B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-2048/2019
Ur t e i l vom 1 0 . M a i 2 0 1 9
Besetzung
Einzelrichter David R. Wenger,
mit Zustimmung von Gérard Scherrer;
Gerichtsschreiberin Eliane Kohlbrenner.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Algerien,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist);
Verfügung des SEM vom 24. April 2019 / (…) .
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer ersuchte am 18. März 2019 in der Schweiz um Asyl.
Anlässlich der Befragung zur Person vom 26. März 2019 und der Anhörung
vom 11. April 2019 führte er im Wesentlichen aus, er habe seit seiner Ge-
burt in B._______, Algerien, gelebt. Wegen der Wahlen im Jahr 2017 hät-
ten die Unruhen in Algerien begonnen. Er sei gegen das algerische Regime
gewesen, habe sich aber nie aktiv politisch betätigt. Seine Mutter habe sich
der oppositionellen Arbeiterpartei angeschlossen. Seine Cousins seien in
den 1990er Jahren bei der Islamischen Front gewesen. Er habe allerdings
keinen Kontakt zu ihnen. Ehemalige Mitstudenten, Söhne von Führungs-
personen der Regierung, hätten dies gewusst und ihm deswegen Prob-
leme bereitet. Sie hätten ihn telefonisch bedroht und es habe Schlägereien
gegeben. Im letzten Halbjahr vor der Ausreise sei nichts mehr vorgefallen,
weil er sich versteckt habe. Zudem sei er wegen seines Familiennamens
von den algerischen Behörden schlecht behandelt worden. Seine Mutter
habe ihm zur Ausreise geraten und dabei geholfen. Im September 2017
habe er Algerien verlassen. Er sei direkt mit dem Flugzeug von B._______
nach Basel geflogen, um in der Schweiz zu studieren. Er sei knapp ein
Semester an der Universität in Neuchâtel gewesen. Danach habe er kein
Geld mehr gehabt.
B.
Am 18. April 2019 gab die Vorinstanz dem Beschwerdeführer Gelegenheit,
sich zum Entscheidentwurf zu äussern. Am 23. April 2019 reichte er eine
Stellungnahme ein.
C.
Mit Verfügung vom 24. April 2019 (gleichentags eröffnet) stellte die Vor-
instanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht,
lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz
sowie den Vollzug an.
D.
Mit Eingabe vom 29. April 2019 erhob der Beschwerdeführer beim Bun-
desverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragt, die Verfügung der Vor-
instanz sei aufzuheben. Es sei die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen
und Asyl zu gewähren. Es sei festzustellen, dass der Wegweisungsvollzug
unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei. Es sei die unentgeltliche Pro-
zessführung zu gewähren, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu
verzichten und ihm ein amtlicher Rechtsbeistand beizuordnen.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend –
endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer
ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48
VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzu-
treten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2.
2.1 Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht
(einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die
unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Kognition im Bereich des
Ausländerrechts richtet sich nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG)
ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln
(Art. 111a Abs. 2 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Nach
Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die Flücht-
lingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von be-
stimmter Intensität erlitten hat, beziehungsweise solche mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, sofern ihr
die Nachteile gezielt und aufgrund bestimmter, in Art. 3 Abs. 1 AsylG auf-
gezählter Verfolgungsmotive zugefügt worden sind, respektive zugefügt zu
werden drohen. Die erlittene Verfolgung muss zudem sachlich und zeitlich
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kausal für die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat und grund-
sätzlich auch im Zeitpunkt des Asylentscheides noch aktuell sein.
4.
4.1 Die Vorinstanz begründet ihren Entscheid damit, der Beschwerdeführer
sei nicht in der Lage gewesen, Angaben zu den Politikern, den Vätern der
Mitstudenten, und deren Funktionen zu machen. Es sei daher nicht anzu-
nehmen, dass die Politiker von seinen Streitigkeiten mit ihren Söhnen ge-
wusst haben oder darin involviert gewesen sein sollten. Zudem seien die
Streitigkeiten nicht über Drohanrufe und Schlägereien hinausgegangen
und hätten mit dem Wohnsitzwechsel ein halbes Jahr vor der Ausreise auf-
gehört. Das Vorbringen, er sei von den Verwaltungsbehörden schlecht be-
handelt worden, beruhe lediglich auf Mutmassungen, da er trotz Nachfra-
gens nicht habe sagen können, worin diese schlechte Behandlung bestan-
den habe. Die angeblich schlechte Behandlung stehe im Widerspruch zu
seinen Angaben, er habe einen Universitätsabschluss erlangt, mehrere
Visa für den Schengen-Raum bekommen und sei im Krankenhaus auf-
grund seiner Depressionen behandelt worden. Es gebe somit keine An-
haltspunkte für eine asylrelevante Gefährdung des Beschwerdeführers in
Algerien, zumal er, angesprochen auf eine allfällige Rückkehr, vor allem
Befürchtungen hinsichtlich der allgemeinen Lage geäussert habe.
4.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, in seinem Herkunftsland sei sein
Leben bedroht und er sei in Gefahr. Er habe viel Leid ertragen müssen. In
Algerien herrschten Konflikte. Er wolle hier bleiben, bis sich die Lage beru-
higt habe.
4.3 Die Vorinstanz stellte zu Recht fest, dass die Vorbringen des Beschwer-
deführers nicht asylrelevant sind. Ihm wurde telefonisch gedroht, sie wür-
den ihn nackt filmen und den Film auf Facebook stellen. Bei den Schläge-
reien konnte er jeweils davonrennen oder sich selbst verteidigen. Den
Drohanrufen und Schlägereien fehlt es somit an der notwendigen Intensität
der erlittenen Nachteile. Die schlechte Behandlung durch die algerischen
Behörden begründete er nach mehrmaligem Nachfragen damit, er habe
keine Versicherungen und Arbeit gehabt. Dies stellt keine schlechte Be-
handlung der algerischen Behörden dar, zumal es sich dabei um persönli-
che Lebensumstände des Beschwerdeführers handelt. In der Beschwer-
deschrift konkretisiert er nicht weiter, welches Leid er habe ertragen müs-
sen und wieso sein Leben in Gefahr sein sollte. Er macht vielmehr geltend,
er wolle in der Schweiz bleiben, bis sich die allgemeine Lage in Algerien
beruhigt habe. Nachteile, welche sich aus der allgemeinen politischen und
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wirtschaftlichen Situation in Algerien ergeben, stellen keine asylrelevante
Verfolgung dar. Insgesamt sind die Vorfälle des Beschwerdeführers nicht
als asylrelevant einzustufen. Es gibt auch keine Hinweise, dass er bei einer
Rückkehr asylrelevante Nachteile zu befürchten hätte.
5.
Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus
der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder nicht darauf eintritt.
Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufent-
haltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen.
(vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet.
6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
6.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AIG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrecht-
liche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder
des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegen-
stehen. Vorliegend kommt dem Beschwerdeführer keine Flüchtlingseigen-
schaft zu. Das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs.
1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flücht-
linge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG ist daher nicht anwendbar. Die
Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen ver-
fassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3
des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
[FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK).
Aus den Akten ergeben sich keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der
Beschwerdeführer für den Fall einer Ausschaffung nach Algerien dort mit
beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK
verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Der Vollzug der
Wegweisung ist zulässig.
6.3 Nach Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Aus-
länder unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
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Unter Berücksichtigung der allgemeinen heutigen Sicherheitslage in Alge-
rien sind keine Hinweise dafür ersichtlich, dass der Beschwerdeführer bei
einer Rückkehr in sein Heimatland in konkreter Weise gefährdet wäre. Eine
Situation allgemeiner Gewalt oder kriegerischer oder bürgerkriegsähnli-
cher Verhältnisse liegt in Algerien nicht vor.
6.4 Der Beschwerdeführer stammt aus B._______ und ist (…) Jahre alt. Er
verfügt über einen Universitätsabschluss als Übersetzer und hat mit Gele-
genheitsjobs Arbeitserfahrung gesammelt. Mit seiner Mutter, seinem Bru-
der und weiteren Verwandten verfügt er in seinem Heimatort über ein trag-
fähiges Beziehungsnetz. Mit der Unterstützung seiner Familie war der Be-
schwerdeführer in der Lage, seinen Lebensunterhalt in Algerien zu bestrei-
ten und sechs Reisen nach Europa zu unternehmen. Es ist davon auszu-
gehen, dass ihn die Familie bei einer Rückkehr nach Algerien bei der wirt-
schaftlichen Wiedereingliederung unterstützen kann. Die gesundheitlichen
Probleme (Schlafstörungen, Depressionen) stellen ebenfalls kein Hinder-
nis für eine Rückkehr dar. In Algerien war er deswegen im Jahr 2010 bereits
in Behandlung. Es ist anzunehmen, dass er, falls nötig, sich wieder in Be-
handlung begeben könnte. Zudem hat er die Möglichkeit, bei der kantona-
len Rückkehrberatungsstelle medizinische Rückkehrhilfe zu beantragen.
Der Vollzug der Wegweisung erweist sich demnach auch in individueller
Hinsicht als zumutbar.
6.5 Nach Art. 83 Abs. 2 AIG ist der Vollzug auch als möglich zu bezeichnen,
weil es dem Beschwerdeführer obliegt, sich bei der zuständigen Vertretung
seines Heimatstaats die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente
zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12).
6.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
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Seite 7
8.
8.1 Die gestellten Rechtsbegehren erweisen sich als aussichtslos, weshalb
die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und amtliche Verbeistän-
dung ungeachtet einer allfälligen prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen
sind (Art. 65 Abs. 1 VwVG).
8.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.– (Art.
1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschä-
digungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das Gesuch um
Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses ist mit vorliegendem Urteil
gegenstandslos geworden.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und amtliche Verbeistän-
dung werden abgelehnt.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
David R. Wenger Eliane Kohlbrenner