B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-2040/2015
Ur t e i l vom 2 3 . Ap r i l 2 0 1 5
Besetzung
Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz),
Richter Thomas Wespi,
Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner,
Gerichtsschreiberin Regina Derrer.
Parteien
A._______, geboren am (…),
ohne Nationalität (palästinensischer Herkunft),
(…),
Gesuchsteller,
gegen
Staatssekretariat für Migration
(SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Visum aus humanitären Gründen für B._______, C._______,
D._______, E._______, F._______, G._______ und
H._______ (Betroffene);
Revision des Urteils E-1156/2015 vom 24. März 2015 / (…).
E-2040/2015
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Sachverhalt:
A.
Die Familienmitglieder des Gesuchstellers, B._______ (Mutter),
C._______ (Bruder), D._______ (Schwägerin), E._______ (Schwester) so-
wie F._______, G._______ und H._______ (Nichten und Neffe) (nachfol-
gend: die Betroffenen), alle in Syrien registrierte palästinensische Flücht-
linge, ersuchten am 7. November 2014 bei der Schweizerischen Botschaft
in I._______ um Erteilung von Schengen-Visa respektive von Visa aus hu-
manitären Gründen (vgl. act. 1 – 8). Am 17. November 2014 wies die Bot-
schaft das Gesuch ab (vgl. act. 12).
B.
Gegen diesen Entscheid reichte der Gesuchsteller mit Eingabe vom
15. Dezember 2014 beim BFM Einsprache ein und legte diverse Beweis-
mittel ins Recht (vgl. act. 10).
C.
Mit Entscheid vom 19. Februar 2015 wies das SEM die Einsprache des
Gesuchstellers ab (vgl. act. 17).
D.
Mit Eingabe vom 25. Februar 2015 reichte der Gesuchsteller beim Bundes-
verwaltungsgericht gegen diesen Entscheid Beschwerde ein und bean-
tragte sinngemäss die Aufhebung des Einspracheentscheids vom 19. Feb-
ruar 2015, die Gutheissung der Visagesuche sowie die Bewilligung der Ein-
reise der Betroffenen in die Schweiz.
E.
Mit Urteil E-1156/2015 vom 24. März 2015 wies das Bundesverwaltungs-
gericht diese Beschwerde ab und auferlegte dem Gesuchsteller die Ver-
fahrenskosten von Fr. 700.‒.
Zur Begründung führte das Gericht aus, dass der Vorinstanz darin zuzu-
stimmen sei, dass neben den Voraussetzungen für die Erteilung von Visa
für den gesamten Schengen-Raum auch die Voraussetzungen zur Ertei-
lung von Visa aus humanitären Gründen nicht erfüllt seien. So befänden
sich die Gesuchsteller nämlich in einem Drittstaat ([…]) und seien dort, wie
von der Vorinstanz zutreffend ausgeführt, entgegen der Beschwerde nicht
offensichtlich unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben be-
droht.
E-2040/2015
Seite 3
F.
Mit Eingabe des Gesuchstellers beim Bundesverwaltungsgericht vom
30. März 2015 (Poststempel) beantragte dieser sinngemäss, das Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts E-1156/2015 vom 24. März 2015 sei aufzuhe-
ben und das Beschwerdeverfahren wieder aufzunehmen, wobei der SEM-
Entscheid vom 19. Februar 2015 aufzuheben, das Visagesuch gutzuheis-
sen und die Einreise der Betroffenen in die Schweiz zu bewilligen sei.
Zur Begründung führte er unter anderem aus, dass seine Familie wieder in
Homs, Syrien, sei, wo die humanitäre Lage äusserst schwierig sei. Diese
Tatsachen habe er bereits in seiner Einsprache bei der Vorinstanz vom
15. Dezember 2014 mit zahlreichen Dokumenten belegt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
I.
Im Revisionsverfahren
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet unter anderem – so auch
vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des BFM
respektive des SEM, mit welchen die Erteilung eines Visums verweigert
wird (Art. 31–33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[VGG, SR 173.32], Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Es ist ausserdem zuständig für die Re-
vision von Urteilen, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt
hat (BVGE 2007/21 E. 2.1).
Gemäss Art. 45 VGG gelten für die Revision von Urteilen des Bundesver-
waltungsgerichts die Art. 121–128 BGG sinngemäss. Nach Art. 47 VGG
findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67 Abs.
3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG,
SR 172.021) Anwendung.
Mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision wird die Unabänder-
lichkeit und Massgeblichkeit eines rechtskräftigen Beschwerdeentscheides
angefochten, im Hinblick darauf, dass die Rechtskraft beseitigt wird und
über die Sache neu entschieden werden kann (vgl. PIERRE TSCHANNEN/UL-
RICH ZIMMERLI/MARKUS MÜLLER, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Aufl.,
Bern 2014, S. 304 f.).
E-2040/2015
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht seine Urteile auf Gesuch hin aus den
in Art. 121–123 BGG aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45 VGG).
Nicht als Revisionsgründe gelten Gründe, welche die Partei, die um Revi-
sion nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte gel-
tend machen können (Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG e contrario; sinngemäss
Art. 46 VGG). So darf das Revisionsverfahren nicht dazu dienen, im frühe-
ren, ordentlichen Verfahren begangene, vermeidbare Unterlassungen der
gesuchstellenden Partei nachzuholen, weil diese sonst die Möglichkeit
hätte, sich durch unvollständige Vorbringen ein- oder mehrmalige Neube-
urteilungen ihres Falles zu sichern.
1.2 Der Gesuchsteller hat am vorgängigen ordentlichen Beschwerdever-
fahren teilgenommen, ist durch das angefochtene Urteil berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung, womit die Legitimation gegeben ist (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG analog).
1.3 Im Revisionsgesuch ist insbesondere der angerufene Revisionsgrund
anzugeben und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens im Sinne von
Art. 124 BGG darzutun.
Indem der Gesuchsteller darauf hinweist, dass sich seine Familie wieder in
Homs, Syrien, – und nicht wie vom Bundesverwaltungsgericht in seinem
Urteil E-1156/2015 vom 24. März 2015 angenommen in I._______ – be-
finde, was durch die von ihm im Einspracheverfahren eingereichten Akten
belegt sei, beruft er sich auf den gesetzlichen Revisionsgrund der verse-
hentlichen Nichtberücksichtigung in den Akten liegender Tatsachen
(Art. 121 Bst. d BGG). Die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens ge-
mäss Art. 124 Abs. 1 Bst. d BGG ist offensichtlich gegeben. Im Übrigen ist
das eingereichte Revisionsgesuch frist- und formgerecht. Zwar ist die Un-
terschrift des Gesuchstellers auf der Revisionseingabe selbst nicht ange-
bracht. Indes steht sie auf dem dazugehörigen Zustellcouvert, was gemäss
Rechtsprechung rechtsgenüglich ist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen
der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003/16 E. 2c und
2d). Auf das Revisionsgesuch ist nach dem Gesagten einzutreten (Art. 124
Abs. 1 Bst. b BGG und Art. 47 VGG i.V.m. Art. 67 und 52 VwVG).
2.
2.1 Beim Revisionsgrund von Art. 121 Bst. d BGG ist ein Versehen dann
anzunehmen, wenn ein Aktenstück oder eine Aktenstelle übergangen be-
ziehungsweise nicht zur Kenntnis genommen oder deren Sinn nicht korrekt
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erfasst worden ist. Das Versehen muss sich auf den Inhalt der nicht be-
rücksichtigten Tatsache beziehen, auf die Wahrnehmung des Gerichts, und
nicht auf die Sachverhalts- oder Beweiswürdigung. Die ausser Acht gelas-
sene Tatsache muss zudem erheblich sein. Das bedeutet, dass der ange-
fochtene Entscheid anders hätte ausfallen müssen, wenn die Tatsache, de-
ren Ausserachtlassung gerügt wird, berücksichtigt worden wäre (BGE 122
II 18 E. 3 m.w.H.; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-3395/2011 vom
20. Juli 2011 E. 4.2; MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem
Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl., 2013, Rz. 5.54; ELISABETH ESCHER, in:
Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, Niggli/Uebersax/Wiprächtiger
[Hrsg.], 2. Aufl., 2011, Art. 121 BGG N 9; SEILER/WERDT/GÜNGERICH, Bun-
desgerichtsgesetz (BGG): Bundesgesetz über das Bundesgericht, Hand-
kommentar, 2007, Art. 121 Rz. 27-30).
2.2 Wie erwähnt, machte der Gesuchsteller in seiner Eingabe vom
30. März 2015 geltend, seine Familie befinde sich nicht mehr in I._______,
sondern wieder in Homs, Syrien, wo die humanitäre Lage äusserst schwie-
rig sei. Dies habe er bereits in seiner Einsprache bei der Vorinstanz vom
15. Dezember 2014 vorgebracht und mit zahlreichen Dokumenten belegt.
Es ist zu prüfen, ob den Akten tatsächlich entsprechende Tatsachen zu
entnehmen sind.
Sowohl in seiner Einsprache gegenüber dem BFM vom 15. Dezem-
ber 2014 als auch in seiner Beschwerde vom 25. Februar 2015 führte der
Gesuchsteller aus, dass seine Familie nach Gesuchseinreichung bei der
Schweizerischen Botschaft in I._______ am 7. November 2014 wieder
nach Homs, Syrien, zurückgekehrt sei, hätten sie als Palästinenser doch
gar kein Recht gehabt, in I._______ zu bleiben (vgl. act. 10, S. 4 [S. 244]
sowie Beschwerdeschrift vom 25. Februar 2015, S. 3). In Übereinstimmung
damit trug der Gesuchsteller in seiner Einsprache gegenüber dem BFM
vor, dass sein Bruder, C._______, wegen des Gesuchs bei der Schweize-
rischen Botschaft in I._______ [Ereignis im November 2014] (vgl. act. 10,
S. 3 [S. 245]). In seiner Rechtsmitteleingabe wies er zudem darauf hin,
dass seine Familie immer noch in Syrien sei, weil es mit den Kindern, die
noch sehr klein seien, zu gefährlich sei, über den Landweg zu flüchten (vgl.
Beschwerdeschrift vom 25. Februar 2015, S. 6). Aus den vorinstanzlichen
Akten geht hervor, dass die Betroffenen den negativen Entscheid der
Schweizerischen Botschaft in I._______ am 20. November 2014 entge-
gengenommen und sich zu diesem Zeitpunkt mithin noch in I._______ auf-
gehalten haben (vgl. act. 12 [S. 251]). In den im Rahmen der Einsprache
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Seite 6
vom 15. Dezember 2014 eingereichten Akten, auf die auch in der Rechts-
mitteleingabe vom 25. Februar 2015 verwiesen wird, findet sich indes ein
vom 4. Dezember 2014 datierendes Arztzeugnis der United Nations Relief
and Works Agency-Klinik in Homs bezüglich des jüngsten Kindes des Bru-
ders des Gesuchstellers, H._______ (act. 10, Beilage 6 [S. 195 f.]). Mithin
geht aus den Akten hervor, dass die Familie des Gesuchstellers zwischen
dem 20. November 2014 und dem 4. Dezember 2014 nach Syrien zurück-
gekehrt war, was auch mit [dem vorgetragenen Ereignis im November
2014] im Einklang ist.
2.3 Indem das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil E-1156/2015
vom 24. März 2015 davon ausgegangen ist, dass sich die Familie des Ge-
suchstellers im Zeitpunkt des vorinstanzlichen Entscheids nicht in Syrien,
sondern in einem Drittstaat, das heisst in I._______, befunden hat, und der
Prüfung deren unmittelbarer, ernsthafter und konkreter Gefährdung somit
falsche Umstände zugrunde gelegt hat, hat es in den Akten liegende, we-
sentliche Tatsachen versehentlich nicht berücksichtigt. Der Revisionsgrund
von Art. 121 Bst. d BGG ist mithin erfüllt, weshalb das Revisionsgesuch
gutzuheissen, das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. März
2015 aufzuheben und das Beschwerdeverfahren wieder aufzunehmen ist.
3.
3.1 Die dem Gesuchsteller mit Urteil vom 24. März 2015 auferlegten Ver-
fahrenskosten von Fr. 700.‒ sind diesem, soweit er diese bereits bezahlt
hat, zurückzuerstatten.
3.2 Dem im Revisionsverfahren obsiegenden Gesuchsteller ist zulasten
des Gerichts eine Parteientschädigung für die ihm erwachsenen notwendi-
gen und verhältnismässig hohen Kosten zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1
VwVG i.V.m. Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]). Da der Gesuchsteller im Revisionsverfahren nicht vertreten
war, ist nicht ersichtlich, welche unverhältnismässig hohen Kosten ihm ent-
standen sein könnten, weshalb ihm keine Entschädigung zuzusprechen ist.
II.
Im Beschwerdeverfahren
4.
4.1 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Zwar ist die Un-
terschrift des Gesuchstellers auf der Beschwerdeeingabe selbst nicht an-
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Seite 7
gebracht. Indes steht sie auf dem dazugehörigen Zustellcouvert, was ge-
mäss Rechtsprechung rechtsgenüglich ist (vgl. EMARK 2003/16 E. 2c und
2c). Im Übrigen ist der Gesuchsteller zur Beschwerdeführung legitimiert
(Art. 48 Abs. 1 VwVG), zumal er in eigenem Namen gegen den ablehnen-
den Visa-Entscheid vom 17. November 2014 Einsprache erhoben hat und
Adressat des angefochtenen Entscheids der Vorinstanz ist (vgl. BVGE
2014/1 E. 1.3). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 50 und 52
VwVG).
4.2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü-
gen bestimmen sich im vorliegenden Verfahren nach Art. 49 VwVG; die in
Art. 106 Abs. 1 AsylG normierte spezialgesetzliche Kognitionsbeschrän-
kung ist nicht anwendbar. Mit Beschwerde kann vorliegend demzufolge die
Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Überschreitung oder Miss-
brauch des Ermessens), die unrichtige oder unvollständige Feststellung
des rechtserheblichen Sachverhaltes sowie die Unangemessenheit gerügt
werden.
4.3 Sofern das VGG oder die jeweilige Spezialgesetzgebung nichts ande-
res bestimmt, richtet sich das Verfahren nach dem VwVG (Art. 37 VGG).
5.
Das Beschwerdeobjekt im vorliegenden wieder aufgenommenen Be-
schwerdeverfahren ist der Einspracheentscheid des SEM vom 19. Februar
2015, der mit Beschwerde vom 25. Februar 2015 vollumfänglich angefoch-
ten wurde. Mit dem fraglichen Entscheid hatte das SEM die Verweigerung
der Visumsgesuche durch die Schweizerische Botschaft in I._______ be-
stätigt.
Zur Begründung führte das SEM in seinem Einspracheentscheid aus, dass
sich die Betroffenen nicht in einer Situation unmittelbarer individueller Ge-
fährdung respektive einer besonderen Notsituation, die ein behördliches
Einschreiten zwingend erforderlich machen würde, befänden. So sei zwar
unklar und unbelegt, ob die Betroffenen wieder nach Syrien zurückgekehrt
seien. Indes könne die Frage nach ihrem gegenwärtigen Aufenthalt offen-
gelassen werden. So würde eine Rückkehr nach Syrien ein starkes Indiz
dafür darstellen, dass die früher geltend gemachte Gefährdung an Leib und
Leben dort aktuell nicht mehr unmittelbar und konkret bestehen würde.
Sollten die Betroffenen nicht nach Syrien zurückgekehrt und in I._______
geblieben sein, wäre erst recht nicht von ihrer unmittelbaren und konkreten
E-2040/2015
Seite 8
Gefährdung auszugehen. So sei I._______ ein sicherer Drittstaat, wo we-
der (Bürger-)Krieg noch eine Situation landesweiter Gewalt herrsche. Zur-
zeit hielten sich dort Tausende syrischer Flüchtlinge auf, ohne dass sie kon-
kret an Leib und Leben gefährdet wären. Grundsätzlich sei die humanitäre
Lage der syrischen Flüchtlinge in I._______ befriedigend. Eine Gefahr ei-
ner zwangsweisen Rückführung nach Syrien bestehe für sie nicht. Auch
hätten sich die Betroffenen ohne substantiierte, gegen sie persönlich ge-
richtete Probleme in I._______ aufhalten können. Folglich wäre es für sie
auch als möglich zu erachten, den bestehenden Schutz des von I._______
erneut in Anspruch zu nehmen, sollten sie bereits wieder nach Syrien zu-
rückgekehrt sein. Insgesamt seien die Voraussetzungen für die Erteilung
eines Visums aus humanitären Gründen somit nicht gegeben. Die Voraus-
setzungen für die Erteilung eines ordentlichen Besucher-Visums seien of-
fensichtlich auch nicht gegeben.
Es stellt sich die Frage, ob das SEM die Verweigerung der Visumsgesuche
durch die Schweizerische Botschaft in I._______ zu Recht bestätigt hat.
6.
6.1 Der angefochtenen Verfügung liegen die Gesuche von sieben Perso-
nen, die in Syrien als palästinensische Flüchtlinge registriert sind, zu-
grunde.
Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines Recht
auf Einreise, noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Erteilung
eines Visums. Die Schweiz ist daher – wie andere Staaten auch – grund-
sätzlich nicht verpflichtet, ausländischen Personen die Einreise zu gestat-
ten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich dabei
um einen autonomen Entscheid (vgl. BVGE 2009/27 E. 3, S. 342 m.w.H.).
Die im AuG und seinen Ausführungsbestimmungen enthaltenen Regelun-
gen über das Visumverfahren und über die Ein- und Ausreise gelangen nur
soweit zur Anwendung, als die Schengen-Assoziierungsabkommen keine
abweichenden Bestimmungen enthalten (vgl. Art. 2 Abs. 2-5 AuG).
6.2 Angehörige von Staaten, die nicht Teil des Schengen-Raumes sind
(sog. Drittstaaten), benötigen zur Einreise in die Schweiz beziehungsweise
den Schengen-Raum für einen Aufenthalt von höchstens drei Monaten gül-
tige Reisedokumente, die zum Grenzübertritt berechtigen, und ein Visum,
sofern dieses erforderlich ist; die Visumspflicht beantwortet sich gemäss
Art. 4 Abs. 1 der Verordnung über die Einreise und die Visumserteilung
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Seite 9
vom 22. Oktober 2008 (VEV, SR 142.204) nach Massgabe der Verordnung
(EG) Nr. 539/2001 (Verordnung [EG] Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März
2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige
beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz eines Visums sein müs-
sen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser
Visumspflicht befreit sind, ABl. L 81 vom 21. März 2001, zuletzt geändert
durch Verordnung [EU] Nr. 610/2013, ABl. L 182 vom 29. Juni 2013). Im
Weiteren müssen Drittstaatsangehörige für den Erhalt eines sogenannten
Schengen-Visums den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Auf-
enthalts belegen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen.
Namentlich haben sie zu belegen, dass sie den Schengen-Raum vor Ab-
lauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums wieder verlassen bezie-
hungsweise Gewähr für ihre fristgerechte Wiederausreise bieten. Ferner
dürfen Drittstaatsangehörige nicht im Schengener Informationssystem
(SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für
die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit
oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (vgl.
zum Ganzen: Art. 5 Abs. 1 und Abs. 2 AuG; Art. 2 Abs. 1 VEV i.V.m. Art. 5
Abs. 1 Schengener Grenzkodex, vgl. auch BVGE 2009/27 E. 5 und 6).
7.
7.1 Gemäss Art. 4 VEV i.V.m. der Verordnung (EG) Nr. 539/2001
(vgl. oben, E. 6.2), welche in Art. 3 vorsieht, dass Flüchtlinge mit anerkann-
tem Flüchtlingsstatus und Staatenlose der Visumspflicht unterliegen, wenn
das Drittland, in dem sie sich aufhalten und das ihnen ihre Reisedokumente
ausgestellt hat, der Visumspflicht unterliegt, sind die Betroffenen als in Sy-
rien registrierte palästinensische Flüchtlinge von der Visumspflicht erfasst.
7.2 Dem zentralen Vorbehalt der Vorinstanz gegen die Erteilung von or-
dentlichen Besucher-Visa, dass nämlich nicht darauf geschlossen werden
könne, die Betroffenen würden nach Ablauf der maximalen Visa-Dauer von
neunzig Tagen die Schweiz respektive den Schengen-Raum anstandslos
verlassen und wieder in ihre Heimat zurückkehren, ist auf Beschwerde-
ebene zuzustimmen. So wendete denn auch der Gesuchsteller in seiner
Rechtsmitteleingabe nichts gegen die Verweigerung der Besucher-Visa
ein. Vielmehr führte er dazu aus, dass es sich bezüglich der Situation sei-
ner Familie dabei um ein offensichtlich untaugliches Instrument handle,
könne doch nicht davon ausgegangen werden, dass der Krieg in Syrien
innert neunzig Tagen beendet sei. Die Erteilung eines Visums mit Gültigkeit
für den gesamten Schengen-Raum fällt demnach nicht in Betracht.
E-2040/2015
Seite 10
8.
8.1 Sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines für den gesamten
Schengen-Raum geltenden Visums nicht erfüllt, kann gemäss Art. 5 Abs. 4
Bst. c Schengener Grenzkodex ein Visum mit räumlich beschränkter Gül-
tigkeit erteilt werden, indem der Mitgliedstaat einem Drittstaatsangehörigen
die Einreise in sein Hoheitsgebiet aus humanitären Gründen oder Gründen
des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen
gestattet; im schweizerischen Recht wurde diese Möglichkeit in Art. 2 Abs.
4 und Art. 12 Abs. 4 VEV verankert.
8.2 Zwecks Konkretisierung dieser Bestimmungen wurde am 28. Septem-
ber 2012 vom EJPD in Absprache mit dem Eidgenössischen Departement
für auswärtige Angelegenheiten (EDA) die Weisung Nr. 322.126 "Visums-
antrag aus humanitären Gründen" erlassen (vgl. überarbeitete Version
Weisung des BFM vom 25. Februar 2014; nachstehend: Weisung humani-
täres Visum). Wird einer Person auf dieser Grundlage ein humanitäres Vi-
sum erteilt, so hat sie nach ihrer Einreise in die Schweiz ein Asylgesuch
einzureichen. Falls die Person dies unterlässt, hat sie die Schweiz nach
drei Monaten wieder zu verlassen.
Ein Visum aus humanitären Gründen kann demnach erteilt werden, wenn
bei einer Person aufgrund des konkreten Einzelfalles offensichtlich davon
ausgegangen werden muss, dass sie im Heimat- oder Herkunftsstaat un-
mittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet ist; die be-
troffene Person muss sich in einer besonderen Notsituation befinden, die
ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich macht und die Erteilung
eines Einreisevisums rechtfertigt. Dies kann etwa bei akuten kriegerischen
Ereignissen oder bei einer aufgrund der konkreten Situation unmittelbaren
individuellen Gefährdung gegeben sein. Das Gesuch ist unter Berücksich-
tigung der aktuellen Gefährdung, der persönlichen Umstände der betroffe-
nen Person und der Lage im Heimat- oder Herkunftsland sorgfältig zu prü-
fen. Befindet sich die Person bereits in einem Drittstaat, ist in der Regel
davon auszugehen, dass keine Gefährdung mehr besteht. Die damit defi-
nierten Einreisevoraussetzungen sind restriktiver gefasst als bei den alt-
rechtlichen Asylgesuchen aus dem Ausland, auch wenn bereits im Falle
von Asylgesuchen aus dem Ausland Einreisebewilligungen nur sehr zu-
rückhaltend erteilt wurden (vgl. dazu BVGE 2011/10 E. 3.3). Auf diese
Stossrichtung wurde vom Bundesrat im Rahmen seiner Botschaft zur vor-
genannten Asylgesetzrevision ausdrücklich hingewiesen (vgl. Botschaft
vom 26. Mai 2010; BBl 2010 S. 4468, 4490 und 4520). Auf der anderen
E-2040/2015
Seite 11
Seite versteht es sich von selbst, dass im Falle eines Visums aus humani-
tären Gründen, welches nur bei Vorliegen einer beachtlichen unmittelbaren
und ernsthaften konkreten Gefahr erteilt wird, die Einreisevoraussetzung
entfällt, wonach die betroffene Person die rechtzeitige Wiederausreise aus
der Schweiz zu belegen hat. Es wird vielmehr davon ausgegangen, dass
die Person ein Asylgesuch einreicht, sobald sie sich in der Schweiz befin-
det, ansonsten sie die Schweiz innert neunzig Tagen wieder zu verlassen
hätte.
9.
9.1 Vorab ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzustellen, dass die
Weisung Syrien des BFM vom 4. September 2013, aufgehoben am 4. No-
vember 2013, vorliegend nicht zur Anwendung gelangt, da der Visumsan-
trag erst nach der Aufhebung der Weisung eingereicht wurde. Dies wurde
vom Gesuchsteller auf Beschwerdeebene denn auch nicht beanstandet.
9.2 Zu prüfen bleibt, ob die Vorinstanz das Vorliegen humanitärer Gründe
ebenfalls zu Recht verneint hat.
9.2.1 Wie in Erwägung 2.2 erörtert, geht aus den vorinstanzlichen Akten
hervor, dass die Familie des Gesuchstellers nach Gesuchseinreichung bei
der Schweizerischen Botschaft in I._______, das heisst zwischen dem
(…) November 2014 und dem (…) Dezember 2014, nach Homs, Syrien,
zurückgekehrt war und sich auch im Zeitpunkt der Einreichung der Be-
schwerde am 25. Februar 2015 noch dort, und eben nicht in I._______,
befunden hat (vgl. Beschwerdeschrift vom 25. Februar 2015, S. 6). Folglich
bleibt gemäss der Weisung humanitäres Visum – welche das Gericht zwar
nicht bindet, von diesem aber, ausser bei Vorliegen triftiger Gründe, be-
rücksichtigt wird (vgl. Urteil des BVGer D-2872/2014 vom 10. Februar
2015, E. 6.3 [zur Publikation vorgesehen]) – zu prüfen, ob die Betroffenen
im Heimat- oder Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib
und Leben gefährdet sind, das heisst akuten kriegerischen Ereignissen
ausgesetzt oder aufgrund einer konkreten Situation unmittelbar und indivi-
duell gefährdet sind.
9.2.2 Im Rahmen des Vismusgesuchs bei der Schweizerischen Botschaft
(vgl. vorinstanzliche Akten S. 21-26) in I._______ trugen die Betroffenen
im Wesentlichen vor, dass sie – nicht zuletzt weil sie Palästinenser seien –
schwer unter den Bürgerkriegswirren in Syrien litten. Der Bruder des Ge-
suchstellers, C._______, sei aufgrund seiner Beteiligung an den Demonst-
rationen anlässlich des Arabischen Frühlings bereits am (…) April 2011
E-2040/2015
Seite 12
erstmals festgenommen und gefoltert worden. Im (…) 2011 sei das Quar-
tier, in dem dieser Bruder, seine Frau und deren Kinder gelebt hätten, atta-
ckiert und ihr Haus bombardiert worden, so dass sie ins Quartier
J._______, wo die anderen Familienmitglieder gewohnt hätten, hätten zie-
hen müssen. [Anfang] 2012 habe der äusserst brutale Angriff des syrischen
Militärs auf den Stadtteil Baba Amr in Homs die Mutter des Gesuchstellers,
seine Schwester, seine Schwägerin sowie deren Kinder dazu gezwungen,
Homs zu verlassen und ins Flüchtlingslager Yarmouk in Damaskus, wo da-
mals [eine Verwandte] gelebt habe, zu fliehen. [Ende] 2012 habe sich die
Lage im Flüchtlingslager Yarmouk aufgrund einer Operation des syrischen
Militärs derart verschlechtert, dass die Familienmitglieder nach Homs zu-
rückgekehrt seien. Da sich der Vater und der Bruder des Gesuchstellers,
welche während der Abwesenheit der Familienmitglieder in Homs geblie-
ben seien, in [der Versorgung der Bevölkerung] engagiert hätten, sei der
Vater [Anfang] 2013 (…) festgenommen worden und (…) im Sicherheits-
gefängnis gestorben. Dem Bruder, (…), sei es schliesslich gelungen, [die
Gefahr einzudämmen]. Indes [sei er von einer anderen Gruppierung wei-
terhin gesucht worden]. Seit Anfang des Arabischen Frühlings seien zudem
diverse Verwandte sowie andere Palästinenser aus ihrem Quartier entführt
worden. Diese Personen seien nie wieder zurückgekehrt, weshalb davon
auszugehen sei, dass sie tot seien. Seit Anfang 2014 sei das Quartier
J._______ zudem Ziel von Selbstmordattentaten und anderen Anschlägen
geworden. [Beschreibung diverser Anschläge im Quartier.] Im Zuge dieser
kriegerischen Ereignisse seien auch die Lebensbedingungen immer
schlechter geworden. So könne die Familie des Gesuchstellers keiner Ar-
beit mehr nachgehen und kein Einkommen mehr erzielen. Zeitweise sei
auch die Lebensmittelversorgung sehr schlecht. Auch die Gesundheitsver-
sorgung habe sich massiv verschlechtert. Insbesondere fehle es an Medi-
kamenten, was vor allem die Mutter des Gesuchstellers, welche an [einer
Krankheit] leide, zu spüren bekomme. Aber auch der Neffe, H._______,
bekomme die notwendigen Impfungen nicht. Diese schwierigen Lebensbe-
dingungen würden sich für die palästinensische Bevölkerung in Homs
dadurch zusätzlich verschlechtern, dass sie bezüglich des Zugangs zu
Schulen, Spitälern und Arbeitsplätzen mehr und mehr diskriminiert würden.
Auch komme es in ihrem Quartier gehäuft zu gezielten Übergriffen auf Pa-
lästinenser, mit welchen wohl das Ziel verfolgt werde, die Palästinenser
aus dem Quartier zu vertreiben. So sei das Haus eines Cousins des Ge-
suchstellers nach [einem Anschlag] von der Lokalbevölkerung attackiert
und geplündert worden. Aufgrund dieser Umstände seien seit Beginn des
Bürgerkrieges bereits sechs Familienmitglieder der Betroffenen gestorben
und sechs weitere unbekannten Aufenthaltes.
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Im Rahmen seiner Einsprache vom 15. Dezember 2014 trug der Gesuch-
steller – wie in Erwägung 2.2 bereits erwähnt – in Ergänzung dazu vor,
dass [Ereignis im November 2014]. Als Grund dafür gab er an, dass [her-
ausgekommen sei], dass die Familie des Gesuchstellers bei der Schwei-
zerischen Botschaft in I._______ vorgesprochen habe. Ferner trug er vor,
dass sein Neffe, H._______, an [einer Krankheit] leide, weil er unterernährt
sei, und es an der nötigen medizinischen Infrastruktur mangle, um ihn an-
gemessen zu behandeln. Zur Untermauerung der gesundheitlichen Beein-
trächtigungen seiner Familienmitglieder reichte der Gesuchsteller entspre-
chende Arztzeugnisse ein (vgl. act. 10, Beilagen 5 und 6). Zudem sei die
Lokalbevölkerung im Quartier J._______ der palästinensischen Bevölke-
rung gegenüber zunehmend feindlich gesinnt. So habe sich das Lokalko-
mitee kürzlich geweigert, der Familie des Gesuchstellers Kochgas und
Heizöl zur Verfügung zu stellen.
In seiner Beschwerdeeingabe vom 25. Februar 2015 trug der Gesuchstel-
ler in Ergänzung zu den beiden vorangehenden Eingaben vor, dass das
Haus seiner Familie im Quartier J._______ am [Anfang] 2015 von den
Schabiha-Milizen attackiert und geplündert worden sei.
9.2.3 Diese von den Betroffenen respektive dem Gesuchsteller vorgetra-
genen und teilweise mit Dokumenten belegten Erlebnisse und Ereignisse
sind glaubhaft und im syrischen Kontext auch plausibel. Sie widerspiegeln
die Gewalt und die Behelligungen, welchen die Bewohner von Homs und
im Besonderen die palästinensische Bevölkerung schutzlos ausgesetzt
sind.
So nahmen gegen Ende April 2011 tatsächlich tausende von Bewohnern
der Stadt Homs – welche als Hauptstadt der Revolution galt – an den De-
monstrationen gegen das syrische Regime teil. Zahlreiche von ihnen wur-
den von den syrischen Sicherheitskräften und Assad-treuen Milizen getötet
oder festgenommen. Im Mai 2011 schickte die Regierung Panzer nach
Homs, um die Opposition zu zerschlagen. Diese begann sich zu organisie-
ren und zu bewaffnen. In der Folge lieferten sich die Regierung und deren
Gegner heftige Gefechte. Im Februar 2012 startete das Militär insbeson-
dere gegen den Stadtteil Baba Amr eine Grossoffensive, welche den Wi-
derstand in Homs brechen sollte. Gegen Ende Januar 2014 kontrollierten
die Regierungsgegner nur noch die Altstadt (vgl. British Broadcasting Cor-
poration [BBC], Homs: Syrian revolution's fallen 'capital', 7. Mai 2014).
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Danach nahmen die Anschläge (insbesondere Selbstmordattentate und
Autobomben) auf Stadtteile, die (...) als regierungstreu gelten, zu (vgl. UN
Human Rights Council, Report of the independent international commis-
sion of inquiry on the Syrian Arab Republic vom 13. August 2014, S. 17, 37
ff., und vom 5. Februar 2015, S. 6). [Bestätigung der von den Betroffenen
vorgetragenen Anschläge in Berichten von Human Rights Watch]).
Obwohl die syrischen Streitkräfte mit Ausnahme des Stadtteils al-Waer
mittlerweile alle Quartiere in Homs kontrollieren, sind grosse Teile des Um-
lands immer noch nicht unter der Kontrolle der Regierung (vgl. Al-Monitor,
Battles continue in Homs countryside, 4. Januar 2015). Seit Februar 2015
gibt es vermehrt Berichte über Gefechte zwischen Kämpfern der Organi-
sation "Islamischer Staat im Irak und aš-šām" (ISIS), bzw. "Islamischer
Staat im Irak und der Levante" (ISIL) oder Daesh (ad-dawla al-islāmiyya fī
l-ʿirāq w-aš-šām), die sich selbst "Islamischer Staat" (IS) nennt, und Regie-
rungstruppen im Umland von Homs (vgl. Institute for the Study of War
[ISW], Syria Situation Report: January 20 – 26, 2015, 26. Januar 2015;
Syrian Observatory for Human Rights [SOHR], IS advances in the east of
Homs, and the regime forces arrest people in the west of Hama, 15. April
2015). Dementsprechend wird davon berichtet, dass Zivilisten in Homs
weiterhin von den gewaltsamen Auseinandersetzungen zwischen den ver-
schiedenen bewaffneten Gruppierungen betroffen sind (vgl. UN Human
Rights Council, a.a.O., 5. Februar 2015, S. 56). [Bericht über einen weite-
ren Anschlag im Quartier der Betroffenen].
Seit dem Ausbruch des Konflikts in Syrien hat sich auch die Grundversor-
gung der Zivilbevölkerung laufend verschlechtert. So leidet diese nicht nur
unter den Folgen andauernder bewaffneter Kämpfe, gravierender Men-
schenrechtsverletzungen und Verletzungen des humanitären Völkerrechts,
sondern auch unter erschwertem oder gar keinem Zugang zu Wasser, Le-
bensmitteln und elementarer medizinischer Versorgung (vgl. Direktion für
Entwicklung und Zusammenarbeit [DEZA], Factsheet Syrienkrise, Dezem-
ber 2014).
Die palästinensischen Flüchtlinge in Syrien zählen zu den besonders ver-
letzlichen Bevölkerungsgruppen. In erster Linie ist es für sie besonders
schwierig, in die Nachbarländer zu fliehen, weil diese die Einreisemöglich-
keiten von Palästinensern im Zuge des syrischen Bürgerkrieges laufend
eingeschränkt haben (vgl. UN News Centre, UN says Palestinian refugees
from Syria face ‘increasingly grave’ situation region wide, 24. November
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2014). Während palästinensische Flüchtlinge in Syrien vor Beginn des Bür-
gerkriegs besser behandelt wurden als in anderen arabischen Staaten,
wurden ihre Rechte im Zuge des Syrienkonflikts und der damit einherge-
henden ökonomischen Situation laufend beschnitten. So wurde ihnen vom
Staat beispielsweise der Zugang zu Stipendien oder zu bestimmten höhe-
ren Ausbildungen verwehrt (vgl. NOURA ERAKAT, Palestinian refugees and
the syrian uprising: Filling the protection gap during secondary forced dis-
placement, International Journal of Refugee Law, 2014, Vol. 26, No. 4, S.
598; Action Group For Palestinians of Syria/The Palestinian Return
Centre/Filistin Dayanişma Derneǧi, Report on the Conditions of Palestinian
Refugees in Syria: A comprehensive documentary study, März 2014, S. 32
f.). Auch in anderen Bereichen, wie auf dem Arbeitsmarkt, sind sie des Öf-
teren mit Diskriminierung konfrontiert (vgl. LEAH MORRISON, The vulnerabi-
lity of Palestinian refugees from Syria, Forced Migration Review, Issue 47,
September 2014, S. 41). Zudem sind palästinensische Flüchtlinge in Homs
den von den syrischen Streitkräften gelegentlich durchgeführten Verhaf-
tungskampagnen besonders ausgesetzt (vgl. Action Group For Palestini-
ans of Syria, UNRWA Commissioner-General and Deputy Secretary-Ge-
neral of the UN in Syria to follow up on the Yarmouk Crisis, 12. April 2015;
Action Group For Palestinians of Syria, The AGPS, the Euro-Mid, and the
Syrian Network for Human Rights Demand the International Organizations
to Urgently Move in order to avoid a Humanitarian Disaster in the Yarmouk
Refugee Camp, 6. April 2015). (…).
9.2.4 Angesichts dieser in Homs vorherrschenden Verhältnisse kommt das
Gericht zum Schluss, dass die Familie des Gesuchstellers offensichtlich
akuten kriegerischen Ereignissen ausgesetzt ist und – nicht zuletzt [wegen
der individuellen Situation der Betroffenen] – unmittelbar und individuell ge-
fährdet ist. Mithin ist von deren unmittelbaren, ernsthaften und konkreten
Gefährdung an Leib und Leben im Sinne der Weisung humanitäres Visum
auszugehen. Eine innerstaatliche Fluchtalternative ist angesichts des lan-
desweiten Konflikts nicht ersichtlich.
Dem Argument der Vorinstanz, die Rückkehr der Betroffenen nach Syrien
stelle ein starkes Indiz dafür dar, dass die von ihnen geltend gemachte Ge-
fährdung an Leib und Leben dort aktuell nicht mehr unmittelbar und konkret
bestehen würde, ist entgegenzuhalten, dass in Syrien registrierte palästi-
nensische Flüchtlinge gemäss Erkenntnissen der Schweizerischen Bot-
schaft in I._______, I._______ bei Einreise zwecks Gesuchseinreichung
bei einer ausländischen Vertretung ("consult a foreign embassy") (…) wie-
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der verlassen müssen. Danach halten sie sich illegal in I._______ auf. Dar-
über hinaus erhalten die in Syrien registrierten palästinensischen Flücht-
linge keinen Aufenthaltstitel für I._______, es sei denn, (…) (vgl. act. 16 [S.
258]). Im vorliegenden Fall sind den Akten keine entsprechenden Hinweise
zu entnehmen. Auch wurde dies von der Vorinstanz nicht behauptet. Vor
diesem Hintergrund ist das Argument der Vorinstanz als unstatthaft zu be-
zeichnen.
Auch das Argument, es wäre für die Betroffenen ebenso als möglich zu
erachten gewesen, den bestehenden Schutz von I._______ erneut in An-
spruch zu nehmen, sollten sie bereits wieder nach Syrien zurückgekehrt
sein, ist unstatthaft. So ist es palästinensischen Flüchtlingen aus Syrien
nicht mehr erlaubt, nach I._______ einzureisen (vgl. UN News Centre,
a.a.O.).
10.
Nach dem Gesagten kommt das Gericht zum Schluss, dass die Vo-
rinstanz die Einsprache des Gesuchstellers in Sachen der Betroffenen zu
Unrecht abgewiesen hat. Die Beschwerde ist daher gutzuheissen und das
SEM ist anzuweisen, den Betroffenen ein Visum aus humanitären Gründen
gemäss Art. 2 Abs. 4 VEV zu erteilen und ihnen die Einreise in die Schweiz
zu bewilligen.
11.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63
Abs. 1 und 2 VwVG).
Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei
eine Entschädigung für die ihr durch die Vertretung vor Gericht erwachse-
nen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zusprechen (Art. 64
Abs. 1 VwVG). Vorliegend ist nicht davon auszugehen, dass dem nicht ver-
tretenen Gesuchsteller ein Vertretungsaufwand erwachsen ist, weshalb
ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Das Revisionsgesuch wird gutgeheissen. Das Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts E-1156/2015 vom 24. März 2015 wird aufgehoben und das
Beschwerdeverfahren wieder aufgenommen.
2.
Für das Revisionsverfahren werden keine Kosten auferlegt. Die dem Ge-
suchsteller mit Urteil vom 24. März 2015 (E-1156/2015) auferlegten Ver-
fahrenskosten von Fr. 700.‒ sind diesem, soweit er diese bereits bezahlt
hat, zurückzuerstatten.
3.
Die Beschwerde vom 25. Februar 2015 wird gutgeheissen. Der Ein-
spracheentscheid des SEM vom 19. Februar 2015 wird aufgehoben.
4.
Das SEM wird angewiesen, den Betroffenen ein Visum aus humanitären
Gründen auszustellen und ihnen die Einreise in die Schweiz zu bewilligen.
5.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
6.
Es wird keine Parteientschädigung entrichtet.
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Seite 18
7.
Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das SEM und die Schweizerische
Botschaft in I._______.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Regina Derrer
Versand: