B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-2041/2012
U r t e i l v o m 3 0 . M a i 2 0 1 3
Besetzung
Richter Markus König (Vorsitz),
Richter Walter Lang, Richterin Gabriela Freihofer,
Gerichtsschreiber Nicholas Swain.
Parteien
A._______, geboren am (…),
B._______, geboren am (…),
C._______, geboren am (…),
D._______, geboren am (…),
angeblich Kosovo,
alle vertreten durch Lukas Siegfried, (…),
Beschwerdeführende,
Gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 2. April 2012 / N (…).
E-2041/2012
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführenden 1 und 2 – nach eigenen Angaben aus
E._______ stammende, der Ethnie der Roma angehörende kosovarische
Staatsangehörige – suchten zusammen mit ihren Enkelkindern (Be-
schwerdeführerinnen 3 und 4) am 11. Oktober 2010 im Empfangs- und
Verfahrenszentrum (EVZ) Basel um Asyl nach. Am 18. Oktober 2010 fan-
den im EVZ summarische Befragungen und am 27. Juli 2011 direkte An-
hörungen der Beschwerdeführenden 1 und 2 zu den Asylgründen gemäss
Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31)
statt.
B.
Die Beschwerdeführenden brachten zur Begründung ihrer Asylgesuche
vor, sie hätten im Jahre 1999 ihren Herkunftsort E._______ verlassen,
nachdem nach Ausbruch des Krieges im Kosovo Angehörige der UÇK
(Befreiungsarmee des Kosovo), welche ihnen ihr Geld und Gold hätten
rauben wollen, den Beschwerdeführer angeschossen und die Beschwer-
deführerin 2 auf den Kopf geschlagen hätten. Sie hätten daraufhin in
F._______, Montenegro, gelebt. Ihre beiden Enkeltöchter (Beschwerde-
führerinnen 3 und 4), die Kinder ihres Sohnes A., seien seit ihrer Geburt
in ihrer Obhut. Im Jahre 2007 seien sie nach Frankreich gereist, und hät-
ten dort um Asyl nachgesucht. Nach rechtskräftiger Abweisung ihres
Asylgesuchs durch die französischen Behörden seien sie nach Monte-
negro zurückgekehrt, wo sie in einem Flüchtlingslager in G._______ ge-
lebt hätten. Schliesslich hätten sie sich aufgrund ihrer prekären Lebens-
bedingungen in Montenegro zur erneuten Ausreise entschlossen. Sie hät-
ten keine Arbeit gefunden und die Enkelkinder hätten nicht in die Schule
gehen können. Zudem sei eine Rückkehr nach Kosovo nicht möglich, weil
die allgemeine Situation für die Roma dort sehr schlecht und ihr Haus in
E._______ zerstört worden sei. Zur Stützung ihrer Vorbringen reichten die
Beschwerdeführenden eine Identitätskarte der Beschwerdeführerin 2,
ausgestellt am (…) 1997 in E._______, einen Parteiausweis des Be-
schwerdeführers 1 der Roma-Vereinigung "(…)", ausgestellt am (…)
1996, eine Bescheinigung derselben Vereinigung vom (…) 1999 (inklusi-
ve Übersetzung); einen Bericht des Kantonsspitals H._______ vom
10. Februar 2011 betreffend die Beschwerdeführerin 2 sowie eine Daten-
CD von Dr. med. I._______, vom 21. Januar 2011, betreffend den Be-
schwerdeführer 1 und eine Bestätigung des Sohnes der Beschwerdefüh-
renden 1 und 2 vom 26. Mai 2011 betreffend die Übertragung des Sorge-
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rechts für die Beschwerdeführerinnen 3 und 4 an seine Eltern zu den Ak-
ten.
C.
Mit Zwischenverfügung vom 10. November 2011 stellte das BFM fest, ei-
ne amtsinterne Analyse der von der Beschwerdeführerin 2 eingereichten
Identitätskarte habe ergeben, dass es sich dabei um eine Totalfälschung
handle, woraus folge, dass die angebliche Herkunft der Beschwerdefüh-
renden aus E._______ nicht belegt sei. Das BFM gab den Beschwerde-
führenden Gelegenheit zur Stellungnahme innert Frist.
In ihrer diesbezüglichen Stellungnahme vom 17. November 2011 hielten
die Beschwerdeführenden an der Echtheit des Identitätsdokuments sowie
ihrer Herkunft aus E._______ fest und reichten eine Bestätigung der Ver-
einigung "(…)" vom 14. November 2011 inklusive Übersetzung zu den Ak-
ten.
D.
Mit Verfügung vom 3. Januar 2012 trat das BFM gestützt auf Art. 32
Abs. 2 Bst. b AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht
ein und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an.
E.
Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde vom 6. Januar 2012
hiess das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-113/2012 vom 9. März
2012 gut, hob die Verfügung des BFM vom 3. Januar 2012 auf und wies
die Sache zur Neubeurteilung an das BFM zurück. Die vom Beschwerde-
führer auf Beschwerdeebene eingereichte Geburtsurkunde wurde zuhan-
den des BFM eingezogen.
F.
Mit Schreiben ihres Rechtsvertreters an das BFM vom 26. März 2012 be-
antragten die Beschwerdeführenden unter Hinweis darauf, dass der Voll-
zug der Wegweisung nach Kosovo unzumutbar sei, sowie auf die fortge-
schrittene Integration der Kinder in der Schweiz die Gewährung der vor-
läufigen Aufnahme.
G.
Mit Verfügung vom 2. April 2012 – eröffnet am 4. April 2012 – stellte das
BFM fest, dass die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft
nicht erfüllen würden, wies ihre Asylgesuche ab und ordnete die Wegwei-
sung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an, Auf die detaillierte Be-
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gründung wird – soweit entscheidwesentlich − in den Erwägungen einge-
gangen.
H.
Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 16. April 2012 (Poststempel:
17. April 2012) an das Bundesverwaltungsgericht erhoben die Beschwer-
deführer Beschwerde gegen die Verfügung des BFM. Zur Stützung ihrer
Vorbringen reichten sie einen am (…) 2012 ausgestellten Geburtsschein,
eine Bestätigung der Staatsangehörigkeit vom (…) 2012 und eine Bestä-
tigung des Wohnsitzes vom (…) 2012, alle betreffend den Beschwerde-
führer 1, ein Bestätigungsschreiben der Botschaft der Republik Kosovo in
der Schweiz vom (…) 2012 sowie den Abholschein in Kopie betreffend
die bestellte Identitätskarte zu den Akten.
I.
Mit Zwischenverfügung vom 20. April 2012 forderte der Instruktionsrichter
die Beschwerdeführenden auf, innert Frist einen Kostenvorschuss einzu-
zahlen und das in Aussicht gestellte Beweismittel nachzureichen.
J.
Der Kostenvorschuss wurde innert Frist einbezahlt. Innert erstreckter Frist
reichten die Beschwerdeführenden am 25. Mai 2012 eine am (…) 2012
ausgestellte Identitätskarte des Beschwerdeführers 1 zu den Akten.
K.
In ihrer Vernehmlassung vom 12. Juni 2012 hielt die Vorinstanz an ihrer
Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
L.
Mit Eingabe vom 21. Juni 2012 machten die Beschwerdeführenden von
dem ihnen mit Instruktionsverfügung vom 15. Juni 2012 eingeräumten
Recht zur Stellungnahme Gebrauch und hielten an ihren Beschwerdevor-
bringen fest. Ferner reichten sie diverse Dokumente betreffend den
Schulbesuch der Beschwerdeführerinnen 3 und 4 zu den Akten.
M.
Mit Schreiben vom 2. Mai 2013 ersuchte der Instruktionsrichter das Ur-
kundenlabor der Kantonspolizei J._______ um Überprüfung der Authenti-
zität der vom Beschwerdeführer H. eingereichten Identitätskarte sowie
der weiteren von ihm eingereichten Dokumente (Geburtsurkunde, Staats-
angehörigkeitsnachweis, Wohnsitzbestätigung).
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Seite 5
Mit Antwortschreiben vom 3. Mai 2013 stellte das Urkundenlabor fest,
dass bei diesen Dokumenten keine objektiven Fälschungsmerkmale fest-
gestellt werden könnten.
N.
Mit Eingabe vom 3. Mai 2013 wurde ein den Beschwerdeführer 1 betref-
fender Austrittsbericht der Psychiatrie K._______ vom 25. März 2013 zu
den Akten gereicht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Be-
hörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Aus-
lieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende
Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Aus-
nahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das
Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
E-2041/2012
Seite 6
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist
Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Das BFM führte zur Begründung seiner Verfügung aus, eine Doku-
mentenanalyse habe ergeben, dass es sich bei der von der Beschwerde-
führerin 2 eingereichte Identitätskarte, in welcher ihr eine Herkunft aus
E._______ attestiert werde, um eine Totalfälschung handle. Die diesbe-
züglichen Erklärungen der Beschwerdeführenden seien nicht geeignet,
das Abklärungsergebnis zu entkräften. Die vom Beschwerdeführer 1 ein-
gereichten Identitätsdokumente (Identitätskarte in Kopie, Geburtsurkun-
de) seien ebenfalls nicht geeignet, über seine aktuelle Staatsangehörig-
keit Auskunft zu geben. Auf eine eingehende Würdigung der zu den Akten
gegebenen Mitgliederausweise und Bestätigungsschreiben von Roma-
Vereinigungen könne verzichtet werden, weil derartige Dokumente ohne
Weiteres käuflich und unrechtmässig erworben werden könnten. Es stelle
sich bei dieser Sachlage die Frage, ob die Beschwerdeführenden über
eine Aufenthaltsalternative in Serbien sowie allenfalls über serbische
Identitätsdokumente verfügen würden, welche sie den schweizerischen
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Seite 7
Behörden vorenthalten würden. Es sei ferner darauf hinzuweisen, dass
im Asylverfahren des Sohnes A. der Beschwerdeführenden und dessen
Ehefrau (N […]) die von diesen behauptete Herkunft aus Kosovo eben-
falls als unglaubhaft erachtet worden sei. Im Weiteren ergebe sich aus
den Informationen der französischen Asylbehörden, dass die Beschwer-
deführenden sich letztmals im Oktober 2010 bei ihnen gemeldet hätten.
Mit Blick auf das Datum der Einreichung des Asylgesuchs in der Schweiz
(18. Oktober 2010) sei demnach davon auszugehen, dass sie entgegen
ihren Aussagen nach Abschluss des Asylverfahrens in Frankreich nicht
nach Montenegro zurückgekehrt seien. Diese Annahme werde dadurch
gestützt, dass die Beschwerdeführenden widersprüchliche Angaben zur
zeitlichen Einordnung und zur Dauer ihres Aufenthalts in Frankreich so-
wie zum Zeitpunkt der angeblichen Rückkehr nach Montenegro und zu
der Dauer des erneuten Aufenthalts in diesem Land gemacht hätten. Zu-
dem seien auch erhebliche Zweifel an den Darlegungen der Beschwerde-
führenden zu ihren Familien- und Verwandtschaftsverhältnissen ange-
bracht. Die Kinder in Begleitung der Beschwerdeführenden 1 und 2 seien
in Frankreich unter anderer Identität aufgetreten als die Beschwerdefüh-
rerinnen 3 und 4 in der Schweiz und die Beschwerdeführenden hätten
auch gegenüber den schweizerischen Behörden widersprüchliche Anga-
ben zu den Familien- und Verwandtschaftsverhältnissen bezüglich ihrer
angeblichen Enkelkinder gemacht. In diesem Zusammenhang sei auch
zu beachten, dass der Sohn der Beschwerdeführenden und dessen Ehe-
frau die Umstände ihrer Eheschliessung und ihre Elternschaft nicht
glaubhaft hätten darlegen können. Zudem seien die Aussagen von zwei
weiteren angeblichen Enkelkindern, der Beschwerdeführenden, H. und
E., welche ebenfalls in der Schweiz um Asyl ersucht hätten, zu ihrer Bio-
graphie und ihren Familienverhältnissen als unglaubhaft erachtet worden
(N […]). Überdies hätten die Beschwerdeführenden nicht erwähnt, dass
auch die die Enkel L._______ und M._______ in ihrer Obhut gewesen
seien. Nach dem Gesagten vermöchten die Vorbringen der Beschwerde-
führenden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG
nicht standzuhalten. Die Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des
Wegweisungsvollzugs seien grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen.
Diese Untersuchungspflicht finde aber ihre Grenzen an der Mitwirkungs-
pflicht der gesuchstellenden Person, welcher auch die Substanziierungs-
last zukomme. Es sei nicht Sache der Asylbehörden, nach allfälligen
Wegweisungshindernissen zu forschen, wenn asylsuchende Personen ih-
re Herkunft und Staatsangehörigkeit verschleiern würden. Es würden sich
aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass den Beschwer-
deführenden im Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine
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durch Art, 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der
Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verbotene Stra-
fe oder Behandlung drohe, und es könne aus der Verheimlichung der
wahren Staatsangehörigkeit geschlossen werden, das weder die im tat-
sächlichen Heimatstaat herrschende politische Situation noch andere
Gründe gegen die Zumutbarkeit der Rückführung sprechen würden. Eine
Prüfung der Behandelbarkeit der gesundheitlichen Probleme der Be-
schwerdeführerin im Heimatstaat sei wegen der Grenzen des Untersu-
chungsgrundsatzes nicht möglich. Schliesslich sei der Wegweisungsvoll-
zug grundsätzlich auch dann möglich wenn eine gesuchstellende Person
ihre wahre Identität oder Nationalität verheimliche.
4.2 Die Beschwerdeführenden legten in ihrer Beschwerdeschrift dar, dem
Beschwerdeführer seien mehrere Dokumente (Geburtsschein, Staatsan-
gehörigkeitsbescheinigung, Wohnsitzbescheinigung) aus dem Kosovo zu-
gestellt worden. Diese seien von der kosovarischen Botschaft in der
Schweiz als echt erachtet und es sei mit ihnen die Ausstellung einer Iden-
titätskarte in die Wege geleitet worden. Es sei zu beachten, dass auf dem
Geburtsschein die Heirat mit der Beschwerdeführerin 2 vermerkt sei. Bei
dieser Sachlage sei ihre Identität eindeutig geklärt. Bezüglich der zeitli-
chen Einordnung ihrer Aufenthalte in Frankreich und Montenegro sei es
zu Missverständnissen gekommen. Sie seien zusammen mit den weite-
ren Enkelkindern L._______ und M._______ im Januar 2007 nach Frank-
reich gereist und hätten dort um Asyl ersucht. Nach der Ablehnung ihres
Asylgesuchs mit Entscheid vom 28. November 2009 hätten sie sich noch
etwa acht Monate lang ohne feste Unterkunft in Frankreich aufgehalten
und seien schliesslich im August 2010 nach F._______, Montenegro zu-
rückgekehrt, wo sie sich bis zur Einreise in die Schweiz aufgehalten hät-
ten. Dass ihnen in ihrem Heimatstaat Verfolgung drohe, sei durch die ein-
gereichten Dokumente unzweifelhaft belegt. Insbesondere sei eine Rück-
kehr nach E._______ nicht zumutbar, da dort keine Infrastruktur vorhan-
den sei und die Kinder nicht zur Schule gehen könnten. Die Behandlung
der gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin im Kosovo sei
nicht möglich, da sie als Roma keine Krankenversicherung abschliessen
könne und ihr die finanziellen Mittel zur Bezahlung der Behandlungskos-
ten fehlten. Ohne Behandlung drohe eine akute Verschlimmerung der
Krankheit.
4.3 Das BFM stellte sich in ihrer Vernehmlassung auf den Standpunkt, die
von den Beschwerdeführenden im Beschwerdeverfahren eingereichten
Dokumente seien im Kosovo ohne Weiteres käuflich erhältlich und hätten
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deshalb nur einen äusserst geringen Beweiswert. Indiz für eine unrecht-
mässige Erlangung sei im Übrigen, dass diese erst zu einem so späten
Stadium des Verfahrens, über eineinhalb Jahre nach Einreichung des
Asylgesuchs beschafft worden seien, und dass der Beschwerdeführer
zwei Geburtsscheine mit unterschiedlichen Ausstellungsdaten eingereicht
habe. Im Weiteren würden diese Dokumente nur den Beschwerdeführer 1
betreffen und insbesondere bezüglich der Beschwerdeführerin 2 würden
keine Dokumente betreffend ihre Herkunft und Staatsangehörigkeit vor-
liegen.
4.4 In Ihrer Replik wiesen die Beschwerdeführenden darauf hin, dass die
eingereichten Identitätsdokumente des Beschwerdeführers 1 vom Konsul
der kosovarischen Botschaft in Bern als echt befunden worden seien. Da
die Eheschliessung mit der Beschwerdeführerin 2 auf dem Geburtsschein
vermerkt sei, stehe auch deren Identität und Staatsangehörigkeit fest.
Diese Dokumente seien von der Vorinstanz zu Beginn des Asylverfahrens
noch nicht verlangt worden und sie hätten sich erst um deren Beschaf-
fung bemüht, nachdem ihre Identität angezweifelt worden sei. Nachdem
die Echtheit des ersten, am (…) 2012 ausgestellten Geburtsscheins an-
gezweifelt worden sei, habe der Beschwerdeführer neue Dokumente, un-
ter anderem einen weiteren Geburtsschein, ausstellen lassen. Die ihm
durch die kosovarische Botschaft in der Schweiz ausgestellte kosovari-
sche Identitätskarte sei ein offizielles und rechtmässiges Identitätsdoku-
ment. Die Beschwerdeführerinnen 3 und 4 hätten bereits gute Deutsch-
kenntnisse und würden in der Schule gute Leistungen erbringen. Eine
Rückführung in den Kosovo sei ihnen nicht zumutbar, da diese eine gros-
se psychische Belastung darstellen würde und dort das Grundrecht auf
Bildung nicht garantiert sei.
5.
5.1 Der Beschwerdeführer 1 hat im Rahmen des Beschwerdeverfahrens
eine kosovarische Identitätskarte sowie einen Geburtsschein, einen
Staatsangehörigkeitsnachweis und eine Wohnsitzbestätigung zu den Ak-
ten gereicht. Das Urkundenlabor der Kantonspolizei J._______ hat fest-
gestellt, dass diese Dokumente keine objektiven Fälschungsmerkmale
aufweisen. Bei der vorliegenden Aktenlage ist von deren Authentizität
auszugehen. Die Vorinstanz hat nicht näher erläutert, auf welche Quellen
sich ihr Einwand, derartige Dokumente könnten ohne Weiteres unrecht-
mässig erworben werden und hätten daher nur einen geringen Beweis-
wert, abstützt, weshalb diese Argumentation nicht stichhaltig ist. Ferner
ist zwar nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer diese Iden-
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titätsdokumente erst im Rahmen des Beschwerdeverfahrens beschafft
und eingereicht hat, jedoch liegen keine konkreten Hinweise auf einen
unrechtmässigen Erwerb derselben vor. Es mag ungewöhnlich sein, dass
der Beschwerdeführer im Laufe des Asylverfahrens zwei Geburtsscheine
eingereicht hat, welche an unterschiedlichen Daten ausgestellt wurden.
Daraus auf eine unrechtmässige Beschaffung dieser Dokumente zu
schliessen, ist jedoch nicht gerechtfertigt, zumal die Angaben zu seiner
Identität in beiden Dokumenten übereinstimmen und sie keine Fäl-
schungsmerkmale aufweisen.
Zusammenfassend ist aufgrund der dargelegten aktuellen Aktenlage als
erstellt zu erachten, dass der Beschwerdeführer 1 über die kosovarische
Staatsangehörigkeit verfügt.
5.2 Die Identität und Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerinnen 2
bis 4, welche keine rechtsgenüglichen Identitätspapiere eingereicht ha-
ben, stehen hingegen nicht fest. Immerhin ergibt sich aus der Tatsache,
dass die behauptete kosovarische Staatsangehörigkeit des Beschwerde-
führers 1 auf Beschwerdeebene mittels authentischer Identitätsdokumen-
te belegt wurde, ein konkreter Anhaltspunkt dafür, dass die Beschwerde-
führerinnen 2 bis 4 ebenfalls aus dem Kosovo stammen, zumal die famili-
ären Beziehungen der Beschwerdeführenden als solche vom BFM nicht
bestritten werden.
6.
6.1 In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist festzustellen, dass die
Aussagen der Beschwerdeführenden zur Dauer und zum Zeitraum ihrer
Aufenthalte in Montenegro und Frankreich widersprüchlich und un-
substanziiert ausgefallen sind und sich zudem mit den Angaben der fran-
zösischen Behörden nicht in Einklang bringen lassen. Die diesbezügli-
chen Ausführungen in der Beschwerdeschrift sind nicht geeignet, diese
Ungereimtheiten auszuräumen, da die Beschwerdeführenden lediglich
eine neue Version der zeitlichen Einordnung vorbringen, welche im Wi-
derspruch zu ihren Angaben im erstinstanzlichen Verfahren steht. Die
Schlussfolgerung des BFM, die Beschwerdeführenden vermöchten nicht
glaubhaft zu machen, nach Abschluss ihres Asylverfahrens in Frankreich
nach Montenegro zurückgekehrt zu sein, wird demnach vom Gericht ge-
teilt. Im Weiteren ergeben sich aus den Vorbringen der Beschwerdefüh-
renden, welche sich zur Begründung ihres Asylgesuchs im Wesentlichen
auf ihre prekäre Lebenssituation in ihrer Herkunftsregion und die generell
schwierige Situation der Minderheit der Roma im Kosovo berufen, keine
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glaubhaften Hinweise dafür, dass ihnen mit beachtlicher Wahrscheinlich-
keit gezielte Verfolgungsmassnahmen in asylrechtlich relevantem Aus-
mass drohen. Insbesondere ist darauf hinzuweisen, dass Nachteile, wel-
che auf die allgemeinen politischen, wirtschaftlichen oder sozialen Le-
bensbedingungen in einem Staat zurückzuführen sind, keine asylbeacht-
liche Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG darstellen. Einen anderen
Schluss vermögen auch die zu den Akten gereichten Unterstützungs-
schreiben einer Roma-Vereinigung nicht zu rechtfertigen, zumal sie den
Eindruck von Gefälligkeitsschreiben ohne relevanten Beweiswert hinter-
lassen.
6.2 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es den Beschwerdefüh-
renden nicht gelungen ist, eine im Sinne von Art. 3 AsylG asylrelevante
Verfolgungsgefahr nachzuweisen oder glaubhaft darzutun. Die Vorinstanz
hat ihr Asylgesuch demzufolge zu Recht und mit zutreffender Begründung
abgelehnt.
7.
7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der
Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
7.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrecht-
liche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl.
BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 m.H.a. Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21).
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
ländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
Der Vollzug ist nicht möglich, wenn der Ausländer weder in den Her-
kunfts- oder in den Heimatstaat noch in einen Drittstaat verbracht werden
kann. Er ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der
Schweiz einer Weiterreise des Ausländers in seinen Heimat-, Herkunfts-
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Seite 12
oder einen Drittstaat entgegenstehen. Der Vollzug kann insbesondere
nicht zumutbar sein, wenn er für den Ausländer eine konkrete Gefähr-
dung darstellt (Art. 83 Abs. 2–4 AuG).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt ge-
mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Be-
weisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu
beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigs-
tens glaubhaft zu machen.
8.2
8.2.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat
aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Ge-
fährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die
vorläufige Aufnahme zu gewähren.
8.2.2 Wie oben dargelegt (E. 5.1) verfügt der Beschwerdeführer 1 nach-
weislich über die kosovarische Staatsangehörigkeit, weshalb die Zumut-
barkeit des Wegweisungsvollzugs in den Kosovo zu prüfen ist.
8.2.3 Gemäss geltender Rechtsprechung ist der Wegweisungsvollzug von
Roma, Ashkali und "Ägyptern" nach Kosovo zumutbar, falls aufgrund ei-
ner Einzelfallabklärung (namentlich durch Untersuchungen vor Ort über
die schweizerische Botschaft) feststeht, dass bestimmte Reintegrations-
kriterien – wie berufliche Ausbildung, Gesundheitszustand, Alter, ausrei-
chende wirtschaftliche Lebensgrundlage und Beziehungsnetz – erfüllt
sind (vgl. BVGE 2007/10 E. 5.3). Ausnahmsweise kann auf eine Einzel-
fallabklärung vor Ort verzichtet werden, wenn der für den Wegweisungs-
vollzug relevante Sachverhalt auf andere Weise hinreichend erstellt wor-
den ist (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-7635/2008 vom
16. März 2012). Diese Pflicht zur Einzelfallabklärung findet ihre Grenze in
der Mitwirkungspflicht der Beschwerdeführenden, welche insbesondere
die Pflicht umfasst, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken
(Art. 8 Abs. 1 AsylG).
8.2.4 Vorliegend hat die Vorinstanz die Beschwerdeführenden im Rah-
men der Anhörungen zu ihrem Familiennetz im Kosovo sowie ihren beruf-
lichen Qualifikationen befragt, Abklärungen vor Ort wurden jedoch nicht
vorgenommen. Da nunmehr die kosovarische Staatsangehörigkeit des
E-2041/2012
Seite 13
Beschwerdeführers 1 erstellt ist, kann der Auffassung des BFM, eine
sinnvolle Abklärung von Wegweisungshindernissen im Heimat- oder Her-
kunftsstaat werde dadurch verunmöglicht, dass die Beschwerdeführen-
den ihre Herkunft verschleiern würden, nicht gefolgt werden. Die Angaben
der Beschwerdeführenden zu ihrer Wohnadresse im Kosovo vor ihrer
Ausreise im Jahre 1999 sind übereinstimmend und decken sich im We-
sentlichen mit den Angaben in der Wohnsitzbestätigung vom 7. März
2013 (Die Beschwerdeführenden gaben die Andresse anlässlich der Be-
fragung zur Person in serbischer Sprache an, in der Wohnsitzbestätigung
ist dieselbe Adresse in albanischer Sprache vermerkt). Damit besteht die
Möglichkeit, an diesem Ort Abklärungen zur Frage, ob ihnen dort noch ei-
ne Unterkunft zur Verfügung steht sowie zum Bestehen eines Bezie-
hungsnetzes vorzunehmen.
8.2.5 Im Rahmen der Neubeurteilung der Zumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs werden die von den Beschwerdeführenden geltend ge-
machten gesundheitlichen Probleme zu berücksichtigen sein. Beim Be-
schwerdeführer 1 wurde unter anderem eine akute Belastungsreaktion
(ICD 10: F43.0) und ein Verdacht auf posttraumatische Belastungsstö-
rung (ICD 10: F43.1) diagnostiziert (vgl. Austrittsbericht der Psychiatrie
K._______ vom 25. März 2013). Die Beschwerdeführerin 2 leidet unter
einer chronischen obstruktiven Lungenerkrankung GOLD Stadium III (vgl.
Bericht des Kantonsspitals H._______ vom 10. Februar 2011). Es stellt
sich die Frage, ob eine allenfalls ungenügende Möglichkeit der Weiterbe-
handlung eine drastische und lebensbedrohende Verschlechterung des
Gesundheitszustandes nach sich ziehen würde (vgl. BVGE 2009/2
E. 9.3.2; EMARK 2004 Nr. 7 E. 5d S. 50 ff., EMARK 2003 Nr. 24 E. 5b
S. 157 f.) sowie ob die gesundheitlichen Beschwerden der Beschwerde-
führenden die Fähigkeit zum Wiederaufbau einer wirtschaftlichen Exis-
tenz beeinträchtigen. Ferner ist die Situation der minderjährigen Enkel-
kinder (Beschwerdeführerinnen 3 und 4) unter dem Blickwinkel des Kin-
deswohls zu würdigen. Im Rahmen einer gesamtheitlichen Beurteilung
sind sämtliche Kriterien einzubeziehen, die im Hinblick auf einen Weg-
weisungsvollzug wesentlich erscheinen (Alter, Reife, Abhängigkeiten, Art
[Nähe, Intensität, Tragfähigkeit] der Beziehungen, Eigenschaften ihrer
Bezugsperson [vor allem Unterstützungsbereitschaft und -fähigkeit]). In
diesem Zusammenhang wird vorliegend insbesondere zu beachten sein,
dass sich die Beschwerdeführerinnen 3 und 4 gemäss Aktenlage wahr-
scheinlich bereits seit längerer Zeit in Westeuropa aufhalten sowie ihre
mutmasslich mangelnden Kenntnisse der albanischen und der serbischen
Sprache.
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8.2.6 Nach dem Gesagten kann aktuell nicht von einem vollständig er-
stellten Sachverhalt bezüglich der verlangten Integrationskriterien (vgl.
E. 8.4.3) ausgegangen werden. Beschwerden gegen Verfügungen des
BFM über die Verweigerung des Asyls und die Wegweisung haben
grundsätzlich reformatorischen und nur ausnahmsweise kassatorischen
Charakter (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 61 Abs. 1 VwVG). Eine reformatorische
Entscheidung setzt indessen Entscheidungsreife, insbesondere eine ge-
nügende Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes, voraus. Dies ist
vorliegend hinsichtlich der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung für
die Beschwerdeführenden nicht gegeben, weshalb die angefochtene Ver-
fügung – soweit die Frage des Vollzugs der Wegweisung betreffend –
aufzuheben und die Sache zur vollständigen Sachverhaltsabklärung so-
wie zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zu-
rückzuweisen ist. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.
9.
Die vom Beschwerdeführer 1 auf Beschwerdeebene eingereichten Be-
weismittel (Identitätskarte, Geburtsschein, Staatsangehörigkeitsbeschei-
nigung, Wohnsitzbescheinigung) sind zuhanden des BFM sicherzustellen
(Art. 10 Abs. 2 AsylG).
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens (hälftiges Obsiegen) sind die redu-
zierten Verfahrenskosten, ausmachend Fr. 300.–, den Beschwerdefüh-
renden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese sind mit dem einbe-
zahlten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.− zu verrechnen. Der
Überschuss von Fr. 300.– ist den Beschwerdeführenden durch das Bun-
desverwaltungsgericht rückzuerstatten.
11.
Sodann ist der obsiegenden Partei grundsätzlich eine Entschädigung für
ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zuzuspre-
chen (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Gemäss Abklärungen des Gerichts fordert
indessen der Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden für seine Tätig-
keit im vorliegenden Verfahren kein Honorar, weshalb ihnen keine Kosten
in zu entschädigendem Umfang erwachsen sind. Demnach ist den Be-
schwerdeführenden keine Parteientschädigung auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird − soweit den Vollzug der Wegweisung und die
diesbezügliche Aufhebung der angefochtenen Verfügung betreffend –
gutgeheissen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2.
Die Dispositivziffern 4 und 5 der Verfügung des BFM vom 2. April 2012
werden aufgehoben. Die Sache wird zur vollständigen Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung der Frage der
Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne der Erwägungen an die
Vorinstanz zurückgewiesen.
3.
Die vom Beschwerdeführer 1 auf Beschwerdeebene eingereichten Identi-
tätsdokumente werden zuhanden des BFM sichergestellt.
4.
Den Beschwerdeführenden werden reduzierte Verfahrenskosten in der
Höhe von Fr. 300.– auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss
von Fr. 600.– verrechnet. Der Überschuss von Fr. 300.– wird den Be-
schwerdeführenden durch das Bundesverwaltungsgericht rückerstattet.
5.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
6.
Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden, das
BFM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Markus König Nicholas Swain
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