B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-2042/2013
U r t e i l v o m 1 8 . D e z e m b e r 2 0 1 3
Besetzung
Einzelrichter Bruno Huber,
mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi;
Gerichtsschreiberin Jeannine Scherrer-Bänziger.
Parteien
A._______, geboren (…),
Sri Lanka,
vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 7. März 2013 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer, ein Tamile mit
letztem Wohnsitz in (…), seinen Heimatstaat am (…) von Colombo aus
auf dem Luftweg und reiste zunächst nach Dubai und dann weiter nach
Istanbul. Von dort gelangte er auf dem Landweg am 19. Februar 2012 in
die Schweiz. Er suchte am 20. Februar 2012 um Asyl nach. Die Befra-
gung zur Person (BzP) fand am 8. März 2012 im Empfangs- und Verfah-
renszentrum (EVZ) Kreuzlingen statt, die Anhörung in Bern-Wabern am
21. Januar 2013.
Zur Begründung des Asylgesuches gab der Beschwerdeführer an, er ha-
be unter dem Verdacht gestanden, den LTTE (Liberation Tigers of Tamil
Eelam) geholfen zu haben, weshalb er von der Polizei und der B._______
gesucht worden sei. Er sei zwar nie Mitglied der LTTE gewesen, aber
diese hätten ihn zwischen den Jahren 2005 und 2008 immer wieder ein-
mal mitgenommen, um Bunker zu graben oder Essen zu verteilen. Es
seien auch Leute in Zivil zu seiner Mutter in (…) und zu seiner Tante in
(…) gekommen. Er wisse nicht, wer diese Leute gewesen seien; sie hät-
ten ihn mitnehmen wollen. In (…) sei ihm auch telefonisch gedroht wor-
den, man werde ihn nächstens mitnehmen. Er habe Angst, erschossen zu
werden.
B.
Das BFM stellte mit am 11. März 2013 eröffneter Verfügung vom 7. März
2013 fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht,
lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung und deren Voll-
zug an.
C.
Der Beschwerdeführer liess diese Verfügung durch seinen Rechtsvertre-
ter mit Eingabe vom 10. April 2013 anfechten und unter Kosten- und Ent-
schädigungsfolge in materieller Hinsicht die Aufhebung des angefochte-
nen Entscheides und die Rückweisung der Sache an das BFM zur Fest-
stellung des vollständigen sowie richtigen rechtserheblichen Sachverhal-
tes und zur Neubeurteilung beantragen; eventualiter sei ihm unter Aufhe-
bung der angefochtenen Verfügung und Feststellung der Flüchtlingsei-
genschaft Asyl zu gewähren, subeventualiter sei unter Aufhebung der
Dispositivziffern 4 und 5 der vorinstanzlichen Verfügung die Unzulässig-
keit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges festzustellen.
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In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Mitteilung, welcher Bun-
desverwaltungsrichter oder welche Bundesverwaltungsrichterin und wel-
cher Gerichtsschreiber oder welche Gerichtsschreiberin mit der Instrukti-
on im vorliegenden Verfahren betraut seien und welche Richter oder
Richterinnen am Entscheid mitwirken würden.
Weiter wurde in der Beschwerde ausgeführt, sollte die Sache nicht an die
Vorinstanz zurückgewiesen werden, sei es notwendig, den Beschwerde-
führer direkt anzuhören und die notwendigen Länderinformationen beizu-
ziehen, auch sei ihm eine angemessene Frist zur Beibringung weiterer
Beweismittel einzuräumen respektive seien die notwendigen medizini-
schen Abklärungen anzuordnen.
Zur Stützung der Vorbringen wurde eine Vielzahl von Dokumenten
(vgl. Beilagenverzeichnis auf S. 52 ff. der Beschwerde) zu den Akten ge-
reicht.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 17. April 2013 stellte der Instruktionsrichter
fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der
Schweiz abwarten. Das Ersuchen um Bekanntgabe des für das Verfahren
zuständigen Spruchgremiums hiess er gut, den Antrag auf Ansetzen einer
angemessenen Frist für das Einreichen allfälliger zusätzlicher Beweismit-
tel respektive auf Anordnung medizinischer Abklärungen wies er ab.
Der Beschwerdeführer wurde aufgefordert, bis zum 2. Mai 2013 einen
Kostenvorschuss von Fr. 600.– zugunsten der Gerichtskasse einzuzah-
len.
E.
Der Beschwerdeführer liess mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom
2. Mai 2013 darum ersuchen, ihn von der Bezahlung der Verfahrenskos-
ten zu befreien, eventuell sei auf die Erhebung des Verfahrenskostenvor-
schusses zu verzichten.
Dieser Antrag wurde vom Instruktionsrichter mit Verfügung vom 15. Mai
2013 abgewiesen. Er setzte dem Beschwerdeführer für die Bezahlung
des Kostenvorschusses eine Nachfrist von fünf Tagen; dieser ging innert
angesetzter Frist beim Bundesverwaltungsgericht ein.
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F.
Der Beschwerdeführer liess mit Eingabe vom 28. Mai 2013 weitere Be-
weismittel zu den Akten reichen.
Der Instruktionsrichter lud daraufhin am 5. Juni 2013 das BFM zur Ver-
nehmlassung ein.
Die Stellungnahme der Vorinstanz 12. Juni 2013, welche unverändert
Abweisung der Beschwerde beantragte, ging am 13. Juni 2013 beim Ge-
richt ein.
G.
Vom Gericht mit Verfügung vom 5. Juli 2013 zur Einreichung einer Replik
eingeladen, liess der Rechtsvertreter dem Gericht seine Stellungnahme
am 25. Juli 2013 zugehen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfah-
rensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) zuständig
und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorlie-
gend – endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]; Art. 105 des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31). Der Beschwerdeführer ist als Verfü-
gungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die
frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG
und Art. 52 VwVG) ist einzutreten.
2.
2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung
auf Verletzung von Bundesrecht, unrichtige und unvollständige Feststel-
lung des rechtserheblichen Sachverhalts und Unangemessenheit hin
(Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.2 Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in kei-
nem Fall (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Die Beschwerdeinstanz kann die Be-
schwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gut-
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heissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Be-
gründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. BVGE
2007/41 E. 2 S. 529 f.; FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege,
2. Aufl., Bern 1983, S. 212).
2.3 Die Beschwerde ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit
Zustimmung eines zweiten Richters zu behandeln, weil sie sich im Ergeb-
nis als offensichtlich begründet erweist (Art. 111 Bst. e AsylG).
3.
3.1 Die Vorinstanz ist in Verfahren, die Staatsangehörige Sri Lankas tami-
lischer Ethnie betreffen, systematisch dazu übergegangen, keine Ausrei-
sefristen mehr zu verhängen und bereits angeordnete Ausreisefristen auf-
zuheben. Faktisch zieht sie damit sämtliche Verfahren (auch solche im
Vollzugsstadium) in Wiedererwägung und zwar unbesehen der konkreten
Umstände im Einzelfall. Das vorinstanzliche Vorgehen geht auf zwei be-
kannt gewordene Vorfälle zurück. Die sri-lankischen Behörden hatten of-
fenbar tamilische Rückkehrer bei der Wiedereinreise in Haft genommen.
Daraufhin stellte die Vorinstanz in Aussicht, nicht nur die beiden Vorfälle,
sondern auch eine allfällige Veränderung der allgemeinen Situation in Sri
Lanka vertieft abzuklären. Die Vorinstanz geht damit selbst davon aus,
dass der Sachverhalt, wie er der Verfügung vom 7. März 2013 zugrunde
liegt, offensichtlich nicht vollständig festgestellt ist. Denn es besteht kein
Zweifel, dass eine neue Lagebeurteilung vor Ort sich auf die konkrete
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts auswirken kann, sei es
im Flüchtlings- und Asylpunkt, sei es im Wegweisungsvollzugspunkt (vgl.
zu den Risikogruppen BVGE 2011/24 E. 8).
3.2 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsge-
richt in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindli-
chen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückwei-
sung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsa-
chen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren
durchzuführen ist. Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann
grundsätzlich zwar auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt
werden, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen an-
gebracht erscheint; sie muss dies aber nicht (vgl. BVGE 2012/21 E. 5).
Vorliegend liegt der Mangel in einer unvollständigen Sachverhaltsfeststel-
lung, wobei die unterbliebenen notwendigen Abklärungen eine relativ auf-
wändige und umfangreiche Beweiserhebung darstellen, weshalb sich ei-
ne Kassation der angefochtenen Verfügung rechtfertigt. Im Übrigen bleibt
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auf diese Weise der Instanzenzug erhalten, was umso wichtiger ist, als
das Bundesverwaltungsgericht letztinstanzlich entscheidet.
3.3 Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen. Die angefochtene Verfü-
gung ist aufzuheben, die Sache ist zur vollständigen Sachverhaltsfeststel-
lung sowie zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen und
die vorinstanzlichen Akten sowie das Beschwerdedossier, welches eben-
falls Prozessstoff des vorinstanzlichen Verfahrens bilden wird, werden
dem BFM zugestellt. Auf die weiteren Vorbringen in der Rechtsmittelein-
gabe ist aufgrund der vorliegenden Kassation zum heutigen Zeitpunkt
nicht näher einzugehen.
4.
4.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Der geleistete Kostenvorschuss von
Fr. 600.– ist dem Beschwerdeführer zurückzuerstatten.
4.2 Der Rechtsvertreter hat zwar keine Kostennote eingereicht, doch lässt
sich der vorstehend erwähnte Aufwand zuverlässig abschätzen. Unter
Berücksichtigung der massgebenden Bemessungsfaktoren (Art. 9–13 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) hat das BFM
dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe von
Fr. 1800.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteueranteil) zu entrichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung des BFM vom 7. März 2013 wird aufgehoben und die Sa-
che wird zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung und zu neuer Ent-
scheidung an das BFM zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der Kostenvorschuss von
Fr. 600.– wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet.
4.
Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor
Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1800.– (inkl.
Auslagen und Mehrwertsteueranteil) zu entrichten.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und an C._______
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Bruno Huber Jeannine Scherrer-Bänziger