p B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-2052/2019
Ur t e i l vom 1 4 . Janu a r 2 0 2 0
Besetzung
Einzelrichterin Constance Leisinger,
mit Zustimmung von Richter Jürg Marcel Tiefenthal,
Gerichtsschreiberin Kinza Attou.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Syrien,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 29. März 2019.
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer ist syrischer Staatsbürger arabischer Ethnie und
stammt aus B._______. Er verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben
zufolge am 16. August 2015 per Reisebus in Richtung Libanon. Von dort
gelangte er über die Türkei nach Griechenland, wo er sich für das Reloca-
tion Programm der Schweiz anmeldete. Nach Erhalt der entsprechenden
Einreisebewilligung flog er am 3. Mai 2017 in die Schweiz, wo er gleichen-
tags ein Asylgesuch stellte. Am 22. Mai 2017 wurde er vom SEM zur Per-
son (BzP) summarisch zu seinen Asylgründen befragt. Am 10. September
2018 fand eine ausführliche Anhörung statt.
Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im
Rahmen dieser Befragungen im Wesentlichen geltend, er habe nach der
Matura im Jahr (…) mit dem (…) am (…) der Universität B._______ begon-
nen und nebst dem Studium mit Kollegen eine kleine Firma für (…) unter-
halten. Um seinen Militärdienst möglichst lange aufschieben zu können,
habe er am (…) die Prüfungen des zweiten, dritten und vierten Studienjahrs
absichtlich nicht bestanden. Im (…) 2015 habe er im Sinne einer amtlichen
Ausnahmegenehmigung einen letzten halbjährigen Aufschub erhalten.
Weil ihm nach Ablauf dieses Halbjahrs kein weiterer Aufschub mehr ge-
währt worden wäre, habe er sich zur Ausreise entschlossen. Obschon pa-
rallel zum letzten Militärdienstaufschub ein Ausreiseverbot gegen ihn ver-
hängt worden sei, habe er im Passbüro seinen Pass erneuern lassen kön-
nen. Mit diesem Pass sei er sodann legal ausgereist.
Zur Untermauerung seiner Angaben reichte der Beschwerdeführer nebst
seinem syrischen Reisepass und der Identitätskarte einen Führerschein,
ein Militärbüchlein, Bankquittungen für die geleisteten Ausreisegebühren,
militärische Aufschubbescheinigungen sowie diverse Studienunterlagen zu
den Akten.
B.
Mit Verfügung vom 29. März 2019 stellte das SEM fest, der Beschwerde-
führer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab
und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Gleichzeitig ordnete es
wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzuges die vorläufige Auf-
nahme des Beschwerdeführers in der Schweiz an.
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C.
Mit Beschwerde vom 30. April 2019 beantragte der Beschwerdeführer beim
Bundesverwaltungsgericht die Aufhebung der angefochtenen Verfügung,
die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl.
Eventualiter sei er als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. In verfahrens-
rechtlicher Hinsicht ersuchte er darum, auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses zu verzichten und ihm die unentgeltliche Prozessführung zu ge-
währen.
D.
Am 2. Mai 2019 wurde dem Beschwerdeführer der Eingang seiner Be-
schwerde bestätigt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten
(AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht
(vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom
25. September 2015).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108
Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist einzutreten.
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2.
Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bilden die Fragen
der Flüchtlingseigenschaft, des Asyls und der Wegweisung. Der Wegwei-
sungsvollzug ist nicht mehr zu prüfen, nachdem die Vorinstanz den Be-
schwerdeführer wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig
aufgenommen hat.
3.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26
E. 5).
4.
4.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungs-
weise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie
nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Ur-
teil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
4.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines
Schriftenwechsels verzichtet.
5.
5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
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Seite 5
6.
6.1 Die Vorinstanz begründete ihren Entscheid in Bezug auf die Flücht-
lingseigenschaft und das Asyl im Wesentlichen damit, eine Wehrdienstver-
weigerung oder Desertion vermöge die Flüchtlingseigenschaft im Sinne
von Art. 3 AsylG für sich genommen nicht zu begründen. Die Analyse ver-
schiedener Quellen ergebe ferner, dass die syrischen Behörden nicht per
se allen Dienstverweigerern eine regimefeindliche Haltung zuschreiben
würden. Das Vorliegen spezifischer politischer Faktoren könne indessen
dazu führen, dass die genannten Behörden die Dienstverweigerung als
Unterstützung der Opposition ansehen und die betroffene Person entspre-
chend bestrafen würden. Im syrischen Kontext bedeute dies, dass eine Be-
strafung wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion dann aus flücht-
lingsrechtlich relevanten Motiven im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesprochen
werde, wenn weitere Risikofaktoren hinzukommen würden. Im Falle des
Beschwerdeführers seien solche zusätzliche Risikofaktoren jedoch nicht
auszumachen. Aussagegemäss sei er politisch kaum aktiv gewesen und
habe mit den syrischen Behörden in der Vergangenheit auch nie Probleme
gehabt. Kurz vor seiner Ausreise habe er noch problemlos einen Pass be-
antragen können und diesen trotz bestehender Ausreisesperre wegen des
Militärdiensts auch erneuert erhalten. Überdies entstamme er keiner von
den syrischen Behörden als oppositionell eingestuften, politisch aktiven
Familie. Allfällige Strafmassnahmen infolge der Wehrdienstverweigerung
würden vor diesem Hintergrund keine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG
darstellen.
6.2 Der Beschwerdeführer bringt demgegenüber vor, er habe wegen seiner
Wehrdienstverweigerung begründete Furcht vor Nachteilen im Sinne von
Art. 3 AsylG seitens der syrischen Behörden. Überdies macht er subjektive
Nachfluchtgründe geltend; schon bei der Anhörung habe er erwähnt, er
(…). Aufgrund dieses (…) erfülle er ein politisches Profil.
7.
7.1 Wie nachfolgend darzulegen ist, hat die Vorinstanz die Flüchtlingsei-
genschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint, und sein Asylgesuch
entsprechend abgewiesen.
7.2 Mit dem Grundsatzentscheid BVGE 2015/3 vom 18. Februar 2015 hat
das Bundesverwaltungsgericht festgestellt, eine Wehrdienstverweigerung
oder Desertion vermöge die Flüchtlingseigenschaft nicht per se zu begrün-
den, sondern nur dann, wenn damit eine Verfolgung im Sinne von Art. 3
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Abs. 1 AsylG verbunden sei. Mit anderen Worten muss die betroffene Per-
son aus den in dieser Norm genannten Gründen (Rasse, Religion, Natio-
nalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische
Anschauungen) wegen ihrer Wehrdienstverweigerung oder Desertion eine
Behandlung zu gewärtigen haben, die ernsthaften Nachteilen gemäss
Art. 3 Abs. 2 AsylG gleichkommt. In Bezug auf die spezifische Situation in
Syrien erwog das Gericht weiter, die genannten Voraussetzungen seien im
Falle eines syrischen Refraktärs erfüllt, welcher der kurdischen Ethnie an-
gehöre, einer oppositionell aktiven Familie entstamme und bereits in der
Vergangenheit die Aufmerksamkeit der staatlichen syrischen Sicherheits-
kräfte auf sich gezogen habe (BVGE 2015/3 E. 6.7.3).
Im vorliegenden Fall liegt keine mit BVGE 2015/3 vergleichbare Konstella-
tion vor. Die Familie des Beschwerdeführers gehört zur arabischen Mehr-
heitsbevölkerung und ist nicht oppositionell aktiv. Auch sonst vermag der
Beschwerdeführer kein politisches Profil darzutun (vgl. SEM-act A4,
F7.02). Damit ist es ihm nicht gelungen, eine zum Zeitpunkt seiner Ausreise
aus Syrien bestehende oder drohende asylrechtlich relevante Gefährdung
nachzuweisen oder glaubhaft zu machen.
7.3 Soweit der Beschwerdeführer sich (sinngemäss) darauf beruft, exilpo-
litisch tätig geworden zu sein, indem er eine (…) habe, macht er subjektive
Nachfluchtgründe geltend. Subjektive Nachfluchtgründe sind dann anzu-
nehmen, wenn eine asylsuchende Person erst durch die Flucht aus dem
Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Aus-
reise eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Wesent-
lich ist, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten des Asylsuchenden
als staatsfeindlich einstufen und dieser deswegen bei einer Rückkehr eine
Verfolgung befürchten muss. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründe
erhalten zwar kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenom-
men (Art. 54 AsylG; vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1). Mit Blick auf das Vorbrin-
gen des Beschwerdeführers ist festzuhalten, dass nicht ersichtlich ist, in-
wiefern zwischen der (angeblich) von ihm (…) beziehungsweise (…) und
seiner Person ein Konnex hergestellt werden könnte. Die von ihm referen-
zierte (…) enthält überdies abgesehen von einem (…) keine Hinweise, die
als kritische Meinungsäusserung gegenüber dem syrischen Regime oder
damit verbundenen Personen interpretiert werden könnten (vgl. Be-
schwerde, S. 4 f. sowie SEM-act A10, F114). Inwiefern dem Beschwerde-
führer aufgrund (…) staatsfeindliches Verhalten vorgeworfen werden
könnte, ist deshalb nicht ersichtlich. Damit liegen aufgrund des gegenwär-
tigen Aktenstands keine subjektiven Nachfluchtgründe vor.
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7.4 Zu Recht hat das SEM deshalb die Flüchtlingseigenschaft des Be-
schwerdeführers verneint und dessen Asylgesuch abgelehnt.
8.
8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie
(Art. 44 AsylG).
8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE
2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
10.
10.1 Der Beschwerdeführer ersucht um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass
seine Begehren als aussichtlos zu gelten haben. Damit ist eine der kumu-
lativ zu erfüllenden Voraussetzungen gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht
gegeben, weshalb das Gesuch abzuweisen ist.
10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750. – werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Constance Leisinger Kinza Attou
Versand: