B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-2043/2011
U r t e i l v o m 1 9 . N o v e m b e r 2 0 1 2
Besetzung
Einzelrichterin Muriel Beck Kadima,
mit Zustimmung von Richterin Regula Schenker Senn,
Gerichtsschreiberin Tu-Binh Truong.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Mazedonien, ehemalige jugoslawische Republik,
(…),
Beschwerdeführer,
Gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 2. März 2011 / N (…).
E-2043/2011
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein ethnischer Albaner aus B._______, hat eige-
nen Angaben zufolge seinen Heimatstaat am 25. März 2009 verlassen
und ist über Budapest – wo er sich mit einem Visum fünf bis sechs Mona-
te aufgehalten habe – und Wien am 4. Oktober 2009 in die Schweiz ge-
langt, wo er am 4. November 2009 um Asyl nachsuchte.
Anlässlich der summarischen Befragung vom 10. November 2009 und
der direkten Anhörung vom 1. Dezember 2009 begründete er sein Asyl-
gesuch im Wesentlichen damit, dass er aufgrund von Problemen im Zu-
sammenhang mit seinen politischen Tätigkeiten für die C._______ ausge-
reist sei. So sei er anlässlich der Wahlen in Mazedonien im Jahr (Zahl) in
seinem Dorf als Wahlbeobachter eingesetzt worden und habe zur Anzei-
ge gebracht, dass eine Oppositionspartei, die D._______, fälschend habe
in den Wahlprozess eingreifen wollen. Er sei daraufhin von Militanten der
Partei mit der Waffe bedroht worden, wogegen die mazedonische Polizei
nichts unternommen habe. Ausserdem habe er als Soldat im Krieg ge-
dient; die ehemaligen Soldaten hätten immer wieder Probleme gehabt
und seien festgenommen worden. Obwohl eine Amnestie erlassen wor-
den sei, würden die Behörden diese nicht respektieren. Er habe aus
Angst vor dem Staat und vor Angehörigen anderer Parteien Mazedonien
verlassen.
Zum Beleg seiner Identität reichte er eine Identitätskarte zu den Akten.
B.
Das BFM trat auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 4. No-
vember 2009 mit Verfügung vom 14. Januar 2011 in Anwendung von
Art. 34 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31)
nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Voll-
zug an.
Das Bundesverwaltungsgericht hiess mit Urteil vom 7. Februar 2011 die
gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde vom 20. Januar 2011 gut
und verfügte, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und die Akten
seien der Vorinstanz zur Weiterführung des Asylverfahrens zu überwei-
sen. Begründet wurde das Urteil damit, dass für einen Nichteintretensent-
scheid gemäss Art. 34 Abs. 1 AsylG kein Raum bestehe, wenn die Hin-
weise auf eine Verfolgung nicht auf den ersten Blick als unglaubhaft er-
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kennbar seien, was das Bundesverwaltungsgericht verneinte (Urteil
E-659/2011 vom 7. Februar 2011 S. 6).
C.
Das BFM wies sodann das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Ver-
fügung vom 2. März 2011 – eröffnet am 9. März 2011 – ab und ordnete
die Wegweisung sowie deren Vollzug an.
Zur Begründung seines Entscheides führte es einerseits – betreffend das
Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei im Jahre (Zahl) bedroht wor-
den als er als Wahlbeobachter Unregelmässigkeiten habe zur Anzeige
bringen wollen – aus, dass zwischen den Wahlen im Jahre (Zahl) und der
Ausreise des Beschwerdeführers im März 2009 fast (Zahl) Jahre vergan-
gen seien. Seine Angaben zu seinem Einsatz als Wahlbeobachter seien
zudem wenig überzeugend und teilweise widersprüchlich (vgl. A1/10 S. 5
bzw. A7/17 S. 8 ff.). So habe er in der Befragung ausgesagt, er habe le-
diglich am ersten Wahlgang teilgenommen. Die Unregelmässigkeiten ha-
be er zur Anzeige gebracht (A1/10 S. 5). In der Anhörung hingegen habe
er erklärt, an beiden Wahlgängen teilgenommen (vgl. A7/17 S. 6f.) und
dies (die Unregelmässigkeiten) seiner Partei mitgeteilt zu haben. Darauf
angesprochen, habe er die Widersprüche nicht befriedigend zu erklären
vermocht (vgl. A7/17 S. 10). Es sei nicht davon auszugehen, dass er die
Wahlen in einer massgeblichen Funktion beobachtet habe. Insofern sei
nicht nachvollziehbar, weshalb ihn seine angeblichen Gegner Jahre da-
nach noch hätten behelligen sollen. Der Beschwerdeführer habe weitere
(Zahl) Jahre in Mazedonien zugebracht. An dieser Einschätzung vermöge
auch der vom Beschwerdeführer eingereichte Parteiausweis nichts zu
ändern, zumal seine Parteimitgliedschaft nicht bezweifelt werde.
Andererseits stellte das BFM – betreffend das Vorbringen des Beschwer-
deführers, als ehemaliger UÇK-Angehöriger befürchte er trotz ausgerufe-
ner Amnestie festgenommen und angeklagt zu werden – fest, dass das
am 7. März 2002 vom mazedonischen Parlament verabschiedete Amnes-
tiegesetz grundsätzlich eingehalten und angewendet werde. Mit diesem
Gesetz seien alle Personen von der Strafverfolgung ausgenommen wor-
den, gegen die ein begründeter Verdacht bestehe, bis zum 26. Septem-
ber 2001 Straftaten im Zusammenhang mit dem Konflikt im Jahr 2001
begangen zu haben. Grundsätzlich schliesse die Amnestie die Verfolgung
von Straftaten wie Hochverrat, Meuterei, bewaffneter Aufstand und Ver-
schwörung gegen den Staat sowie die militärischen Straftatbestände De-
sertion und Refraktion aus. Bereits am 18. Dezember 2001 habe die ma-
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zedonische Staatsanwaltschaft bestätigt, keine neuen Anklagen gegen
ehemalige UÇK-Angehörige erheben zu wollen. Bereits eingeleitete
Strafverfahren seien eingestellt und gerichtlich verhängte Strafen aufge-
hoben worden. Ausgenommen davon seien einzig Personen, gegen wel-
che der Internationale Strafgerichtshof (recte: Internationaler Strafgericht-
hof für das ehemalige Jugoslawien; englisch International Criminal Tribu-
nal for the former Yugoslavia [ICTY]) in Den Haag unter dem Verdacht
von Verbrechen gegen die Menschlichkeit ermittle. Seit die albanische
Bevölkerungsminderheit in der Regierung vertreten sei, habe sich die La-
ge für die albanisch-stämmige Bevölkerung im Allgemeinen und für ehe-
malige UÇK-Angehörige im Besonderen zusätzlich verbessert. Die Be-
fürchtungen des Beschwerdeführers trotz Amnestiegesetz als ehemaliger
UÇK-Angehöriger behelligt zu werden, würden auf vagen Vermutungen
ohne konkrete Hinweise beruhen.
Zusammenfassend gehe das BFM davon aus, der Beschwerdeführer
werde in Mazedonien nicht verfolgt. Seine Vorbringen würden den Anfor-
derungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten,
so dass ihre Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. Demzufolge erfül-
le der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht, so dass das
Asylgesuch abzulehnen sei.
D.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 5. April 2011
(Poststempel) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und bean-
tragte, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und ihm sei Asyl zu
gewähren, eventualiter sei das Asylgesuch zur materiellen Prüfung an die
Vorinstanz zurückzuweisen, subeventualiter sei die Unzulässigkeit und
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges festzustellen und ihm die
vorläufige Aufnahme zu gewähren. Auf die Begründung wird, soweit ent-
scheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
In prozessualer Hinsicht ersuchte er um die Gewährung der unentgeltli-
chen Prozessführung, um die Beiordnung eines unentgeltlichen Rechts-
beistandes und um den Verzicht auf die Erhebung des Kostenvorschus-
ses.
E.
Mit an das BFM gerichtetem, undatiertem Schreiben – welches vom BFM
an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet wurde (Eingang Bundes-
verwaltungsgericht: 15. April 2011) – gab der Beschwerdeführer an, er
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werde von einem in der Schweiz wohnhaften, namentlich genannten Ma-
zedonier (A.S.) bedroht, welcher in Skopje in seiner Nachbarschaft gelebt
habe, kriminell sei und zudem mit "Drogen zu tun habe". Ferner machte
er neu sinngemäss geltend, er werde aufgrund seiner Religion in Maze-
donien verfolgt ("In Mazedonien habe viel mehr Probleme wegen Natio-
nalität Religion").
F.
Das Bundesverwaltungsgericht wies mit Zwischenverfügung vom 21. April
2011 die prozessualen Gesuche unter Hinweis auf die Aussichtslosigkeit
der Rechtsbegehren ab und verlangte einen Kostenvorschuss, der am
28. April 2011 fristgerecht geleistet wurde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Be-
hörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Aus-
lieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende
Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Aus-
nahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das
Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
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und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchfüh-
rung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden
(Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Ge-
fährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen,
die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Der Beschwerdeführer hält den vorinstanzlichen Erwägungen zur Un-
glaubhaftigkeit seiner Vorbringen zum Einen lediglich eine wiederholte
Schilderung der Vorkommnisse anlässlich der Wahlen von (Zahl) entge-
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Seite 7
gen (Tätigkeit als Wahlbeobachter der Partei C._______, Verfolgung ei-
ner Wahlverfälschung durch die D._______, Bedrohung mit der Waffe
durch die "Wahlverfälscher"). Weil es bekannt sei, dass die Polizei mit der
D._______ zusammenarbeite, habe er diesen Vorfall aus Angst nur bei
seiner Partei und nicht bei der Polizei angezeigt. Zum Anderen begründet
er seine Angst vor Übergriffen durch den Staat wegen seiner früheren Tä-
tigkeit als UÇK-Kämpfer erneut nur damit, dass das Amnestiegesetz nicht
respektiert werde. Als Beispiel für nachwievor stattfindende Verhaftungen
bzw. willkürlichen Tötungen von ehemaligen Kämpfern gab er an, im Jah-
re 2010 seien fünf ehemalige UÇK-Kämpfer von der Polizei auf einer ver-
lassenen Strasse angehalten und danach von diesen erschossen wor-
den. Die Polizisten hätten Waffen in den Autos deponiert, um damit ihre
Tat als Notwehrhandlungen zu rechtfertigen, obwohl es eigentliche Ra-
chehandlungen gewesen seien. Der mazedonische Staat sei weder in der
Lage noch gewillt, ihm vor derartigen Übergriffen Schutz zu gewähren. So
habe auch das BFM eingeräumt, dass das Amnestiegesetz lediglich
"grundsätzlich" eingehalten und respektiert werde, folglich nicht von einer
absoluten Gültigkeit gesprochen werden könne.
5.2 Vorab stellt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass der Beschwer-
deführer den von der Vorinstanz festgestellten Widersprüchen nichts
Substantielles entgegenzusetzen vermag. Auch äussert er sich nicht zur
vorinstanzlichen Feststellung, "es sei davon auszugehen, dass er die
Wahlen nicht in einer massgeblichen Funktion beobachtet habe, und in-
sofern sei nicht nachvollziehbar, weshalb ihn seine angeblichen Gegner
über Jahre danach noch hätten behelligen sollen". Auch der von der Vor-
instanz in Zweifel gezogenen Befürchtung des Beschwerdeführers, ihm
drohe aufgrund seiner Vergangenheit als UÇK-Kämpfer staatliche Verfol-
gung, hält er lediglich die unsubstantiierte Behauptung der notorischen
Bekanntheit der Nichtrespektierung des Amnestiegesetzes durch die Be-
hörden entgegen. Das von ihm aufgeführte "Beispiel" wird weder belegt
noch findet sich ein Hinweis darauf, woher diese "Informationen" stam-
men. Damit gelingt es dem Beschwerdeführer nicht ansatzweise die von
der Vorinstanz aufgeworfenen Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner Vor-
bringen zu einer erfolgten bzw. befürchteten Verfolgungssituation aus
dem Weg zu räumen.
5.3 Es gilt vorliegend überdies zu berücksichtigen, dass Mazedonien
durch den Bundesrat mit Beschluss vom 25. Juni 2003 als verfolgungssi-
cherer Staat ("Safe Country") gemäss Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG be-
zeichnet wurde. Im Rahmen der periodischen Überprüfung (vgl. Art. 6a
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Seite 8
Abs. 3 AsylG) ist die Schweizer Regierung darauf bisher nicht zurückge-
kommen. Die Bezeichnung eines Landes als "Safe Country" beinhaltet
die Regelvermutung, dass asylrelevante staatliche Verfolgung nicht statt-
finde und Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung gewährleistet sei. Hierbei
handelt es sich um eine relative Verfolgungssicherheit, welche im Einzel-
fall auf Grund konkreter und substanziierter Hinweise umgestossen wer-
den kann.
Nach einer Gesamtwürdigung der Aktenlage kommt das Bundesverwal-
tungsgericht zum Schluss, dass auch für den Fall, dass die Angaben des
Beschwerdeführers den Anforderungen an das Glaubhaftmachen eines
asylrelevanten Sachverhaltes genügen würden, die Asylrelevanz seiner
Vorbringen offensichtlich zu verneinen ist.
So ist einerseits die geltend gemachte Verfolgung durch Private – Mitglie-
der der D._______ – erfolgt und es kann deshalb nur von einer Verfol-
gungssituation ausgegangen werden, wenn der Beschwerdeführer den
Staat um entsprechenden adäquaten Schutz angegangen hat, dieser ihm
einen solchen aber verwehrt hat (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen
der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 18). Der
Beschwerdeführer hat die Nichtanzeige des Vorfalles im Jahr (Zahl) bei
der Polizei indes lediglich mit Hinweis auf die Notorietät der Zusammen-
arbeit der Polizei mit der D._______ begründet, was nicht erklärt, inwie-
fern der Staat im vorliegenden Fall – trotz gegenteiliger Vermutung – als
nicht schutzfähig und –willig zu betrachten sei. Der auf Beschwerdeebene
dazu eingebrachte Einwand der mangelnden "absoluten Gültigkeit staatli-
chen Schutzes" erweist sich zudem im Hinblick auf die Rechtsprechung
zur Schutztheorie – wonach nicht eine faktische Garantie für langfristigen
individuellen Schutz der von nichtstaatlicher Verfolgung bedrohten Person
verlangt werden kann, weil es keinem Staat gelingen kann, die absolute
Sicherheit seiner Bürgerinnen und Bürger jederzeit und überall zu garan-
tieren (vgl. EMARK 2006 Nr. 18 E. 10.2 S. 202 f.; EMARK 2006 Nr. 32 E.
6.1 S. 340 f.) – als vollkommen verfehlt.
Andererseits sind sowohl die anlässlich des vorinstanzlichen Verfahrens
als auch auf Beschwerdeebene geäusserten Bedenken des Beschwerde-
führers, er müsse staatliche Verfolgungsgefahr aufgrund seiner vormali-
gen UÇK-Angehörigkeit befürchten, da die Nichtbeachtung der Amnestie-
gesetze durch den Staat notorisch bekannt sei, sehr allgemein gehalten
bzw. bleiben sie unbelegt, weshalb sie lediglich Vermutungen des Be-
schwerdeführers darstellen. Mit seinen Vorbringen liefert er somit offen-
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sichtlich keine konkreten und substanziierten Hinweise für die Wahr-
scheinlichkeit einer zukünftigen (staatlichen) asylrelevanten Verfolgung
(vgl. auch Ausführungen oben in E. 5.2).
5.4 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass es dem Beschwerde-
führer offensichtlich nicht gelingt, die Regelvermutung umzustossen, wo-
nach im als verfolgungssicher geltenden Mazedonien asylrelevante staat-
liche Verfolgung nicht stattfinde und Schutz vor nichtstaatlicher Verfol-
gung gewährleistet sei. Demnach sind die Voraussetzungen für die Zuer-
kennung der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 und Art. 7 AsylG nicht er-
füllt. Der Beschwerdeführer vermag mit seinen Beschwerdevorbringen zu
keiner anderen Betrachtungsweise zu führen, weshalb es sich erübrigt,
weiter darauf einzugehen. Dies gilt auch für die auf Beschwerdeebene
neu geltend gemachte religiöse Verfolgung (vgl. Prozessgeschichte Bst.
E oben), zumal dieses Vorbringen unsubstanziiert dargelegt und als
nachgeschoben qualifiziert werden muss. Die Vorinstanz hat daher das
Asylgesuch im Ergebnis zu Recht abgelehnt.
6.
6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der
Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE
2009/50 E. 9 S. 733 m.H.a. EMARK 2001 Nr. 21).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
ländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt ge-
mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Be-
weisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu
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Seite 10
beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigs-
tens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2).
7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eid-
genossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Überein-
kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK,
SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November
1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,
SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedri-
gender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf
hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge-
fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden
Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des
Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt
von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei-
ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand-
lung ausgesetzt wäre. Sein Vorbringen, die Menschenrechte würden in
Mazedonien nicht genügend beachtetet und die Lebensumstände seien
dort menschenunwürdig (vgl. Beschwerde S. 4), ist unsubstanziiert vorge-
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tragen und entsprechend nicht stichhaltig. Auch die allgemeine Men-
schenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum
heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach
dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl-
als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
7.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Ge-
fährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die
vorläufige Aufnahme zu gewähren.
7.3.1 In Mazedonien herrschen weder kriegsähnliche Zustände noch be-
steht eine Situation von allgemeiner Gewalt.
7.3.2 Der Aktenlage sind zudem keine Hinweise auf individuelle Gründe,
welche gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen wür-
den, zu entnehmen. Der (…)-jährige Beschwerdeführer ist jung, ledig und
verfügt in B._______ über ein breit gefächertes Beziehungsnetz (Ver-
wandtschaft), welches ihm wird stützend zur Seite stehen können. Betref-
fend die medizinische Notlage kann nur dann auf Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs geschlossen werden, wenn eine notwendige medi-
zinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die
Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung
des Gesundheitszustandes der betroffenen Person führt (vgl. BVGE
2009/2 E. 9.3.2 mit Hinweis auf EMARK 2003 Nr. 24 E. 5a und b). Die
angeblichen psychischen Probleme des Beschwerdeführers – Angstzu-
stände, Alpträume, Verfolgungszustand, Panikattacken (vgl. Beschwerde
S. 4 und 5) – sind unbelegt und können zudem nicht als derartig gravie-
rend bezeichnet werden, als dass vorliegend aufgrund einer medizini-
schen Notlage auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges geschlos-
sen werden muss.
Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als
zumutbar.
7.4 Schliesslich verfügt der Beschwerdeführer über eine Identitätskarte,
weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist
(Art. 83 Abs. 2 A uG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12 ).
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Seite 12
7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten
fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83
Abs. 1 – 4 AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwer-
de ist nach dem Gesagten abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG)
und mit dem am 28. April 2011 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvor-
schuss zu verrechnen.
(Dispositiv nächste Seite)
E-2043/2011
Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss ver-
rechnet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Muriel Beck Kadima Tu-Binh Truong
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