B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-2041/2013
U r t e i l v o m 2 0 . F e b r u a r 2 0 1 4
Besetzung
Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz),
Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Richter Walter Stöckli,
Gerichtsschreiberin Gabriela Oeler.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Äthiopien,
vertreten durch lic. iur. Tarig Hassan, (…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Vollzug der Wegweisung (Beschwerde gegen Wiedererwä-
gungsentscheid); Verfügung des BFM vom 2. April 2013 /
N (…).
E-2041/2013
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin, eigenen Angaben in der Befragung im Emp-
fangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Basel zufolge eine ethnische Tigri-
nerin eritreischer Staatsangehörigkeit, gab an, am 18. August 2007 aus
Äthiopien ausgereist und am 10. September 2007 in die Schweiz einge-
reist zu sein. Ebenfalls am 10. September 2007 reichte sie in Basel ein
Asylgesuch ein. Anlässlich der Befragung vom 19. September 2007 führte
sie zu ihrer Person aus, sie sei geschieden, gehöre der (…) an und sei in
Addis Abeba geboren, wo sie zeitlebens bis zur Ausreise gewohnt habe.
Ihre unverheirateten Eltern (die Mutter sei bereits verstorben) seien ethni-
sche Tigriner aus Eritrea (gewesen). Ihre Mutter habe bereits (…) Kinder
mit einem andern Mann gehabt, bevor sie (die Beschwerdeführerin) zur
Welt gekommen sei. Die Mutter sei verstorben, als sie (…) Jahre alt ge-
wesen sei, ihr Vater sei nach Eritrea gezogen. Die Beschwerdeführerin
vermochte sich nicht auszuweisen. Sie gab an, sie habe keine äthiopi-
schen Identitätspapiere besessen. Auch einen eritreischen Pass habe sie
nicht beantragen können, weil die Mutter die äthiopische Staatsangehö-
rigkeit besessen habe. Die Beschwerdeführerin reichte eine Schulbe-
scheinigung aus Addis Abeba zu den Akten. Für die geltend gemachten
Asylgründe wird auf die Akten und die nachstehend zusammengefasste
Anhörung verwiesen.
B.
Am 1. Februar 2008 wurde die Beschwerdeführerin einlässlich zu ihrem
Asylgesuch angehört. Dabei gab sie an, sie habe insgesamt während (…)
Jahren die Schule besucht, wobei sie ab dem (…) Schuljahr eine Ausbil-
dung als (…) absolviert habe. Als sie (…) Jahre alt geworden sei, habe
der Vater die Mutter verlassen. Danach habe die Mutter den Lebensun-
terhalt verdient, (…). Als die Beschwerdeführerin (…) Jahre alt gewesen
sei, sei die Mutter gestorben und eine der Stiefschwestern (die Mutter
habe aus einer früheren Beziehung bereits (…) Kinder gehabt) habe das
Sorgerecht für die Beschwerdeführerin übernommen. Diese und eine wei-
tere Schwester hätten sie während Jahren sehr schlecht behandelt und –
seit sie volljährig geworden sei – auch geschlagen. Die Stiefschwester
habe sie ab 2003/2004 auch der Behörde ausgeliefert beziehungsweise
dieser verraten, dass sie mit ihrem nach Eritrea geflohenen Vater Bezie-
hungen unterhalte. Sie sei in der Folge mehrmals von der Kebele festge-
nommen und verhört worden, man habe von ihr Geheimnisse wissen wol-
len, die ihr Vater ihr anvertraut haben könnte. Es sei ihr auch mit Aus-
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schaffung gedroht worden. Sie habe ihrem Vater von den Problemen er-
zählt und den Wunsch geäussert, zu ihm zu kommen. Dieser habe ihr
aber aus verschiedenen Gründen abgeraten. Sie habe schliesslich einen
(…) geheiratet, in der Hoffnung, dass dadurch ihre Probleme gelöst wür-
den. Dies sei nicht der Fall gewesen und es sei bereits nach (…) zur
Scheidung gekommen, nachdem dieser erfahren habe, dass sie den Kon-
takt zum Vater in Eritrea wieder aufgenommen habe. Sie habe sich in der
Folgezeit aus Angst bei einem Freund des Vaters und später während ei-
nes Monats bei dessen Schwägerin aufgehalten. Sie befürchte nun, aus
Rache ihres Ex-Mannes nach Eritrea ausgeschafft zu werden.
C.
Mit Verfügung vom 4. März 2008 wies das BFM das Asylgesuch der Be-
schwerdeführerin ab und ordnete deren Wegweisung an. Zur Begründung
führte es an, deren Vorbringen vermöchten den Anforderungen an die
Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
(AsylG, SR 142.31) nicht zu genügen. Das BFM verfügte eine Wegwei-
sung nach Äthiopien und bezeichnete den Wegweisungsvollzug als zu-
lässig, zumutbar und möglich. Konkret führte es aus, es lägen keine An-
haltspunkte für eine durch Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950
zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR
0.101) verbotene Strafe oder Behandlung vor. Auch herrsche heute in
Äthiopien weder Krieg noch Bürgerkrieg oder eine Situation allgemeiner
Gewalt im Sinne von Art. 83 Abs. 4 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR
142.20) und seien auch keine individuellen Gründe ersichtlich, welche
den Wegweisungsvollzug als unzumutbar erscheinen liessen. So habe
die Beschwerdeführerin stets in Addis Abeba gelebt, ihre Muttersprache
sei Amharisch und es lägen keine Hinweise auf gesundheitliche Probleme
vor. Infolge Unglaubhaftigkeit der Asylgründe spreche nichts für die
Glaubhaftigkeit der Angaben der Beschwerdeführerin zu ihren familiären
Verhältnissen und es müsse davon ausgegangen werden, dass sie die
Behörden über ihre wirklichen Familienverhältnisse im Unklaren lasse.
Die Beschwerdeführerin sei volljährig und habe ein Diplom als (…). Aus
den Akten gehe weiter nicht hervor, dass sie sich vor ihrer Ausreise in ei-
ner ihre Existenz gefährdenden Notlage befunden hätte, da sie angeblich
nie gearbeitet habe. Somit lägen keine überzeugenden, stichhaltigen
Gründe für die Annahme der Unzumutbarkeit des Vollzugs vor. Sodann
erklärte das BFM den Vollzug der Wegweisung auch als technisch mög-
lich und praktisch durchführbar. Als abgewiesene äthiopische Gesuchstel-
lerin erhalte sie auf der heimatlichen Vertretung ein Laissez-passer. Zu-
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dem sei sie gemäss Art. 8 Abs. 4 AsylG verpflichtet, bei der Beschaffung
gültiger Reisepapiere mitzuwirken. So sei es zwar möglich, dass die Be-
schwerdeführerin aufgrund der eritreischen Herkunft des Vaters die erit-
reische Staatsangehörigkeit beantragen könnte. Eine Wegweisung nach
Eritrea werde aber nicht in Erwägung gezogen. Das BFM gehe davon
aus, dass die Beschwerdeführerin äthiopische Staatsangehörige sei.
Gemäss der Proclamation on Ethiopian Nationality Nr. 378 vom Dezem-
ber 2003 (Art. 3) erhielten Kinder nämlich die äthiopische Staatsbürger-
schaft, wenn wenigstens ein Elternteil diese bereits habe, was vorliegend
der Fall sei.
D.
Gegen diesen Entscheid erhob der Rechtsvertreter der Beschwerdeführe-
rin mit Eingabe vom 7. April 2008 Beschwerde. Er beantragte die Aufhe-
bung der vorinstanzlichen Verfügung und die Gewährung von Asyl. Even-
tualiter sei die Unzulässigkeit oder die Unzumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs sowohl nach Äthiopien als auch nach Eritrea festzustellen.
Im Beschwerdeverfahren reichte er eine eidesstattliche Erklärung des Va-
ters der Beschwerdeführerin betreffend dessen Vaterschaft sowie betref-
fend die eritreische Staatsbürgerschaft der Beschwerdeführerin zu den
Akten.
E.
In seiner Vernehmlassung vom 10. Februar 2009 beantragte das BFM die
Abweisung der Beschwerde. Es wies dabei nochmals explizit darauf hin,
dass es die Beschwerdeführerin nach wie vor für eine äthiopische
Staatsbürgerin halte.
F.
Mit Urteil vom 13. Mai 2009 (Verfahren E-2245/2008) wies das Bundes-
verwaltungsgericht die Beschwerde vollumfänglich ab. Es bezeichnete in
seinem Urteil die Behauptung, die Beschwerdeführerin sei in Äthiopien
nie registriert gewesen und habe über keinen Identitätsausweis verfügt,
angesichts der Umstände, dass sie dort geboren und aufgewachsen sei,
vor Ort die Schule besucht, später geheiratet habe und sich schliesslich
auch habe scheiden lassen, als unglaubhaft. Die eingereichten eritrei-
schen Unterlagen ihren Vater betreffend erachtete das Gericht als nicht
ausreichend, um hinsichtlich der Staatsangehörigkeit zu einem anderen
Schluss zu gelangen. Im Ergebnis bestätigte das Gericht die Betrach-
tungsweise des BFM, dass die Beschwerdeführerin keine Verfolgung im
Sinne von Art. 3 AsylG habe glaubhaft machen können, und dass ein
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Wegweisungsvollzug nach Äthiopien zulässig, zumutbar und möglich sei.
Zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges führte das Gericht im Detail
aus, bei der Beschwerdeführerin handle es sich um eine junge, gesunde
Frau, die seit der Geburt bis zur Ausreise in Addis Abeba gelebt und dort
auch eine Ausbildung als Verkäuferin durchlaufen habe. Gestützt darauf
sowie angesichts der unglaubhaften Vorbringen dürfe davon ausgegan-
gen werden, dass die Beschwerdeführerin in Addis Abeba über ein Be-
ziehungsnetz verfüge und bei der Rückkehr nicht auf sich allein gestellt
sei.
G.
Am 19. Juni 2009 ersuchte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin
um Verlängerung der Ausreisefrist, damit diese einen in der Schweiz be-
gonnenen (…) beendigen könne. Weiter machte er geltend, die Be-
schwerdeführerin beabsichtige, ein Wiedererwägungsgesuch einzurei-
chen. Mit Verfügung vom 22. Juni 2009 wurde das Gesuch durch das
BFM abgewiesen.
H.
Am 27. August 2009 reichte der Rechtsvertreter beim BFM eine erste, als
Wiedererwägungsgesuch betitelte Eingabe mit dem Begehren um Ver-
zicht auf den Wegweisungsvollzug ein. Er beantragte, der Beschwerde-
führerin sei infolge Unzumutbarkeit, allenfalls infolge Unzulässigkeit, die
vorläufige Aufnahme zu gewähren. Als Wiedererwägungsgrund machte
der Rechtsvertreter geltend, der Beschwerdeführerin sei zwischenzeitlich
von der eritreischen Botschaft in Genf eine in Asmara ausgestellte Identi-
tätskarte zugestellt worden. Damit habe die Beschwerdeführerin die bis-
herigen Zweifel an ihrer eritreischen Staatsbürgerschaft ausräumen kön-
nen. Ein Wegweisungsvollzug nach Eritrea erweise sich jedoch aufgrund
des anstehenden Militärdienstes der Beschwerdeführerin sowie deren re-
ligiöser Zugehörigkeit als unzulässig und unzumutbar.
I.
In seiner Zwischenverfügung vom 7. September 2009 führte das BFM
aus, es sei aufgrund der äthiopischen Staatsangehörigkeit der Mutter der
Beschwerdeführerin davon auszugehen, dass sie als Tochter auch die
äthiopische Staatsangehörigkeit besitze oder erlangen könnte. Gemäss
der Proclamation of Ethiopian Nationality No. 378 vom Dezember 2003
erhielten Kinder nämlich die äthiopische Staatsbürgerschaft, wenn ein El-
ternteil diese bereits habe. Eine Wegweisung nach Eritrea werde nicht in
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Erwägung gezogen. Das BFM verfügte daher, der Vollzug der Wegwei-
sung werde nicht ausgesetzt.
J.
Mit Entscheid vom 13. Oktober 2009 wies das BFM die als Wiedererwä-
gungsgesuch entgegengenommene Eingabe vom 27. August 2009 ab.
Zur Begründung führte es an, das BFM und das Bundesverwaltungsge-
richt seien bisher übereinstimmend zum Schluss gekommen, dass die
Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht glaubhaft seien und letztere
insbesondere keine politisch motivierte Verfolgung durch die äthiopischen
Behörden habe glaubhaft machen können. An dieser Einschätzung ver-
möge auch die im Wiedererwägungsverfahren nachgereichte Identitäts-
karte, wonach die Beschwerdeführerin eritreische Staatsangehörige sei,
nichts zu ändern. So sei es zwar möglich, dass die Beschwerdeführerin
aufgrund der eritreischen Herkunft des Vaters die eritreische Staatsbür-
gerschaft auf Antrag hin erhalten könne. Gleichzeitig sei davon auszuge-
hen, dass die Beschwerdeführerin auch die äthiopische Staatsangehörig-
keit besitze beziehungsweise diese beantragen könne, da die Mutter der
Beschwerdeführerin gemäss deren Aussagen eine äthiopische Staats-
bürgerin sei. Gemäss Art. 3 der Proclamation on Ethiopian Nationality No.
378 erhielten Kinder dann die äthiopische Staatsbürgerschaft, wenn ein
Elternteil diese bereits habe. Weiter stellte das BFM fest, dass angesichts
der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen kein Anlass zur Annahme bestehe,
dass die Beschwerdeführerin vor Verlassen des Heimatlandes als re-
gimefeindliche Person ins Blickfeld der äthiopischen Behörden geraten
sei oder dort in irgendeiner Form als Regimegegnerin oder politische Ak-
tivistin registriert worden sei. Insgesamt lägen keine Gründe vor, die die
Rechtskraft der Verfügung vom 4. März 2008 zu beseitigen vermöchten.
K.
Gegen diesen Entscheid erhob der Rechtsvertreter der Beschwerdeführe-
rin mit Eingabe vom 2. November 2009 beim Bundesverwaltungsgericht
Beschwerde. Er machte geltend, die Behauptung der Vorinstanz, wonach
die Beschwerdeführerin trotz Ausreise und zwischenzeitlich erfolgter Aus-
stellung einer eritreischen Identitätskarte die äthiopische Staatsangehö-
rigkeit erlangen könne, sei gestützt auf die erwähnte "Proclamation" eben
gerade nicht mehr möglich. Die Beschwerdeführerin könne sich ebenso
wenig auf die im Jahre 2004 erlassene Direktive berufen, da sie das Land
frühzeitig verlassen habe. Eine Rückführung der Beschwerdeführerin
nach Äthiopien sei daher nicht möglich. Eine Rückführung nach Eritrea
sei demgegenüber unzulässig und unzumutbar.
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L.
Mit Urteil vom 10. November 2009 (Verfahren E-6842/2009) stellte das
Bundesverwaltungsgericht die Nichtigkeit des BFM-Entscheides vom 13.
Oktober 2009 infolge Unzuständigkeit fest, da es sich beim Gesuch vom
27. August 2009 um ein in die Zuständigkeit des Gerichts fallendes Revi-
sions- und nicht um ein Wiedererwägungsgesuch gehandelt habe. Es
schrieb in der Folge das Beschwerdeverfahren vom 2. November 2009
als gegenstandslos ab und nahm die Eingabe vom 27. August 2009 (bzw.
die entsprechende Eingabe der Beschwerdeführerin vom 18. November
2009) als Revisionsgesuch entgegen.
M.
Mit Eingabe vom 29. August 2011 gelangte die Beschwerdeführerin mit
einer Rechtsverzögerungsbeschwerde ans Bundesgericht. Auf diese trat
die II. öffentlich-rechtliche Abteilung des Bundesgerichts mit Urteil vom
30. August 2011 nicht ein. Unter dem Gesichtspunkt der Aufsichtsanzeige
stellte die Verwaltungskommission des Bundesgerichts mit Entscheid
vom 21. Dezember 2011 fest, das Revisionsverfahren daure zu lange,
und hielt das Bundesverwaltungsgericht zu einer beförderlichen Behand-
lung des Revisionsgesuches an.
N.
Mit Urteil vom 3. Februar 2012 (Verfahren E-7198/2009) wies das Bun-
desverwaltungsgericht das Revisionsgesuch vom 27. August 2009 ab.
Das Gericht erwog zur eingereichten eritreischen Identitätskarte, dass
das Erfordernis der revisionsrechtlichen Erheblichkeit hinsichtlich dieses
Papieres nicht gegeben sei. So weise selbst eine Original-Identitätskarte
aus Eritrea nur beschränkten Beweiswert auf. Jedoch vermöchte selbst
die Annahme, dass es sich um ein echtes Dokument handle, zu keiner
vom angefochtenen Urteil abweichenden Betrachtungsweise zu führen.
Das Gericht verwies in seinem Urteil auf Ziffer 2 Artikel 1und 5 der
Eritrean Nationality Proclamation [No. 21/1992], gemäss welcher ein
Nachkomme die eritreische Staatsbürgerschaft durch Geburt erhalte,
wenn ein Elternteil eritreischer Staatsangehöriger sei, und gemäss wel-
cher eine andere Nationalität auf Antrag beim Departement des Innern
beibehalten werden könne. Daher sei aus eritreischer Sichtweise die
Ausstellung einer Identitätskarte sogar im unwahrscheinlichen Fall denk-
bar, dass die Beschwerdeführerin ihre äthiopische Staatsbürgerschaft
den eritreischen Behörden offengelegt hätte. Zur Frage der Erlangung der
äthiopischen Staatsbürgerschaft führte das Gericht aus, bis zur (erneu-
ten) Unabhängigkeit Eritreas im Jahre 1993 hätten alle Eritreer bezie-
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hungsweise ethnischen Tigriner als äthiopische Staatsangehörige gegol-
ten. Damals seien gemäss der Gesetzgebung aus dem Jahre 1930 dop-
pelte Staatsbürgerschaften jedenfalls möglich gewesen. Mit Blick auf die
im Jahr (…) geborene Beschwerdeführerin sei davon auszugehen, dass
sie ungeachtet ihres ethnischen Hintergrundes väterlicherseits als äthio-
pische Staatsbürgerin verzeichnet worden sei. Da die Beschwerdeführe-
rin aufgrund ihres Kindsalters am Unabhängigkeitsreferendum im Jahre
1993 nicht habe teilnehmen können, müsse sie auch nach diesem Stich-
tag weiterhin als äthiopische Staatsbürgerin gegolten haben. Der Grund-
satz, wonach jede Person mit mindestens einem äthiopischen Elternteil
Anspruch auf die äthiopische Staatsangehörigkeit hat, sei sodann im De-
zember 2003 im äthiopischen Staatsangehörigkeitsgesetz (Provision
378/2003) schriftlich verbrieft worden. Das Gericht kam zum Schluss,
dass die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt des Urteils des Bundesverwal-
tungsgerichts vom 13. Mai 2009 mit an Sicherheit grenzender Wahr-
scheinlichkeit die äthiopische Staatsangehörigkeit besessen habe. Sollte
dies dennoch gegen diese Wahrscheinlichkeit nicht der Fall gewesen
sein, so hätte sie gestützt auf die im Jahre 2004 erlassene Direktive über
die rechtliche Lage von Eritreern zumindest über eine permanente Auf-
enthaltsbewilligung in Form einer sogenannt blauen Identitätskarte ver-
fügt. Weiter wurde im Revisionsurteil ausgeführt, die Annahme einer Re-
gistrierung dränge sich insbesondere auch aufgrund der Tatsache auf,
dass die Beschwerdeführerin in Addis Abeba geboren sei, dort die Schule
besucht und bis im Alter von (…) Jahren ununterbrochen dort gelebt ha-
be. Für Personen ab 16 Jahren sei der Besitz eines Identitätsdokumentes
sodann ohnehin obligatorisch. Auch handle es sich bei der geltend ge-
machten Eheschliessung und der Scheidung um förmliche Verwaltungs-
akte, welche gewöhnlich der Vorlage von Ausweispapieren bedürften.
Davon ausgehend, dass die Beschwerdeführerin in Äthiopien registriert
gewesen sei, sei nicht einzusehen, weshalb sie von ihrem äthiopischen
Staatsbürgerrecht nicht hätte Gebrauch machen sollen, zumal ihr Vater
vor seiner Ausreise (…) gewesen sei.
O.
Mit Gesuch vom 15. Februar 2012 ersuchte der Rechtsvertreter der Be-
schwerdeführerin das BFM erneut um Wiedererwägung des Wegwei-
sungsvollzugs und beantragte wiederum die vorläufige Aufnahme infolge
Unzumutbarkeit und Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzuges. Zur Be-
gründung führte er an, es sei der Beschwerdeführerin gelungen, mittels
einer eritreischen Identitätskarte ihre eritreische Staatsangehörigkeit zu
beweisen. Diese im Rahmen des Revisionsgesuches eingereichte Identi-
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tätskarte sei vom Bundesverwaltungsgericht nicht vollständig geprüft
worden. Zudem habe die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsge-
richts in Bezug auf die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs für allein-
stehende junge Frauen nach Äthiopien seit dem Abschluss ihres ordentli-
chen Beschwerdeverfahrens geändert. Mit ergänzender Eingabe vom 13.
April 2012 machte die Beschwerdeführerin weiter geltend, ein (…) von ihr
sei unterdessen in den (…) als Flüchtling anerkannt worden. Auf den wei-
teren Inhalt des Gesuchs wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in
den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
P.
Mit Verfügung vom 2. April 2013 – eröffnet am 3. April 2013 – wies das
BFM das Wiedererwägungsgesuch der Beschwerdeführerin ab und er-
klärte die Verfügung vom 4. März 2008 für rechtskräftig und vollstreckbar.
Auf die Begründung des Entscheides wird in den nachstehenden Erwä-
gungen eingegangen.
Q.
Gegen diesen Entscheid erhob der Rechtsvertreter mit Eingabe vom
11. April 2013 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantrag-
te die Aufhebung der Verfügung, die Feststellung der Unzumutbarkeit und
Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs und die Gewährung der vorläu-
figen Aufnahme. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Wie-
derherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde, die Gewäh-
rung der unentgeltlichen Prozessführung samt Verbeiständung, den Ver-
zicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie die Beschleuni-
gung und prioritäre Behandlung des Verfahrens.
R.
Mit Verfügung vom 12. April 2013 wies die zuständige Instruktionsrichterin
die Vollzugsbehörden an, einstweilen von Vollzugshandlungen abzuse-
hen, bis nach Eingang der Akten über das weitere Vorgehen befunden
werden könne.
S.
Mit Zwischenverfügung vom 26. April 2013 setzte die Instruktionsrichterin
den Vollzug der Wegweisung bis auf Weiteres aus. Die Behandlung der
weiteren Rechtsbegehren wurde auf einen späteren Zeitpunkt verscho-
ben.
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Seite 10
T.
Mit Eingabe vom 29. April 2013 reichte die Beschwerdeführerin eine Ko-
pie einer in Eritrea am 15. bzw. 18. Februar 2013 ausgestellten Geburts-
urkunde zu den Akten, welche ihr unter anderem den Geburtsort Addis
Abeba sowie die eritreische Staatsangehörigkeit attestiert.
U.
Am 16. September 2013 machte der Rechtsvertreter telefonisch geltend,
dass er beabsichtige, ein weiteres Beweismittel einzureichen.
V.
Mit E-Mail vom 26. September 2013 wies der Rechtvertreter darauf hin,
dass er vom Honorarkonsul der Schweizer Botschaft mehrmals angeru-
fen worden sei, weil der Vater der Beschwerdeführerin bei diesem vorge-
sprochen und geltend gemacht habe, er mache sich grosse Sorgen um
seine Tochter. Der Rechtsvertreter ersuchte das Bundesverwaltungsge-
richt, sich mit dem Honorarkonsul in Verbindung zu setzen, sollten weite-
re Informationen oder Dokumente benötigt werden.
W.
Mit Instruktionsverfügung vom 7. Oktober 2013 wurde dem Rechtvertreter
mitgeteilt, dass das Gericht keine Kontaktnahme mit dem Honorarkonsul,
welcher offenbar für die österreichischen Behörden tätig sei, beabsichti-
ge, dass es dem Beschwerdeführer jedoch freistehe, innert 30 Tagen all-
fällige Beweismittel einzureichen.
X.
Unter Beilage eines entsprechenden Verzeichnisses machte der Rechts-
vertreter mit Eingabe vom 8. Oktober 2013 geltend, der erwähnte Konsul
sei auch für die Schweizer Behörden tätig. Der Rechtsvertreter übermit-
telte dem Gericht die direkte Nummer des Honorarkonsuls und bat erneut
um Kontaktaufnahme. Er wies nochmals darauf hin, dass im vorliegenden
Fall alles unternommen worden sei, um die eritreische Staatsbürgerschaft
der Beschwerdeführerin nachzuweisen. Ergänzungsweise sei auch zu
berücksichtigen, dass der Vater der Beschwerdeführerin Eritreer sei und
betreffend seine Tochter den Honorarkonsul aufgesucht habe. Der
Rechtsvertreter ersuchte abschliessend nochmals um Gutheissung der
Beschwerde.
E-2041/2013
Seite 11
Y.
Mit Eingabe vom 23. Januar 2014 ersuchte der Rechtsvertreter um einen
raschen Entscheid.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM ge-
hört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz
des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Aus-
nahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwal-
tungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Be-
schwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser
bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die
beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]). Eine solche Sachlage liegt nicht vor.
1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das AsylG und
das VGG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die
Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen,
ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Das Asylgesetz vom 26. Juni 1998 ist mit Änderung vom 14. Dezember
2012 teilrevidiert worden; die Änderung ist am 1. Februar 2014 in Kraft
getreten. Gemäss dem Übergangsrecht zu dieser Änderung gilt bei Wie-
dererwägungs- und Mehrfachgesuchen für die im Zeitpunkt des Inkrafttre-
tens der Änderung hängigen Verfahren bisheriges Recht in der Fassung
E-2041/2013
Seite 12
vom 1. Januar 2008 (vgl. Abs. 2 der Übergangsbestimmung zur Änderung
des Asylgesetzes vom 14. Dezember 2012).
Nachdem es sich beim vorliegenden Verfahren um ein Wiedererwä-
gungsverfahren handelt und dieses am 1. Februar 2014 bereits hängig
war, bleibt demnach weiterhin das Asylgesetz in der Fassung vom 1. Ja-
nuar 2008 (nachfolgend: altAsylG) anwendbar.
3.
3.1. Die Wiedererwägung im Verwaltungsverfahren ist ein Rechtsbehelf,
auf dessen Behandlung durch die verfügende Behörde grundsätzlich kein
Anspruch besteht. Der Sinn der Wiedererwägung – wie auch der Revision
– ist nicht die erneute rechtliche Würdigung eines bereits hinlänglich er-
stellten und endgültig beurteilten Sachverhalts (vgl. Entscheidungen und
Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1999
Nr. 4 E. 5a S. 24 f.). Es ist unzulässig, ein rechtskräftig abgeschlossenes
Verfahren unter dem Titel eines Wiedererwägungsgesuchs faktisch zu
wiederholen, indem die rechtliche Beurteilung der verfügenden Behörde
(erneut) in Frage gestellt wird; in diesem Fall wird auf das Wiedererwä-
gungsgesuch nicht eingetreten. Zudem ist auf ein Wiedererwägungsge-
such nicht einzutreten, wenn zu dessen Begründung lediglich unsubstan-
ziierte Behauptungen aufgestellt werden und aus der Rechtsschrift die
tatsächlichen Anhaltspunkte, die auf das Vorliegen eines Wiedererwä-
gungsgrundes hindeuten sollen, nicht ersichtlich sind (vgl. BVGE 2010/27
E. 2.1; EMARK 2005 Nr. 25 E. 4.2 S. 227 f., EMARK 2003 Nr. 17 E. 2a
S. 103 f.).
3.2. Gemäss herrschender Lehre und ständiger Praxis des Bundesge-
richts wird jedoch aus Art. 29 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) unter bestimmten
Voraussetzungen ein verfassungsmässiger Anspruch auf Wiedererwä-
gung abgeleitet (vgl. BGE 127 I 133 E. 6, mit weiteren Hinweisen). Da-
nach hat die zuständige Behörde eine selbst getroffene Verfügung in Wie-
dererwägung zu ziehen, wenn sich der rechtserhebliche Sachverhalt seit
Eintritt der Rechtskraft – was am Tag nach Ablauf der nicht genutzten
Rechtsmittelfrist oder durch bestätigendes Urteil der mit Beschwerde an-
gerufenen Rechtsmittelinstanz erfolgt – in wesentlicher Weise verändert
hat und mithin eine Anpassung der (ursprünglich fehlerfreien) Verfügung
erforderlich ist, ohne dass deren Gegenstand neu beurteilt wird.
E-2041/2013
Seite 13
4.
4.1. Der Rechtsvertreter brachte in seinem vorliegend interessierenden,
letzten Gesuch um Wiedererwägung (Eingabe vom 15. Februar 2012, er-
gänzt am 13. April 2012) vor, es hätten sich seit rechtskräftigem Ab-
schluss des Verfahrens neue Tatsachen ergeben: So sei die Beschwerde-
führerin heute im Besitz einer eritreischen Identitätskarte, mittels welcher
sie ihre eritreische Staatsangehörigkeit beweisen könne. Zu dieser Identi-
tätskarte sei im Revisionsurteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 3.
Februar 2012 festgestellt worden, die Folgen deren Ausstellung könnten
im Rahmen dieses Verfahrens nicht berücksichtigt werden. Da dies nicht
möglich gewesen sei, müsse den neu entstandenen Fragen der Unmög-
lichkeit bzw. Unzumutbarkeit und Unzulässigkeit des Wegweisungsvoll-
zugs deshalb im Rahmen eines Wiedererwägungsgesuches nachgegan-
gen werden. Die Ausstellung der Identitätskarte in Eritrea habe nun zu ei-
ner veränderten Ausgangslage geführt. Die Beschwerdeführerin habe von
Anfang an gegenüber den Schweizer Behörden kundgetan, dass sie nie
die äthiopische Staatsangehörigkeit besessen habe. Mit der eritreischen
Identitätskarte sei es ihr nun gelungen, ihre eritreische Staatsangehörig-
keit zu beweisen. Das Bundesverwaltungsgericht habe sich bisher auf
den Standpunkt gestellt, dass die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt des
Urteils vom 13. Mai 2009 äthiopische Staatsangehörige gewesen sei. Es
habe sich dabei jedoch nur auf Annahmen gestützt, die sich aus seiner
Gesetzesauslegung ergeben hätten. Erfahrungsberichte habe es nicht
beigezogen; auch habe es keine Botschaftsabklärung vorgenommen. Der
Rechtsvertreter machte weiter geltend, der Wegweisungsvollzug sei auch
unter der Annahme, dass die Beschwerdeführerin eine äthiopische
Staatsangehörige sei, unmöglich beziehungsweise unzulässig und unzu-
mutbar. An anderer Stelle brachte er vor, dass die Beschwerdeführerin
spätestens mit der Erlangung der eritreischen Staatsbürgerschaft ihre
äthiopische Staatsbürgerschaft verloren habe, sollte sie sie je besessen
haben. Als ethnische Eritreerin, die aus Äthiopien geflohen sei und im
Ausland erfolgreich eine eritreische Identitätskarte beantragt habe, sei es
ihr auch nicht möglich, ein Einreisevisum für Äthiopien, eine Aufenthalts-
bewilligung und erst recht nicht die äthiopische Staatsangehörigkeit zu
beantragen, womit die Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs gegeben
sei. Schliesslich machte der Rechtsvertreter geltend, die Beschwerdefüh-
rerin dürfe auch nicht nach Eritrea ausgewiesen werden, weil ein Weg-
weisungsvollzug dorthin insbesondere aufgrund des militärdienstpflichti-
gen Alters der Beschwerdeführerin unzulässig sei.
E-2041/2013
Seite 14
Der Rechtsvertreter wies nochmals darauf hin, dass die Beschwerdefüh-
rerin als uneheliche Tochter einer Äthiopierin und eines Eritreers in Addis
Abeba geboren worden sei. Sie sei in Äthiopien nie formell registriert
worden und habe keine äthiopischen Ausweispapiere besessen.
Schliesslich führte der Rechtsvertreter als weitere (vermeintliche) Wie-
dererwägungsgründe die Flüchtlingsanerkennung eines [Angehörigen]
der Beschwerdeführerin in den (…) und den Umstand an, dass sich die
bundesverwaltungsgerichtliche Rechtsprechung in Bezug auf die Zumut-
barkeit des Wegweisungsvollzugs für eine alleinstehende junge Frau
nach Äthiopien in jüngster Zeit geändert habe.
4.2. Das BFM wies dieses letzte Wiedererwägungsgesuch der Be-
schwerdeführerin mit der Begründung ab, dass das BFM und das Bun-
desverwaltungsgericht in den bisherigen Verfahren übereinstimmend zum
Schluss gelangt seien, dass die Beschwerdeführerin keine Verfolgung im
Sinne von Art. 3 AsylG habe glaubhaft machen können. Sodann habe das
Gericht im Revisionsurteil vom 3. Februar 2012 festgehalten, dass kein
vernünftiger Zweifel daran bestehe, dass die Beschwerdeführerin im Zeit-
punkt der Ausreise über die äthiopische Staatsangehörigkeit sowie ent-
sprechende Ausweisdokumente verfügt habe. Um unnötige Wiederholun-
gen zu vermeiden, könne vollumfänglich auf die entsprechenden Erwä-
gungen verwiesen werden. An dieser Einschätzung vermöge nun auch
die nachgereichte Identitätskarte, wonach die Beschwerdeführerin eritrei-
sche Staatsangehörige sei, nichts zu ändern. Gemäss der internen Do-
kumentenanalyse weise sie zwar keine objektiven Fälschungsmerkmale
auf, grundsätzlich könnten aber auch objektiv authentische eritreische
Identitätskarten auf illegale Weise erworben werden. Ausserdem sei dem
BFM bekannt, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der eritreischen
Herkunft des Vaters die eritreische Staatsbürgerschaft erlangen könne.
Eine Wegweisung nach Eritrea werde jedoch nicht in Erwägung gezogen.
Selbst wenn die Beschwerdeführerin die eritreische Staatsbürgerschaft
erworben haben sollte, so würde es ihr angesichts ihrer Herkunft aus
Äthiopien möglich sein, ein Einreisevisum nach Äthiopien und danach ein
Residence Permit zu beantragen. Vor diesem Hintergrund könne offen
bleiben, ob die eingereichte Identitätskarte authentisch sei, da insgesamt
keine Gründe vorlägen, die die Rechtskraft der Verfügung vom 4. März
2008 zu beseitigen vermöchten.
4.3. Auf Beschwerdeebene wird geltend gemacht, die Argumentation des
BFM sei willkürlich und nicht schlüssig. Die Frage der Authentizität der
eingereichten Identitätskarte könne nicht offen gelassen werden. Ohnehin
E-2041/2013
Seite 15
gebe es keine Anhaltspunkte, deren Authentizität in Frage zu stellen. Auf-
grund der Staatsangehörigkeit des Vaters und des Umstandes der Aus-
stellung eines Geburtszertifikates (vgl. Eingabe vom 29. April 2013) und
einer eritreischen Identitätskarte sei erstellt, dass die Beschwerdeführerin
eritreische Staatsbürgerin sei. Diese Feststellung sei für die Beurteilung
der Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs von grundlegender Bedeutung.
Die Behauptung des BFM, dass die Beschwerdeführerin ein Einreisevi-
sum und ein Residence Permit erhalten könne, werde entschieden
bestritten. Diesbezüglich seien in der Eingabe vom 15. Februar 2012 de-
taillierte Ausführungen gemacht worden, auf welche das BFM nicht ein-
gegangen sei. Aus der Direktive des Jahres 2004 könne nicht abgeleitet
werden, dass die Beschwerdeführerin in Äthiopien registriert gewesen sei
beziehungsweise eine Einreisebewilligung und ein Residence Permit er-
halten könnte. Auch ergebe sich daraus nicht etwa die äthiopische
Staatsangehörigkeit für die Beschwerdeführerin. Aus dem Bericht der
SFH (Äthiopien: Gemischt eritreisch-äthiopische Herkunft, Alexandra Gei-
ser, Bern, 29. Januar 2013) gehe hervor, dass Personen gemischt erit-
reisch-äthiopischer Herkunft nicht nach Äthiopien zurückkehren könnten.
Bezüglich der Frage, ob die Beschwerdeführerin die äthiopische Staats-
angehörigkeit erlangen könnte, verwies der Rechtsvertreter auf die frühe-
ren Ausführungen in der Eingabe vom 15. Februar 2012 – ebenso hin-
sichtlich der Frage der Unzulässigkeit eines Wegweisungsvollzugs nach
Eritrea. Zusammenfassend erweise sich der Vollzug der Wegweisung
nach Äthiopien sowohl als unmöglich als auch als unzulässig. Weiter
macht der Rechtsvertreter geltend, die Vorinstanz sei nicht auf das Vor-
bringen eingegangen, dass der Vollzug der Wegweisung nach Äthiopien
nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Juli 2011 auch
als unzumutbar zu bezeichnen sei, seien ihre Lebens- und Daseinsbe-
dingungen in Äthiopien doch aufgrund ihrer persönlichen Umstände in
gesteigertem Masse in Frage gestellt. Auch habe die Beschwerdeführerin
aufgrund der angespannten Beziehungen zwischen Eritrea und Äthiopien
mit Rückweisung, Diskriminierung und Verfolgung zu rechnen.
5.
5.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ord-
net den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der
Familie (Art. 44 Abs. 1 altAsylG).
E-2041/2013
Seite 16
5.2. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
ländern (Art. 44 Abs. 2 altAsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG).
5.3. Nachfolgend soll angesichts des Umstandes, dass es sich um ein
weiteres ausserordentliches Verfahren handelt, welches eben gerade
nicht eine erneute Würdigung eines längst bekannten Sachverhalts zum
Gegenstand haben darf, in der Hauptsache auf die im letzten Wiederer-
wägungsgesuch und die in der Beschwerde vorgebrachten Einwände
eingegangen werden.
Dabei ist darauf hinzuweisen, dass bezüglich der Geltendmachung von
Wegweisungshindernissen gemäss ständiger Praxis des Bundesverwal-
tungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweis-
standard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu
beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigs-
tens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Ueber-
sax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009,
Rz. 11.148).
5.4. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein
Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit
aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der
Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
6.
6.1. Die Vorinstanz und das Bundesverwaltungsgericht haben sich in ih-
ren Verfügungen beziehungsweise Urteilen bereits wiederholt mit der Zu-
lässigkeit des Wegweisungsvollzuges auseinandergesetzt und den Weg-
E-2041/2013
Seite 17
weisungsvollzug nach Äthiopien übereinstimmend als zulässig befunden.
In der vorliegend zu beurteilenden Beschwerde wird erneut die Unzuläs-
sigkeit des Wegweisungsvollzugs behauptet. Der Rechtsvertreter macht
geltend, die Beschwerdeführerin müsse wegen ihrer Ethnie und Staats-
angehörigkeit eine Abschiebung durch die äthiopischen Behörden nach
Eritrea befürchten, wo ihr aus verschiedenen Gründen (u.a. fehlender Mi-
litärdienstleistung) eine unmenschliche Behandlung drohe. Bezüglich des
Deportationsvorbringens ist auf BVGE 2011/25 E. 5 zu verweisen, worin
ausführlich zu den früheren staatlichen Deportationen und deren Ende im
Jahre 2002 eingegangen wurde. Das entsprechende Vorbringen entbehrt
heute jeglicher Aktualität. An dieser Stelle sei sodann festgehalten, dass
auch eine direkte Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Eritrea aus
der Schweiz her nicht zur Diskussion steht. Weder das BFM noch das
Bundesverwaltungsgericht haben je einen Wegweisungsvollzug nach Erit-
rea angeordnet oder ins Auge gefasst. Insgesamt kann somit auf das
weiterhin zutreffende Urteil des Gerichts vom 13. Mai 2009 (E. 6.3) ver-
wiesen werden.
6.2. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Ge-
fährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die
vorläufige Aufnahme zu gewähren.
In den bisherigen Verfahren wurde zur Zumutbarkeit des Wegweisungs-
vollzuges ebenfalls einlässlich Stellung genommen. Weder im vorliegend
interessierenden Wiedererwägungsverfahren noch in der Beschwerde
wurden bezüglich der Rückkehrsituation der Beschwerdeführerin neue
Begebenheiten im Heimatland angeführt. Vielmehr machte der Rechts-
vertreter geltend, eine Wiedererwägung der Zumutbarkeitsfrage ergebe
sich aus dem Umstand, dass das Bundesverwaltungsgericht in einem Ur-
teil vom 19. Juli 2011 (E-8044/2008) diverse Gefährdungsfaktoren für al-
leinstehende Äthiopierinnen angeführt habe, und diese auf die Be-
schwerdeführerin zuträfen.
Dazu ist vorab festzuhalten, dass in den bisherigen Verfahren aufgrund
der unglaubhaften Asylvorbringen die persönlichen Verhältnisse der Be-
schwerdeführerin im Heimatland – darunter das angebliche gänzliche
Fehlen eines familiären Beziehungsnetzes in Äthiopien – als weitgehend
nicht glaubhaft erachtet wurden. So erwog das Gericht in seinem Urteil
E-2041/2013
Seite 18
vom 13. Mai 2009, bei der Beschwerdeführerin handle es sich um eine
junge, gesunde Frau, die zeitlebens in Addis Abeba, welche Stadt auf-
grund ihrer Lage vom Grenzkonflikt verschont sei, gelebt habe. Aufgrund
der unglaubhaften Angaben bezweifelte das Gericht das behauptete Feh-
len eines Beziehungsnetzes. Es dürfe davon ausgegangen werden, dass
die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nicht auf sich alleine gestellt
sei. Zudem verfüge sie über eine Ausbildung als (…). Ungeachtet dessen,
dass diese Voraussetzungen auch heute noch zur Anordnung des Weg-
weisungsvollzuges führen dürften, ist zum erwähnten Wiedererwägungs-
grund festzuhalten, dass gemäss gefestigter Lehre und Rechtsprechung
eine veränderte rechtliche Einschätzung bzw. eine Praxisänderung nicht
dazu zu führen vermag, dass deswegen im Rahmen eines Wiedererwä-
gungsverfahrens auf einen bereits in Rechtskraft erwachsenen Entscheid
noch einmal zurückzukommen wäre (vgl. dazu EMARK 2000 Nr. 5 E. 3.f,
m.w.H.). Dies würde im Endeffekt auf eine erneute Würdigung ein und
desselben, rechtskräftig entschiedenen Sachverhaltes im Rahmen eines
ausserordentlichen Verfahrens hinauslaufen, was wie erwähnt nicht Sinne
eines Wiedererwägungsverfahrens sein kann. Das Gericht hat nach dem
Gesagten keine Veranlassung, auf die bisher seitens des BFM und des
Bundesverwaltungsgerichts übereinstimmend angestellten Zumutbar-
keitsüberlegungen zurückzukommen, zumal diese – wie erwähnt – auch
den im erwähnten Entscheid angeführten Kriterien (vgl. dazu auch BVGE
2011/25) standhalten dürften.
Nachdem die Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren keine seit
Abschluss des ordentlichen Verfahrens zugetragene Veränderung ihrer
persönlichen Rückkehrsituation geltend gemacht hat, liegen keine Grün-
de für eine Neubeurteilung der Zumutbarkeitsfrage vor. Eine solche kann
auch nicht in der kürzlich erfolgten Kontaktaufnahme des Vaters der Be-
schwerdeführerin mit dem Schweizer Honorarkonsul erblickt werden, zu-
mal über die Gespräche abgesehen von der väterlichen Sorge nichts vor-
gebracht wurde und der Rechtsvertreter die ihm gesetzte dreissigtägige
Frist zum Beibringen eines Beweismittels dieses Konsuls ungenutzt ver-
streichen liess. Angesichts fehlender Anhaltspunkte zum Inhalt der mit
dem Konsul geführten Gespräche sah sich das Gericht nicht veranlasst,
via den Honorarkonsul weitere Abklärungen zu treffen.
6.3. Der Vollzug der Wegweisung ist nicht möglich, wenn der Beschwer-
deführer weder in den Herkunfts- oder in den Heimatstaat noch in einen
Drittstaat reisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AuG).
Gemäss Art. 83 Abs. 7 Bst. c AuG wird eine vorläufige Aufnahme insbe-
E-2041/2013
Seite 19
sondere dann nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person die Unmög-
lichkeit des Wegweisungsvollzuges durch ihr eigenes Verhalten verur-
sacht hat. Auch kommt die Feststellung der Unmöglichkeit des Wegwei-
sungsvollzugs dann nicht in Frage, wenn nicht seitens der betroffenen
Person und seitens der zuständigen kantonalen wie der Bundesbehörde
alle Anstrengungen hinsichtlich einer freiwilligen Ausreise respektive einer
zwangsweisen Rückführung unternommen worden sind (vgl. EMARK
2006 Nr. 15 E. 3.3).
Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin macht im vorliegend zu be-
urteilenden Wiedererwägungs- beziehungsweise Beschwerdeverfahren
geltend, auf den Entscheid des BFM vom 4. März 2008 sei auch daher
zurückzukommen, da heute feststehe, dass ein Wegweisungsvollzug
nach Äthiopien nicht (mehr) möglich sei. So sei es der Beschwerdeführe-
rin nicht (mehr) möglich, Papiere zu beschaffen, welche ihr eine Einreise
nach und einen legalen Aufenthalt in Äthiopien ermöglichen würden. Als
Hauptgrund machte der Rechtsvertreter den Umstand geltend, dass die
Beschwerdeführerin sich zwischenzeitlich eritreische Papiere (Geburts-
schein, Identitätskarte) habe ausstellen lassen, was dazu geführt habe,
dass sie – infolge Nichtanerkennung der Doppelbürgerschaft durch die
äthiopischen Behörden – eine allfällige äthiopische Staatsbürgerschaft
verloren habe beziehungsweise heute nicht mehr beantragen könnte.
In den bisherigen Verfahren wurde die Staatsangehörigkeit der Be-
schwerdeführerin bereits einlässlich thematisiert. Im letzten Verfahren,
welches mit Urteil vom 3. Februar 2012 abgeschlossen wurde, hielt das
Bundesverwaltungsgericht fest, dass die Beschwerdeführerin gestützt auf
die Direktive aus dem Jahre 2004 über die rechtliche Lage von Eritreern
in Äthiopien zumindest über eine permanente Aufenthaltsbewilligung in
Form einer "blauen Identitätskarte" verfügt haben müsse, dass aber viel-
mehr mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon ausgegan-
gen werden müsse, dass es sich bei der Beschwerdeführerin im Zeit-
punkt des ordentlichen Beschwerdeurteils (E-2245/2008) vom 13. Mai
2009 um eine äthiopische Staatsangehörige gehandelt habe (vgl. Revisi-
onsurteil E-7198/2009, vom 3. Februar 2012 sowie die zusammengefass-
te Argumentation oben unter Bst. N).
Angesichts dieser Einschätzung kann davon ausgegangen werden, dass
der Wegweisungsvollzug heute längstens vollzogen wäre, wenn sich die
Beschwerdeführerin damals als äthiopische Staatsangehörige um äthio-
pische Papiere für die Rückreise in ihren Herkunftsstaat Äthiopien be-
E-2041/2013
Seite 20
müht hätte. Die Beschwerdeführerin steckte ihre Energie aber offensicht-
lich ausschliesslich in Bemühungen zum Erhalt einer eritreischen Identi-
tätskarte, dies offenbar im Wissen um die Rechtsprechung der Schweizer
Asylbehörden hinsichtlich eritreischer Asylgesuchsteller. Den Akten ist
nicht zu entnehmen, dass sich die Beschwerdeführerin in der Schweiz in
den Jahren seit rechtskräftigem Abschluss ihres Asylverfahrens im Mai
2009 in ähnlicher Weise um den Erhalt äthiopischer Reisepapiere bemüht
hätte.
Für das Gericht steht angesichts der ausgebliebenen Bemühungen zur
Beschaffung äthiopischer Identitätspapiere und im Wissen um die gele-
gentliche Ausstellung von Papieren durch ausländische Vertretungen auf
öffentlichen Druck hin keinesfalls fest, dass die Beschwerdeführerin nicht
doch in den Besitz äthiopischer Reisepapiere für die Rückkehr in ihr Hei-
matland gelangen könnte, würde sie sich ernsthaft darum bemühen. Mit
dem Hinweis auf die allgemein bekannten Schwierigkeiten der Papierbe-
schaffung von äthiopischen Staatsangehörigen eritreischer Herkunft ver-
mag der Rechtsvertreter die Unmöglichkeit eines Wegweisungsvollzugs
im vorliegenden Fall nicht darzutun. Er hat in seiner Darstellung ausge-
blendet, dass in Einzelfällen von äthiopischen Botschaften dennoch Rei-
sepapiere ausgestellt werden, indem die Gesuchsteller zwar nicht als
äthiopische Staatsangehörige anerkannt, aber mit einer Aufenthaltsbewil-
ligung für Ausländer ausgestattet werden (vgl. das erwähnte SFH-Papier,
S. 4). Im in der Beschwerde zitierten Bericht ist nebst aller Schwierigkei-
ten und Willkürlichkeiten bei der Papierausstellung übrigens auch die Re-
de von Personen, die gleichzeitig einen äthiopischen Pass und eine erit-
reische Identitätskarte besitzen (vgl. a.a.O., S. 2). Diese Konstellation,
welche auch im vorliegenden Fall gegeben sein könnte, ist somit keines-
falls ausgeschlossen, zumal dem Gericht keine Quellen bekannt sind,
wonach heute für den Erhalt einer eritreischen Identitätskarte ein Verzicht
auf die äthiopische Staatsbürgerschaft vorgelegt werden müsste. Auch ist
ein automatischer Datenaustausch zwischen den Botschaften dieser
Länder nicht bekannt. Gemäss einem Bericht von Refugees International
wird vermutet, dass sogar die meisten gemischt-ethnischen Ehen ent-
stammenden Personen, welche durch den Grenzkonflikt in den Jahren
1998 bis 2000 staatenlos geworden sind, gestützt auf die "nationality
proclamation" aus dem Jahr 2003 die Staatsbürgerschaft wiedererlangt
haben (vgl. Refugees International, Nationality Rights For All, März 2009,
0Report_FINAL_031109.pdf, abgerufen am 8. Mai 2013).
E-2041/2013
Seite 21
Sollte es sich entgegen diesen Entwicklungen herausstellen – wie seitens
des Rechtsvertreters behauptet wird –, dass die Beschwerdeführerin
durch ihre intensiven und erfolggekrönten Bemühungen bezüglich Erhalt
einer eritreischen Identitätskarte ein Recht auf Wiedereinreise nach Äthi-
opien – sei es als äthiopische Staatsbürgerin oder als Aufenthaltsberech-
tigte – verwirkt hätte, so wäre bezüglich dieses Umstands schliesslich auf
Art. 83 Abs. 7 Bst. c AuG zu verweisen, gemäss welchem eine vorläufige
Aufnahme nicht verfügt werden kann, wenn die Unmöglichkeit durch ei-
genes Verhalten verursacht worden ist.
Vorab obliegt es der Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Mitwirkungs-
pflicht (Art. 8 Abs. 4 AsylG), sich um die Beschaffung der erforderlichen
Papiere für einen Vollzug der Wegweisung in ihr Herkunfts- und Geburts-
land zu bemühen. Den Akten ist diesbezüglich bisher nur zu entnehmen,
dass ein einziges Vollzugsgespräch zwischen der kantonalen Behörde
und der Beschwerdeführerin am 23. Juni 2009 stattgefunden hat. Eine
vorläufige Aufnahme infolge (nachträglicher) Unmöglichkeit des Wegwei-
sungsvollzugs könnte vorliegend auch deshalb nicht verfügt werden, weil
die Voraussetzungen von EMARK 2006 Nr. 15 bisher nicht erfüllt sind.
Für das Bundesverwaltungsgericht erscheint es nach dem Gesagten
nicht objektiv unmöglich, dass die Beschwerdeführerin weiterhin nach
Äthiopien, wo sie sich zeitlebens aufgehalten hat, ausreisen könnte. Es
obliegt ihr daher, sich bei der heimatlichen Vertretung Äthiopiens endlich
um die für eine Rückkehr dorthin notwendigen Reisedokumente zu be-
mühen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12
S. 513 – 515).
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass aus dem im Rahmen des aus-
serordentlichen Asylverfahrens absichtlich herbeigeführten Umstand der
Ausstellung einer eritreischen Identitätskarte nicht auf die Unmöglichkeit
des Wegweisungsvollzugs nach Äthiopien geschlossen werden kann,
selbst unter Anerkennung des Umstandes, dass ein Bemühen um eine
eritreische Staatsangehörigkeit offenbar geeignet ist, der äthiopischen
Staatsbürgerschaft verlustig zu gehen, sollten die Behörden Äthiopiens
davon erfahren. Selbst diesfalls bliebe den Betroffenen aber der Versuch
der Heimkehr mittels einer Einreisebewilligung für Ausländer möglich.
Nach dem Gesagten ist an der bisherigen Einschätzung festzuhalten,
dass der Wegweisungsvollzug nach Äthiopien zulässig und zumutbar ist
und auch möglich erscheint. Somit fällt eine Anordnung der vorläufigen
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Seite 22
Aufnahme im Rahmen dieses ausserordentlichen Verfahrens weiterhin
ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 – 4 AuG). Ebenfalls ausser Betracht fällt
ein Wegweisungsvollzug nach Eritrea.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen
ist. Es erübrigt sich, auf die einzelnen Anträge, Rügen und Beweismittel
im Detail näher einzugehen, zumal sie am Ausgang des Verfahrens nichts
zu ändern vermögen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdefüh-
rerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da die Voraussetzungen der
unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG erfüllt sind,
ist jedoch darauf zu verzichten. Dem Gesuch um Gewährung der unent-
geltlichen Verbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG wird demgegen-
über nicht stattgegeben, erachtet das Gericht die Anforderungen (kom-
plexe Rechtsfragen, Umfang des Verfahrens etc.) daran doch nicht als er-
füllt, zumal die Thematik der Ausstellung einer eritreischen Identitätskarte
bereits Gegenstand mehrerer ausserordentlicher Verfahren der Be-
schwerdeführerin war. Schliesslich ist der Antrag auf Wiederherstellung
der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde mit vorliegenden Urteil ge-
genstandslos geworden.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 23
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
In Gutheissung des Begehrens um Gewährung der unentgeltlichen Pro-
zessführung werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung wird ab-
gewiesen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Gabriela Oeler
Versand: