B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-2049/2015
Ur t e i l vom 1 0 . J u n i 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichterin Regula Schenker Senn,
mit Zustimmung von Richterin Sylvie Cossy;
Gerichtsschreiber Urs David.
Parteien
A._______,
B._______,
C._______,
D._______,
E._______,
F._______,
Syrien,
alle vertreten durch lic. iur. Semsettin Bastimar, Rechtsbera-
tung & -vertretung, (…)
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für
Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 11. März 2015 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die aus G._______ stammenden kurdischen Beschwerdeführenden stell-
ten am 14. April 2014 in der Schweiz Asylgesuche. Anlässlich der Befra-
gungen zur Person (BzP) vom 8. Mai 2014 im Empfangs- und Verfahrens-
zentrum (EVZ) Kreuzlingen und der Anhörungen vom 23. Dezember 2014
zu den Asylgründen machten sie geltend, sie würden in ihrer Heimat durch
die syrischen Behörden (wegen Refraktion des Beschwerdeführers) und
durch Islamisten verfolgt. Am 10. November 2013 seien sie deshalb in die
Türkei ausgereist, von wo sie auf Einladung von in der Schweiz wohnhaften
Verwandten am 10. April 2014 legal mit Visa in die Schweiz weitergereist
seien.
Die Beschwerdeführenden reichten als Beweismittel die nationalen Identi-
tätskarten der erstrubrizierten beiden Eltern, ein Familienbüchlein und eine
Aufforderung zum Militärdienst (mit Haftbefehl für den Unterlassungsfall)
des erstrubrizierten Beschwerdeführers ein. Ebenso nahm das SEM die
von der Schweizer Botschaft in Istanbul ausgestellten "Laissez Passer" von
sämtlichen Beschwerdeführenden zu den Akten.
Für den weiteren Inhalt der Vorbringen, Beweismittel und übrigen Akten
wird auf das vorinstanzliche Aktendossier verwiesen.
B.
Mit Verfügung vom 11. März 2015 stellte das SEM fest, dass die Beschwer-
deführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllten und lehnte deren
Asylgesuche unter gleichzeitiger Anordnung der Wegweisung aus der
Schweiz ab, gewährte ihnen jedoch infolge Unzumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzuges die vorläufige Aufnahme. In der Begründung wurde unter
anderem die Aufforderung zum Militärdienst gewürdigt. Für die detaillierte
Begründung wird, soweit wesentlich, auf die Erwägungen und im Übrigen
auf die Akten verwiesen.
C.
Mit Schreiben vom 17. März 2015 zeigte der Rechtsvertreter dem SEM
mittels gleichentags ausgestellter Vollmacht sein Vertretungsmandat an.
Im Hinblick auf die Einreichung einer Beschwerde gegen die Verfügung
vom 11. März 2015 ersuchte er gleichzeitig um "Zustellung der vollständi-
gen asylrechtlichen Akten meiner Mandanten mitsamt Kopien der von
ihnen (…) eingereichten Beweise" sowie um Einsicht "in sämtliche Her-
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kunftsländerinformationen und insbesondere Informationen über die Ein-
berufungsprozedere des Militärdienstes in Syrien"; ebenso ersuchte er um
Offenlegung der Quellen, auf welche sich der Entscheid stütze.
Mit Begleitschreiben vom 19. März 2015 erhielt der Rechtsvertreter vom
SEM grundsätzlich Einsicht in die Akten, inklusive das Aktenverzeichnis.
Insgesamt acht konkret bezeichnete Dokumente wurden ihm mit der Be-
gründung zur Einsicht verweigert, da es sich um interne Akten handle. Fer-
ner teilte das SEM dem Rechtsvertreter mit, es sehe aus Gründen der Ver-
fahrensökonomie von der Zusendung von Kopien unwesentlicher oder be-
reits bekannter Akten ab.
D.
Mit Eingabe vom 31. März 2015 und Ergänzung vom 4. Mai 2015 erhoben
die Beschwerdeführenden durch ihren Rechtsvertreter beim Bundesver-
waltungsgericht Beschwerde gegen diese Verfügung. Darin beantragen sie
die Gewährung von Asyl unter Aufhebung der Ziffern 1 bis 3 des Dispositivs
der angefochtenen Verfügung (Feststellung der Nichterfüllung der Flücht-
lingseigenschaft, Ablehnung der Asylgesuche und Wegweisung als sol-
che). Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen und
diese anzuweisen, die Kopien der eingereichten Beweise (…) zuzustellen
und sämtliche Herkunftsländerinformationen, auf welche sich die Verfü-
gung stützt, mittels Quellenangaben offenzulegen" und in der Folge eine
angemessene Frist zur Stellungnahme einzuräumen. In prozessualer Hin-
sicht sei die unentgeltliche Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhe-
bung eines Kostenvorschusses und die Beiordnung des rubrizierten
Rechtsvertreters als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bewilligen. Auf die
Begründung und die eingereichten Beweismittel wird, soweit wesentlich, in
den Erwägungen eingegangen.
E.
Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. Mai 2015
wurden die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung,
Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und Beiordnung des
rubrizierten Rechtsvertreters als unentgeltlicher Rechtsbeistand gutgeheis-
sen. Gleichzeitig wurde das SEM zur Einreichung einer Vernehmlassung
bis zum 1. Juni 2015 eingeladen, mit dem Hinweis, dass bei ungenutzter
Frist Verzicht angenommen werde.
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F.
Mit Vernehmlassung vom 21. Mai 2015 beantragt das SEM unter Verwei-
sung auf seine Erwägungen gemäss angefochtener Verfügung die Abwei-
sung der Beschwerde. Zudem nahm es Stellung zur als Beweismittel ein-
gereichten Kopie eines Dienstbüchleins.
In Anbetracht des Ausgangs des vorliegenden Verfahrens (Kassation) und
aus prozessökonomischen Gründen hat das Bundesverwaltungsgericht
auf die Fortsetzung des Schriftenwechsels mittels Zustellung der Vernehm-
lassung zur Replik verzichtet. Die Vernehmlassung ist den Beschwerde-
führenden jedoch als Beilage zum vorliegenden Urteil zur Kenntnis zu brin-
gen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die
Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
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Seite 5
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zu-
ständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer
zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend
aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Be-
schwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
4.
Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätz-
lich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land,
in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zu-
gehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politi-
schen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begrün-
dete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
AsylG). Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 Abs. 1 AsylG).
Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch
auf rechtliches Gehör. Bestandteil dieses Anspruchs ist unter anderem der
Anspruch auf Akteneinsicht (vgl. Art. 26-28 VwVG).
5.
5.1 Die Beschwerdeführenden rügen vorab eine Verletzung ihres An-
spruchs auf Akteneinsicht und mithin ihres Anspruchs auf rechtliches Ge-
hör. Das SEM habe in Missachtung des Einsichtsgesuchs vom 17. März
2015 weder Einsicht in die von ihnen eingereichten Beweise noch in die
entscheidrelevanten Herkunftsländerinformationen gewährt. Während die
Einsicht in rein verwaltungsinterne Akten verweigert werden dürfe, treffe
dies auf die anderen verfahrensbezogenen Akten grundsätzlich nicht zu.
Die Einsicht dürfe gemäss Praxis des Bundesgerichts nicht mit der Begrün-
dung verweigert werden, die betreffenden Aktenstücke seien belanglos o-
der ohne Relevanz für den Entscheid. Die Beantwortung der Relevanz-
frage im Hinblick auf die Akteneinsicht müsse zudem den Gesuchstellen-
den überlassen sein. Vorliegend habe das SEM die Einberufung des Be-
schwerdeführers zum Militärdienst als unglaubhaft erkannt und dem als
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Seite 6
Beweismittel eingereichten Dokument die Beweiskraft abgesprochen. Die
Entscheidrelevanz des Dokumentes und der betreffenden Herkunftslände-
rinformationen (insb. Quellen bzgl. Einberufungsprozedere und Rekrutie-
rungsablauf) sei aber angesichts deren Würdigung in der angefochtenen
Verfügung offensichtlich. Ohne Einsicht in das Beweisdokument und die
Herkunftsländerinformationen sei es dem Rechtsvertreter nicht möglich,
wirksam Stellung zu den in der angefochtenen Verfügung gemachten Vor-
würfen zu nehmen. Die Verfügung sei daher aufzuheben und die Sache an
das SEM zurückzuweisen. Der weitere Beschwerdeinhalt befasst sich
hauptsächlich mit der materiellen Würdigung im angefochtenen Asylent-
scheid; hierzu kann angesichts des nachfolgend zu erörternden Kassati-
onsausganges im vorliegenden Verfahren auf die Akten verwiesen werden.
5.2 In seiner die Beschwerdeabweisung beantragenden Vernehmlassung
befasst sich das SEM speziell mit der als Beschwerdebeilage eingereich-
ten Kopie des Dienstbüchleins. Im Übrigen verweist es auf seine Erwägun-
gen gemäss angefochtener Verfügung. Zur Rüge einer Verletzung des Ak-
teneinsichtsrechts nimmt es nicht Stellung.
6.
6.1 Das Akteneinsichtsrecht ist Teilgehalt des Anspruchs auf rechtliches
Gehör (vgl. Art. 26 und 29 VwVG sowie Art. 29 Abs. 2 BV). In jedem Ver-
fahren können sich die Betroffenen nur dann wirksam zur Sache äussern
und Beweis führen beziehungsweise Beweismittel bezeichnen, wenn ihnen
die Möglichkeit eingeräumt wird, die Unterlagen einzusehen, auf welche
sich die Behörde stützt. Innerhalb der jeweiligen Sache erstreckt sich das
Einsichtsrecht allgemein auf sämtliche verfahrensbezogenen Akten, die
geeignet sind, Grundlage des Entscheides zu bilden. Die Akteneinsicht ist
demnach auch zu gewähren, wenn die Ausübung des Akteneinsichtsrechts
den Entscheid in der Sache nicht zu beeinflussen vermag. Die Einsicht in
die Akten, die für ein bestimmtes Verfahren erstellt oder beigezogen wer-
den, kann daher nicht mit der Begründung verweigert werden, die fragli-
chen Akten seien für den Verfahrensausgang belanglos. Es muss dem Be-
troffenen selbst überlassen sein, die Relevanz der Akten zu beurteilen. Ge-
mäss Art. 27 Abs. 3 VwVG darf die Einsichtnahme in eigene Eingaben ei-
ner Partei, ihre als Beweismittel eingereichten Urkunden und ihr eröffnete
Verfügungen nicht verweigert werden, die Einsichtnahme in Protokolle
über eigene Aussagen der Partei nur bis zum Abschluss der Untersuchung.
Vom Akteneinsichtsrecht ausgeschlossen sind verwaltungsinterne Unterla-
gen. Gilt es den Umfang des Akteneinsichtsrechts zu bestimmen, kommt
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es jedoch auf die im konkreten Fall objektive Bedeutung eines Aktenstü-
ckes für die entscheidwesentliche Sachverhaltsfeststellung an und nicht
auf die Einstufung des Beweismittels durch die Behörden als internes oder
gar geheimes Papier. Keine internen Akten sind daher zum Beispiel ver-
waltungsintern erstellte Berichte und Gutachten zu streitigen Sachverhalts-
fragen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör beinhaltet auch, dass die Be-
hörden alles in den Akten festzuhalten haben, was zur Sache gehört und
entscheidwesentlich sein kann. Daraus resultiert die Pflicht, Abklärungen,
Befragungen, Zeugeneinvernahmen und Verhandlungen zu protokollieren,
diese zu den Akten zu nehmen und aufzubewahren (vgl. BGE 130 II 473
E. 4.2). Die Aktenführung hat geordnet, übersichtlich und vollständig zu
sein, und es muss ersichtlich sein, wer sie erstellt hat und wie sie zustande
gekommen sind. Das Recht auf Akteneinsicht kann im Übrigen einge-
schränkt werden, wenn ein überwiegendes Interesse an deren Geheimhal-
tung vorhanden ist. Dies muss indes aufgrund einer konkreten, sorgfältigen
und umfassenden Abwägung der entgegenstehenden Interessen beurteilt
werden, wobei der Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu beachten ist. Je
stärker das Verfahrensergebnis von der Stellungnahme der Betroffenen
zum konkreten Dokument abhängt und je stärker auf ein Dokument bei der
Entscheidfindung (zum Nachteil der Betroffenen) abgestellt wird, desto in-
tensiver ist dem Akteneinsichtsrecht Rechnung zu tragen (Art. 27 und 28
VwVG; vgl. zum Ganzen ferner das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
D-3341/2014 E. 4.1, mit weiteren Hinweisen auf Lehre, Literatur und Pra-
xis).
6.2 Das SEM hat am 19. März 2015 die Einsicht in insgesamt acht konkret
bezeichnete Dokumente mit der Begründung zur Einsicht verweigert, dass
es sich um interne Akten handle. Gegen diese Klassifizierung ist nach Prü-
fung der Akten bei keinem der acht Aktenstücke etwas einzuwenden. Nach
neuerer und in der Lehre überwiegend vertretener Auffassung kann zwar
für die Akteneinsicht nicht der interne Charakter entscheidend sein, son-
dern die Eignung des Aktenstücks, den Entscheid zu beeinflussen. Als
massgeblich wird erachtet, ob das jeweilige Aktenstück für die Entscheid-
findung des Gerichts von Bedeutung ist; mithin ist nicht entscheidend, ob
beim fraglichen Aktenstück eine interne oder externe Urheberschaft be-
steht, sondern ausschlaggebend ist die objektive Bedeutung des Akten-
stücks für die entscheiderhebliche Feststellung des Sachverhalts (vgl.
ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor
dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl., Basel 2013, S. 186 f. Rz 3.93 ff.).
Dies ist bei den fraglichen acht Aktenstücken offensichtlich nicht der Fall
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und dies wird in der Beschwerde auch nicht konkret und substanziell be-
stritten. Die Einsichtsverweigerung erfolgt diesbezüglich somit nach Ge-
setz und Praxis und mithin zu Recht.
Anders sieht es bei den von den Beschwerdeführenden selber eingereich-
ten Beweismitteln aus: In diese darf nach dem klaren Wortlaut von Art. 27
Abs. 3 VwVG die Einsicht nicht verweigert werden. Dies gilt ganz beson-
ders für die im Original eingereichte Aufforderung zum Militärdienst (mit
Haftbefehl für den Unterlassungsfall) – so die sinngemässe Dokumenten-
beschreibung durch den Beschwerdeführer selber (vgl. Aktenstück A19
F56). Die diesbezügliche vorinstanzliche Praxis, der gesuchstellenden Per-
son ihr bekannte Akten nur auf entsprechendes Gesuch hin zugänglich zu
machen, mag aus ökonomischer und ökologischer Sicht sinnvoll erschei-
nen, indessen erweist sie sich in Fällen wie dem vorliegenden, in denen
gerade ausdrücklich um vollständige Akteneinsicht und gar speziell auch
um Einsicht in die selber eingereichten Beweismittel ersucht wird, als
rechtswidrig. An dieser Rechtswidrigkeit ändert selbstredend der Umstand
nichts, dass das SEM vorliegend das Aktenstück A21 ("Beweismittelum-
schlag") gar nicht mit einem Code zur Editionsverweigerung (z.B. Code E
"der gesuchstellenden Person bekannte Akten") versehen hat, die im Um-
schlag befindlichen und auf dem Umschlag vermerkten eigenen Beweis-
mittel aber dennoch zur Einsicht verweigert. Die Frage einer allfälligen Hei-
lung auf Beschwerdestufe rückt im vorliegenden Fall schon deshalb (neben
den in E. 6.3. unten genannten Gründen) in den Hintergrund, weil sich das
SEM in der Vernehmlassung zu materiellen Aspekten der Beschwerde ge-
äussert und daher deren Inhalt klar zur Kenntnis genommen hat. Die Stel-
lungnahme zu materiellen Inhalten kann indessen rechtslogisch nur Sinn
machen, wenn die formellrechtlichen Voraussetzungen (insb. Wahrung
des rechtlichen Gehörs und speziell des Akteneinsichtsrechts) für einen
materiellen Entscheid als erfüllt erachtet werden. Der Verzicht auf eine
Stellungnahme zu den entsprechenden formellrechtlichen Rügen der Be-
schwerdeführenden kann daher nur als ablehnende Stellungnahme zu die-
sen Rügen interpretiert werden, dies umso mehr, als es sich um Akten des
SEM handelt, die somit grundsätzlich nur von ihm selber herauszugeben
wären. Entsprechend wurde den Beschwerdeführenden zu Unrecht die
Einsicht in die im vorinstanzlichen Aktenverzeichnis mit "E" bezeichneten
Akten, in die im Beweismittelumschlag befindlichen Dokumente sowie im
Übrigen in die in der Sichttasche des N-Dossiers abgelegten eigenen Do-
kumente der Beschwerdeführenden vorenthalten.
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Zur Rüge der verweigerten Einsicht in Herkunftsländerinformationen und -
quellen ist festzustellen, dass sich solche Dokumente nicht in den Akten
befinden und entsprechend nicht im Aktenverzeichnis aufgeführt sind.
Auch aus den bestehenden Akten ist nicht ersichtlich, dass das SEM im
vorliegenden Verfahren in irgendeiner Weise fallspezifische Abklärungen
getätigt hätte. Hinsichtlich allgemeiner und öffentlich zugänglicher Quellen
ist zwar festzuhalten, dass diesbezüglich für die Vorinstanz keine Pflicht
besteht, diese – auch für die Parteien zugänglichen – Quellen offenzule-
gen. Eine Verletzung des Anspruches auf Akteneinsicht ist diesbezüglich
somit auf den ersten Blick nicht zu erkennen. Auch hier ist indessen klar-
zustellen, dass in Fällen wie dem vorliegenden, in denen gerade ausdrück-
lich um Einsicht in Herkunftsländerinformationen und -quellen ersucht wird,
die Antragstellenden Anspruch auf eine Antwort betreffend die Einsichts-
verweigerung und die Gründe hierfür haben, um sich gegebenenfalls da-
gegen wehren zu können.
6.3 Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur, weshalb des-
sen Verletzung grundsätzlich ohne Rücksicht darauf, ob die angefochtene
Verfügung bei korrekter Verfahrensführung im Ergebnis anders ausgefallen
wäre, zur Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides führt. Die Heilung
von Gehörsverletzungen ist aus prozessökonomischen Gründen auf Be-
schwerdeebene nur möglich, sofern das Versäumte nachgeholt wird, der
Beschwerdeführer dazu Stellung nehmen kann und der Beschwer-
deinstanz im streitigen Fall die freie Überprüfungsbefugnis in Bezug auf
Tatbestand und Rechtsanwendung zukommt, sowie die festgestellte Ver-
letzung nicht schwerwiegender Natur ist und die fehlende Entscheidreife
durch die Beschwerdeinstanz mit vertretbarem Aufwand hergestellt werden
kann (vgl. BVGE 2009/53 E. 7.3). Im vorliegenden Fall ist die offensichtli-
che Verletzung des Rechts auf Akteneinsicht und damit des Anspruches
auf rechtliches Gehör seitens des SEM als schwerwiegend zu bezeichnen.
Zudem ist es auch nicht Aufgabe des Bundesverwaltungsgerichts, Ver-
säumnisse des Bundesamtes auf Beschwerdeebene systematisch zu be-
heben und damit die Vorinstanz gleichsam von einer sorgfältigen Verfah-
rensführung zu entbinden. Dabei ist durchaus auch auf die auffällige Häu-
figkeit von (ausdrücklichen oder impliziten) Einsichtsverweigerungen in ei-
gene Eingaben der Parteien durch das SEM trotz konkreter Einsichtsgesu-
che aufmerksam zu machen (vgl. dazu exemplarisch die betreffenden Ur-
teile und/oder Zwischenverfügungen in den Verfahren E-2481/2015, D-
1966/2015, E-1276/2015, D-6626/2014, E-4151/2014, D-3341/2014, E-
2943/2014 und E-2049/2014) und damit die erzieherische Wirkung einer
E-2049/2015
Seite 10
Kassation anstelle einer allfällig möglichen Heilung auf Beschwerdestufe
vorzuziehen.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht verletzt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist daher
betreffend den Kassationsantrag gutzuheissen, die angefochtene Verfü-
gung vom 11. März 2015 betreffend die Ziffern 1 bis 3 des Dispositivs auf-
zuheben und die Sache zur Gewährung der Akteneinsicht und des rechtli-
chen Gehörs sowie zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen. Es
erübrigt sich deshalb, auf die weiteren, insbesondere materiellen Ausfüh-
rungen der Beschwerdeführenden in ihrer Rechtsmitteleingabe einzuge-
hen.
8.
8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind den ohnehin unentgeltliche
Prozessführung geniessenden Beschwerdeführenden keine Verfahrens-
kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1-3 VwVG).
8.2 Den Beschwerdeführenden ist angesichts ihres Obsiegens im Kassati-
onsantrag sowie der Beiordnung des rubrizierten Rechtsvertreters als un-
entgeltlicher Rechtsbeistand in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG eine
Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Vertretungs-
kosten zuzusprechen (vgl. Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs-
gericht [VGKE, SR 173.320.2]). Es wurde keine Kostennote zu den Akten
gereicht. Der mit der Beschwerdeerhebung als solcher sowie mit dem Kas-
sationsantrag in Zusammenhang stehende notwendige Vertretungsauf-
wand lässt sich indes aufgrund der Aktenlage zuverlässig abschätzen,
weshalb auf die Einholung einer Kostennote zu verzichten ist (Art. 14
Abs. 2 in fine VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemes-
sungsfaktoren (Art. 8 ff. VGKE) ist die vom SEM zu entrichtende Parteient-
schädigung auf Fr. 1'000.– (inkl. Mehrwertsteuerzuschlag i.S.v. Art. 9 Abs.
1 Bst. c VGKE) festzusetzen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Ziffern 1 bis 3 des Dispositivs der angefochtene Verfügung vom
11. März 2015 werden aufgehoben. Die Sache wird im Sinne der Erwägun-
gen (insb. E. 6.2, 6.3 und 7) an das SEM zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden für das Verfahren
vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von
Fr. 1'000.– auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Regula Schenker Senn Urs David
Versand: