B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-2050/2017
Ur t e i l vom 2 4 . Ap r i l 2 0 1 7
Besetzung
Einzelrichter David R. Wenger,
mit Zustimmung von Richter Daniel Willisegger;
Gerichtsschreiberin Eliane Kohlbrenner.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch lic. iur. LL.M. Tarig Hassan, Advokatur Kano-
nengasse,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Familienzusammenführung (Asyl); zugunsten von
B._______, geboren am (…),
Eritrea;
Verfügung des SEM vom 2. März 2017 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer suchte am 23. Juni 2014 in der Schweiz um Asyl
nach. Mit Verfügung vom 4. August 2016 anerkannte die Vorinstanz den
Beschwerdeführer als Flüchtling und gewährte ihm Asyl.
B.
Mit Schreiben vom 21. Dezember 2016 stellte der Beschwerdeführer bei
der Vorinstanz ein Gesuch um Familienzusammenführung mit seiner Ehe-
frau und beantragte eine Einreisebewilligung für sie. Seinem Gesuch war
die Kopie eines Ehezertifikats beigelegt.
C.
Mit Verfügung vom 2. März 2017 (zugestellt am 7. März 2017) verweigerte
die Vorinstanz der Ehefrau des Beschwerdeführers die Einreise und lehnte
das Gesuch um Familienzusammenführung ab.
D.
Am 17. März 2017 stellte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer auf sein
Gesuch hin eine Kopie des Aktenverzeichnisses sowie Kopien der Akten
zu, soweit sie dem Akteneinsichtsrecht unterlagen.
E.
Mit Eingabe vom 6. April 2017 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde
beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die Einreise der Ehefrau
des Beschwerdeführers sei zu gewähren. Es sei ihr Familienasyl zu ge-
währen. Die Verfügung der Vorinstanz sei vollumfänglich aufzuheben. Es
sei die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses zu verzichten. Es sei dem Beschwerdeführer in
der Person des Unterzeichnenden ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu
bestellen.
Der Beschwerdeführer reichte einen Brief der Ehefrau, einen Flüchtlings-
ausweis der Ehefrau und eine Taufurkunde der Ehefrau (alles im Original)
als Beweismittel ein.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend –
endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Be-
schwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legiti-
miert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
2.
2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung
in Asylsachen auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige oder un-
vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106
Abs. 1 AsylG).
2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer
Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
3.
Gemäss Art. 51 AsylG werden Ehegatten von Flüchtlingen und ihre min-
derjährigen Kinder als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine
besonderen Umstände dagegen sprechen (Abs. 1). Wurden die an-
spruchsberechtigten Personen nach Absatz 1 durch die Flucht getrennt
und befinden sie sich im Ausland, so ist ihre Einreise auf Gesuch hin zu
bewilligen (Abs. 4). Die Erteilung einer Einreisebewilligung nach Art. 51
Abs. 4 AsylG setzt eine vorbestandene Familiengemeinschaft, die Tren-
nung der Familie durch die Flucht sowie die fest beabsichtigte Familienver-
einigung in der Schweiz voraus (BVGE 2012/32 E. 5).
Vorliegend befindet sich die Ehefrau des Beschwerdeführers im Ausland,
weshalb sich die Prüfung auf den Anspruch auf Einreise in die Schweiz
zwecks Familienvereinigung gemäss Art. 51 Abs. 4 AsylG beschränkt und
Art. 51 Abs. 1-3 AsylG nicht zur Anwendung gelangen. Auf die diesbezüg-
lichen Ausführungen des Beschwerdeführers wird daher in den Erwägun-
gen nicht weiter eingegangen.
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4.
4.1 Die Vorinstanz begründet ihre Verfügung damit, der Beschwerdeführer
sei mit seiner Frau in den Sudan geflüchtet. Die Weiterreise nach Europa
habe er alleine fortgesetzt, weil die Reise durch die Sahara und über das
Mittelmeer sehr gefährlich sei und er seine Frau dieser Gefahr nicht habe
aussetzen wollen. Die Trennung sei somit aus Gründen der Vorsicht be-
wusst und freiwillig erfolgt. Die Voraussetzung der unfreiwilligen Trennung
durch die Flucht gemäss Art. 51 Abs. 4 AsylG sei demnach nicht erfüllt.
4.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, er sei gemeinsam mit seiner Ehefrau
nach Khartum, Sudan, geflüchtet. Das Ziel ihrer Flucht sei Europa gewe-
sen. Die Trennung sei auf dem Fluchtweg erfolgt. Die hohen Todesraten
auf der Flucht durch die Sahara und über das Mittelmeer seien bekannt.
Angesichts dieser Umstände habe er keine Wahlmöglichkeit gehabt; hätte
er sich für eine gemeinsame Weiterreise entschieden, hätte er seine Ehe-
frau einem hohen Risiko ausgesetzt. Es liege deshalb keine freiwillige Auf-
gabe der Familiengemeinschaft vor. Zudem sei es auch aus finanziellen
Gründen nicht möglich gewesen, gemeinsam weiterzureisen. Das Bundes-
gericht sei in einem ähnlich gelagerten Fall zum Schluss gekommen, dass
die Aufgabe der Familiengemeinschaft zu keiner Zeit beabsichtigt gewesen
sei, und habe die Beschwerde gegen den ablehnenden Entscheid der Vor-
instanz gutgeheissen (vgl. Urteil des BVGer D-1602/2015 E. 3.5 f.).
4.3 Aus dem Argument, das Fluchtziel sei Europa gewesen, vermag der
Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Wie die Vor-
instanz zu Recht festgestellt hat, endete die Flucht vielmehr mit ihrer An-
kunft in Khartum. Es ist zwar nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer
seine Ehefrau nicht den Risiken einer Weiterreise nach Europa aussetzen
wollte, aber dennoch kann nicht von einer unfreiwilligen Trennung gespro-
chen werden. Der Beschwerdeführer hätte die Möglichkeit gehabt, bei sei-
ner Ehefrau im Sudan zu bleiben. Stattdessen hat er sich bewusst für die
alleinige Weiterreise nach Europa entschieden. Er hat seine Ehefrau im
Sudan somit nicht im Rahmen einer verfolgungsindizierten Flucht, sondern
freiwillig verlassen. Daran ändert auch der Verweis auf das genannte Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts nichts, zumal es sich dabei um einen Ein-
zelfall und nicht um ständige Rechtsprechung handelt.
4.4 Die Voraussetzungen der asylrechtlichen Familienzusammenführung
sind somit nicht erfüllt und die Vorinstanz hat das Gesuch um Einreise und
Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft gestützt auf Art. 51 Abs. 4 AsylG zu
Recht ablehnt. Die allgemein gehaltene Berufung des Beschwerdeführers
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auf Art. 8 EMRK führt dabei zu keinem anderen Ergebnis. Es ist jedoch
darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer die Möglichkeit hat, bei
den Migrationsbehörden seines Wohnkantons ein Gesuch um einen aus-
länderrechtlichen Familiennachzug einzureichen.
5.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist
(Art. 106 Abs. 1 AsylG).
6.
6.1 Die gestellten Begehren erweisen sich als aussichtslos, weshalb die
Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der un-
entgeltlichen Rechtsverbeiständung unabhängig von der prozessualen Be-
dürftigkeit abzuweisen sind (Art. 65 Abs. 1 VwVG, Art. 110a AsylG).
6.2 . Bei diesem Ausgang sind die Verfahrenskosten von Fr. 750.– (Art. 1-
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit dem vorliegen-
den Urteil ist das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses gegenstandslos geworden.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung wird abgewiesen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
David R. Wenger Eliane Kohlbrenner
Versand: