Abtei lung V
E-2049/2010
{T 0/2}
U r t e i l v o m 8 . A p r i l 2 0 1 0
Einzelrichter Markus König,
mit Zustimmung von Richter Hans Schürch;
Gerichtsschreiberin Eveline Chastonay.
A._______,
Togo,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-
Verfahren);
Verfügung des BFM vom 12. März 2010 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-2049/2010
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge Togo am (...)
verliess und gleichentags mit einem vom französischen konsularen
Dienst in B._______ ausgestellten Schengen-Visum auf dem Luftweg
legal in Frankreich einreiste,
dass er am 30. September 2009 in der Schweiz einreiste und hier am
1. Oktober 2009 ein Asylgesuch stellte,
dass er anlässlich der Kurzbefragung im C._______ vom 12. Oktober
2009 zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend
machte, er sei in einen versuchten Wahlbetrug verwickelt worden und
deshalb im Heimatland gefährdet gewesen, weshalb er ausser Landes
habe flüchten müssen,
dass dem Beschwerdeführer im Anschluss an die Kurzbefragung glei -
chentags das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Wegweisung nach
Frankreich gewährt wurde,
dass der Beschwerdeführer dabei hauptsächlich festhielt, er habe ge-
hört, dass (...) ein Netzwerk zur Unterdrückung der Togolesen
eingerichtet habe, und weil (...) jetzt (...) sei, müsse davon ausge-
gangen werden, dass (...) immer noch (...) aktiv sei,
dass das BFM mit Verfügung vom 12. März 2010 – eröffnet am
24. März 2010 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylge-
setzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch
nicht eintrat und den Beschwerdeführer nach Frankreich wegwies,
dass es zur Begründung seiner Verfügung ausführte, gestützt auf die
einschlägigen staatsvertraglichen Bestimmungen (Abkommen vom
26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft
und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren
zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in
einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags
[Dublin-Assoziierungsabkommen, SR 0.142.392.68]; Verordnung [EG]
Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kri-
terien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die
Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat
gestellten Asylantrags zuständig ist [Dublin-II-VO]; Verordnung [EG]
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Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003 mit Durchfüh-
rungsbestimmungen zur Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates
[DVO Dublin]) sei Frankreich für die Durchführung des Asylverfahrens
zuständig,
dass Frankreich sich auf seine Anfrage hin am 11. Dezember 2009 für
zuständig erklärt habe, das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu
behandeln und diesen zu übernehmen,
dass die Rückführung nach Frankreich – vorbehältlich einer allfälligen
Unterbrechung oder Verlängerung – bis spätestens am 11. Juni 2010
zu erfolgen habe,
dass die Aussagen des Beschwerdeführers anlässlich der Gewährung
des rechtlichen Gehörs zur Wegweisung nach Frankreich nichts an der
Zuständigkeit dieses Staates für die Behandlung des Asylgesuchs zu
ändern vermöchten, und der Beschwerdeführer sich bei allfälligen Si-
cherheitsbedenken oder -problemen an die französischen Behörden
werden könne,
dass der Vollzug der Wegweisung nach Frankreich zulässig, zumutbar
und möglich sei,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 30. März 2010 (Datum
der Postaufgabe) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerde erhob und dabei sinngemäss die Aufhebung der
angefochtenen Verfügung beantragte,
dass das Bundesverwaltungsgericht am 31. März 2010 den Vollzug der
angefochtenen Verfügung mittels vorsorglicher Massnahme proviso-
risch aussetzte,
und das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung,
dass es im Asylbereich endgültig über Beschwerden gegen Verfügun-
gen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
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dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG
richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und
Art. 6 AsylG),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung beson-
ders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung be-
ziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ein-
zutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. Ent -
scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskom-
mission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asyl -
suchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durch-
führung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zu-
ständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge von einer fran-
zösischen Konsularbehörde ein Schengenvisum ausgestellt erhalten
hat und eine Kopie der betreffenden Seite seines Reisepasses sich bei
den Akten befindet,
dass gemäss Art. 9 Abs. 2 Dublin-II-VO in der Tat Frankreich für die
Behandlung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers zuständig ist
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und die französischen Behörden bei ihrer Zustimmung denn auch ex-
plizit auf diese Bestimmung verwiesen haben,
dass die vom Beschwerdeführer bei der Gewährung des rechtlichen
Gehörs geäusserten Sicherheitsbedenken an dieser Feststellung
nichts zu ändern vermögen, zumal sie offensichtlich nur auf Vermu-
tungen und nicht auf konkreten Fakten beruhen,
dass der Beschwerdeführer sich bei allfälligen Sicherheitsproblemen
im Übrigen an die französischen Behörden werden könnte,
dass in der Beschwerde als neues Element gegen die Wegweisung
vorgebracht wird, Frankreich sei gegen die Politik der (...), der er
angehöre, weshalb er (sinngemäss) nicht mit einem korrekten
Asylverfahren rechnen könne,
dass Frankreich unter anderem Signatarstaat des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR
0.142.30), der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der
Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) und des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter oder andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) ist und keine konkreten Hinweise dafür bestehen,
dieses Land werde sich im vorliegenden Fall nicht an die aus diesen
Übereinkommen resultierenden Verpflichtungen halten,
dass namentlich kein Anlass zur Annahme besteht, der Beschwerde-
führer würde von Frankreich ohne korrekte Prüfung seiner Gesuchs-
gründe in die Heimat zurückgeführt,
dass den Akten auch sonst keine Gründe zu entnehmen sind, die einer
Zuständigkeit Frankreichs entgegenstehen könnten,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG
zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten
ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegwei-
sung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend
keine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung erteilt wurde und
auch kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht, weshalb die
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verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestim-
mungen steht und demnach zu bestätigen ist,
dass im Rahmen des Dublin-Verfahrens – bei dem es sich um ein
Überstellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuches zu-
ständigen Staat handelt – systembedingt kein Raum bleibt für Ersatz-
massnahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1
des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerin-
nen und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass eine entsprechende Prüfung soweit notwendig vielmehr bereits
im Rahmen des Dublin-Verfahrens stattfinden muss (vgl. vorstehende
Erwägungen),
dass in diesem Sinn das BFM den Vollzug der Wegweisung nach
Frankreich zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erklärte,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle
oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kanto-
nale Ausländerbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Markus König Eveline Chastonay
Versand:
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