B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-205/2013
U r t e i l v o m 2 5 . J a n u a r 2 0 1 3
Besetzung
Einzelrichterin Muriel Beck Kadima,
mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi;
Gerichtsschreiberin Alexandra Püntener.
Parteien
A._______, geboren (…),
Tunesien,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-
Verfahren);
Verfügung des BFM vom 28. Dezember 2012 / N (…).
E-205/2013
Seite 2
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 25. September 2012 in der Schweiz um
Asyl nachsuchte,
dass er am 1. Oktober 2012 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ)
B._______ summarisch zu den Asylgründen befragt wurde, wobei er gel-
tend machte, er habe am 20. August 1999 ein deutsches Visum erhalten
und daraufhin das Heimatland aus wirtschaftlichen Gründen verlassen,
um nach C._______ (D) auszureisen,
dass er am 12. September 1999 nach D._______ weitergereist sei, wo er
gearbeitet habe,
dass er seit dem Jahre 2002 von den italienischen Behörden eine Aufent-
haltsbewilligung erhalten habe, die jährlich, letztmals im Juli 2012 erneu-
ert worden sei,
dass er in dieser Zeit mehrmals nach Tunesien gereist und jeweils legal
nach Italien zurückgekehrt sei,
dass er seit Januar 2012 bei der italienischen Polizei als Informant im
Drogenmilieu gearbeitet habe, weshalb er von verschiedenen Drogen-
händlern bedroht worden sei,
dass er auch bei einer allfälligen Rückkehr nach Tunesien befürchte,
deshalb Schwierigkeiten zu erhalten,
dass er überdies von Landsleuten bedroht worden sei, weil er die Absicht
gehabt habe, zum Christentum zu konvertieren,
dass er im August 2012 nach Tunesien zurückgekehrt sei, wo er wegen
seiner Konvertierungsabsicht von seiner Familie ebenfalls behelligt wor-
den sei,
dass dem Beschwerdeführer anlässlich der Kurzbefragung im EVZ vom
1. Oktober 2012 gestützt auf seine Aussagen das rechtliche Gehör zu ei-
ner allfälligen Wegweisung nach Italien oder Deutschland gewährt wurde,
dass die italienischen Behörden auf Anfrage des BFM mitteilten, dass der
Beschwerdeführer über einen bis am 22. Dezember 2012 gültigen italie-
nischen Aufenthaltstitel verfüge,
E-205/2013
Seite 3
dass das BFM am 3. Dezember 2012 an Italien ein Ersuchen um Über-
nahme des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 9 Abs. 1 der Verord-
nung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung
der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für
die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitglied-
staat gestellten Asylantrags zuständig ist (Dublin-II-Verordnung) stellte
(Akte A 15),
dass die italienischen Behörden dem Ersuchen am 28. Dezember 2012
zustimmten,
dass das BFM mit Verfügung vom 28. Dezember 2012 – eröffnet am
8. Januar 2013 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgeset-
zes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht ein-
trat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Italien anordnete und den
Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ab-
lauf der Beschwerdefrist zu verlassen,
dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den
Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändi-
gung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den
Beschwerdeführer verfügte,
dass für die Begründung der angefochtenen Verfügung auf die Akten und,
soweit für den Entscheid relevant, auf die nachfolgenden Erwägungen
verwiesen wird,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 15. Januar 2013 gegen die-
sen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und
dabei beantragte, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und
zwecks materieller Prüfung an das BFM zurückzuweisen,
dass in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung und um Verzicht von der Erhebung eines Kostenvor-
schusses ersucht wurde,
dass auf die Begründung der Rechtsbegehren, soweit für den Entscheid
wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird,
dass die zuständige Instruktionsrichterin mit Telefax vom 17. Januar 2013
gestützt auf Art. 56 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezem-
E-205/2013
Seite 4
ber 1968 (VwVG, SR 172.021) den Vollzug der Wegweisung provisori-
sche aussetzte,
dass die vorinstanzlichen Akten am 18. Januar 2013 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
E-205/2013
Seite 5
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-
prüfen (Art. 32 – 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerde-
instanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5.),
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintre-
tensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiel-
len Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache
zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (BVGE 2007/8
E. 2.1, mit weiteren Hinweisen),
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung
des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist
(Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass diesbezüglich das Dublin-Assoziierungsabkommen vom 26. Oktober
2004 (DAA, SR 0.142.392.68) zur Anwendung gelangt und das BFM die
Zuständigkeitsfrage gestützt auf die Dublin-II-Verordnung prüfte,
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Satz 2 Dublin-II-Verordnung jeder Asylantrag
von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des
Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird,
dass – unter anderem – derjenige Mitgliedstaat zur Prüfung eines Asylge-
suches zuständig ist, welcher dem Asylbewerber einen gültigen Aufent-
haltstitel oder ein gültiges Visum ausgestellt hat (Art. 9 Dublin-II-
Verordnung),
dass der Beschwerdeführer nachweislich in Italien über eine bis zum
22. Dezember 2012 gültige Aufenthaltsbewilligung verfügte (vgl. Akte
A14),
dass die italienischen Behörden dem Gesuch um Übernahme des Be-
schwerdeführers explizit zustimmten, weshalb vorliegend Italien für die
Prüfung des Asylantrags zuständig ist (vgl. Art. 9 Abs. 1 i.V.m. Art. 19
Dublin-II-Verordnung),
dass der Beschwerdeführer die Zuständigkeit Italiens im Grundsatz nicht
bestreitet,
E-205/2013
Seite 6
dass in Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG die Frage nach Hin-
dernissen des Wegweisungsvollzugs regelmässig bereits Voraussetzung
(und nicht erst Regelfolge) des Nichteintretensentscheides ist (vgl. BVGE
E-2010/45 E. 10.2) und allfällige völkerrechtliche und humanitäre Voll-
zugshindernisse im Rahmen der eventuellen Anwendung der sogenann-
ten Souveränitätsklausel (Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-Verordnung i.V.m. Art.
29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen, SR, 142.311
[AsylV 1]) zu prüfen sind, weshalb kein Raum für Ersatzmassnahmen im
Sinne von Art. 44 Abs. 2 i.V.m. Art. 83 Abs. 1-4 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR
142.20) besteht,
dass demnach die Schweiz auch ein Asylgesuch materiell prüfen kann,
wenn nach den in der Verordnung vorgesehenen Kriterien ein anderer
Staat zuständig ist (sog. Selbsteintrittsrecht),
dass die Anwendung der Souveränitätssklausel nicht unmittelbar an-
wendbar ist, sondern nur in Verbindung mit einer anderen Norm des nati-
onalen oder internationalen Rechts angerufen werden kann (vgl. BVGE
2010/45 E. 5),
dass ein einklagbarer Anspruch auf Ausübung eines Selbsteintrittsrechts
besteht, wenn ein Verstoss gegen übergeordnetes Recht droht (BVGE
2010/45 E. 7.2),
dass der Beschwerdeführer – im Sinne eines Überstellungshindernisses
– vorbringt, er werde in Italien von Waffen- und Drogenhändlern bedroht,
wobei ihn die italienischen Behörden nicht schützen könnten,
dass die schweizerischen Behörden zwar dafür sorgen müssen, dass der
Beschwerdeführer im Falle einer Überstellung nach Italien nicht einer
dem internationalen Recht und insbesondere Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreihei-
ten (EMRK, SR 0.101) widersprechenden Behandlung ausgesetzt ist,
dass Italien indessen Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951
über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), der EMRK
und des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und an-
dere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder
Strafe (FoK, SR 0.105) ist und die Verpflichtungen aus diesen Abkommen
einzuhalten pflegt,
E-205/2013
Seite 7
dass es angesichts der Vermutung, wonach jener Staat, der für die Prü-
fung des Asylgesuchs zuständig ist, die völkerrechtlichen Verpflichtungen
einhalte, dem Beschwerdeführer obliegt, diese Vermutung umzustossen,
wobei er ernsthafte Anhaltspunkte vorzubringen hat, dass die Behörden
des in Frage stehenden Staates in seinem konkreten Fall das Völkerrecht
verletzen und ihm nicht den notwendigen Schutz gewähren oder ihn
menschenunwürdigen Lebensumständen aussetzen würden (vgl. Europä-
ischer Gerichtshof für Menschenrechte [EGMR], M.S.S. gegen Belgien
und Griechenland [Appl. No. 30696/09], Urteil vom 21. Januar 2011, § 84-
85 und 250; ebenso Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union
[EuGH] vom 21. Dezember 2011 in der Rechtssache C-411/10 und C-
493),
dass dieser Nachweis nicht erbracht wird und der Beschwerdeführer auch
nicht beweisen oder mittels eines konkreten Anhaltspunktes glaubhaft
machen kann, dass er in Italien vor Übergriffen Dritter nicht geschützt
würde,
dass es demnach dem Beschwerdeführer obliegt, seine konkreten
Schwierigkeiten und Befürchtungen zunächst bei den zuständigen italie-
nischen Behörden vorzubringen und bei diesen durchzusetzen, und er
dabei auf den Rechtsweg verwiesen wird,
dass die Vermutung, wonach Italien seine Verpflichtungen einhält, folglich
nicht umgestossen wurde (vgl. vorgenanntes Urteil M.S.S., § 69, 342-343
m.w.H.),
dass der Beschwerdeführer nach dem Gesagten offensichtlich nicht be-
weisen oder glaubhaft machen konnte, dass ein konkretes und ernsthaf-
tes Risiko bestehe, seine Überstellung nach Italien würde gegen Art. 3
EMRK oder gegen eine andere völkerrechtliche Verpflichtung der
Schweiz verstossen,
dass nach dem oben Gesagten offensichtlich kein Überstellungshindernis
des Beschwerdeführers nach Italien vorliegt und das BFM demzufolge zu
Recht in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das Asylgesuch
nicht eingetreten ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 Abs. 1 AsylG),
E-205/2013
Seite 8
dass vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und
zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht
(vgl. EMARK 2001 Nr. 21),
dass das BFM somit zu Recht die Wegweisung aus der Schweiz anord-
nete,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtser-
heblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unan-
gemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
soweit darauf einzutreten ist,
dass mit dem vorliegendem Endentscheid das Gesuch um Verzicht auf
die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden ist,
dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der un-
entgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen
ist, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt
– als aussichtlos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen für
die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung nicht erfüllt sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten (Art. 1-3 des Reg-
lements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
E-205/2013
Seite 9
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Muriel Beck Kadima Alexandra Püntener
Versand: