Abtei lung V
E-2052/2010/ame
{T 0/2}
U r t e i l v o m 7 . A p r i l 2 0 1 0
Einzelrichter Bruno Huber,
mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer;
Gerichtsschreiber Marco Abbühl.
A._______, Sudan,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin);
Verfügung des BFM vom 15. März 2010 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-2052/2010
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge seinen Heimat-
staat im Februar 2008 verliess und sich bis Oktober 2009 in Libyen
aufhielt, bevor er – nach einem mehrwöchigen Aufenthalt in Rom – von
Paris her kommend am 18. Oktober 2009 mit dem Zug in die Schweiz
gelangte, wo er am gleichen Tag im B._______ um Asyl nachsuchte,
dass er anlässlich der summarischen Befragung im C._______ vom 6.
November 2009 zur Begründung seines Asylgesuchs vorbrachte, er
sei somalischer Staatsangehöriger mit letztem Wohnsitz in (...),
dass seine Familie in Armut lebe, weshalb er seinen Heimatstaat ver-
lassen habe, um in der Schweiz um Asyl nachzusuchen,
dass er nie irgendwelche Probleme mit den heimatlichen Behörden
gehabt oder sich politisch betätigt habe und auch nie verhaftet oder
verurteilt worden sei,
dass er sich – abgesehen von seinen Aufenthalten in Libyen, Italien
und Frankreich – zuvor weder im Ausland aufgehalten noch je ein
Asylgesuch gestellt habe,
dass er einen im Jahre 2007 ausgestellten sudanesischen Reisepass
besessen, diesen jedoch in Libyen verloren habe,
dass er bei den heimatlichen Behörden keine neuen Reise- oder
Identitätspapiere beantragt und zu niemandem Kontakt habe, der ihm
bei der Beschaffung neuer Ausweisdokumente behilflich sein könnte,
dass für den Inhalt der weiteren Aussagen auf die Akten verwiesen
wird,
dass das BFM dem Beschwerdeführer anlässlich der summarischen
Befragung gestützt auf die EURODAC-Treffer (Abgleich von Finger-
abdrücken) in Spanien und Frankreich sowie gestützt auf die Aus-
sagen zum Reiseweg das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Weg-
weisung nach Spanien oder nach Frankreich, eventuell auch nach
Italien, gewährte,
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dass der Beschwerdeführer erklärte, sein Reiseziel sei immer die
Schweiz gewesen, und er sei mit einer allfälligen Rückführung nach
Spanien, Frankreich oder Italien nicht einverstanden,
dass das BFM mit Verfügung vom 15. März 2010 gestützt auf Art. 34
Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31)
auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung nach Spanien
verfügte,
dass das Bundesamt den Beschwerdeführer gleichzeitig aufforderte,
die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu
verlassen, den Kanton Zürich mit dem Vollzug der Wegweisung beauf-
tragte und festhielt, einer Beschwerde gegen diese Verfügung komme
keine aufschiebende Wirkung zu,
dass die Vorinstanz zur Begründung anführte, Spanien habe am
21. Dezember 2009 dem Ersuchen des Bundesamtes um Übernahme
des Beschwerdeführers vom 15. Dezember 2009 zugestimmt,
dass – gestützt auf das Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen
der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Ge-
meinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zu-
ständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedsstaat oder in
der Schweiz gestellten Asylantrags (Dublin-Assoziierungsabkommen
[DAA, SR 0.142.392.68]) und auf das Übereinkommen vom 17. De-
zember 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der
Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Umsetzung,
Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands und über die
Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für
die Prüfung eines in der Schweiz, in Island oder in Norwegen ge-
stellten Asylantrags – Spanien für die Durchführung des Asylver-
fahrens zuständig sei,
dass die Rückführung – vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung
oder Verlängerung – bis spätestens am 21. Juni 2010 zu erfolgen
habe,
dass der Beschwerdeführer anlässlich der Gewährung des rechtlichen
Gehörs zu einer Wegweisung nach Spanien keine Gründe geltend ge-
macht habe, die einer Rückkehr in dieses Land entgegenstehen wür-
den,
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dass somit auf das Asylgesuch nicht einzutreten sei,
dass die Folge eines Nichteintretensentscheides in der Regel die
Wegweisung aus der Schweiz und der Vollzug der Wegweisung nach
Spanien zulässig, zumutbar und möglich sei,
dass der Beschwerdeführer mit Rechtsmitteleingabe vom 29. März
2010 in materieller Hinsicht beantragt, die angefochtene Verfügung sei
aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, ihr Recht zum Selbst-
eintritt auszuüben und sich für das vorliegende Asylverfahren für
zuständig zu erklären,
dass er in prozessualer Hinsicht die Erteilung der aufschiebenden
Wirkung der Beschwerde, die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege und den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses beantragt,
dass auf die Begründung der Rechtsbegehren, soweit für den Ent-
scheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen
wird,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Verfügung vom 31. März 2010
(per Telefax) den Vollzug der Wegweisung per sofort aussetzte,
dass die vorinstanzlichen Akten am 1. April 2010 beim Bundesver-
waltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM ent-
scheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teil-
genommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungs-
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weise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde
legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1
VwVG),
dass somit auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung
von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichter-
licher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters ent-
schieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend, wie
nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Be-
schwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel
verzichtet wurde,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensent-
scheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstständigen materiellen
Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu
neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. die dies-
bezüglich weiterhin zutreffende Rechtsprechung der vormaligen
Schweizerischen Asylrekurskommission [ARK] in Entscheidungen und
Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK]
2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüg-
lich grundsätzlich volle Kognition zukommt, wobei sich diese Fragen
– namentlich diejenigen über das Bestehen von Vollzugshindernissen
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(Durchführbarkeit der Überstellung an den zuständigen Staat) – in den
Dublin-Verfahren bereits vor Erlass des Nichteintretensentscheides
stellen,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asyl-
suchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durch-
führung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zu-
ständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass sich aus den Akten ergibt, dass der Beschwerdeführer vor seiner
Einreise in die Schweiz zuerst in Frankreich und danach in Spanien
daktyloskopisch erfasst worden ist und um Asyl nachgesucht hat,
dass bei dieser Sachlage Spanien für die Prüfung des Asylgesuches
des Beschwerdeführers zuständig ist (vgl. die einschlägigen staats-
vertraglichen Bestimmungen namentlich im Dublin-Assoziierungsab-
kommen und in der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom
18. Februar 2003 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren zur Be-
stimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines Asylantrags
zuständig ist, den ein Staatsangehöriger eines Drittlandes in einem
Mitgliedsstaat gestellt hat [Dublin II-Verordnung]),
dass das BFM die zuständige spanische Behörde am 15. Dezember
2009 um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 16
Abs. 1 Bst. c Dublin II-Verordnung ersucht und diese der Übernahme
mit Schreiben vom 21. Dezember 2009 zugestimmt hat,
dass der Beschwerdeführer somit ohne weiteres nach Spanien und
damit in einen Drittstaat ausreisen kann, welcher für die Prüfung
seines Asylgesuchs staatsvertraglich zuständig ist,
dass Spanien unter anderem Signatarstaat des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30), der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze
der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) und des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter oder andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) ist,
dass – entgegen den Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe – keine
Hinweise dafür bestehen, wonach Spanien sich nicht an die mass-
gebenden völkerrechtlichen Bestimmungen, insbesondere an das
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Rückschiebungsverbot oder die einschlägigen Normen der EMRK,
halten würde (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts E-1802/2010
vom 26. März 2010 und E-1576/2010 vom 24. März 2010),
dass für das Bundesverwaltungsgericht keine Gründe ersichtlich sind,
die das BFM zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts der Schweiz
(Art. 3 Abs. 2 Dublin II-Verordnung) hätten veranlassen sollen,
dass insbesondere die geltend gemachte Obdachlosigkeit in Spanien
und die angeblich menschenunwürdige Behandlung durch die
spanischen Behörden weder im erstinstanzlichen Verfahren noch in
der Rechtsmitteleingabe substanziiert werden,
dass sich der Beschwerdeführer im Übrigen in der sehr knapp ge-
haltenen Beschwerde auf eine Wiederholung der bereits im erst-
instanzlichen Verfahren vorgebrachten Fluchtgründe beschränkt,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG
zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten
ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegwei-
sung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), wobei in
Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG die Frage nach der Zu-
lässigkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs regelmässig
bereits Voraussetzung (und nicht erst Regelfolge) des Nichtein-
tretensentscheides ist, weshalb sie hier nicht mehr zu prüfen ist,
dass sich die Frage nach der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
in Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG nicht unter dem Aspekt
von Art. 83 Abs. 1 und 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember
2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]) stellt,
sondern ebenfalls vor der Prüfung des Nichteintretens im Rahmen der
Ausübung des Selbsteintrittsrechts oder gegebenenfalls – wenn sich
Familienmitglieder in verschiedenen Dublin-Mitgliedstaaten befinden
und zusammengeführt werden sollen – bei der Ausübung der Hu-
manitären Klausel (Art. 15 Dublin II-Verordnung),
dass vorliegend – wie aufgezeigt – kein Anlass zur Ausübung des
Selbsteintrittsrechts (Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO) beziehungsweise zur
Anwendung der Humanitären Klausel (Art. 15 Dublin II-VO) besteht,
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weshalb der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu be-
stätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, darzutun, inwiefern
die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheb-
lichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unan-
gemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen
ist,
dass mit der Abweisung der Beschwerde die am 31. März 2010 an-
geordnete vorsorgliche Massnahme und der sinngemässe Antrag auf
Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde hinfällig
werden,
dass der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ge-
mäss Art. 65 Abs. 1 VwVG ungeachtet der Bedürftigkeit des Beschwer-
deführers abzuweisen ist, da die Beschwerdebegehren nach dem Ge-
sagten als aussichtslos zu bezeichnen sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.−
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.− werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zu-
ständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Bruno Huber Marco Abbühl
Versand:
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