B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-2049/2017
Ur t e i l vom 3 0 . Ap r i l 2 0 1 9
Besetzung
Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz),
Richterin Gabriela Freihofer, Richterin Barbara Balmelli,
Gerichtsschreiberin Alexandra Püntener.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Afghanistan,
vertreten durch Angela Roos, Rechtsanwältin, (…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 3. März 2017 / N (…).
E-2049/2017
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer – eigenen Angaben zufolge ethnischer Usbeke –
suchte am 7. Oktober 2015 in der Schweiz um Asyl nach.
Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 29. Oktober 2015 und der
Anhörung vom 31. August 2016 führte er im Wesentlichen aus, er sei in
B._______, Distrikt C._______ (Provinz Faryab), geboren und habe die
ersten Lebensjahre dort verbracht. Ab der 1. Klasse habe er in Mazar-i-
Sharif die Schule besucht und dann an der Universität Balkh in Mazar-i-
Sharif ein Studium als (…) aufgenommen, das er im Jahre 2012 abge-
schlossen habe. Er habe in Mazar-i-Sharif bei einer Tante väterlicherseits
und später im Studentenheim gewohnt. Nach seinem Studium habe er zu-
nächst in Faryab eine Arbeit gesucht und seinem Vater geholfen. Anfang
2015 habe er schliesslich eine Anstellung bei der Firma D._______ erhal-
ten und sei für diese bis Juli 2015 als (…) im (…) in der Provinz Faryab
tätig gewesen. Er sei nach Aufnahme seiner Arbeit von den Taliban bedroht
und zum Niederlegen seiner Arbeit aufgefordert worden. Da er dies nicht
getan habe und ihn die Taliban zudem vergeblich dazu aufgefordert hätten,
zwei Motorräder für sie zu kaufen, hätten sie eine von ihm (…) gesprengt.
Nachdem sie mit der Sprengung zwei weiterer (…) gedroht hätten, habe
sein Chef das Geld für die zwei geforderten Motorräder bezahlt. Der wei-
teren Forderung der Taliban, zusätzliche 150‘000 Afghani zu zahlen, sei
sein Chef nicht mehr nachgekommen. In der Folge hätten die Taliban sei-
nen Vater telefonisch bedroht. Eines Tages sei der Beschwerdeführer auf
dem Nachhauseweg von zwei Taliban angehalten und zur Bezahlung der
geforderten Summe innert 15 Tagen aufgefordert worden, andernfalls er
umgebracht würde. Dabei hätten sie ihn mit zwei Messerstichen verletzt.
Aus diesem Grund habe er seine Arbeit im August 2015 gekündigt und in
Mazar-i-Sharif zwecks Ausreise einen Reisepass ausstellen lassen. Im
September 2015 sei er mit einem iranischen Visum ausgereist.
Für den Inhalt der weiteren Aussagen wird auf die Akten verwiesen.
Der Beschwerdeführer reichte verschiedene Beweismittel (Kopie seiner
Tazkira, eine Bestätigung der D._______, eine Arbeitsbestätigung, seinen
Arbeitsvertrag, diverse Diplome und ein Zustellcouvert) zu den Akten.
B.
Mit Verfügung vom 3. März 2017 stellte das SEM fest, der Beschwerdefüh-
rer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab.
E-2049/2017
Seite 3
Gleichzeitig verfügte es seine Wegweisung aus der Schweiz und ordnete
den Vollzug an. Es begründete seine Verfügung im Wesentlichen mit der
fehlenden Asylrelevanz der Vorbringen des Beschwerdeführers.
C.
Mit Eingabe vom 6. April 2017 erhob der Beschwerdeführer durch seine
Rechtsvertreterin beim Bundesverwaltungsgericht gegen diese Verfügung
Beschwerde und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung,
die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl,
eventualiter die Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbar-
keit des Wegweisungsvollzugs. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte
er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Beiordnung
der unterzeichnenden Rechtsvertreterin als unentgeltliche Rechtsbeistän-
din.
Gleichzeitig wurden folgende Beweismittel eingereicht:
– Anzeige von E._______ (angebliche Tante des Beschwerde-führers)
mit Bestätigungen der Gemeindepolizei und des Bezirks-anwalts von
Mazar-i-Sharif (samt englischer Übersetzung),
– Bericht von F._______ (samt englischer Über-setzung),
– Heiratsurkunde E._______ und F._______,
– Brief des Vaters des Beschwerdeführers an Gemeindepolizei mit Be-
stätigung des Gemeindepolizeichefs von Mazar-i-Sharif vom (…) 2017
(samt englischer Übersetzung).
D.
Mit Instruktionsverfügung vom 12. April 2017 wurden die Gesuche um Ge-
währung der unentgeltlichen Prozessführung und um amtliche Verbeistän-
dung gutgeheissen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ver-
zichtet. Dem Beschwerdeführer wurde Rechtsanwältin Angela Roos als un-
entgeltliche Rechtsbeiständin beigeordnet.
E.
Die Vorinstanz reichte am 24. April 2017 eine Vernehmlassung ein.
F.
Mit Replik vom 14. Juni 2017 nahm der Beschwerdeführer dazu Stellung.
G.
Mit Eingaben vom 24. Juli 2017, 7. September 2017 und 20. November
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Seite 4
2017 reichte der Beschwerdeführer gemäss dessen Rechtsvertreterin die
folgenden Dokumente ein:
– fünf Fotos,
– ein handschriftlich, in englischer Sprache verfasstes Schreiben des
Beschwerdeführers,
– fremdsprachiger Zeitungsartikel vom (…) 2017 (samt englischer
Übersetzung),
– Schreiben des Vaters von F._______ (samt englischer Übersetzung),
– Bestätigungsschreiben des Polizeichefs von Faryab (samt englischer
Übersetzung),
– Bestätigungsschreiben des Chefarztes (samt englischer Übersetzung),
– Kostennote.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorlie-
gende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbe-
stimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
1.2 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember
2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und
Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Die vorliegend anzuwendenden Ge-
setzesartikel (Art. 83 Abs. 1-4 und Art. 84) sind unverändert vom AuG ins
AIG übernommen worden, weshalb das Gericht nachfolgend die neue Ge-
setzesbezeichnung verwendet.
1.3 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurtei-
lung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig
und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorlie-
gend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwer-
deführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert
(Art. 48 VwVG).
1.4 Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten
(aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
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Seite 5
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Die Vorinstanz begründete ihren Entscheid damit, gemäss dem Subsi-
diaritätsprinzip seien Personen mit einer innerstaatlichen Fluchtalternative
nicht auf den Schutz eines Drittstaates angewiesen. Bei den vom Be-
schwerdeführer geltend gemachten, von den Taliban ausgehenden Dro-
hungen und Verletzungen mit Messerstichen im Jahre 2015 in Faryab
handle es sich um Nachteile, die sich aus lokal oder regional beschränkten
Verfolgungsmassnahmen ableiten liessen. Da er sich diesen durch einen
Wegzug in einen anderen Teil seines Heimatstaates, namentlich Mazar-i-
Sharif, wo er während seiner Schul- und Studienzeit gelebt habe, entzie-
hen könne, sei er nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen. Ange-
sichts der fehlenden Asylrelevanz dieser Drohungen könne auf eine einge-
hende Würdigung der diesbezüglich eingereichten Belege seines Arbeits-
gebers, in denen die Drohungen durch die Taliban bestätigt worden seien,
verzichtet werden. Zudem stehe seine Identität aufgrund der nur in Kopie
eingereichten Tazkira nicht fest.
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4.2 Der Beschwerdeführer machte in seiner Beschwerdeschrift demgegen-
über geltend, Mazar-i-Sharif stelle für ihn keine Fluchtalternative dar. Die
Taliban würden ihn auch dort suchen. Nachdem diese ihn zuerst bei sei-
nem Vater aufgesucht hätten, hätten sie auch bei seiner in Mazar-i-Sharif
wohnhaften Tante E._______ sowie seinem Onkel F._______, bei denen
er als Kind gelebt habe, nach ihm gefragt. Er habe erfahren, dass die Tali-
ban am (…) 2016 nach Mazar-i-Sharif gekommen seien und den Onkel
entführt hätten. Das Geld, das sie ursprünglich von ihm verlangt hätten,
hätten sie von seiner Tante und seinem Onkel erpressen wollen. Sie hätten
den Onkel zwei Tage lang misshandelt und dann alleine gelassen. Dies
könne den eingereichten Beweismitteln (Anzeige von E._______, Bestäti-
gungen der Gemeindepolizei und des Bezirksanwalts von Mazar-i-Sharif
und Bericht von F._______) entnommen werden. Auf Anfrage seines Va-
ters bei der zuständigen Polizeibehörde in Mazar-i-Sharif sei zudem bestä-
tigt worden, dass er – der Beschwerdeführer – in Mazar-i-Sharif nicht mehr
sicher sei. Die Taliban hätten ihn im Visier, weil er als (…) zur Entwicklung
der Infrastruktur des Landes beigetragen habe und sie von ihm materielle
Werte verlangt hätten. Er habe sich nicht an die Polizei wenden können,
da diese nicht für die Sicherheit der Menschen sorgen, kriminelle Machen-
schaften unterbinden und die Verantwortlichen zur Rechenschaft ziehen
könne.
Der eingereichten, vom Beschwerdeführer in englischer Sprache übersetz-
ten, Anzeige von E._______ könne entnommen werden, dass deren Ehe-
mann F._______, (…) von Mazar-i-Sharif, von unbekannten Personen ent-
führt worden sei. Er sei nach zwei Tagen, in denen er misshandelt worden
sei, in sehr schlechtem Zustand aufgefunden worden. Dies sei auch von
der Gemeindepolizei bestätigt worden. In einem (früheren) Bericht von
F._______ führe dieser aus, er sei als (…) wegen des Sohnes seines Bru-
ders (Neffe – dem Beschwerdeführer) und weil dieser bei seiner Familie in
Mazar-i-Sharif gewohnt habe, von zwei unbekannten Personen in „Faryab“
entführt worden. Diese hätten vom Neffen Geld gefordert. Sie hätten von
ihm (F._______) verlangt, dass er seinen Neffen finde. Er habe ihnen er-
klärt, dass dieser im Ausland sei. In einem Brief des Vaters des Beschwer-
deführers bestätigte dieser, dass er sich an die Gemeindepolizei gewendet
habe, da sein Sohn (der Beschwerdeführer) von den Taliban viele Male
bedroht worden sei und deshalb ins Ausland habe gehen müssen. Dies
werde in einem Schreiben des Gemeindepolizeichefs bestätigt.
4.3 Die Vorinstanz hielt in der Vernehmlassung an ihrem Standpunkt fest
und führte aus, es sei nicht plausibel, weshalb die Taliban am (…) 2016
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Seite 7
den Onkel des Beschwerdeführers wegen ihm hätten erpressen und miss-
handeln sollen, zumal der Beschwerdeführer, der seit dem 9. Schuljahr
nicht mehr bei seiner Tante und deren Familie gewohnt habe, anlässlich
der Anhörung vom 31. August 2016 angegeben habe, in keinem Kontakt
mit seiner Tante mehr gestanden zu haben. Die Vorbringen, dass die Tali-
ban demnach wissen würden, dass der Beschwerdeführer in Mazar-i-Sha-
rif Verwandte habe und dort nach ihm gesucht hätten, seien zeitlich nicht
eingeordnet worden. Da er weder in der BzP noch in der Anhörung davon
berichtet habe, seien diese Vorbringen nachgeschoben. Die auf Beschwer-
deebene eingereichten Beweismittel seien nicht geeignet, dieses nachge-
schobene Vorbringen zu belegen. Die zumeist in Handschrift abgefassten
Unterlagen hätten keinen offiziellen Charakter und seien nicht fälschungs-
sicher. Daher komme ihnen nur ein verminderter Beweiswert zu. Auch die
Bestätigung des Gemeindepolizeichefs lasse keine Rückschlüsse auf den
Ort, die genauen Umstände und den Zeitpunkt des Schreibens zu. Indem
darin bestätigt werde, dass der Beschwerdeführer mehrmals durch die Ta-
liban bedroht worden sei, scheine die örtliche Polizei damit gewillt, die Be-
drohung ernst zu nehmen. Da sich diese Bedrohung überdies nicht in Ma-
zar-i-Sharif zugetragen habe, könne den dortigen Behörden per se kein
fehlender Schutzwille oder mangelnde Schutzfähigkeit vorgeworfen wer-
den.
4.4 In seiner Replik vom 14. Juni 2017 wendete der Beschwerdeführer
demgegenüber ein, es sei nicht ausgeschlossen, dass der Mann seiner
Tante (Onkel) – obwohl er nicht mehr in Kontakt mit ihm und seiner Tante
gewesen sei – wegen ihm im (…) 2016 entführt worden sei, zumal die Tante
nach seiner Ausreise von den Taliban kontaktiert worden sei. Dies sei auch
von ihrem Mann bestätigt worden. Die Bestätigung der Gemeindepolizei-
chefs bedeute nicht, dass die Polizei ihn, den Beschwerdeführer, auch
schützen wolle oder könne.
4.5 Mit Eingaben vom 24. Juli 2017 und 7. September 2017 teilte der Be-
schwerdeführer mit, dass sein Onkel am (…) 2017 auf dem Weg von Ma-
zar-i-Sharif nach Faryab von den Taliban erschossen worden sei. Dies
könne verschiedenen Unterlagen entnommen werden. Die Ermordung von
F._______ zeige, dass er, der Beschwerdeführer, bei einer Rückkehr vor
den Taliban nicht sicher wäre.
Gemäss dem in englischer Sprache abgefassten Schreiben des Beschwer-
deführers habe ihn sein Onkel F._______ kurz vor dessen Ermordung kon-
taktiert und mitgeteilt, dass er wegen ihm von den Taliban bedroht werde.
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Seite 8
Einem weiteren Schreiben sei zu entnehmen, dass sich der Vater von
F._______ an den Polizeichef von Faryab gewendet habe, nachdem sein
Sohn (F._______) – ein (…) von Mazar-i-Sharif – von den Taliban zuerst
entführt und später auf dem Weg von Faryab nach Mazar-i-Sharif erschos-
sen worden sei. In weiteren Schreiben des Polizeichefs von Faryab und
des Chefarztes der G._______ Klinik werde bestätigt, dass F._______ am
(…) 2017 als (…) zwischen Faryab und Mazar-i-Sharif von Taliban erschos-
sen worden sei. In einem Artikel der Lokalzeitung von Faryab vom (…)
2017 werde von der Tötung von zwei Personen – einen (…) und (…) – auf
dem Weg von Faryab nach Mazar-i-Sharif durch die Taliban berichtet.
5.
Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten zum
Schluss, dass die Vorinstanz das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu
Recht abgewiesen hat. Die auf Beschwerdeebene erhobenen Einwände
und eingereichten Beweismittel vermögen zu keiner anderen Einschätzung
zu führen.
5.1 Insbesondere ist den vorinstanzlichen Erwägungen zuzustimmen, wo-
nach es sich bei den vom Beschwerdeführer erlittenen Nachteilen (Dro-
hungen und Verletzungen mit Messerstichen) seitens der Taliban um lokal
beschränkte Verfolgungsmassnahmen handelt, denen er durch Wegzug
nach Mazar-i-Sharif hätte entgehen können, zumal er dort bereits während
seiner Schul- und Studienzeit gelebt hat. Seinem Einwand, die Taliban hät-
ten von seiner Verwandtschaft in Mazar-i-Sharif Kenntnis und würden ihn
daher auch dort suchen, wobei seine Verwandten wegen ihm in Schwierig-
keiten geraten seien, kann nicht gefolgt werden. So machte er geltend, er
habe nach seiner Rückkehr in seine Heimatprovinz – nach dem Ende sei-
nes Studiums 2012 (vgl. Akte A16 F 59 und F34) – keinen Kontakt mit sei-
ner Tante gehabt. Es kann auch nicht geglaubt werden, dass zwischen der
angeblichen Suche des Beschwerdeführers seitens der Taliban und der
Entführung und Ermordung seines Onkels ([…] 2016 respektive […] 2017)
ein Zusammenhang besteht, zumal sich diese Übergriffe erst einige Zeit
nach der Ausreise des Beschwerdeführers (September 2015) zugetragen
haben sollen. Der Einwand des Beschwerdeführers, wonach er zwei Wo-
chen vor der Ermordung seines Onkels mit diesem in Kontakt gestanden
habe – dieser habe ihm mitgeteilt, dass er von den Taliban wegen ihm (Be-
schwerdeführer) bedroht werde – beruht zudem auf Aussagen, die nicht
überprüft werden können und daher nicht geeignet sind, die bestehenden
Zweifel auszuräumen. Überdies ist nicht nachvollziehbar, weshalb ihn die
Taliban bei seinem Onkel gesucht haben sollen und nicht bei seinem Vater
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in Faryab, wo er doch seit 2012 gelebt haben soll, und sie ihn daher am
ehesten dort angetroffen hätten. Im Weiteren geht aus den eingereichten
Unterlagen hervor, dass die Entführung und die Tötung seines Onkels gar
nicht in Mazar-i-Sharif, sondern in der Provinz Faryab stattgefunden haben.
Den weiteren Beweismitteln ist zudem zu entnehmen, dass der Onkel im
(…) 2016 in seinem (…) auf dem Weg in die Provinz Faryab entführt und
am 17. Juni 2017 – zusammen mit einer mitfahrenden Person (…) – getötet
worden sei. Es liegt daher die Vermutung nahe, dass er als (…) in der ge-
nannten Region einem Überfall seitens der Taliban zum Opfer gefallen ist
und nicht, wie vom Beschwerdeführer behauptet, im Zusammenhang mit
Forderungen an ihn. Insgesamt können den Akten keine Anhaltspunkte da-
für entnommen werden, dass die Taliban den Beschwerdeführer in Mazar-
i-Sharif verfolgt hätten. Die auf Beschwerdeebene eingereichte Bestäti-
gung des Gemeindepolizeichefs von Mazar-i-Sharif vermag daran nichts
zu ändern, zumal auch dieser aufgrund der Beschaffenheit dieses Schrei-
bens nur ein beschränkter Beweiswert zukommt. Im Übrigen ist nicht nach-
vollziehbar, weshalb die Taliban nach dem Weggang des Beschwerdefüh-
rers dessen Angehörige hätten behelligen sollen, und nicht etwa den Fir-
meninhaber, waren sie doch am Geld der „reichen Firma“ (Akte A16 F111)
interessiert beziehungsweise fanden sie doch Anstoss daran, dass der Be-
schwerdeführer für diese Firma mit ausländischen Personen arbeitete
(F125).
5.2 Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer nichts vorgebracht, was
geeignet wäre, seine Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest
glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch zu Recht abge-
lehnt.
6.
6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
7.
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Seite 10
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AIG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund
nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus-
reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl.
ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts-
stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf
hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Per-
sonen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den
Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei-
ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung
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Seite 11
ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei-
sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR
Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–
127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat
lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht
als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Weg-
weisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestim-
mungen zulässig.
7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
7.4.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Referenzurteil D-5800/2016
vom 13. Oktober 2017 eine Aktualisierung der Beurteilung der Lage in Af-
ghanistan sowie in Kabul im Besonderen im Zusammenhang mit der Frage
der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorgenommen. Dabei hat es
festgestellt, dass sich die Sicherheitslage gegenüber der letzten Beurtei-
lung im Jahre 2011 (vgl. BVGE 2011/17) in allen Regionen deutlich ver-
schlechtert hat. Das Gericht kam zum Schluss, dass in weiten Teilen Af-
ghanistans unverändert eine derart schlechte Sicherheitslage und derart
schwierige humanitäre Bedingungen bestünden, dass die Situation als
existenzbedrohend im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG zu qualifizieren und der
Wegweisungsvollzug nach wie vor als unzumutbar zu beurteilen sei (vgl.
a.a.O., E. 7.6). Inwiefern sich die Lageeinschätzung und Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs nach Herat und Mazar-i-Sharif verändert hatte,
wurde im besagten Urteil offengelassen (vgl. a.a.O. E. 9).
7.4.2 In einem weiteren, zur Publikation vorgesehenen Referenzurteil des
Bundesverwaltungsgerichts D-4287/2017 vom 8. Februar 2019 stellte das
Gericht fest, Mazar-i-Sharif sei basierend auf Lageinformationen bis zum
Jahre 2016 zu den sichersten Städten Afghanistans gezählt worden. Nach
einer eingehenden Prüfung und unter Berücksichtigung verschiedener si-
cherheitsrelevanter Ereignisse sowie der humanitären Situation kam es da-
bei zum Schluss, dass sich die Sicherheitslage in der Stadt Mazar-i-Sharif
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Seite 12
in den letzten Jahre verschlechtert habe, während sich im Bereich der hu-
manitären Situation Verbesserungen und Rückschläge wohl etwa die
Waage halten dürften. Im Vergleich zu anderen Regionen und Städten Af-
ghanistans zähle die Stadt Mazar-i-Sharif immer noch zu den stabileren
und ruhigeren Orten. Folglich rechtfertige es sich insgesamt nicht, aktuell
eine generelle Unzumutbarkeit der Rückkehr dorthin anzunehmen. Viel-
mehr sei daran festzuhalten, dass bei Vorliegen begünstigender Umstände
weiterhin von der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in die Stadt Ma-
zar-i-Sharif auszugehen sei. Allerdings sei mit Nachdruck daran zu erin-
nern, dass nicht jeder noch so schwache Bezugspunkt zu Mazar-i-Sharif
für die Annahme begünstigender Umstände genüge. Vielmehr sei eine Ge-
samtbeurteilung der verschiedenen Faktoren vorzunehmen, wie sie bereits
in BVGE 2011/49 erwähnt worden seien. Diese gesamthafte Betrachtung
müsse zum Schluss führen, im konkreten Einzelfall seien begünstigende
Voraussetzungen für eine Rückkehr nach Mazar-i-Sharif gegeben.
8.
8.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, er stamme aus der Provinz Fa-
ryab und habe während seiner Schul- und Studienzeit insgesamt 14 Jahre
in der Stadt Mazar-i-Sharif gelebt.
8.2 Gemäss dem Referenzurteil D-4287/2017 ist grundsätzlich – ausge-
nommen unter gewissen Umständen die Grossstädte Kabul und Mazar-i-
Sharif (die Frage des Wegweisungsvollzugs nach Herat wurde ausdrück-
lich offen gelassen) – von der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
nach Afghanistan und damit auch in den ursprünglichen Herkunftsort des
Beschwerdeführers Faryab auszugehen. Ein Wegweisungsvollzug dorthin
käme somit nicht in Frage.
8.3 Im Folgenden ist somit zu prüfen, ob im Falle des Beschwerdeführers
die notwendigen begünstigenden Umstände vorliegen, die einen Wegwei-
sungsvollzug nach Mazar-i-Sharif für ihn als zumutbar erscheinen lassen.
8.3.1 Im Urteil BVGE 2011/7 hat das Bundesverwaltungsgericht dargelegt,
wann vom Vorliegen begünstigender Faktoren auszugehen ist (E. 9.9.2).
Solche können grundsätzlich namentlich dann gegeben sein, wenn es sich
beim Rückkehrer um einen jungen, gesunden Mann handelt. Ebenso ist
entscheidrelevant, über welche Berufserfahrung die rückkehrende Person
verfügt beziehungsweise inwiefern eine wirtschaftliche Wiedereingliede-
rung mit einer bezahlten Arbeit im Zusammenspiel mit einem tragfähigen
Beziehungsnetz begünstigend wirken kann. Unabdingbar ist in jedem Fall
ausserdem ein soziales Netz, das sich im Hinblick auf die Aufnahme und
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Seite 13
Wiedereingliederung des Rückkehrenden als tragfähig erweist. Dieses so-
ziale Netz muss dem Rückkehrenden insbesondere eine angemessene
Unterkunft, Grundversorgung sowie Hilfe zur sozialen und wirtschaftlichen
Reintegration bieten können. Bei Personen, bei welchen Mazar-i-Sharif le-
diglich eine Aufenthaltsalternative darstellt und die somit kaum oder nie
dort gelebt haben, bedarf eine Bejahung eines solchen tragfähigen sozia-
len Netzes grösserer Zurückhaltung.
8.3.2 Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen jungen Mann us-
bekischer Ethnie. Er machte geltend, er habe während 14 Jahren – wäh-
rend seiner Schulzeit bei seiner Tante respektive während des Studiums in
einem Studentenwohnheim – in Mazar-i-Sharif gelebt. Nach Abschluss sei-
nes Studiums im Jahre 2012 sei er in die Provinz Faryab zurückgekehrt
und habe bei seinen Eltern gewohnt, wo sich auch seine Geschwister so-
wie weitere Verwandte aufhalten würden. Ferner verfügt er seinen Anga-
ben zufolge über ein abgeschlossenes Studium ([…]) sowie gewisse Be-
rufserfahrungen als (…) (vgl. Akte A7 S. 4. ff.). Insgesamt kann davon aus-
gegangen werden, dass er bei einer Rückkehr mit seiner Tante, seinen
Freunden aus der Studienzeit – auch wenn nicht mehr alle in Mazar-i-Sharif
leben sollen (A16 F39) – sowie weiteren Bekannten, die ihm im vorinstanz-
lichen Verfahren aus Mazar-i-Sharif Beweismittel zukommen liessen (vgl.
Akte A17 Beweismittel Nr. 12), auf ein tragfähiges Beziehungsnetz sowie
eine Wohnmöglichkeit zurückgreifen kann, zumal er sich kurz vor seiner
Ausreise bei seiner Tante aufgehalten haben soll (vgl. Beschwerdeschrift
S. 7) und mit dieser offenbar weiterhin in Kontakt stand (vgl. eingereichte
Unterlagen seiner Tante, Sachverhalt Bst. C). Aufgrund der erwähnten Aus-
bildung und Arbeitserfahrung erscheint es zudem auch möglich, dass sich
der Beschwerdeführer wirtschaftlich integrieren kann.
8.3.3 Nach dem Gesagten ist von begünstigenden Umständen im Sinne
der Praxis des Gerichts auszugehen. Damit erweist sich der Vollzug der
Wegweisung des Beschwerdeführers nach Mazar-i-Sharif als zumutbar.
8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E-2049/2017
Seite 14
8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
10.
10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem das Ge-
such um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit verfahrens-
leitender Verfügung vom 12. April 2017 gutgeheissen wurde und aufgrund
der Akten nicht von einer Veränderung der finanziellen Verhältnisse des
Beschwerdeführers auszugehen ist, sind keine Verfahrenskosten aufzuer-
legen.
10.2 Der amtlichen Rechtsbeiständin ist, nachdem mit gleicher Verfügung
vom 12. April 2017 auch das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeistän-
dung gutgeheissen wurde, ein Honorar auszurichten (vgl. für die Grund-
sätze der Bemessung der Parteientschädigung Art. 7 ff. des Reglements
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
vom 21. Februar 2008 [VGKE]). Die Rechtsvertreterin wies in ihrer Hono-
rarnote vom 7. September 2017 einen zeitlichen Aufwand von 10.40 Stun-
den bei einem Ansatz von Fr. 220.– sowie Auslagen von Fr. 68.65, total
ausmachend Fr. 2‘356.65 aus. Der ausgewiesene zeitliche Aufwand er-
weist sich auch unter Berücksichtigung der weiteren Eingabe vom 20. No-
vember 2017 als zu hoch. Vorliegend ist von insgesamt 8 Stunden auszu-
gehen. Der Rechtsbeiständin ist demnach durch das Bundesverwaltungs-
gericht ein Honorar von Fr. 1‘975.– (inklusive Auslagen und Mehrwertsteu-
erzuschlag) auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
E-2049/2017
Seite 15
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Der amtlichen Rechtsbeiständin wird zu Lasten der Gerichtskasse ein amt-
liches Honorar von Fr. 1‘975.– ausgerichtet.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Muriel Beck Kadima Alexandra Püntener
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