B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-2050/2016
Ur t e i l vom 8 . Ap r i l 2 0 1 6
Besetzung
Einzelrichterin Muriel Beck Kadima,
mit Zustimmung von Richterin Nina Spälti Giannakitsas;
Gerichtsschreiber Pascal Waldvogel.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Indien,
(…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 10. März 2016 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin suchte am 11. Februar 2016 um Asyl in der
Schweiz nach. Die Vorinstanz befragte sie am 26. Februar 2016 summa-
risch und gewährte ihr das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit von Polen
zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens. Dagegen
brachte die Beschwerdeführerin vor, sie wisse nicht, durch welche Länder
sie hierher gelangt sei. Ihr ehemaliger Arbeitgeber habe sie in die Schweiz
schicke wollen. Er habe ihr gesagt, dies sei ein friedliches und gutes Land
und auch ein Rechtsstaat.
B.
Am 1. März 2016 ersuchte die Vorinstanz die polnischen Behörden ge-
stützt auf Art. 12 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäi-
schen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der
Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prü-
fung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem
Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist
(Dublin-III-VO) um Übernahme der Beschwerdeführerin. Mit Schreiben
vom 10. März 2016 stimmte Polen dem Ersuchen zu.
C.
Mit Verfügung vom 10. März 2016 – eröffnet am 31. März 2016 – trat die
Vorinstanz auf das Asylgesuch nicht ein, verfügte die Wegweisung nach
Polen und forderte die Beschwerdeführerin auf, die Schweiz spätestens
am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Weiter verpflichtete
die Vorinstanz den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung,
händigte der Beschwerdeführerin die editionspflichtigen Akten gemäss Ak-
tenverzeichnis aus und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde gegen die
Verfügung komme keine aufschiebende Wirkung zu.
D.
Mit Eingabe vom 3. April 2016 reichte die Beschwerdeführerin beim Bun-
desverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte sinngemäss die
Aufhebung der angefochtenen Verfügung.
E.
Die vorinstanzlichen Akten sind am 7. April 2016 beim Bundesverwaltungs-
gericht eingetroffen.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die
Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung
legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
2.
2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht sowie die un-
richtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die
Vorinstanz ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-
prüfen (Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz
zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (BVGE 2011/9 E. 5).
2.3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer
Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG tritt das SEM auf ein Asylgesuch
in der Regel nicht ein, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen
können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfah-
rens staatsvertraglich zuständig ist. Jeder Antrag wird von einem einzigen
Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger
Staat bestimmt wird (Art. 3 Abs. 1 Satz 2 Dublin-III-VO).
3.2 Gemäss Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO ist, sofern ein Antragsteller ein gül-
tiges Visum besitzt, der Mitgliedstaat, der das Visum erteilt hat, für die Prü-
fung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.
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3.3 In der angefochtenen Verfügung stellt die Vorinstanz zu Recht fest, auf-
grund der Umstände, dass der Beschwerdeführerin von Polen ein Visum
ausgestellt worden sei und die polnischen Behörden dem Übernahmege-
such zugestimmt hätten, liege die Zuständigkeit zur Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens bei Polen. Die staatsvertragliche Zu-
ständigkeit Polens steht aufgrund der Akten ohne weiteres fest. Die Ein-
wände der Beschwerdeführerin (sie habe in Polen kein Asylgesuch gestellt,
sondern habe in die Schweiz kommen wollen, wo sie sich sehr wohl fühle,
weil es hier bereits viele Tibeter gebe) sind unbehelflich.
4.
4.1 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO
beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staa-
tenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn
er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prü-
fung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintritts-
recht). Aus landesrechtlichen Normen wie etwa Art. 29a Abs. 3 der Asyl-
verordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) lässt sich gege-
benenfalls ein Anspruch auf Selbsteintritt ableiten – etwa aus humanitären
Gründen (vgl. BVGE 2010/45 E. 5).
4.2 Die Beschwerdeführerin bringt vor, den Quellen nach nehme Polen
keine Asylbewerber auf. Sie habe sehr grosse Angst nach Tibet zurückge-
schickt zu werden.
Polen ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezem-
ber 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder ernied-
rigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens
vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967
(SR 0.142.301). Ferner gelten die Richtlinien des Europäischen Parla-
ments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen
Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen
Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013
zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internati-
onalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie). Es gilt die Vermutung,
dass Polen seinen völker- und EU-rechtlichen Verpflichtungen nachkommt,
sich insbesondere auch an das Gebot des Non-Refoulement hält. Die Ge-
fahr einer Rückschiebung der Beschwerdeführerin von Polen in Verletzung
des Non-Refoulement-Gebots hat diese nicht substanziiert dargetan und
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ihre Begründetheit ist auch nicht ersichtlich. Beim Entscheid der Vo-
rinstanz, ihr Selbsteintrittsrecht nicht auszuüben, hat sie keinen Ermes-
sensfehler begangen.
5.
Die Vorinstanz ist somit zutreffend von der Zuständigkeit Polens ausgegan-
gen und in Anwendung Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch der
Beschwerdeführerin zu Recht nicht eingetreten. Für einen Selbsteintritt der
Schweiz besteht kein Anlass. Allfällige Vollzugshindernisse sind nicht mehr
zu prüfen, da das Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen bereits
Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1
Bst. b AsylG ist (BVGE 2010/45 E. 10).
6.
Zusammenfassend verletzt die angefochtene Verfügung kein Bundesrecht
und ist auch sonst nicht zu beanstanden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdefüh-
rerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.– fest-
zusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden der Beschwerdeführerin aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Muriel Beck Kadima Pascal Waldvogel
Versand: