B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-2051/2017
Ur t e i l vom 2 5 . Ap r i l 2 0 1 7
Besetzung
Einzelrichterin Barbara Balmelli,
mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi;
Gerichtsschreiberin Evelyn Heiniger.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 3. März 2017 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer reiste am 26. Juni 2015 zusammen mit einem
Cousin in die Schweiz ein und ersuchte tags darauf um Asyl. Die Vorinstanz
befragte ihn am 1. Juli 2015 summarisch zur Person (BzP) und hörte ihn
am 5. Januar 2017 vertieft zu seinen Asylgründen an. Dabei macht er im
Wesentlichen geltend, er habe bis im Jahr (…) die Schule besucht, diese
dann allerdings abgebrochen, um seine Familie in der Landwirtschaft zu
unterstützen. Im Jahr (…) sei er schriftlich für den Militärdienst aufgeboten
worden und habe sich seither in der Wildnis versteckt gehalten. Im Jahr
(…) sei seine Mutter aufgrund seiner Dienstverweigerung mehrere Monate
inhaftiert worden. Er selbst sei wiederholt aufgefordert worden, eine Waffe
entgegenzunehmen. Weiter führte er aus, er habe am (…) in seinem Dorf
geheiratet und ein Fest gefeiert. Die Leute, die ihn gesucht hätten, seien
zu seiner Hochzeit eingeladen gewesen, hätten ihn aber während der
Hochzeit nicht verhaften können. Ungefähr eine Woche vor seiner Hochzeit
sei er auf der Verwaltung gewesen und habe seine Heirat registrieren las-
sen. Auf dem Weg zur Verwaltung habe er sich von den Soldaten nicht
erwischen lassen dürfen.
B.
Mit Verfügung vom 3. März 2017 stellte die Vorinstanz fest, der Beschwer-
deführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab
und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Den Vollzug der Wegwei-
sung schob sie zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf
C.
Mit Eingabe vom 6. April 2017 reichte der Beschwerdeführer beim Bundes-
verwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, der Entscheid des
SEM sei in den Punkten Flüchtlingseigenschaft und Asyl aufzuheben, es
sei festzustellen, dass er die Flüchtlingseigenschaft erfülle und es sei ihm
Asyl zu gewähren. Eventualiter sei er als Flüchtling vorläufig aufzunehmen,
subeventualiter sei die Sache zur hinreichenden Abklärung des rechtser-
heblichen Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer
Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und
Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer ein Foto eines militärischen
Aufgebots ein.
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D.
Am 7. April 2017 bestätigte das Gericht den Eingang der Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der
Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung le-
gitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte
Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutre-
ten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
3.
Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Ver-
fahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG)
und mit summarischer Urteilsbegründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet die Feststel-
lung der Flüchtlingseigenschaft, der Asylpunkt sowie die verfügte Wegwei-
sung. Der Wegweisungsvollzug ist nicht mehr zu prüfen, nachdem die
Vorinstanz den Beschwerdeführer wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs der
Wegweisung vorläufig aufgenommen hat.
5.
5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
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Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaft-
machen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt
dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE
2015/3 E. 6.5.1 mit Verweisen).
6.
6.1 Die Vorinstanz kommt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss,
die Vorbringen des Beschwerdeführers würden weder den Anforderungen
an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG noch denjenigen an die
Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG standhalten.
Zur Begründung führt sie an, der Beschwerdeführer habe sich in seinen
Aussagen mehrfach widersprochen. Einerseits habe er angegeben, er
habe sich nach der Vorladung im Jahr (…) in der Wildnis versteckt, sei nie
zu Hause gewesen und habe auf einer (…) bearbeitet. Er habe sich nicht
frei bewegen können. Andererseits habe er angegeben, er habe am (…) in
seinem Dorf geheiratet, ein Fest gefeiert und zuvor seine Heirat auf der
Verwaltung B._______ registrieren lassen. Auf Vorhalt habe er erklärt, die
Leute, welche ihn gesucht hätten, hätten mit ihm seine Hochzeit gefeiert,
es sei ihnen indes nicht möglich gewesen, ihn während des Festes zu ver-
haften. Die Registrierung B._______ habe er vornehmen können, weil er
gegen Abend dorthin gegangen sei und sich von den Soldaten nicht habe
erwischen lassen. Dies seien offensichtlich Schutzbehauptungen. Wäre er
tatsächlich mit der angegebenen Beharrlichkeit gesucht worden, erscheine
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es nicht plausibel, dass er im Dorf ein Fest gefeiert und sich auf der Ver-
waltung hätte registrieren lassen.
Ferner sei er nicht in der Lage gewesen, die geltend gemachte Vorladung
und die Suche nach ihm substantiiert zu schildern. Er habe nur stichwort-
artige Angaben gemacht, die auch auf Nachfrage hin oberflächlich geblie-
ben seien und keine Realkennzeichen enthalten hätten. Auf die Frage, wie
er die Vorladung erhalten habe, habe er ausweichend geantwortet und
auch sein Versteck habe er nur vage und stereotyp geschildert. Seine Aus-
führungen liessen jeglichen persönlichen Bezug und eine erlebnisgeprägte
Nacherzählung vermissen. Aufgrund seiner widersprüchlichen, unlogi-
schen und unsubstantiierten Aussagen könne ihm nicht geglaubt werden,
dass er für den Militärdienst aufgeboten worden sei. Damit sei auch die
Inhaftierung seiner Mutter unglaubhaft.
6.2 Der Beschwerdeführer rügt in der Rechtsmitteleingabe, die Vorinstanz
habe den Sachverhalt nicht richtig beziehungsweise nicht vollständig fest-
gestellt und die Begründungspflicht verletzt. Indes unterlässt er es gänz-
lich, die erhobenen Rügen zu begründen. Entsprechende Rechtsverletzun-
gen sind nicht ersichtlich, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist. Der
Subeventualantrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur hin-
reichenden Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts ist somit abzu-
weisen.
6.3 Weiter macht er sinngemäss geltend, die Vorinstanz habe den Mass-
stab des Glaubhaftmachens nicht richtig angewendet, mithin Bundesrecht
verletzt. Anlässlich der Anhörung habe er sehr konkret, detailliert und mit
vielen Realitätsmerkmalen geschildert, weshalb er geflüchtet und dass
seine Mutter inhaftiert worden sei.
Die vorinstanzliche Beweiswürdigung ist nicht zu beanstanden. In der an-
gefochtenen Verfügung wird dargelegt, aus welchen Gründen die Vorbrin-
gen des Beschwerdeführers widersprüchlich, unlogisch, unsubstantiiert
und ohne Realkennzeichen, mithin insgesamt nicht glaubhaft sind. Was in
der Rechtsmitteleingabe dagegen vorgebracht wird, lässt keinen anderen
Schluss zu. Mit der Vorinstanz ist nochmals festzuhalten, dass sich in den
Schilderungen des Beschwerdeführers zahlreiche erhebliche und wesent-
liche seine Asylvorbringen betreffende Widersprüche finden und seine Aus-
führungen zudem äusserst knapp ausgefallen sind. Eigentlich hat der Be-
schwerdeführer geltend gemacht, er habe sich versteckt, um nicht ins Mili-
tär eingezogen zu werden (SEM-Akten A22/21 F98 ff.). Demgegenüber
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gab er bei Frage 69 an, er habe ein schwieriges Leben gehabt, im Jahr (…)
die Schule abgebrochen und im Jahr (…) die Vorladung zum Militärdienst
erhalten. „Danach hatte ich keinen Urlaub mehr, ich war die meiste Zeit im
Militärdienst“ (SEM-Akten A22/21 F69). Dabei handelt es sich um offen-
sichtlich diametral verschiedene Ausführungen in einem wesentlichen
Punkt, die nicht in Übereinstimmung zueinander gebracht werden können.
Weitergehend vermag er mit dem ausführlichen Wiederholen des akten-
kundigen Sachverhalts und dem Festhalten daran, er habe wahrheitsge-
treu, konkret, detailliert und anschaulich ausgesagt, nicht darzulegen, in-
wiefern die Vorinstanz zu Unrecht auf Unglaubhaftigkeit geschlossen hat.
Solches ist auch nicht ersichtlich. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann
auf die entsprechenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung ver-
wiesen werden.
6.4 Das auf Beschwerdeebene eingereichte Foto eines nicht übersetzten
Papiers, welches angeblich ein Aufgebot in den Militärdienst zeigen soll, ist
nicht beweiskräftig. Der Beschwerdeführer vermag damit nicht glaubhaft
darzulegen, dass er für den Militärdienst aufgeboten worden ist. Ihm ist es
somit nicht gelungen, eine im Zeitpunkt seiner Ausreise aus Eritrea beste-
hende oder drohende, asylrechtlich relevante Gefährdung nachzuweisen
oder glaubhaft zu machen.
7.
7.1 Das Bundesverwaltungsgericht ging in seiner bisherigen Rechtspre-
chung davon aus, dass eine illegale Ausreise aus Eritrea als subjektiver
Nachfluchtgrund anzusehen war, weil illegal Ausgereiste bei einer Rück-
kehr nach Eritrea mit erheblichen Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG
rechnen mussten (vgl. Urteil des BVGer D-3892/2008 vom 6. April 2010
E. 5.3.3).
Diese Rechtsprechung wurde jüngst aufgegeben. Das Bundesverwal-
tungsgericht kam im Urteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 (als Refe-
renzurteil publiziert) nach einer eingehenden Lageanalyse (E. 4.6-4.11)
zum Schluss, dass die bisherige Praxis, wonach eine illegale Ausreise per
se zur Flüchtlingseigenschaft führte, nicht mehr aufrechterhalten werden
könne (E. 5.1). Es sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon
auszugehen, dass einer Person einzig aufgrund ihrer illegalen Ausreise
aus Eritrea eine asylrelevante Verfolgung drohe.
Nicht asylrelevant sei auch die Möglichkeit, dass jemand nach der Rück-
kehr in den Nationaldienst eingezogen werde, da es sich dabei nicht um
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Massnahmen handle, die aus asylrechtlich relevanten Motiven erfolgten.
Für die Begründung der Flüchtlingseigenschaft im eritreischen Kontext be-
dürfe es neben der illegalen Ausreise zusätzlicher Anknüpfungspunkte,
welche zu einer Verschärfung des Profils und dadurch zu einer flüchtlings-
rechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen könnten (vgl. angeführtes
Referenzurteil E. 5.2). Ob eine drohende Einziehung in den Nationaldienst
unter dem Blickwinkel von Art. 3 EMRK und Art. 4 EMRK relevant sein
könnte, betreffe die Frage der Zulässigkeit beziehungsweise Zumutbarkeit
des Wegweisungsvollzugs. Da der Beschwerdeführer mit Verfügung vom
3. März 2017 vorläufig aufgenommen wurde, ist diese Frage nicht Gegen-
stand des vorliegenden Verfahrens.
7.2 Was die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft betrifft, muss eine
asylsuchende Person zusätzliche Anknüpfungspunkte nachweisen oder
zumindest glaubhaft machen (Art. 7 Abs. 1 AsylG), die sie in den Augen
der heimatlichen Behörden als missliebige Person erscheinen lassen. Da
die Ausführungen des Beschwerdeführers – wie bereits dargelegt – nicht
glaubhaft sind, müssen solche zusätzlichen Anknüpfungspunkte für eine
Verschärfung seines Profils verneint werden und ist vorliegend nicht von
einer asylrechtlich beachtlichen Verfolgung des Beschwerdeführers auszu-
gehen.
7.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer die
Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt und die Vorinstanz das Asylgesuch zu
Recht abgewiesen hat.
8.
Der Vollzug der Wegweisung wurde zufolge Unzumutbarkeit zugunsten ei-
ner vorläufigen Aufnahme aufgeschoben. Da die Wegweisungsvollzugs-
hindernisse alternativer Natur sind (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4 S. 748), be-
steht kein schutzwürdiges Interesse an der Überprüfung, aus welchen
Gründen die Vorinstanz den Vollzug aufgeschoben hat (Art. 48 Abs. 1
Bst. c VwVG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist ab-
zuweisen.
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10.
10.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aus den vorstehenden Erwä-
gungen ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtslos zu gelten haben.
Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gege-
ben, weshalb dem Gesuch nicht stattzugeben ist.
10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]).
Der Antrag auf Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses ist mit vor-
liegendem Urteil gegenstandslos.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Barbara Balmelli Evelyn Heiniger
Versand: