B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-2050/2018
Ur t e i l vom 1 0 . J u l i 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichterin Christa Luterbacher,
mit Zustimmung von Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger;
Gerichtsschreiber Arthur Brunner.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch) sowie Aktenein-
sicht; Verfügung des SEM vom 1. März 2018; Zwischenver-
fügung vom 17. März 2018 / N (…).
E-2050/2018
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer stellte am 27. April 2012 ein erstes Asylgesuch.
Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 7. Mai 2012 und der aus-
führlichen Anhörungen vom 22. Mai 2012 und 13. August 2014 machte er
geltend, zuletzt in B._______ (Distrikt Jaffna, Nordprovinz) gelebt zu ha-
ben; dort sei er auch geboren und aufgewachsen.
Zu den Gründen seiner Ausreise brachte er vor, im März 2012 von unbe-
kannten, zivil gekleideten Personen auf dem Weg zur Schule angehalten
und – unter Todesdrohungen gegen seine Familie – zum Beitritt zur „Be-
wegung“ aufgefordert worden zu sein. Daraufhin sei er rund einen Monat
lang fast täglich von den Unbekannten belästigt und teilweise auch körper-
lich angegangen worden. Aufgrund eines Schlags ins Gesicht habe er
schliesslich eine Kieferverletzung erlitten und sich deshalb drei Tage im
Spital in der Stadt X.________ behandeln lassen müssen. Nach Verlassen
des Spitals sei er nach Colombo gegangen und von dort ausgereist.
A.b Mit Verfügung vom 16. September 2014 stellte das SEM fest, der Be-
schwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylge-
such ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Voll-
zug derselben an. Im Asylpunkt begründete es seine Beschwerde im We-
sentlichen mit der Unglaubhaftigkeit der Ausreisegründe des Beschwerde-
führers. Aufgrund seines Profils bestehe auch kein Grund zur Annahme,
dass er bei einer Rückkehr asylrechtlich relevante Nachteile zu gewärtigen
habe.
A.c Eine gegen die Verfügung vom 16. September 2014 erhobene Be-
schwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-6077/2014 vom
10. November 2016 ab. Es bestätigte die Einschätzung des SEM, wonach
die geltend gemachten Vorfluchtgründe unglaubhaft seien und hielt eben-
falls dafür, dass der Beschwerdeführer aufgrund seines Profils bei einer
Rückkehr keine ernsthaften Nachteile zu erwarten habe.
B.
Am 20. Februar 2017 reichte der Beschwerdeführer ein zweites Asylge-
such ein.
B.a Zur Begründung seines neuerlichen Asylgesuchs machte er zusam-
mengefasst geltend, er sei im Vergleich zu anderen Tamilen überdurch-
schnittlich gross und kräftig gebaut. Dies erkläre, warum paramilitärische
E-2050/2018
Seite 3
Gruppen ihn hätten rekrutieren wollen. Nach seiner Ausreise sei seine Fa-
milie unter Druck geraten und massiv behelligt worden, so dass seine
Schwester C._______ im Frühling 2015 aus Sri Lanka habe fliehen müs-
sen und in der Schweiz ebenfalls ein Asylgesuch gestellt habe. Sie habe
bis ins Detail die gleiche Hintergrundgeschichte mit seiner Verfolgungssi-
tuation vorgebracht; dennoch habe das SEM das Bundesverwaltungsge-
richt, das damals mit dem Beschwerdeverfahren D-6077/2014 befasst ge-
wesen sei, nicht darüber informiert, dass eine Zeugin für die von ihm be-
hauptete Verfolgung existiere.
Als neue Tatsachen machte er zudem geltend, im Rahmen einer Vorspra-
che auf dem sri-lankischen Generalkonsulat vom (…) nach dem Namen
seiner Familienangehörigen gefragt worden zu sein; die Konsulatsmitar-
beiterin sei offenbar auch über das Asylgesuch seiner Schwester im Bilde
gewesen, was ihn erstaunt habe. Er sei bei der Vorsprache auch gefragt
worden, warum er in Sri Lanka Probleme gehabt habe. Als er erwidert
habe, von unbekannten Gruppen bedroht worden zu sein, weil er sich nicht
habe rekrutieren lassen wollen, habe man ihm bedeutet, dass man sich mit
der Geschichte nach seiner Rückkehr noch beschäftigen werde. Für ihn
sei aus diesem Gespräch klar geworden, dass die Verantwortlichen des
sri-lankischen Generalkonsulats sowohl über ihn als auch über seine
Schwester Informationen erhalten hätten. Es sei anzunehmen, dass das
SEM Informationen an das Konsulat übermittelt habe, welche nicht vom
Migrationsabkommen zwischen der Schweiz und Sri Lanka gedeckt seien.
Verschiedene Fragen anlässlich der Vorsprache – beispielsweise zu seiner
Schulausbildung – hätten ebenfalls gegen das Abkommen verstossen.
B.b In formeller Hinsicht ersuchte er um Aufhebung der Zwischenverfü-
gung betreffend Akteneinsicht vom 17. März 2017 und um vollständige Ein-
sicht in seine Asylakten. Das SEM habe namentlich detailliert offenzulegen,
welche Daten genau dem sri-lankischen Generalkonsulat übermittelt oder
allenfalls mündlich überbracht worden seien; das sri-lankische General-
konsulat müsse ausserdem das Protokoll der Vorsprache editieren, ebenso
die Recherchen, welche vor dem Gespräch gemacht worden seien. Zudem
müsse dargelegt werden, welche sri-lankischen Behörden nun Zugang zu
den Daten hätten, wo diese gespeichert seien und wie sie verwendet wür-
den. Der sri-lankische Staat sei gestützt auf das Migrationsabkommen und
das Datenschutzgesetz aufzufordern, die entsprechenden Daten und Do-
kumente offenzulegen und für die notwendige Übersetzung besorgt zu
sein. Der Schweizerische Datenschutzbeauftragte müsse sich in der Folge
persönlich davon überzeugen, dass die Angaben über die vorhandenen
E-2050/2018
Seite 4
Daten und deren Verwendung korrekt sei.
Ausserdem stellte er den Antrag, es sei im Falle von Zweifeln am neu gel-
tend gemachten Sachverhalt oder an dessen asylrechtlicher Relevanz eine
ausführliche Anhörung durchzuführen. Zur Entscheidung seines Zweitasyl-
gesuchs seien weiter die Akten seiner Schwester C._______ beizuziehen.
Schliesslich ersuchte er um einen Vollzugsstopp.
B.c Mit Zwischenverfügung vom 21. Februar 2017 ersuchte das SEM die
zuständige kantonale Behörde, vom Vollzug der Wegweisung einstweilen
abzusehen und Vorbereitungshandlungen zu sistieren.
B.d Mit Zwischenverfügung vom 24. Februar 2017 gewährte das SEM dem
Rechtsvertreter Einsicht in die Asylakten des Beschwerdeführers, am
17. März 2017 auch in die Vollzugsakten. Die Aktenstücke A4, A6, A7, A9,
A11, A17, A18, A21, A31, A34, V3, V4, V5 und V15 editierte es nicht, V1
nur in eingeschwärzter Form. Der Beschwerdeführer focht die Nichtedition
der Aktenstücke V1, V3, V4, V5 und V15 mit Beschwerde vom 19. April
2018 beim Bundesverwaltungsgericht an. Dieses trat mit Entscheid D-
2354/2017 vom 1. Mai 2017 mangels tauglichen Anfechtungsobjekts nicht
auf die Beschwerde ein.
B.e Mit Verfügung vom 1. März 2018 – eröffnet am 9. März 2018 – ver-
neinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und
lehnte sein zweites Asylgesuch ohne weitere Instruktionsmassnahmen
(und unter ausdrücklicher Abweisung des Gesuchs um erneute Anhörung)
ab. Zudem ordnete es die Wegweisung an und beauftragte den zuständi-
gen Kanton mit dem Vollzug derselben. Es erhob eine Entscheidgebühr
von Fr. 600.–.
C.
Mit Eingabe vom 9. April 2018 focht der Beschwerdeführer die Verfügung
des SEM vom 1. März 2018 beim Bundesverwaltungsgericht an.
Materiell beantragt er die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die
Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz. Weiter er-
sucht er um Feststellung der Widerrechtlichkeit der Übermittlung seiner
Personendaten an die sri-lankischen Behörden. Im Sinne eines ersten
Eventualbegehrens beantragt er die Aufhebung der angefochtenen Verfü-
gung, die Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung
E-2050/2018
Seite 5
von Asyl; ein zweites Eventualbegehren lautet auf Feststellung der Unzu-
lässigkeit beziehungsweise zumindest Unzumutbarkeit des Wegweisungs-
vollzugs. Als drittes Eventualbegehren ersucht er um Revision des Urteils
des BVGer D-6077/2014 vom 10. November 2016, um Weiterführung des
Verfahrens durch die Vorinstanz, eventualiter um Feststellung seiner
Flüchtlingseigenschaft und Gewährung von Asyl, zumindest aber um Fest-
stellung der Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvoll-
zugs.
Verfahrensrechtlich ersucht er darum, das vorliegende Verfahren zu sistie-
ren, bis ein Grundsatzentscheid zu gewissen datenschutzrechtlichen Fra-
gen vorliege. Nach Eingang der Beschwerde habe das Bundesverwal-
tungsgericht unverzüglich darzulegen, welche Gerichtspersonen mit der
Behandlung der Sache betraut seien; ausserdem sei zu bestätigen, dass
die Gerichtspersonen zufällig ausgewählt worden seien.
Im Weiteren beantragt er, ihm sei vollständige Einsicht in die Akten des
SEM zu gewähren (und insbesondere in jene Akten, die im Zusammen-
hang mit der Ersatzreisepapierbeschaffung und der Vollzugsvorbereitung
erstellt worden seien); soweit diese Akten nicht in einer Schweizerischen
Landessprache verfasst seien, seien sie ihm in einer Übersetzung zuzu-
stellen. Eventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, eine umfassende Stel-
lungnahme zum Vorgehen und der Aktenführung im Zusammenhang mit
der Befragung abgewiesener tamilischer Asylsuchender auf dem sri-lanki-
schen Generalkonsulat abzugeben; ebenso habe sie zu erläutern, wie die
Informationen zu übergebenen und nicht übergebenen Informationen im
Zusammenhang mit der Vorsprache für den jeweiligen Einzelfall rekonstru-
iert würden. Danach sei ihm Frist für eine Beschwerdeergänzung anzu-
setzen.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 13. April 2018 stellte die Instruktionsrichterin
fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der
Schweiz abwarten. Zudem teilte sie den voraussichtlichen Spruchkörper
mit. Die Anträge um Einsicht in die gesamten Akten des SEM, insbeson-
dere die gesamten Akten der sri-lankischen Behörden im Zusammenhang
mit der Ersatzreisepapierbeschaffung, um Übersetzung dieser Akten sowie
um Fristansetzung zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung wies sie
ebenso ab, wie den Antrag um Sistierung des Verfahrens. Auf den Eventu-
alantrag um Revision des Urteils D-6077/2014 vom 10. November 2016
trat sie nicht ein. Mit Blick auf die Fortführung des Verfahrens forderte sie
E-2050/2018
Seite 6
den Beschwerdeführer auf, innert angesetzter Frist einen Kostenvorschuss
von Fr. 1‘500.– zu bezahlen.
E.
Mit Eingabe vom 30. April 2018 brachte der Rechtsvertreter vor, der Be-
schwerdeführer habe den Kostenvorschuss fristgerecht einbezahlt. Er sei
nur unter Mithilfe von Drittpersonen in der Lage gewesen, den unverhält-
nismässig hohen Kostenvorschuss zu begleichen. Mit der Höhe des ein-
verlangten Kostenvorschusses bringe die Instruktionsrichterin jedoch im-
merhin zum Ausdruck, dass die Angelegenheit komplex sei, was die Qua-
lifikation der Beschwerde als offensichtlich unbegründet ausschliesse.
Zudem kritisierte er die Erwägungen in der Zwischenverfügung vom
13. April 2018, wonach die Frage der zufälligen Zusammensetzung des
Spruchkörpers sich im vorliegenden Verfahren aufgrund der Konnexität
zum Verfahren E-1931/2018 gar nicht stelle; das Zufälligkeitsprinzip ge-
höre zu den Grundsätzen eines fairen rechtsstaatlichen Verfahrens und
gelte unabhängig von der Konnexität bestimmter Verfahren. Er forderte er-
neut die Bestätigung der zufälligen Zusammensetzung des Spruchkörpers
im Verfahren E-1931/2018. Zudem kommentierte er den Nichteintretens-
entscheid in Bezug auf seinen Eventualantrag um Revision des Urteils
D-6077/2014. Schliesslich brachte er vor, das in der Zwischenverfügung
vom 13. April 2018 im Zusammenhang der Abweisung des Akteneinsichts-
gesuchs zitierte Urteil E-4703/2017 stelle ein Musterbeispiel eines willkür-
lichen, durch einen offensichtlich ideologisch befangenen Richter verfass-
ten Entscheids dar; es sei deshalb nicht zitierfähig.
Schliesslich beantragte er erneut (ausdrücklich) die Offenlegung der Quel-
len des Lagebilds des SEM vom 16. August 2016. Als Beilage reichte er
eine von ihm selbst eingeschwärzte Version des Lagebilds zu den Akten;
daraus soll hervorgehen, dass das Lagebild zu grossen Teilen auf nicht
öffentlich greifbaren Quellen beruht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurtei-
lung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig
und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorlie-
gend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]).
E-2050/2018
Seite 7
Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung
legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist – unter dem
Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen – einzutreten.
1.2 Die Schwester des Beschwerdeführers, C._______, hat ihrerseits
ebenfalls beim SEM ein zweites Asylgesuch eingereicht, welches abgewie-
sen wurde; die Beschwerde gegen diese Verfügung ist beim Bundesver-
waltungsgericht unter der Verfahrensnummer E-1931/2018 hängig. Die
vorliegende Beschwerde wird aufgrund des engen persönlichen Konnexes
koordiniert mit dem Verfahren E-1931/2018 behandelt und vom selben
Spruchkörper beurteilt. Auch das Verfahren E-1931/2018 wird mit Urteil
heutigen Datums abgeschlossen.
2.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
3.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
Dem Willkürverbot (Art. 9 BV) kommt im vorliegenden Verfahren keine ei-
genständige Bedeutung zu. Der Beschwerdeführer beruft sich nur in Ver-
bindung mit anderen Bestimmungen (namentlich im Zusammenhang mit
dem rechtlichen Gehör [Art. 29 Abs. 2 BV]) auf das Willkürverbot. Vor die-
sem Hintergrund enthält sich das Bundesverwaltungsgericht im Folgenden
der eigenständigen Prüfung einer Verletzung von Art. 9 BV.
4.
Der Beschwerdeführer wirft die Frage auf, ob die Abteilung I des Bundes-
verwaltungsgerichts für die Behandlung seiner Beschwerde zuständig sein
könnte; zudem ersucht er um Koordination bestimmter datenschutzrechtli-
cher Fragen.
E-2050/2018
Seite 8
Die Abteilung I ist zuständig für die Behandlung von Verfügungen über Ein-
sichtsgesuche, welche die Akten eines abgeschlossenen Asyl- bezie-
hungsweise Vollzugsverfahrens betreffen und die in Anwendung des DSG
ergangen sind. Demgegenüber sind die asylrechtlichen Abteilungen IV und
V für Akteneinsichtsgesuche im Rahmen der bei diesen Abteilungen hän-
gigen Beschwerdeverfahren zuständig sowie in Fällen, in denen die ange-
fochtene Verfügung sich nicht auf das Datenschutzgesetz stützt (vgl. Ur-
teile des BVGer A-5275/2015, A-5278/2015 vom 4. November 2016 E. 6).
Der Beschwerdeführer ersuchte die Vorinstanz im Rahmen seines
Zweitasylgesuchs vom 20. Februar 2017 sinngemäss um Einsicht in die
Vollzugsakten. Folglich sind die Asylabteilungen zuständig für die Behand-
lung der Fragen im Zusammenhang mit der Weitergabe von Personenda-
ten (Art. 97 AsylG) und es gelangt das VwVG zur Anwendung (vgl. Ur-
teil A-5275/2015 E. 8.4.1 f.).
Die Koordination der Rechtsprechung unter den Abteilungen des Bundes-
verwaltungsgerichts gemäss Art. 17 i.V.m. Art. 25 Abs. 2 VGG ist gesetzlich
und reglementarisch geregelt. Sie obliegt dem Gericht und kann nicht von
Aussenstehenden beantragt werden. Auf den Antrag auf Koordination des
vorliegenden Verfahrens mit den weiteren beim Bundesverwaltungsgericht
hängigen Beschwerdeverfahren im Zusammenhang mit dem Migrations-
abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung
der Demokratischen Sozialistischen Republik Sri Lanka vom 4. Oktober
2016 (Migrationsabkommen; SR 0.142.117.121) ist somit nicht einzutreten.
5.
Der Beschwerdeführer beantragt, ihm sei die zufällige Zusammensetzung
des Spruchkörpers zu bestätigen. Auf den Antrag ist nicht einzutreten. Zur
Begründung ist auf das als Grundsatzurteil zu publizierende Teilurteil des
BVGer D-1549/2017 vom 2. Mai 2018 (E. 4) zu verweisen.
6.
In der Beschwerdeschrift werden der Vorinstanz Verletzungen des rechtli-
chen Gehörs sowie des Untersuchungsgrundsatzes vorgeworfen. Diese
formellen Rügen sind vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet sein könn-
ten, eine Kassation der erstinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl.
BVGE 2013/34 E. 4.2; KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und
Verwaltungsrechtspflege des Bundes; 3. Aufl. 2013, Rz. 1043 ff. m.w.H.).
E-2050/2018
Seite 9
6.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches
Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, ander-
seits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass
eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen ein-
greift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Er-
lass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise
beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisan-
trägen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise ent-
weder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern,
wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch
auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse,
die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren
Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1;
BVGE 2009/35 E. 6.4.1 m.w.H.).
Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbrin-
gen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung
angemessen zu berücksichtigen. Das gilt für alle form- und fristgerechten
Äusserungen, Eingaben und Anträge, die zur Klärung der konkreten Streit-
frage geeignet und erforderlich erscheinen. Die Begründung muss so ab-
gefasst sein, dass der Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachge-
recht anfechten kann. Sie muss kurz die wesentlichen Überlegungen nen-
nen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren
Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen
Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vor-
bringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1).
Aus dem Akteinsichtsrecht, als Teilgehalt des Gehörsanspruchs, folgt, dass
grundsätzlich sämtliche beweiserheblichen Akten den Beteiligten gezeigt
werden müssen, sofern in der sie unmittelbar betreffenden Verfügung da-
rauf abgestellt wird (BGE 132 V 387 E. 3.1 f.). Die Wahrnehmung des Ak-
teneinsichts- und Beweisführungsrechts durch den von einer Verfügung
Betroffenen setzt eine Aktenführungspflicht der Verwaltung voraus. Die Be-
hörden haben alles in den Akten festzuhalten, was zur Sache gehört und
entscheidwesentlich sein kann (BGE 130 II 473 E. 4.1).
6.1.1 Der Beschwerdeführer ist der Auffassung, die Vorinstanz habe durch
die Nichtedition der Aktenstücke V3, V4, V5 und V15 sowie die nur teil-
weise Offenlegung des Aktenstücks V1 seinen Anspruch auf rechtliches
Gehör verletzt. Er beantragt die Aufhebung der Verfügung vom 17. März
E-2050/2018
Seite 10
2017 betreffend Akteneinsichtsgewährung und verweist auf seine entspre-
chende Eingabe vom 19. April 2017 (Verfahren D-2354/2017).
V1 (S. 15-18) betrifft eine interne Weisung zum Vorgehen bei Papierbe-
schaffungsmassnahmen mit Angabe verschiedener interne Kontaktperso-
nen sowie Adressen; als internes Dokument unterstehen die einge-
schwärzten Seiten dem Akteneinsichtsrecht nicht. Das SEM hat die Stellen
folglich zu Recht eingeschwärzt. Dieselben Überlegungen gelten für V17;
dabei handelt es sich um eine rein behördeninterne Korrespondenz über
die Stornierung eines zuvor gebuchten Flugs. Auch das Aktenstück V15
wurde zu Recht als interne Akte bezeichnet und nicht ediert; es handelt
sich um die Erfassung des Mehrfachgesuches („MFG“) und die entspre-
chende interne Aktenbestellung. Nicht nachzuvollziehen ist hingegen, dass
das SEM dem Beschwerdeführer die Einsicht in die Akten V3 (Vorladung
zentrale Befragung an kantonale Vollzugsbehörden), V4 (Bestätigung In-
terviewliste an ausl. Vertretung) und V5 (Interviewliste) vollständig verwei-
gert hat. Es sind keine überwiegenden öffentlichen Interessen ersichtlich,
welche es rechtfertigen würden, die Dokumente überhaupt nicht zu edieren
(vgl. zu diesem Erfordernis Art. 27 Abs. 1 Bst. a VwVG). Das SEM wird
deshalb mit dem vorliegenden Urteil angewiesen, dem Beschwerdeführer
die betreffenden Akten – gegebenenfalls unter Schwärzung bestimmter In-
formationen – offenzulegen. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist
dadurch nicht anzunehmen, weil es sich ausnahmslos um unwesentliche
Aktenstücke handelt, die in keiner Weise Einfluss haben können auf den
materiellen Entscheid in dieser Sache.
6.1.2 Weiter macht der Beschwerdeführer eine Verletzung der Aktenfüh-
rungspflicht geltend. So hätten die anlässlich der Befragung beim sri-lanki-
schen Generalkonsulat ausgetauschten Informationen angeblich doku-
mentiert und in die Vollzugsakten aufgenommen werden müssen.
Der Umstand, dass der Beschwerdeführer von Mitarbeitern des sri-lanki-
schen Generalkonsulats interviewt worden ist, bedeutet nicht zwangsläu-
fig, dass dieses Gespräch in irgendeiner Form aufgezeichnet
oder protokolliert worden wäre. Den Akten ist auch nichts dergleichen zu
entnehmen. Allfällige Notizen der Konsularmitarbeiterin über das Gespräch
sind vom SEM nicht zu protokollieren. Dass das SEM angeblich behaupte,
es gebe ein Protokoll betreffend die Vorsprache des Beschwerdeführers
auf dem Konsulat (Beschwerde S. 18), ist unzutreffend; das SEM hat viel-
mehr festgehalten, es hätten keine Besprechungen des SEM mit dem Kon-
E-2050/2018
Seite 11
sulat (welche zu protokollieren wären) stattgefunden (angefochtene Verfü-
gung Ziff. III.3 S. 5). Eine Verletzung der Aktenführungspflicht ist somit vor-
liegend nicht zu erkennen (vgl. mit ausführlicher Begründung Urteil des
BVGer D-6892/2017 vom 7. März 2018 E. 6.4.2).
6.1.3 Der Beschwerdeführer rügt, sein Anspruch auf rechtliches Gehör sei
unter anderem deshalb verletzt worden, weil das SEM dem im Rahmen
seines Zweitasylgesuchs gestellten Antrag um Durchführung einer Anhö-
rung zum neu geltend gemachten asylrelevanten Sachverhalt nicht nach-
gekommen sei.
Diese Rüge ist nicht begründet. Die Vorinstanz war nicht verpflichtet, den
Beschwerdeführer erneut anzuhören. Der Entscheid über sein erstes Asyl-
gesuch ist mit dem Urteil D-6077/2014 vom 10. November 2016 in Rechts-
kraft erwachsen. Das zweite Asylgesuch wurde innerhalb der Fünfjahres-
frist von Art. 111c AsylG gestellt. Bei dieser Konstellation ist eine Anhörung
gemäss Art. 29 AsylG grundsätzlich nicht vorgesehen, selbst wenn der Be-
schwerdeführer vor Antragstellung in sein Heimatland zurückgekehrt wäre
(vgl. BVGE 2014/39 E. 4.3). Ausserdem konnte der Beschwerdeführer
seine Verfolgungsvorbringen im Zweitasylgesuch und der Beschwerde-
schrift ausführlich darlegen.
6.1.4 Der Beschwerdeführer erblickt eine Verletzung seines Anspruchs auf
rechtliches Gehör im Umstand, dass die Quellen des Lageberichts des
SEM "Focus Sri Lanka, Lagebild, Version 16. August 2016" nicht vollstän-
dig offengelegt worden seien und insofern keiner Quellenkritik unterzogen
werden könnten. Abgesehen von der Tatsache, dass der Bericht in der an-
gefochtenen Verfügung nicht zitiert wird und insofern nicht als Grundlage
des Entscheids angesehen werden kann, ist der Bericht öffentlich zugäng-
lich. Darin werden – nebst einigen namentlich nicht genannten Gesprächs-
partnern und anderen geheim gehaltenen Referenzen – überwiegend öf-
fentlich zugängliche, verlässliche Quellen referenziert. Durch die Publika-
tion des Berichts ist dem Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches
Gehör deshalb in jedem Fall Genüge getan (vgl. Urteil des BVGer
D-6394/2017 vom 27. November 2017 E. 4.1). Davon klar zu unterschei-
den ist der Fall, dass ein zur Entscheidung herangezogener Dienstreise-
bericht nicht einmal in seinen Grundzügen veröffentlicht wird (vgl. dazu das
vom Beschwerdeführer zitierte Urteil des BVGer D-3747/2011 vom
13. Juli 2012 E. 3.1.2 und 3.1.3).
E-2050/2018
Seite 12
Die Frage, inwiefern sich ein Bericht auf verlässliche und überzeugende
Quellen abstützt, beschlägt nicht das rechtliche Gehör des Beschwerde-
führers, sondern spielt im Rahmen der materiellen Würdigung der Partei-
vorbringen durch das Gericht eine Rolle (vgl. Urteil des BVGer
D-1042/2018 vom 23. April 2018 E. 6.9).
6.1.5 Unter dem Titel des rechtlichen Gehörs und unter Berufung auf
Art. 16 Bst. g Migrationsabkommen sowie Art. 6 und Art. 8 DSG rügt der
Beschwerdeführer, die Vorinstanz habe es zu Unrecht unterlassen, bei den
sri-lankischen Behörden abzuklären, welchen Gebrauch sie von den durch
die Schweizer Behörden übermittelten Daten gemacht hätten, welche Er-
gebnisse damit erzielt worden seien und welche Behörden in Sri
Lanka nun Zugang zu den entsprechenden Informationen hätten.
Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung diesbezüglich zutref-
fend aus, dass sich eine Einzelperson nicht direkt auf Art. 16 Bst. g Migra-
tionsabkommen berufen kann. Art. 16 Bst. g Migrationsabkommen vermit-
telt auch indirekt keinen Anspruch darauf, dass die schweizerischen Be-
hörden für den Beschwerdeführer ein Gesuch um Information über den
Gebrauch der übermittelten Daten bei den sri-lankischen Behörden stellen
müssten. Ein solches Gesuch wäre vom Beschwerdeführer vielmehr direkt
an die Behörden seines Heimatstaats zu richten, wobei das Auskunftsrecht
der betroffenen Person in Art. 16 Bst. j des Migrationsabkommens aus-
drücklich geregelt ist (vgl. BVGE 2017 VI/6 E. 2.4.3). Eine Verletzung des
rechtlichen Gehörs ist insofern zu verneinen.
6.1.6 In der Beschwerde wird der Vorinstanz vorgeworfen, dass das Asyl-
dossier der Schwester des Beschwerdeführers für die Entscheidung über
sein Asylgesuch nicht beigezogen worden sei.
Zu einer solchen Koordination hatte die Vorinstanz jedoch keinen Anlass,
zumal der Beschwerdeführer weder in der BzP noch in den Anhörungen zu
Protokoll gegeben hat, wegen seiner Schwester irgendwelche Probleme
gehabt zu haben. Soweit der Beschwerdeführer ausführt, die Aussagen
seiner Schwerster hätten in seinem Verfahren als Beweismittel beigezogen
werden müssen, da seine Schwester direkte Zeugin für seine Erlebnisse
sei, ist festzuhalten, dass die Vorbringen der Schwester in deren Asylver-
fahren als nicht glaubhaft gemacht gewürdigt worden sind (vgl. Verfügung
des SEM betreffend die Schwester vom 26. Mai 2016 sowie Urteil
E-4019/2016 vom 19. Oktober 2017 E. 6.1-6.5). Im Übrigen verhält sich
der Beschwerdeführer widersprüchlich, wenn er im vorliegenden Verfahren
E-2050/2018
Seite 13
einerseits kritisiert, dass sein Verfahren durch denselben Spruchkörper be-
urteilt wird, wie dasjenige seiner Schwester (vgl. oben, Bst. E.), anderseits
aber die fehlende Koordination der beiden Verfahren beim SEM rügt.
6.1.7 Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz vor, sie habe die von ihm
im neuen Asylgesuch geschilderten Vorfälle anlässlich der Vorsprache auf
dem sri-lankischen Generalkonsulat in der angefochtenen Verfügung nicht
gewürdigt; dadurch habe sie ihre Begründungspflicht verletzt.
Diese Vorhaltung ist unbegründet. Die Vorinstanz führt in der angefochte-
nen Verfügung aus, es seien durch die Vorsprache ihrer Auffassung nach
keine neue Gefährdungselemente geschaffen worden. Den Vorgaben von
Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 29 VwVG ist sie damit ohne Zweifel nachgekom-
men. Ob die Einschätzung zutrifft, ist eine materielle Frage, die am Mass-
stab von Art. 3 AsylG zu beurteilen ist (vgl. dazu nachfolgend, E. 9).
Dasselbe gilt für die Rüge, die Vorinstanz habe es unterlassen, die von ihm
bereits im ordentlichen Verfahren geltend gemachten Asylgründe im Lichte
der Geschehnisse auf dem sri-lankischen Generalkonsulat zu würdigen.
Ergänzend ist diesbezüglich lediglich zu bemerken, dass die Vorinstanz
ohne Verletzung ihrer Begründungspflicht weiterhin von der Unglaubhaf-
tigkeit der geltend gemachten Vorverfolgung ausgehen durfte (vgl. Urteil
des BVGer D-6077/2014 vom 10. November 2016 E. 4.2), zumal der Be-
schwerdeführer – im Verhältnis zu diesem rechtskräftigen Urteil – keinerlei
neue Beweise vorbringt, welche die dort getroffene Einschätzung in Frage
stellen würden. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass
ausserordentliche Rechtsmittel und Rechtsbehelfe nicht dazu dienen dür-
fen, bisherige rechtskräftige Entscheidungen zu untergraben oder pro-
zessuale Versäumnisse nachzuholen (vgl. das Urteil des BVGer E-
3364/2017 vom 24. Juli 2017 E. 5 in fine).
6.2 Im Asylverfahren gilt – wie in anderen Verwaltungsverfahren – der Un-
tersuchungsgrundsatz (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG). Nach dem Un-
tersuchungsgrundsatz muss die entscheidende Behörde den Sachverhalt
von sich aus abklären, das heisst sie ist verantwortlich für die Beschaffung
der für den Entscheid notwendigen Unterlagen und das Abklären sämtli-
cher rechtsrelevanter Tatsachen (KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsver-
fahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 142;
KRAUSKOPF/EMMENEGGER/BABEY, Rz. 20 ff. zu Art. 12 VwVG, in: Wald-
mann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrens-
gesetz, 2. Aufl. 2016).
E-2050/2018
Seite 14
6.2.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz habe die Trag-
weite seiner Verfolgungsvorbringen im Kontext der aktuellen Situation Sri
Lankas nur unzureichend erkannt. Die sehr ausführlichen Ausführungen
zur Ländersituation und zur Schweizer Asylpraxis betreffend Sri Lanka kön-
nen dahingehend zusammengefasst werden, dass sowohl der Vorinstanz
als auch dem Gericht vorgeworfen wird, sich bei der Ermittlung des rechts-
erheblichen Sachverhalts und seiner Beurteilung auf eine unzutreffende
Lageeinschätzung abgestützt zu haben. Im Fall der Vorinstanz sei dies ins-
besondere der SEM-Bericht "Focus Sri Lanka, Lagebild, Version 16. Au-
gust 2016". Viele Quellen dieses Berichts seien nicht öffentlich und es sei
nicht nachvollziehbar, wie die Vorinstanz zu ihrer Einschätzung habe ge-
langen können. Es wird in der Beschwerdeeingabe unterstellt, dass die
Schweizer Behörden die Situation für tamilische Rückkehrende in Sri
Lanka aus politischen Erwägungen beschönigten und als weniger bedroh-
lich darstellten, als sie eigentlich sei. Der Rechtsvertreter des Beschwer-
deführers reicht zum Beleg seiner Einschätzung eine sehr umfangreiche
eigene Dokumenten- und Quellensammlung ein, welche das Lagebild
kommentiere und die Einschätzung des SEM widerlege. Insbesondere wird
in der Beschwerdeschrift immer wieder auf ein Ende Juli 2017 ergangenes
Urteil des „High Court von Vavuniya“ sowie ein vor dem High Court Co-
lombo pendentes Strafverfahren Bezug genommen. Die beiden Strafver-
fahren liessen den Schluss zu, dass die sri-lankischen Behörden auch
Jahrzehnte nach der offiziellen Beendigung des Bürgerkrieges weiterhin
LTTE-Aktivisten sowie einfache Unterstützerinnen und Unterstützer der
Bewegung aus politischen Gründen verfolgten; dies sowohl in Sri Lanka
selbst als auch im Exil. Die Ländereinschätzung des SEM sei damit wider-
legt.
6.2.2 Mit diesen Vorbringen vermengt der Beschwerdeführer die sich aus
dem Untersuchungsgrundsatz ergebende Frage der Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts mit der Frage der rechtlichen Würdigung
der Sache, welche die materielle Entscheidung über die vorgebrachten
Asylgründe betrifft. Alleine der Umstand, dass das SEM seine Einschät-
zung der Lage in Sri Lanka auf andere Quellen stützt als vom Beschwer-
deführer gefordert (vgl. dazu die als Beschwerdebeilage in CD-ROM-Form
eingereichten Quellen und teilweise selbst verfassten Berichte), spricht
nicht für eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes. Das gleiche gilt,
wenn das SEM gestützt auf seine Quellen und die Akten des vorliegenden
Verfahrens die Asylvorbringen anders würdigt als der Beschwerdeführer.
E-2050/2018
Seite 15
6.2.3 Es liegt folglich auch keine Verletzung des Untersuchungsgrundsat-
zes vor.
6.3 Die formellen Rügen erweisen sich als unbegründet. Es besteht des-
halb keine Veranlassung, die Sache aus formellen Gründen aufzuheben
und an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der Antrag ist abzuweisen.
7.
Der Beschwerdeführer rügt die Verletzung fundamentaler Datenschutzbe-
stimmungen durch die Vorinstanz. In Art. 97 Abs. 3 AsylG und Art. 16 Bst. c
Migrationsabkommen sei abschliessend aufgelistet, welche Daten über ihn
an Sri Lanka übermittelt werden dürften. Es sei davon auszugehen, dass
das SEM darüber hinausgehende Daten übermittelt habe. Abgesehen da-
von sei eine grenzüberschreitende Datenübermittlung nach Art. 6 DSG nur
dann zulässig, wenn sichergestellt sei, dass im Ausland eine Datenschutz-
gesetzgebung existiert, welche mit dem Schutzniveau in der Schweiz ver-
gleichbar sei. Dies sei für den Fall von Sri Lanka offensichtlich nicht gege-
ben, so dass jede Datenübermittlung rechtswidrig sei.
7.1 Das Bundesverwaltungsgericht bezog in BVGE 2017 VI/6 zu entspre-
chenden Rügen im Zusammenhang mit dem Migrationsabkommen
Schweiz-Sri Lanka betreffend die Datenweitergabe und damit möglicher-
weise verbundene Verpflichtungen der Schweizer Migrationsbehörden
Stellung. Es stellte fest, dass – entgegen der Ansicht des Beschwerdefüh-
rers – weder Art. 97 Abs. 3 AsylG noch Art. 16 Bst. c Migrationsabkommen
abschliessend die Daten aufzählten, die einer ausländischen Behörde für
die Organisation der Ausreise der betroffenen Person übermittelt werden
dürften. So steht in Art. 97 Abs. 3 Bst. d AsylG, dass weitere Daten – nebst
den in Bst. a–c und e–g genannten Daten – übermittelt werden können,
soweit sie der Identifikation einer Person dienlich sind. In Übereinstimmung
mit dieser Bestimmung sieht Art. 16 Bst. c Migrationsabkommen vor, dass
übermittelte Personendaten sonstige Informationen, die zur Identifizierung
der rückzuführenden Person oder zur Prüfung der Rückübernahmevoraus-
setzungen nach diesem Abkommen benötigt werden, betreffen dürfen. Zu-
dem erlaubt diese Bestimmung ausdrücklich die Angabe besuchter Schu-
len der betroffenen Person.
Bei den Vollzugsakten und übermittelten Daten handelt es sich um stan-
dardisierte, im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen stehende Pa-
pierbeschaffungsmassnahmen nach einem rechtskräftig abgewiesenen
E-2050/2018
Seite 16
Asylgesuch. Die routinemässige Weitergabe der N-Nummer des Be-
schwerdeführers ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Es liegt demnach
keine Verletzung von Art. 97 Abs. 3 AsylG und Art. 16 Bst. c Migrationsab-
kommen vor (vgl. BVGE 2017 VI/6 E. 2.5). Auch eine Verletzung von Art. 6
DSG ist zu verneinen, da das Asylgesetz die Bekanntgabe von Personen-
daten an den Heimat- oder Herkunftsstaat in Art. 97 AsylG spezialgesetz-
lich regelt und dem Art. 6 DSG damit vorgeht (vgl. Urteil des BVGer
D-5100/2017 vom 12. April 2018 E. 5.2). Der Antrag auf Feststellung der
Widerrechtlichkeit (Art. 25 Abs. 1 Bst. c DSG) der Übermittlung der Perso-
nendaten des Beschwerdeführers ist nach dem Gesagten abzuweisen.
7.2 Hieraus ergibt sich, dass die Frage, inwiefern die sri-lankische Gesetz-
gebung dem schweizerischen Datenschutzniveau entspricht, für vorliegen-
des Verfahren offen bleiben kann (vgl. auch Urteil des BVGer
D-1042/2018 vom 23. April 2018 E. 4.2). Der Antrag des Beschwerdefüh-
rers, die Vorinstanz sei anzuweisen, entsprechende Darlegungen zu ma-
chen, und sie habe aufzuzeigen, ob die an die sri-lankischen Behörden
überwiesenen Personendaten gemäss einem dem Schweizer Daten-
schutzrecht entsprechenden Schutzniveau behandelt würden, ist abzuwei-
sen.
8.
Der Beschwerdeführer bringt mit Blick auf die von ihm behauptete Flücht-
lingseigenschaft (Art. 3 AsylG) vor, der angefochtenen Verfügung liege ein
unrichtiger und unvollständiger Sachverhalt (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG)
zugrunde; insbesondere habe die Vorinstanz seine LTTE-Unterstützung
und die Vorkommnisse während seiner Vorsprache auf dem sri-lankischen
Generalkonsulat (bei der Prüfung seiner Verfolgungsvorbringen) nicht zu-
treffend gewürdigt. Zur Dokumentation seiner Vorbringen stellt er im vorlie-
genden Verfahren verschiedene Beweisanträge.
8.1 Zunächst ist die mit der Beschwerde aufgeworfene Frage zu beantwor-
ten, ob zutrifft, dass die Vorinstanz der angefochtenen Verfügung in Ver-
kennung der geltenden Beweiswürdigungsregeln einen falschen und ak-
tenwidrigen Sachverhalt zugrunde gelegt hat.
Im Asylverfahren gilt für die Beweiswürdigung nach Art. 7 AsylG der Glaub-
haftigkeitsmassstab. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderun-
gen an das Glaubhaftmachen in einem publizierten Entscheid dargelegt
und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden
(BVGE 2015/3 E. 6.5.1).
E-2050/2018
Seite 17
8.1.1 Das Vorbringen des Beschwerdeführers, verfolgt worden zu sein,
weil er sich geweigert habe, einer paramilitärischen Gruppe beizutreten, ist
sowohl von der Vorinstanz als auch vom Gericht bereits überprüft worden.
Einhellig wurde dieses Asylvorbringen als unglaubhaft und konstruiert er-
achtet (vgl. Verfügung vom 16. September 2014 und Urteil des BVGer D-
6077/2014 vom 10. November 2016). Im vorliegenden Verfahren bringt der
Beschwerdeführer nichts vor, was an dieser Einschätzung etwas zu ändern
vermöchte; insofern ist daran festzuhalten. Die Vorinstanz ist zu Recht da-
von ausgegangen, dass keinerlei Hinweise für vorbestehende Verfolgungs-
massnahmen gegenüber dem Beschwerdeführer bestehen und hat diese
deshalb auch nicht erneut geprüft.
8.1.2 Im Weiteren hat die Vorinstanz geprüft, ob wegen der mit der Ersatz-
reisepapierbeschaffung verbundenen Datenweitergabe begründete Furcht
vor einer künftigen Verfolgung vorliegt. Sie hat also nicht in Frage gestellt,
dass eine Datenweitergabe stattgefunden hat. Die diesbezüglichen Be-
schwerdevorbringen sind deshalb nicht unter dem Gesichtspunkt der Be-
weiswürdigung (Art. 7 AsylG), sondern unter jenem des Vorliegens begrün-
deter Furcht vor ernsthaften Nachteilen (Art. 3 AsylG) zu prüfen.
8.1.3 Die Vorinstanz hat den rechtserheblichen Sachverhalt folglich zutref-
fend erstellt. Unter Einbezug sämtlicher eingereichter Beweismittel geht
das Bundesverwaltungsgericht im Hinblick auf die Prüfung der flüchtlings-
rechtlichen Relevanz des Profils des Beschwerdeführers (vgl. nachfolgend
E. 9) von folgendem – bereits von der Vorinstanz festgestellten – Sachver-
halt aus:
Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen Tamilen, der im Falle des
Wegweisungsvollzugs nach einem längeren Auslandaufenthalt nach Sri
Lanka zurückkehren würde. Die von ihm behauptete Verfolgung durch pa-
ramilitärische Gruppen ist unglaubhaft. Der Beschwerdeführer weist kein
prägnantes exilpolitisches Profil auf, aufgrund dessen die sri-lankischen
Behörden ihm ein Interesse an einem Wiederaufflammen des tamilischen
Separatismus zuschreiben könnten. Im Rahmen des bereits angeordneten
Wegweisungsvollzugs hat das SEM dem sri-lankischen Generalkonsulat
bestimmte Daten über den Beschwerdeführer weitergegeben.
8.2 Zu den noch nicht behandelten Beweisanträgen im vorliegenden Ver-
fahren ist das Folgende auszuführen:
E-2050/2018
Seite 18
8.2.1 Auf die in der Beschwerde beantragte Durchführung einer weiteren
Anhörung kann vor dem Hintergrund der obigen Erwägungen und in anti-
zipierter Beweiswürdigung verzichtet werden, zumal der Beschwerdeführer
die Gelegenheit hatte, in seinem zweiten Asylgesuch und der vorliegenden
Beschwerdeschrift die behaupteten Verfolgungsvorbringen ausführlich
schriftlich darzulegen; insoweit ist nicht zu erwarten, dass eine Anhörung
neue Erkenntnisse bringen würde.
8.2.2 Weiter ist es nicht Sache des Gerichts, die Vorinstanz zur Erläuterung
des genauen Verfahrens bezüglich eines allfälligen Auskunftsersuchens
des Beschwerdeführers bei den sri-lankischen Behörden anzuhalten. Es
obliegt dem Beschwerdeführer, bei den zuständigen Stellen die benötigten
Informationen einzuholen und sich über das Prozedere zu erkundigen. Der
entsprechende Beweisantrag ist abzuweisen.
8.2.3 Das Rechtsbegehren des Beschwerdeführers, das SEM zur Stellung-
nahme betreffend die Rekonstruktion der Vorsprache im Einzelfall aufzu-
fordern, ist aufgrund der obigen Erwägungen zu der vom Beschwerdefüh-
rer behaupteten – vom Gericht aber verneinten – Gehörsverletzung (vgl.
E. 6.1.2) abzuweisen.
8.2.4 Weiter hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch darauf, dass das
SEM ihm die geheim gehaltenen Quellen seines Lagebildes vom 16. Au-
gust 2016 beziehungsweise Transkriptionen von Gesprächen offenlegt
(vgl. beispielsweise Urteil des BVGer E-2346/2018 vom 13. Juni 2018
E. 6.1.2). Der Anspruch besteht auch im vorliegenden Verfahren nicht, so
dass der entsprechende Beweisantrag (Eingabe vom 30. April 2018) eben-
falls abzuweisen ist.
8.2.5 Schliesslich ist nicht ersichtlich, inwiefern eine Zeugenbefragung der
Schwester des Beschwerdeführers für das vorliegenden Verfahren neue
und erhebliche Erkenntnisse bringen würde, zumal die vom Beschwerde-
führer geltend gemachte Verfolgung in keiner Weise mit seiner Schwester
zusammenhängt und die Schwester ihrerseits ihre angeblich wegen des
Beschwerdeführers erlittene Verfolgung nicht glaubhaft gemacht hat (vgl.
oben E. 6.1.6).
8.2.6 Es besteht vor dem Hintergrund dieser Ausführungen keine Veran-
lassung, eine Frist zur Beschwerdeergänzung anzusetzen.
E-2050/2018
Seite 19
9.
9.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen
ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und weder Ausdruck
noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehen-
den Überzeugung oder Ausrichtung sind, wobei die Einhaltung des Abkom-
mens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 4 AsylG). Sie sind nach Art. 54
AsylG zwar als Flüchtlinge vorläufig aufzunehmen, erhalten allerdings we-
gen sogenannter subjektiver Nachfluchtgründe kein Asyl (vgl. auch BVGE
2009/28 E. 7.1 m.w.H.).
9.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Referenzurteil E-1866/2015 vom
15. Juli 2016 eine aktuelle Analyse der Situation von Rückkehrenden nach
Sri Lanka vorgenommen (vgl. dort E. 8) und festgestellt, dass aus Europa
respektive der Schweiz zurückkehrende tamilische Asylsuchende nicht ge-
nerell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausge-
setzt seien (vgl. a.a.O., E. 8.3). Das Gericht orientiert sich bei der Beurtei-
lung des Risikos von Rückkehrenden, Opfer ernsthafter Nachteile in Form
von Verhaftung und Folter zu werden, an verschiedenen Risikofaktoren.
Dabei handelt es sich um tatsächliche oder vermeintliche, aktuelle oder
vergangene Verbindungen zu den LTTE, um die Teilnahme an exilpoliti-
schen regimekritischen Handlungen und um das Vorliegen früherer Verhaf-
tungen durch die sri-lankischen Behörden, üblicherweise im Zusammen-
hang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Verbindung zu den LTTE
(sog. stark risikobegründende Faktoren, vgl. a.a.O., E. 8.4.1–8.4.3). Einem
gesteigerten Risiko, genau befragt und überprüft zu werden, unterliegen
ausserdem Personen, die ohne die erforderlichen Identitätspapiere nach
Sri Lanka einreisen wollen, die zwangsweise zurückgeführt werden oder
die über die Internationale Organisation für Migration (IOM) nach Sri Lanka
zurückkehren, sowie Personen mit gut sichtbaren Narben (sog. schwach
risikobegründende Faktoren, vgl. a.a.O., E. 8.4.4 und 8.4.5). Das Gericht
E-2050/2018
Seite 20
wägt im Einzelfall ab, ob die konkret glaubhaft gemachten Risikofaktoren
eine asylrechtlich relevante Gefährdung der betreffenden Person ergeben.
Dabei zieht es in Betracht, dass insbesondere jene Rückkehrenden eine
begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG
haben, denen seitens der sri-lankischen Behörden zugeschrieben wird,
dass sie bestrebt sind, den tamilischen Separatismus wiederaufle-
ben zu lassen (vgl. a.a.O., E. 8.5.1). Nach Einschätzung des Bundesver-
waltungsgerichts ändert der Ausgang der Kommunalwahlen vom 10. Feb-
ruar 2018 an der eben dargelegten Einschätzung der Verfolgungssituation
nach Sri Lanka zurückkehrender Tamilen und Tamilinnen nichts. Es wird in
der Beschwerde nicht schlüssig dargetan, dass die Regierung Sirisena ihre
Politik im Umgang mit Rückkehrenden aus der tamilischen Diaspora des-
halb geändert hätte. Bei den Gerichtsfällen von Colombo und Vavuniya
handelt es sich um einzelne Prozesse, die nicht auf allgemeine Lagever-
änderungen schliessen lassen. Insofern ist an der Lageeinschätzung im
Urteil des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 festzuhalten.
In BVGE 2017 VI/6 hat sich das Bundesverwaltungsgericht ausserdem zur
Frage geäussert, ob (allein) aufgrund einer Datenweitergabe im Zusam-
menhang mit dem Migrationsabkommen Schweiz-Sri Lanka von einer Ge-
fährdung auszugehen sei. Es hielt fest, dass es sich bei Art. 97 Abs. 3
AsylG und Art. 16 Bst. c Migrationsabkommen um eine nicht abschlies-
sende Aufzählung der Daten handle, die einer ausländischen Behörde für
die Organisation der Ausreise der betroffenen Person übermittelt werden
dürften (vgl. a.a.O., E. 2.5.2; ausserdem oben, E. 7.1). Bei der Ersatzrei-
sepapierbeschaffung handle es sich um ein standardisiertes, lang erprob-
tes und gesetzlich geregeltes Verfahren. Nur aufgrund der Datenübermitt-
lung der schweizerischen Behörden an die sri-lankischen Behörden und
der Nennung des (unglaubhaften) Ausreisegrundes anlässlich der Vorspra-
che auf dem sri-lankischen Generalkonsulat sei bei einer Rückkehr nach
Sri Lanka nicht mit einer asylrelevanten Verfolgung zu rechnen (vgl. a.a.O.,
E. 4.3.3). Auch an dieser Einschätzung ist festzuhalten, zumal der Be-
schwerdeführer nichts Substantiiertes dagegen vorbringt.
9.3 Nachdem es dem Beschwerdeführer auch im vorliegenden Verfahren
nicht gelungen ist, eine vor seiner Ausreise bestehende Verfolgung glaub-
haft zu machen (vgl. oben, E. 8.1.1), ist er keiner der Risikogruppen ge-
mäss dem Referenzurteil des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 zu-
zurechnen. Es sind keine massgeblichen Hinweise dafür ersichtlich, dass
er aufgrund seiner Vorgeschichte ins Visier der sri-lankischen Behörden
E-2050/2018
Seite 21
geraten könnte und diese ein potenzielles Verfolgungsinteresse an ihm ha-
ben könnten. Insbesondere ist nicht davon auszugehen, dass er befürch-
ten muss, die sri-lankischen Behörden könnten ihm eine Verbindung zu
den LTTE unterstellen, da seine Vorbringen weder auf eine relevante Vor-
verfolgung noch auf ein massgebliches exilpolitisches Engagement
schliessen lassen. Daran vermag auch die Datenübermittlung im Rah-
men des Wegweisungsvollzugs nichts zu ändern (vgl. soeben, E. 9.2).
Dass sich schliesslich aus der körperlichen Statur und Grösse des Be-
schwerdeführers keine objektiv begründete Furcht vor Verfolgung ableiten
lässt, hat die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zutreffend aus-
geführt.
Folglich ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer weder Vor- noch
Nachfluchtgründe glaubhaft gemacht hat. Das SEM hat somit zu Recht
sein Asylgesuch abgelehnt und ihm die Flüchtlingseigenschaft nicht zuer-
kannt.
10.
10.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf
nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit
der Familie (Art. 44 AsylG).
10.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
11.
11.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E-2050/2018
Seite 22
11.2
11.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund
nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus-
reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl.
ebenso Art. 33 Abs. 1 FK).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
11.2.2 Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend da-
rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Be-
schwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den
Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
11.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des
Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für
den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe
oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Ge-
richtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folter-
ausschusses müsste der Beschwerdeführer eine ernsthafte Gefahr ("real
risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rück-
schiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl.
EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar
2008, Nr. 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Die allgemeine Menschenrechts-
situation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug nach Auffassung des
Gerichts nicht als unzulässig erscheinen (vgl. Urteil BVGer E-1866/2015
E-2050/2018
Seite 23
vom 15. Juli 2016 E. 12.2). Auch der EGMR hat sich mit der Gefährdungs-
situation im Hinblick auf eine EMRK-widrige Behandlung namentlich für Ta-
milen, die aus einem europäischen Land nach Sri Lanka zurückkehren
müssen, wiederholt befasst (vgl. EGMR, R.J. gegen Frankreich, Urteil vom
19. September 2013, Nr. 10466/11; T.N. gegen Dänemark, Urteil vom 20.
Januar 2011, Nr. 20594/08; P.K. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar
2011, Nr. 54705/08; Rechtsprechung zuletzt bestätigt in J.G. gegen Polen,
Entscheidung vom 11. Juli 2017, Beschwerde Nr. 44114/14). Dabei unter-
streicht der Gerichtshof, dass nicht in genereller Weise davon auszugehen
sei, zurückkehrenden Tamilen drohe eine unmenschliche Behandlung.
Es ergeben sich aus den Akten keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass
der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit Massnahmen zu befürchten hätte, die über einen so
genannten "Background Check" (Befragung und Überprüfung von Tätig-
keiten im In- und Ausland) hinausgehen würden, oder dass er persönlich
gefährdet wäre.
11.2.4 Weder die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka noch
individuelle Faktoren in Bezug auf die Situation des Beschwerdeführers
lassen demnach den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt als un-
zulässig erscheinen.
11.3
11.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat
aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefähr-
dung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläu-
fige Aufnahme zu gewähren.
11.3.2 Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und
den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen, und es herrscht weder Krieg
noch eine Situation allgemeiner Gewalt (vgl. BVGE 2011/24 E. 13.2.1). Im
Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 ist das Gericht nach einer
eingehenden Analyse der Sicherheitslage in Sri Lanka zum Schluss ge-
kommen, dass der Wegweisungsvollzug in die Nordprovinz – aus der der
Beschwerdeführer stammt – grundsätzlich zumutbar ist (vgl. a.a.O.,
E. 13.2).
E-2050/2018
Seite 24
11.3.3 In Bezug auf das Vorliegen individueller Zumutbarkeitskriterien kann
vollständig auf das Urteil des BVGer D-6077/2014 vom 10. November 2016
(E. 6.3) verwiesen werden. Dort wird dargelegt, dass der Beschwerdefüh-
rer in seinem Heimatort über ein familiäres und soziales Umfeld verfüge;
aufgrund seiner Schulausbildung und der bisherigen Berufserfahrung
könne ihm langfristig zugemutet werden, sich dort eine neue Existenz auf-
zubauen. Es bestünden keine medizinischen Wegweisungsvollzugshinder-
nisse. Der Beschwerdeführer macht im vorliegenden Verfahren nichts gel-
tend, das an dieser Einschätzung etwas zu ändern vermöchte.
11.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch
als zumutbar.
11.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
11.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
12.
In Bezug auf den Eventualantrag des Beschwerdeführers, das Urteil
D-6077/2014 vom 10. November 2016 sei in Revision zu ziehen und es
sei das Asylverfahren weiterzuführen, ist – in Ergänzung zur Zwischenver-
fügung vom 13. April 2018 – Folgendes festzustellen: Gegenstand des vor-
liegenden Beschwerdeverfahrens ist die vorinstanzliche Verfügung vom 1.
März 2018, während Gegenstand des eventualiter gestellten Revisionsge-
suchs das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-6077/2014 vom
10. November 2016 ist, mit welchem die Beschwerde gegen die Verfü-
gung des SEM vom 16. September 2014 abgewiesen wurde.
Mithin sind die Anfechtungsobjekte nicht identisch, was dazu führt, dass
das vom Beschwerdeführer gestellte Revisionsgesuch nicht Gegenstand
des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bilden kann. Auf den entspre-
chenden Antrag ist daher nicht einzutreten. Jedoch steht es dem Be-
schwerdeführer frei, ein Revisionsgesuch gemäss Art. 121-124 BGG ein-
zureichen.
E-2050/2018
Seite 25
13.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung vom
1. März 2018 Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachver-
halt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit
diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuwei-
sen.
Was die Zwischenverfügung vom 17. März 2017 betreffend Akteneinsicht
anbelangt, ist die Beschwerde soweit die Verweigerung der Akteneinsicht
in die Aktenstücke V3,V4 und V5 betreffend, gutzuheissen; im Übrigen ist
sie ebenfalls abzuweisen. An der Charakterisierung der vorliegenden Be-
schwerde als offensichtlich unbegründet vermag dies indessen nichts zu
ändern.
14.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und zufolge seiner sehr um-
fangreichen Eingaben auf Beschwerdeebene mit teilweise unnötigen Be-
gehren und Anliegen, deren Ergebnis dem Rechtsvertreter teilweise schon
hätten bekannt sein sollen (beispielsweise Begehren 2, 4, 6 und 7), auf
insgesamt Fr. 1‘500.– festzusetzen. Da der Beschwerdeführer die Verwei-
gerung der Akteneinsicht teilweise zu Recht gerügt hat (vgl. E. 6.1.1), sind
die Verfahrenskosten um einen Fünftel auf Fr. 1200.– zu reduzieren (Art.
1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschä-
digungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die-
ser Betrag wird dem am 30. April 2018 geleisteten Kostenvorschuss von
Fr. 1500.– entnommen; der Restbetrag von Fr. 300. – wird zurückerstattet.
Für die teilweise zu Recht erhobene Rüge betreffend Verweigerung der
Akteneinsicht ist dem Beschwerdeführer in Anwendung von Art. 64 Abs. 1
VwVG eine Parteientschädigung für die ihm erwachsenen notwendigen
Vertretungskosten zuzusprechen (vgl. Art. 7 VGKE). Die vom SEM zu ent-
richtende Parteientschädigung ist auf Fr. 200.– festzusetzen.
(Dispositiv nächste Seite)
E-2050/2018
Seite 26
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Das SEM wird aufgefordert, dem Beschwerdeführer im Sinne der Erwä-
gungen Einsicht in die Akten V3, V4 und V5 zu gewähren.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1200.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag wird dem am 30. April 2018 geleisteten Kostenvor-
schuss entnommen; der Restbetrag von Fr. 300.– wird zurückerstattet.
4.
Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine reduzierte Partei-
entschädigung von Fr. 200.– auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Christa Luterbacher Arthur Brunner
Versand: