B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
Ur t e i l vom 2 8 . F e b r u a r 2 0 1 9
Besetzung
Richterin Constance Leisinger (Vorsitz),
Richter Daniele Cattaneo, Richterin Barbara Balmelli,
Gerichtsschreiberin Arta Rapaj.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch lic. iur. Angela Roos,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 7. März 2017 / N (…).
E-2044/2017
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess Eritrea eigenen Angaben gemäss am
17. Juli 2014 in Richtung Äthiopien. Er ersuchte am 4. Mai 2015 in der
Schweiz um Asyl nach.
B.
Am 29. Mai 2015 wurde der Beschwerdeführer zu seiner Person, dem Rei-
seweg und summarisch zu den Fluchtgründen befragt (Befragung zur Per-
son BzP). Am 4. Mai 2016 fand eine einlässliche Anhörung zu den Ge-
suchsgründen statt. Dabei führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen
aus, er sei in B._______, Zoba C._______, Subzoba D._______ geboren
und aufgewachsen. Sein Vater sei im Grenzkrieg mit Äthiopien als Soldat
gefallen. Er sei mit seiner Mutter und seinen beiden Geschwistern aufge-
wachsen. Die Schule habe er bis zur siebten Klasse besucht. Ab dem Jahr
2008 habe er nebenbei auch den Kirchenunterricht besucht. Im Jahr 2012
habe er die Schule abgebrochen und eine Diakonieausbildung in der Kir-
che begonnen. Nach zwei Jahren sei er zum Diakon ernannt worden. Weil
er in der Nähe der Grenze zu Äthiopien gewohnt habe und weil er einer der
wenigen Jugendlichen im Dorf gewesen sei, hätten ihm Soldaten respek-
tive Milizen vorgeworfen, andere bei der illegalen Ausreise zu unterstützen.
Er sei deshalb mehrmals aufgegriffen, befragt und ermahnt worden. Man
habe ihm sogar mit dem Leben gedroht, sollte er dabei erwischt werden,
Flüchtende bei sich zu Hause zu beherbergen. Etwa im Mai 2014 sei er
sodann erstmals aufgefordert worden, in den Militärdienst einzurücken. Er
habe sich geweigert, weil er dies nicht mit seinem Glauben habe vereinba-
ren können. Um nicht eingezogen zu werden, habe er sich fortan versteckt
gehalten. Nachdem er im Juli 2014 erneut schriftlich aufgefordert worden
sei, in den Militärdienst einzurücken, habe er zusammen mit einem Freund
die Flucht ergriffen und sei aus Eritrea ausgereist.
Der Beschwerdeführer reichte seinen Diakonieausweis (im Original) zu
den Akten.
C.
Mit Verfügung vom 7. März 2017 stellte das SEM fest, der Beschwerdefüh-
rer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und
ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an.
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Seite 3
D.
Mit Beschwerde vom 6. April 2017 gelangte der Beschwerdeführer durch
seine Rechtsvertreterin an das Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte
die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die Feststellung der Flücht-
lingseigenschaft und die Gewährung von Asyl, eventualiter die vorläufige
Aufnahme zufolge Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungs-
vollzugs. In formeller Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltli-
chen Rechtspflege und um Beiordnung der bevollmächtigten Rechtsvertre-
terin als amtliche Rechtsbeiständin.
Mit seiner Rechtsmitteleingabe reichte der Beschwerdeführer zusätzlich
ein Schulzeugnis (im Original) zu den Akten.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 18. April 2017 hiess die damals zuständige
Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Pro-
zessführung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
und ordnete dem Beschwerdeführer in der Person von Rechtsanwältin An-
gela Roos eine amtliche Rechtsbeiständin bei. Gleichzeitig wurde das SEM
eingeladen, sich innert Frist zur Beschwerde vernehmen zu lassen.
F.
Mit Vernehmlassung vom 24. April 2017, welche dem Beschwerdeführer
gleichentags zur Kenntnisnahme weitergeleitet wurde, teilte das SEM mit,
es halte vollumfänglich an seine Erwägungen im angefochtenen Entscheid
fest.
G.
Mit Eingabe vom 5. Februar 2018 reichte die Rechtsvertreterin eine Kos-
tennote zu den Akten.
H.
Mit Eingabe vom 27. Juni 2018 wurden ein den Beschwerdeführer betref-
fender Arbeitsvertrag sowie ein Arbeitszeugnis (je in Kopie) zu den Akten
gereicht.
I.
Aus organisatorischen Gründen innerhalb der Abteilung V wurde das vor-
liegende Beschwerdeverfahren am 20. Dezember 2018 zur weiteren Be-
handlung auf Richterin Constance Leisinger übertragen.
E-2044/2017
Seite 4
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser – was hier nicht zutrifft –
bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die
Beschwerde führende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG SR 142.31;
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
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Seite 5
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaft-
machen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt
dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE
2015/3 E. 6.5.1 mit Verweisen).
3.3 Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar gemäss
Art. 54 AsylG kein Asyl, werden aber als Flüchtlinge vorläufig aufgenom-
men. Als subjektive Nachfluchtgründe gelten insbesondere das illegale
Verlassen des Heimatlandes (sog. Republikflucht), das Einreichen eines
Asylgesuchs im Ausland oder exilpolitische Betätigungen gelten, wenn sie
die Gefahr einer zukünftigen Verfolgung begründen. Durch Republikflucht
zum Flüchtling wird, wer wegen illegaler Ausreise Sanktionen des Heimat-
staates befürchten muss, die bezüglich ihrer Intensität ernsthafte Nachteile
im Sinne von Art. 3 AsylG darstellen (BVGE 2009/29).
4.
4.1 Das SEM kommt in seinem Entscheid zum Schluss, die Fluchtvorbrin-
gen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die Glaubhaft-
machung gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten.
Zur Begründung weist es auf mehrere Widersprüche in den Aussagen des
Beschwerdeführers hin. Es führt hierzu im Wesentlichen aus, der Be-
schwerdeführer habe in der BzP vorgebracht, er sei einmal von den militä-
rischen Behörden vorgeladen worden, wohingegen er gemäss seinen Aus-
sagen in der Anhörung sowohl drei- bis viermal schriftlich als auch münd-
lich zum Diensteintritt aufgerufen worden sein soll. Weiter habe er in der
Anhörung erklärt, sich nach der ersten Vorladung, welche er ungefähr im
Mai 2014 erhalten habe, versteckt gehalten zu haben und nicht nach
Hause gegangen zu sein. An anderer Stelle in der Anhörung habe er dem-
gegenüber ausgeführt, er habe die letzte schriftliche Vorladung gelesen,
weil er zu dem Zeitpunkt, als die Dorfleute das Schreiben vorbeigebracht
hätten, zu Hause gewesen sei und das Schreiben persönlich habe entge-
gennehmen können. Sodann habe der Beschwerdeführer zunächst erklärt,
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Seite 6
im letzten Schreiben der Verwaltung sei er aufgefordert worden, seinen
Pflichten nachzukommen und sich innerhalb von zwei Tagen zwecks Ein-
zug in den Militärdienst in E._______ zu melden. Er sei jedoch vor Ablauf
der Frist ausgereist. An anderer Stelle in der Anhörung habe er demgegen-
über vorgebracht, er habe auf das genaue Datum im Schreiben nicht ge-
achtet. Danach gefragt, weshalb er sich zum Zeitpunkt, als er das letzte
Schreiben erhalten habe, zu Hause aufgehalten habe, habe der Beschwer-
deführer weitere widersprüchliche Aussagen gemacht. Zunächst habe er
erklärt, er habe in dieser Zeit gearbeitet und die restliche Zeit bei Freunden
verbracht. Er sei ab und zu nach Hause gegangen. Zum Zeitpunkt, als er
das letzte Schreiben erhalten habe, sei er zufälligerweise zu Hause gewe-
sen. Auf Nachfrage habe er in Widerspruch dazu erklärt, er habe an diesem
Tag die Ackerflächen gepflügt und sei nach der Arbeit nach Hause, um die
Sachen dort zu lagern. An anderer Stelle habe er weiter vorgebracht, er
habe Kleidung von zu Hause holen wollen, weil er zu diesem Zeitpunkt
bereits vorgehabt habe, die Flucht zu ergreifen. Das SEM erwägt weiter,
es sei unlogisch, dass der Beschwerdeführer mit seiner Ausreise bis zum
17. Juli 2014 zugewartet haben soll, nachdem er bereits im Mai 2014 erst-
mals zum Eintritt in den Militärdienst aufgefordert worden sein soll. Ge-
samthaft betrachtet sei es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, den Er-
halt einer militärischen Vorladung glaubhaft zu machen. Hinzu komme,
dass er basierend auf das von ihm angegebene Geburtsdatum zum Zeit-
punkt des Erhalts der Vorladung noch minderjährig gewesen wäre und so-
mit das dienstpflichtige Alter in Eritrea noch nicht erreicht gehabt hätte. Es
sei auch deshalb davon auszugehen, dass er vor seiner Ausreise noch kein
Aufgebot für den Militärdienst erhalten habe.
Bezüglich des Vorbringens, wonach der Beschwerdeführer verdächtigt
worden sein soll, Ausreisewillige bei der illegalen Ausreise zu unterstützen,
führt das SEM weiter aus, die damit verbundenen Nachteile seien bedau-
erlich, jedoch habe sich der Beschwerdeführer deshalb eigenen Angaben
zufolge nie in Haft befunden. Seinen Schilderungen seien keine Hinweise
zu entnehmen, wonach die Soldaten Massnahmen gegen Leib, Leben oder
Freiheit angewendet hätten, die dem Beschwerdeführer ein menschenwür-
diges Leben in Eritrea verunmöglicht oder in unzumutbarer Weise er-
schwert hätten. Die vorgebrachten Aufgriffe, Befragungen und Ermahnun-
gen seien asylrechtlich nicht relevant. Die weiteren Drohungen würden sich
ferner auf ein Szenario beziehen, dessen (Nicht-)Eintreffen primär vom
Verhalten des Beschwerdeführers beziehungsweise von demjenigen sei-
ner Familie abhängig sei (Beherbergung beziehungsweise Unterstützung
von Ausreisewilligen). Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass
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sich diese Drohungen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehba-
rer Zukunft verwirklichen würden, weshalb diese ebenfalls asylrechtlich
nicht relevant seien.
Bezüglich der geltend gemachten illegalen Ausreise kommt das SEM
schliesslich zum Schluss, diese sei asylrechtlich unbeachtlich, nachdem
gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht mit über-
wiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen sei, dass sich eritreische
Staatsangehörige aufgrund einer illegalen Ausreise mit Sanktionen ihres
Heimatstaates konfrontiert sähen, die bezüglich ihrer Intensität und der po-
litischen Motivation des Staates ernsthafte Nachteile gemäss Art. 3 Abs. 2
AsylG darstellen würden. Andere Anknüpfungspunkte, welche den Be-
schwerdeführer in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige
Person erscheinen lassen könnten, seien nicht ersichtlich. Die illegale Aus-
reise alleine vermöge demnach keine Furcht vor einer künftigen asylrele-
vanten Verfolgung zu begründen.
4.2 Der Beschwerdeführer hält den vorinstanzlichen Erwägungen in der
Rechtsmitteleingabe im Wesentlichen entgegen, er habe in der BzP nur
eine Vorladung erwähnt, weil er zu diesem Zeitpunkt zum Erhalt der militä-
rischen Vorladungen nur oberflächlich befragt worden sei. Er habe ausführ-
lich geschildert, schriftlich drei offizielle Aufgebote erhalten zu haben.
Mündlich sei er von Soldaten, welche in der Umgebung seines Dorfes sta-
tioniert gewesen seien, angegangen worden. Diese hätten ihm zwar ge-
sagt, dass er ins Militär müsse, sie seien jedoch nicht für die Rekrutierung
zuständig gewesen. Von offizieller Seite sei er also nur schriftlich aufgebo-
ten worden. Das SEM nehme weiter fälschlicherweise an, er habe in der
Zeit, als er sich nach Erhalt der ersten Vorladung versteckt gehalten habe,
keinen Kontakt mehr zu seiner Familie gehabt. Er habe in dieser Zeit je-
doch tagsüber weiterhin auf den Ackerfeldern der Familie gearbeitet und
sei nur nachts bei verschiedenen Bekannten untergekommen. Seine Fa-
milie habe nicht gewusst, wo er sich jeweils nachts aufgehalten habe. Wei-
ter habe er kein Datum genannt, welches in der letzten Vorladung gestan-
den sei. Er habe lediglich erklärt, dass er sich circa zwei Tage später bei
den Behörden hätte melden müssen. Ferner schliesse die Tatsache, dass
er nach Hause gegangen sei, um die Sachen vom Acker dort zu lagern,
nicht aus, dass er sich gleichzeitig für seine Flucht habe vorbereiten wollen.
Es sei auch nachvollziehbar, dass er nicht von heute auf morgen die Flucht
ergriffen habe. Vielmehr sei sein Entschluss zur Ausreise in den Wochen
gereift, als er sich versteckt gehalten habe. Schliesslich würden in Eritrea
öffentlichen Quellen zufolge Schulabbrecher unabhängig von ihrem Alter
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Seite 8
rekrutiert werden. Er habe insgesamt glaubhaft dargelegt, dass er als Mili-
tärdienstverweigerer illegal aus Eritrea ausgereist sei. Im Falle einer Rück-
kehr dorthin habe er mit einer harten Bestrafung und dem Einzug in den
Militärdienst zu rechnen. Er habe folglich begründete Furcht vor künftigen
staatlichen Verfolgungsmassnahmen.
5.
Das Bundesverwaltungsgericht kommt nach Durchsicht der Akten zum
Schluss, dass das SEM die Vorfluchtgründe des Beschwerdeführers zu
Recht und mit zutreffender Begründung als teilweise nicht glaubhaft und
als teilweise nicht asylrelevant befunden hat.
5.1 Das SEM hat zunächst zutreffend festgestellt, dass die Aussagen des
Beschwerdeführers in Bezug auf den Erhalt der militärischen Vorladungen
widersprüchlich ausgefallen sind. Hervorzuheben ist diesbezüglich insbe-
sondere, dass der Beschwerdeführer sich hinsichtlich der Anzahl der mili-
tärischen Vorladungen widersprochen hat. So erklärte er in der BzP auf die
Frage, ob er konkret für den Militärdienst aufgeboten worden sei, er habe
diesbezüglich ein Schreiben erhalten (A5, Ziff. 7.01). In der Anhörung
führte er demgegenüber aus, er sei mehrmals, und zwar drei- bis viermal,
schriftlich vorgeladen worden (A17, F75 f.). Der Beschwerdeführer vermag
diesen Widerspruch mit der Erklärung, es sei ihm nicht auf die Anzahl der
erhaltenen Vorladungen angekommen, weil es ihm schlicht darum gegan-
gen sei, rechtzeitig die Flucht zu ergreifen (A17, F163), nicht zu erklären.
Auch der Hinweis, aufgrund der oberflächlichen Befragung in der BzP habe
er nur eine Vorladung erwähnt, vermag nicht zu überzeugen, zumal die
Anzahl der erhaltenen Vorladungen vorliegend einen wesentlichen Aspekt
seiner Fluchtgeschichte bildet, soll gemäss seinen weiteren Ausführungen
doch (erst) der Erhalt der letzten Vorladung zum Entschluss geführt haben,
aus seinem Heimatland auszureisen (A17, F137). Weiter gab der Be-
schwerdeführer an, er habe das erste Schreiben, welches er etwa im Mai
2014 erhalten habe, nicht gelesen (A17, F81). Gleichwohl will er gewusst
haben, dass in eben diesem Schreiben ein Erlass der eritreischen Regie-
rung genannt war, gemäss welchem jeder, der die ordentliche Schule nicht
mehr besucht, in den Militärdienst einrücken müsse und zwar unabhängig
davon, ob diese Person der Kirche angehöre (A5, Ziff. 7.01). Konkreten
Fragen zum Inhalt der dritten Vorladung, welche der Beschwerdeführer
persönlich entgegengenommen und gelesen haben will, wich er demge-
genüber aus (A17, F90-F102).
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Der Beschwerdeführer gab an, sich nach Erhalt der ersten Vorladung bei
Freunden versteckt zu haben. Er führte aus, er sei in dieser Zeit nicht zu
Hause gewesen und nicht einmal seine Familie habe seinen Aufenthaltsort
gekannt (A17, F77, F80). Insofern erstaunt es, dass es – seinen weiteren
Ausführungen zufolge – seiner Familie gleichwohl möglich gewesen sein
soll, ihn über den Erhalt der weiteren Vorladungen zu informieren (A17,
F85 f.). Ein weiterer wesentlicher Widerspruch ist darin auszumachen, als
der Beschwerdeführer vorbrachte, er habe die dritte Vorladung im Juli 2014
persönlich bei sich zu Hause entgegengenommen, obwohl er an anderer
Stelle angab, sich ab Erhalt der ersten Vorladung nicht mehr zu Hause auf-
gehalten zu haben (A17, F86). Beim Versuch, diesen Widerspruch aufzu-
lösen, verstrickte sich der Beschwerdeführer sodann in weitere Ungereimt-
heiten. So erklärte er, er sei „ab und zu“ zu Hause gewesen. Dies auch in
dem Moment, als die letzte Vorladung überbracht worden sei, weshalb er
diese persönlich habe entgegennehmen können (A17, F104 f.). Er habe
nämlich an diesem Tag die Ackerflächen gepflügt und sei danach nach
Hause gegangen, um „die Sachen“ abzuladen (A17, F106). An anderer
Stelle will er an diesem Tag nach Hause gegangen sein, um Kleidung für
die Flucht zu holen (A17, F108, F110). Diese Aussagen stehen in klarem
Widerspruch zu den vorherigen Aussagen des Beschwerdeführers, wo-
nach er sich ab Erhalt der ersten Vorladung versteckt gehalten habe und
nicht daheim gewesen sei. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, er sei
nur nachts bei Bekannten untergekommen, seine Familie habe deshalb
nicht gewusst, wo er sich jeweils nachts aufgehalten habe, muss dies als
eine reine Schutzbehauptung gewertet werden. Dies deshalb, weil nicht
ersichtlich ist, weshalb der Beschwerdeführer diese (wichtige) Präzisierung
nicht bereits in der Anhörung hätte vorbringen können, als er erstmals mit
dem hier festgestellten Widerspruch konfrontiert wurde (A17, F103-105).
Es ist auch widersprüchlich, wenn der Beschwerdeführer in diesem Zusam-
menhang weiter ausführt, tagsüber sei es weniger gefährlich gewesen,
nach Hause zu gehen, weil die Soldaten und die Polizisten nicht vorbeige-
kommen seien (A17, F108 f.), an anderer Stelle aber festhält, in seinem
Dorf seien Soldaten stationiert gewesen (A17, F118 f.) und diese hätten ihn
mehrmals aufgegriffen und bedroht (A17, F121, F126), er habe sich über-
haupt nicht frei bewegen können (A17, F139). Wäre es für den Beschwer-
deführer tatsächlich gefährlich gewesen, sich abends zu Hause aufzuhal-
ten, ist überdies nicht verständlich, weshalb er sich am Fluchttag bis um
23 Uhr dort aufhielt (A17, F141 f.). Damit hätte er sich – folgt man seinen
Ausführungen – einer erheblichen Gefahr ausgesetzt, von Soldaten oder
Polizisten zu Hause angetroffen und verhaftet zu werden.
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Es ist ferner widersprüchlich, wenn der Beschwerdeführer zu Protokoll gibt,
die im Dorf stationierten Soldaten hätten nichts von den militärischen Vor-
ladungen gewusst (A17, F127), in seiner Beschwerdeeingabe aber fest-
hält, er sei von eben diesen Soldaten mündlich angegangen worden, indem
er zum Eintritt in den Militärdienst aufgefordert worden sei. Vom Beschwer-
deführer wäre schliesslich zu erwarten gewesen, dass er sich zumindest
darum bemüht hätte, die letzte Vorladung, welche er eigenen Angaben zu-
folge bei seiner Familie zurückgelassen haben will, (A17, F83, F134), er-
hältlich zu machen und diese im vorliegenden Verfahren als Beweismittel
einzureichen. Dies umso mehr, als es ihm möglich war, sich seinen Diako-
nieausweis im Original in die Schweiz als Nachweis seiner kirchlichen Aus-
bildung zusenden zu lassen (A17, F3 ff.).
In Würdigung dieser Elemente ist mit dem SEM festzustellen, dass es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine vor seiner Ausreise aus Eritrea
erfolgte Einberufung in den eritreischen Militärdienst glaubhaft zu machen.
Folglich kann die Frage, ob eritreische Staatsangehörige, welche vorzeitig
die Schule abbrechen, trotz ihrer Minderjährigkeit mit einem Einzug in den
Militärdienst zu rechnen haben, offen gelassen werden.
5.2 Der Beschwerdeführer äussert sich nicht zur Erwägung des SEM im
Zusammenhang mit der ihm vorgeworfenen Schleppertätigkeit. Mit dem
SEM ist diesbezüglich aber ohnehin festzustellen, dass auch dieses Vor-
bringen nicht geglaubt werden kann, zumal der Beschwerdeführer nicht in
der Lage war, hierzu substantiierte Aussagen zu machen. Es ist ihm über-
dies nicht gelungen, plausibel zu erklären, weshalb ihm überhaupt ein der-
artiges Verhalten hätte vorgeworfen werden sollen (A17, F71, F117-127).
5.3 Auch aufgrund einer allfälligen illegalen Ausreise des Beschwerdefüh-
rers aus seinem Heimatland ergibt sich vorliegend keine asylrelevante Ver-
folgungsgefahr. Das Bundesverwaltungsgericht ging in seiner bisherigen
Rechtsprechung davon aus, dass bei einer illegalen Ausreise aus Eritrea
im Falle einer Rückkehr eine Gefahr einer flüchtlingsrechtlich relevanten
Bestrafung bestehe. Im Referenzurteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017
kam das Gericht jedoch zum Schluss, dass sich diese Praxis nicht mehr
aufrechterhalten lasse und eine illegale Ausreise allein zur Begründung der
Flüchtlingseigenschaft nicht ausreiche. Eine flüchtlingsrechtlich relevante
Verfolgungsgefahr sei nur dann anzunehmen, wenn zusätzliche Anknüp-
fungspunkte vorlägen, welche zu einer Schärfung des Profils führen (a.a.O.
E. 4.1 und E. 5.1 f.). Eine solche Profilschärfung ist im Falle des Beschwer-
deführers zu verneinen, zumal der konkrete Rekrutierungsversuch und die
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Seite 11
Anschuldigungen, wonach der Beschwerdeführer illegal Ausreisende un-
terstützen würde, als unglaubhaft befunden wurden.
5.4 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass das SEM zu Recht die
Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneinte und sein Asylge-
such ablehnte.
6.
6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie
(Art. 44 AsylG).
6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE
2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG;
Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20; vormals – bis zum 31. Dezember 2018 –
AuG]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
7.2 Auf Beschwerdeebene wurde geltend gemacht, der Wegweisungsvoll-
zug sei unzulässig, da dem Beschwerdeführer ein Einzug in den National-
dienst drohe, welcher sowohl gegen Art. 3 EMRK (Verbot der Folter) als
auch gegen Art. 4 EMRK (Verbot der Sklaverei und der Zwangsarbeit)
verstosse. Der Vollzug der Wegweisung sei zudem unzumutbar, da er im
Falle einer Rückkehr sofort eingezogen würde. Weil er für den geleisteten
Dienst keine Entlohnung erhalten würde, bestehe für ihn und seine Familie
die Gefahr, in eine existenzbedrohende Lage zu geraten.
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Seite 12
8.
8.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AIG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund
nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus-
reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl.
ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts-
stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
8.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf
hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Per-
sonen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Be-
schwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den
Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
8.3 Die Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs bei anstehender
Einziehung in den eritreischen Nationaldienst ist vom Bundesverwaltungs-
gericht im Grundsatzurteil E-5022/2017 vom 10. Juli 2018 (zur Publikation
vorgesehen) geklärt worden. Das Gericht hat die Zulässigkeit des Wegwei-
sungsvollzugs im genannten Urteil sowohl unter dem Gesichtspunkt des
Zwangsarbeitsverbots (Art. 4 Abs. 2 EMRK) als auch unter jenem des Ver-
bots der Folter und der unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung
(Art. 3 EMRK) geprüft.
Nach einer umfassenden Analyse der verfügbaren Quellen gelangte das
Bundesverwaltungsgericht im genannten Urteil in tatsächlicher Hinsicht
zum Ergebnis, dass die Bemessung der Dienstdauer und die Gewährung
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Seite 13
von Urlauben im eritreischen Nationaldienst für die Einzelperson kaum vor-
hersehbar seien. Die durchschnittliche Dienstdauer lasse sich nicht genau
beziffern, auszugehen sei jedoch davon, dass sie zwischen fünf und zehn
Jahre betrage und in Einzelfällen darüber hinausgehen könne. Die Lebens-
bedingungen gestalteten sich sowohl in der Grundausbildung als auch im
militärischen und im zivilen Nationaldienst schwierig. Darüber hinausge-
hend stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dass es im eritreischen
Nationaldienst – insbesondere in der Grundausbildung und im militärischen
Nationaldienst – zu Misshandlungen und sexuellen Übergriffen komme
(vgl. a.a.O. E. 6.1.5.2).
In rechtlicher Hinsicht führte das Bundesverwaltungsgericht aus, Art. 4
Abs. 2 EMRK stehe dem Wegweisungsvollzug nur dann entgegen, wenn
das ernsthafte Risiko einer flagranten Verletzung des Zwangsarbeitsver-
bots anzunehmen wäre. Der im eritreischen Nationaldienst effektiv zu be-
fürchtende Nachteil, auf unabsehbare Zeit eine niedrig entlöhnte Arbeit für
den Staat ausführen zu müssen, sei zwar als unverhältnismässige Last zu
qualifizieren. Der Nachteil beraube jedoch Art. 4 Abs. 2 EMRK nicht seines
essenziellen Gehalts; insofern sei keine flagrante Verletzung anzunehmen.
Nicht erstellt sei zudem, dass die kolportierten Misshandlungen und sexu-
ellen Übergriffe derart systematisch stattfänden, dass jede Nationaldienst-
leistende und jeder Nationaldienstleistende dem ernsthaften Risiko ausge-
setzt wäre, selbst solche Übergriffe zu erleiden. Auch insofern sei eine Ver-
letzung von Art. 4 Abs. 2 EMRK durch den Wegweisungsvollzugs zu ver-
neinen (a.a.O. E. 6.1.5.2).
Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte
(EGMR) müsste der Beschwerdeführer mit Blick auf Art. 3 EMRK das ernst-
hafte Risiko ("real risk") nachweisen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung
Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse
Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Nr. 37201/06,
§§ 124–127 m.w.H.). Im Grundsatzurteil E-5022/2017 führte das Bundes-
verwaltungsgericht diesbezüglich aus, dass keine hinreichenden Belege
dafür existieren, dass Misshandlungen und sexuellen Übergriffe im Natio-
naldienst derart flächendeckend stattfänden, dass jede Dienstleistende
und jeder Dienstleistende dem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, selbst
solche Übergriffe zu erleiden. Es besteht daher kein ernsthaftes Risiko ei-
ner Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle einer Einziehung in den eritrei-
schen Nationaldienst (a.a.O. E. 6.1.6).
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8.4 Weitere Gründe für die Annahme der Unzulässigkeit des Wegwei-
sungsvollzugs ergeben sich weder aus den Akten noch aus der Beschwer-
deschrift. Der Wegweisungsvollzug erweist sich folglich als zulässig.
8.5 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
8.6 Gemäss aktueller Rechtsprechung kann in Eritrea nicht von einem
Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt beziehungs-
weise einer generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausge-
gangen werden. In jüngster Zeit haben sich die Lebensbedingungen in ei-
nigen Bereichen verbessert. Zwar ist die wirtschaftliche Lage nach wie vor
schwierig. Die medizinische Grundversorgung, die Ernährungssituation,
der Zugang zu Wasser und zur Bildung haben sich aber stabilisiert. Der
Krieg ist seit Jahren beendet und ernsthafte ethnische oder religiöse Kon-
flikte sind nicht zu verzeichnen. Zu erwähnen sind an dieser Stelle auch
die umfangreichen Zahlungen aus der Diaspora, von denen ein Grossteil
der Bevölkerung profitiert. Angesichts der schwierigen allgemeinen Lage
des Landes muss jedoch in Einzelfällen nach wie vor von einer Existenz-
bedrohung ausgegangen werden, wenn besondere Umstände vorliegen.
Anders als noch unter der früheren Rechtsprechung sind begünstigende
individuelle Faktoren jedoch nicht mehr zwingende Voraussetzung für die
Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. Referenzurteil des BVGer
D-2311/2016 vom 17. August 2017 E. 16 f.).
8.7 Die Vorinstanz erwägt hierzu in der angefochtenen Verfügung, in Erit-
rea herrsche zurzeit weder Krieg noch Bürgerkrieg noch eine Situation all-
gemeiner Gewalt im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG. Aus den Akten würden
sich überdies keine individuellen Gründe ergeben, die einen Vollzug der
Wegweisung nach Eritrea als unzumutbar erscheinen lassen. Der Be-
schwerdeführer sei jung, ledig und körperlich gesund. Er verfüge neben
einer abgeschlossenen Ausbildung als Diakon auch über praktische Erfah-
rung in der Land- und Viehwirtschaft, welche ihm das Verrichten einer exis-
tenzsichernden Tätigkeit auch in Zukunft ermöglichen sollte. Zudem habe
er in Eritrea seine Mutter, seine Grosseltern, eine Schwester und einen
Onkel. Der Beschwerdeführer verfüge damit über ein tragfähiges familiäres
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Netz, welches ihn bei einer Rückkehr notfalls unterstützen könne. Ausser-
dem verfüge er mit seinem älteren Bruder, der in Israel lebe, und einem
Onkel in der Schweiz über weitere potenzielle Unterstützungsquellen. Die-
sen zutreffenden Feststellungen der Vorinstanz schliesst sich vorliegend
auch das Bundesverwaltungsgericht an. Soweit der Beschwerdeführer ein-
wendet, er verfüge über keine Unterstützungsquellen im Ausland, ist dem
entgegenzuhalten, dass es ihm mithilfe seiner in Eritrea lebenden und in
der Landwirtschaft tätigen Familie auch ohne eine entsprechende Unter-
stützung aus dem Ausland zumutbar ist, seine Existenz zu sichern.
Der Vollzug der Wegweisung erweist sich somit als zumutbar. Daran ver-
mag der Umstand, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz verschie-
dene Arbeitsstellen innehatte, nicht zu ändern.
8.8 Zwar ist darauf hinzuweisen, dass derzeit die zwangsweise Rückfüh-
rung nach Eritrea generell nicht möglich ist. Die Möglichkeit der freiwilligen
Rückkehr steht jedoch praxisgemäss der Feststellung der Unmöglichkeit
des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AIG entgegen. Es
obliegt daher dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung
des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu
beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12),
weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist
(Art. 83 Abs. 2 AIG).
8.9 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
10.
10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm jedoch mit
Zwischenverfügung vom 18. April 2017 die unentgeltliche Prozessführung
gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde, sind keine Verfahrenskosten
zu erheben.
E-2044/2017
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10.2 Ebenfalls mit Verfügung vom 18. April 2017 wurde das Gesuch um
amtliche Verbeiständung gutgeheissen (Art. 110a Abs. 1 AsylG) und die
Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers als amtliche Rechtsbeiständin
eingesetzt. Folglich ist dieser ein amtliches Honorar für ihre notwendigen
Aufwendungen im Beschwerdeverfahren auszurichten. Der in der Kosten-
note vom 5. Februar 2018 ausgewiesene zeitliche Vertretungsaufwand von
neun Stunden erscheint – unter Beachtung des in der Verfügung vom
18. April 2017 definierten Stundenansatzes – den konkreten Verfahrens-
umständen als angemessen. Demnach ist das Honorar der amtlichen
Rechtsbeiständin auf insgesamt Fr. 2039.– festzusetzen (abgerundet; in-
klusive sämtlicher Auslagen) und durch die Gerichtskasse zu vergüten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Der amtlich bestellten Rechtsbeiständin wird zu Lasten der Gerichtskasse
ein Honorar von Fr. 2039.– ausgerichtet.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Constance Leisinger Arta Rapaj