B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-204/2010
U r t e i l v o m 2 . M a i 2 0 1 2
Besetzung
Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz),
Richter Martin Zoller, Richter Markus König,
Gerichtsschreiberin Néomie Nicolet.
Parteien
A._______,
Côte d'Ivoire,
vertreten durch (…), Caritas Luzern,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 11. Dezember 2009 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Gemäss eigenen Angaben verliess der Beschwerdeführer seinen Hei-
matstaat Côte d'Ivoire am 21. Februar 2009 (…) und reiste am 22. Febru-
ar 2009 in die Schweiz ein, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. Am
22. April 2009 wurde ihm zufolge geltend gemachter Minderjährigkeit ein
Vormund beigegeben. Anlässlich der Kurzbefragung vom 26. Februar
2009 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ und den
Anhörungen (in Anwesenheit des Vormundes) vom 21. September und
29. Oktober 2009 zu den Asylgründen machte er im Wesentlichen Fol-
gendes geltend:
Er sei muslimischen Glaubens, Angehöriger der Ethnie der Dioula und am
(…) in Korhogo geboren. Zusammen mit seinen Eltern habe er in Abidjan
gelebt, wo er auch seine Kindheit verbracht habe. Im Jahre 2007, an den
Monat könne er sich nicht mehr erinnern, seien fremde Leute nachts ins
Haus eingedrungen und hätten seine Eltern entführt. Er selber habe sich
– aufgeschreckt durch Schreie – unter dem Bett versteckt. Anschliessend
sei er zu den Nachbarn geflohen, welche tags darauf einen Freund des
Vaters informiert hätten. Der Freund habe ihn dann bei sich und seiner
Familie aufgenommen. Zwei Tage nach dem Vorfall respektive eines Ta-
ges habe dieser ihn über den Tod der Eltern informiert und dass er (der
Freund) deren Leichen gesehen habe. Da es zwischen dem Beschwerde-
führer und der Ehefrau des Freundes wegen finanzieller Probleme zu Un-
stimmigkeiten gekommen sei, habe dieser für ihn (den Beschwerdefüh-
rer) die Reise nach Europa organisiert. (…) und in Begleitung eines ihm
unbekannten Mannes sei er in die Schweiz gereist.
Im Verlaufe des erstinstanzlichen Verfahrens reichte der Beschwerdefüh-
rer drei Schulzeugnisse inklusive Zustellumschlag – alles im Original – zu
den Akten. Weiter brachte er zwei – angeblich unzustellbare – Briefe bei,
in welchen er seine ehemalige Lehrerin und den Freund, bei welchem er
gewohnt habe, auffordern wollte, bei der Papierbeschaffung behilflich zu
sein.
B.
Mit Verfügung vom 11. Dezember 2009 (Eröffnungsdatum unbekannt)
lehnte das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete
dessen Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Die Vorin-
stanz führte in ihrer Begründung aus, dass er die angebliche Minderjäh-
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rigkeit nicht habe glaubhaft darlegen können und auch die Asylvorbringen
unglaubhaft seien.
C.
Mit Beschwerdeeingabe vom 13. Januar 2010 beantragte der Beschwer-
deführer die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückwei-
sung an das BFM zur Neubeurteilung sowie eventualiter die Gewährung
der vorläufigen Aufnahme in der Schweiz. In prozessualer Hinsicht stellte
er den Antrag auf Vornahme eines Augenscheins, sollte das Gericht wider
erwarten davon ausgehen, er sei volljährig. Weiter ersuchte er um Ge-
währung der unentgeltlichen Rechtspflege.
Als Beweismittel reichte er den Entscheid auf Anordnung und Ernennung
eines Vormunds der Gemeinde Emmen, vom (…) 2009, ein Memo der
Betreuerin der Caritas Luzern, vom (…) 2009, ein Schreiben des Vor-
munds vom 19. November 2009, den Todesschein des Vaters inklusive
Couvert (beide im Original), eine Faxmitteilung der Polizei Luzern, vom
(…) 2010, ein Schreiben des Vormunds an Dr. med. C._______, vom 8.
Januar 2012, einen Kurzbericht des (…) Kantonsspitals, vom (…) 2010,
diverse Unterstützungsschreiben sowie eine Fürsorgebestätigung vom
12. Januar 2010 zu den Akten.
D.
Am 21. Januar 2010 reichte der Beschwerdeführer einen Arztbericht vom
12. Januar 2010, von Dr. med. C._______, Allgemeine Medizin FMH, ein,
wonach der Beschwerdeführer an einer (…) leide, deren Behandlung un-
abdingbar sei. Weiter brachte er eine Verfügung des Amtsstatthalteramtes
(…), vom (…) 2010, betreffend Verdachts der Widerhandlung gegen das
Betäubungsmittelgesetz zu den Akten.
E.
In der Zwischenverfügung vom 25. Januar 2010 wies die Instruktionsrich-
terin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege infol-
ge Aussichtslosigkeit der Beschwerde ab und setzte dem Beschwerde-
führer Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses. Der Antrag auf Durch-
führung eines Augenscheins wurde abgelehnt.
Am 9. Februar 2010 wurde der Kostenvorschuss fristgerecht geleistet.
F.
Mit Schreiben vom 24. Februar 2010 reichte der Beschwerdeführer einen
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ärztlichen Bericht der (…), vom 10. Februar 2010, ein, gemäss welchem
wegen der (…) eine (…) Therapie bis zum 7. Juli 2010 erforderlich sei.
G.
Am 5. April 2010 brachte der Beschwerdeführer als weitere Beweismittel
einen Bericht betreffend Vorsprache bei der Botschaft der Côte d'Ivoire in
Bern, vom 15. März 2010, und eine elektronisch übermittelte Geburtsur-
kunde vom (…) Juli 2009, inklusive Zustellmail, bei und beantragte die
Sistierung des Verfahrens bis Ende Juni 2010.
H.
Die Instruktionsrichterin lehnte mit Zwischenverfügung vom 7. Juni 2010
den Antrag auf Sistierung des Verfahrens ab und setze dem Beschwerde-
führer Frist bis zum 30. Juni 2010 zur Einreichung der in Aussicht gestell-
ten Geburtsurkunde im Original.
I.
Mit Eingabe vom 28. Juni 2010 legte der Beschwerdeführer eine Ge-
burtsurkunde vom (…) Juni 2010, inklusive Briefumschläge (alles im Ori-
ginal), ins Recht.
J.
Am (…) erreichte der Beschwerdeführer gemäss dem von ihm angege-
benen Geburtsdatum, (…), die Volljährigkeit. Die aufgrund seiner Minder-
jährigkeit bestellte Vormundschaft ist damit (spätestens) per (…) hinfällig
geworden.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Be-
hörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Aus-
lieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende
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Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
[AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne
von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwal-
tungsgericht endgültig entscheidet.
1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108
AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und
Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchfüh-
rung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist
Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
4.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
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geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1. Die Vorinstanz hielt zur Begründung ihres ablehnenden Asylent-
scheids fest, der Beschwerdeführer sei nicht in der Lage, die von ihm be-
hauptete Minderjährigkeit glaubhaft darzulegen. Es sei realitätsfremd,
dass er ohne Identitätspapiere die Passkontrollen im Heimatland und in
Europa habe passieren können, weshalb davon auszugehen sei, dass er
den Schweizer Behörden seine Reisedokumente vorenthalte. Wider-
sprüchliche Angaben zu seinem Lebenslauf und dem angeblich vorhan-
denen Schülerausweis seien als weitere Indizien für die mangelnde
Glaubhaftigkeit in Bezug auf sein Alter zu werten. Die Asylvorbringen
würden zudem den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss
Art. 7 AsylG nicht standhalten. So könne der Beschwerdeführer keine An-
gaben zu den Todesumständen seiner Eltern machen und vermöge sich
nicht zu erinnern, in welchem Monat diese entführt worden seien. Die
Vorbringen zur Minderjährigkeit würden nicht geglaubt, und entsprechend
könne er sich hinsichtlich des Wegweisungsvollzugs nicht auf das Über-
einkommen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK,
SR 0.107) berufen. Nachdem er sämtliche Schulen in Abidjan besucht
habe, den Ausführungen zum Tod seiner Eltern nicht geglaubt werde und
es weiter realitätsfremd erscheine, dass ein Freund seines Vaters ihm die
teure Reise in die Schweiz bezahlt habe, sei von einem familiären und
sozialen Netzwerk in Abidjan auszugehen. Demnach sei der Vollzug der
Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich.
5.2. In der Rechtsmitteleingabe führte der Beschwerdeführer aus, die Vor-
instanz habe ihn zu Unrecht als volljährig betrachtet. Gemäss den Richtli-
nien und allgemeinen Grundsätzen des Hohen Flüchtlingskommissars
der Vereinten Nationen (UNHCR) zur Behandlung unbegleiteter minder-
jähriger Asylsuchender, vom Februar 1997, sei betreffend Altersschätzung
eines papierlosen Kindes im Zweifelsfall zugunsten des Kindes zu ent-
scheiden. Die eingereichten Schulunterlagen sowie der Todesschein sei-
nes Vaters seien als hinreichende Hinweise für seine Minderjährigkeit zu
würdigen. Was die Angaben zum Verbleib respektive Tod seiner Eltern
betreffe, so blende die Vorinstanz gänzlich aus, dass er zum Zeitpunkt
des Ereignisses ein 13-jähriges Kind gewesen sei. Unter diesen Umstän-
den und auch wegen den traumatisierenden Folgen dieses Ereignisses
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für den Beschwerdeführer könne nicht erwartet werden, dass er diesbe-
züglich weitere Nachforschungen unternommen hätte. Insbesondere ge-
he man in seinem Heimatland anders mit dem Tod um als hierzulande.
Unter Berücksichtigung der aktuellen Lage in seinem Heimatland, der
KRK und seiner Tuberkuloseerkrankung sei der Vollzug der Wegweisung
unzulässig und unzumutbar.
5.3. Die Instruktionsrichterin erwog in der Zwischenverfügung vom
25. Januar 2010, dass die Erwägungen im angefochtenen Entscheid des
BFM sowohl hinsichtlich der Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen als auch
hinsichtlich des fehlenden Identitätsnachweises nach summarischer Prü-
fung der Akten als zutreffend erscheinen und die Vorbringen in der
Rechtsmitteleingabe nicht geeignet sein dürften, zu einem anderen Ver-
fahrensausgang zu führen. Insbesondere lasse der eingereichte Todes-
schein des Vaters keine Rückschlüsse auf das Alter des Beschwerdefüh-
rers zu und auch der Eventualantrag auf Vornahme eines Augenscheins
würde kaum zu rechtserheblichen Erkenntnissen führen. Der diagnosti-
zierten Tuberkulose und der erforderlichen medizinischen Behandlung sei
bei der Festsetzung der Ausreisefrist Rechnung zu tragen, weshalb von
der Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs
auszugehen sei.
5.4. Einleitend ist festzuhalten, dass sich vorliegend Ausführungen zum
angeblichen Geburtsdatum des Beschwerdeführers, (…), und zu einer –
unter Umständen – vormals bestandenen Minderjährigkeit erübrigen, zu-
mal er unter Berücksichtigung des von ihm geltend gemachten Geburts-
datums am (…) die Volljährigkeit erreicht hat.
Nach einlässlicher Prüfung der Akten folgt das Bundesverwaltungsgericht
den Ausführungen der Vorinstanz, wonach ein selbst (…)-jähriges Kind
wissen würde, wann ungefähr seine Eltern entführt worden seien, hätte
es ein solch einschneidendes Erlebnis tatsächlich gehabt. Auch unter Be-
rücksichtigung des Beschwerdevorbringens, wonach in den verschiede-
nen Kulturen mit dem Tod unterschiedlich umgegangen werde, ist es als
realitätsfremd zu beurteilen, dass ein Kind nichts Näheres über den
Verbleib und angeblichen Tod seiner Eltern erfahren wolle. Die realitäts-
fremden und teils widersprüchlichen Aussagen zur Entführung und die
mangelnden Angaben zum Verbleib respektive den Todesumständen der
Eltern können nicht geglaubt werden. Demnach halten die Asylvorbringen
den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht
stand, weshalb die Vorinstanz das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat.
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Der auf Beschwerdeebene eingereichte Todesschein des Vaters ist dabei,
selbst wenn zugunsten des Beschwerdeführers von dessen Echtheit aus-
gegangen würde, unbeachtlich, zumal aus diesem Dokument zwar Ge-
burts- und Todestag des angeblichen Vaters, jedoch kein Hinweis auf die
Todesursache oder -umstände hervorgehen.
Es bleibt weiter festzuhalten, dass unabhängig von der Glaubhaftigkeit
der Vorbringen, diesen keine Asylrelevanz zukommt und sie deshalb den
Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht standhalten, hat doch
der Beschwerdeführer ausgeführt, aufgrund von finanziellen Problemen
der Pflegefamilie sowie dadurch bedingten Spannungen mit der Ehefrau
des Freundes und nicht im direkten Zusammenhang mit der angeblichen
Tötung seiner Eltern ausgereist zu sein.
5.5. Zusammenfassend hat das BFM das Asylgesuch zu Recht abgelehnt
und die Flüchtlingseigenschaft verneint. Es erübrigt sich, auf die weiteren
Vorbringen des Beschwerdeführers und die Beweismittel, welche im We-
sentlichen dem Beweis seines Geburtsdatums dienen sollen, näher ein-
zugehen, zumal diese nicht zu einem anderen Verfahrensausgang zu füh-
ren vermögen.
6.
6.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ord-
net den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der
Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
6.2. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE
2009/50 E. 9).
7.
7.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
ländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
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Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt ge-
mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Be-
weisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu
beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigs-
tens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Ueber-
sax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009,
Rz. 11.148).
7.2. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25
Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft
vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der
Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der
Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand
der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behand-
lung unterworfen werden.
7.3. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend dar-
auf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge-
fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden
Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerde-
führers in die Côte d'Ivoire ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5
AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
schaffung in die Côte d'Ivoire dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei-
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ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand-
lung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes
für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei-
sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse
Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde
Nr. 37201/06, §§ 124 – 127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemei-
ne Menschenrechtssituation in Côte d'Ivoire lässt den Wegweisungsvoll-
zug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen.
Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der
asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
7.4.
7.4.1. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat
auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt
und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete
Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die
vorläufige Aufnahme zu gewähren.
7.4.2. Mit Bezug auf die Sicherheits- und Menschenrechtslage in der Côte
d'Ivoire ist zunächst auf eine vom Bundesverwaltungsgericht vorgenom-
mene Lageeinschätzung im publizierten Urteil vom 24. November 2009
(BVGE 2009/41) zu verweisen. Das Gericht hält darin fest, dass im Rah-
men des Abkommens von Ouagadougou vom März 2007 die politische
Lage deutlich habe stabilisiert werden können und eine positive Entwick-
lung der allgemeinen Sicherheits- und Menschenrechtslage festzustellen
sei (vgl. a.a.O. E. 7.3.2 ff.). Weiter wurde festgehalten, dass eine Rück-
kehr von Personen in den Norden und in den Westen des Landes auf-
grund der dort zurzeit herrschenden ungenügenden Sicherheitslage nicht
zumutbar sei. Bei Personen, die aus dem Westen oder dem Norden des
Landes stammen, könne jedoch grundsätzlich eine interne Aufenthaltsal-
ternative im Süden und Osten des Landes, insbesondere in den grossen
Städten, bejaht werden, wobei jedoch eine individuelle Prüfung ihrer Situ-
ation (Gesundheitszustand, Berufsausbildung, Beziehungsnetz, Möglich-
keit der Reintegration) zu erfolgen habe (vgl. a.a.O. E. 7.10 f.).
In der Côte d'Ivoire fanden am 28. November 2010 Präsidentschaftswah-
len statt. Nachdem der abgewählte Präsident Laurent Gbagbo den Wahl-
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Seite 11
sieg seines Herausforderers Alassane Ouattara nicht anerkannt hatte,
brachen im März 2011 heftige Kämpfe zwischen den Truppen der Kontra-
henten aus. Am 11. April 2011 wurde Gbagbo festgenommen; in manchen
Teilen Abidjans dauerten die Kämpfe bis Anfang Mai 2011. Am 1. Juni
2011 stellte Präsident Ouattara die neue Regierung vor. Seither hat sich
die Sicherheitslage in Abidjan kontinuierlich verbessert. Am 29. November
2011 wurde Gbagbo an den Internationalen Strafgerichtshof in Den Haag
ausgeliefert und die Parlamentswahlen vom 11. Dezember 2011 sind –
wie der UN-Vertreter für die Elfenbeinküste, Bert Koenders, mitteilte – im
Grossen und Ganzen friedlich verlaufen. In der Côte d'Ivoire herrscht ak-
tuell keine landesweit bestehende Bürgerkriegssituation oder eine Situa-
tion allgemeiner Gewalt, und auch in Abidjan hat sich die Lage normali-
siert.
7.4.3. Aufgrund der selbst unter Berücksichtigung der Angaben des Be-
schwerdeführers erreichten Volljährigkeit erübrigen sich Ausführungen
hinsichtlich einer Vereinbarkeit des Wegweisungsvollzugs mit der KRK.
Auf Beschwerdeebene, unter Beilage verschiedener Arztzeugnisse,
machte der Beschwerdeführer eine (…) und eine diesbezüglich erforderli-
che medikamentöse Therapie (…) geltend. Nachdem diese zwischenzeit-
lich abgeschlossen ist und die Akten keine gegenteiligen Hinweise bein-
halten, ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in seinem Ge-
sundheitszustand nicht weiter eingeschränkt ist. Auch sein Einsatz im
Fussballclub (…) deutet auf eine gesunde und sportliche Person hin.
Nachdem die Zumutbarkeit der Rückkehr nach Abidjan (ehemalige
Hauptstadt und im Süden des Landes gelegen) durch das Bundesverwal-
tungsgericht – wie oben ausgeführt – grundsätzlich bejaht wird, ist es für
den Beschwerdeführer zumutbar, an diesen Ort, wo er seine ganze Kind-
heit verbracht, die Schulen besucht und bis zuletzt Wohnsitz hatte, zu-
rückzukehren. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist davon auszuge-
hen, dass er dort über ein soziales Netzwerk verfügt. Im Weiteren ist hin-
sichtlich des konkreten Beziehungsnetzes des Beschwerdeführers in Abi-
djan beziehungsweise in seinem Heimatland festzuhalten, dass die Un-
tersuchungspflicht des Bundesverwaltungsgerichts den Sachverhalt nä-
her abzuklären, nach Treu und Glauben ihre Grenzen an der Mitwir-
kungspflicht der beschwerdeführenden Person findet (Art. 8 AsylG). Auf-
grund der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers ist es
nicht Sache des Bundesverwaltungsgerichts, nähere Abklärungen vorzu-
nehmen.
Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als
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Seite 12
zumutbar. Die der Rechtsmittelschrift beigelegten Beweismittel – insbe-
sondere die Unterstützungsschreiben, mit welchen eine gute Integration
in der Schweiz belegt wird – vermögen am Ausgang des Verfahrens
nichts zu ändern.
7.5. Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen
Reisedokumente zu beschaffen, weshalb der Vollzug der Wegweisung
auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
7.6. Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Nach dem Gesag-
ten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht
(Art. 83 Abs. 1 – 4 AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwer-
de ist nach dem Gesagten abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.–
festzusetzen (Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]). Sie sind durch den am 9. Februar 2010 in gleicher Höhe
geleisteten Kostenvorschuss, mit welchem sie zu verrechnen sind, ge-
deckt.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss
gedeckt und werden mit diesem verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Regula Schenker Senn Néomie Nicolet
Versand: