B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-2053/2015
Ur t e i l vom 2 2 . Ap r i l 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichter David R. Wenger
mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo;
Gerichtsschreiber Thomas Hardegger.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Türkei,
vormals (…),
Postzustellanschrift: (…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für
Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Verzicht auf Asyl und Flüchtlingseigenschaft;
Verfügung des SEM vom 24. März 2015 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der im Rubrum angeführte Beschwerdeführer stellte sein Asylgesuch vom
23. Februar 1998 unter der türkischen Identität B._______. Mit Verfügung
vom 21. März 2000 anerkannte das Bundesamt für Flüchtlinge (BFF; spä-
ter: BFM; heute: SEM) ihn als Flüchtling und gewährte ihm Asyl.
Am 5. Oktober 2001 traf beim BFF ein Denunziationsschreiben ein, ge-
mäss welchem B._______ in Wirklichkeit A._______ heisse.
Abklärungen des Amtes haben in der Folge ergeben, dass in der Türkei
unter den Personalien A._______ eine Person existiert, über die ein Da-
tenblatt wegen Diebstahls – aber ohne weitere Vermerke – besteht. Zudem
sei ein legaler Grenzübertritt eines A._______ in (…) registriert worden. Am
9. Juli 2002 gewährte das BFF dem Beschwerdeführer im Rahmen einer
Anhörung das rechtliche Gehör zum Denunziationsschreiben. Er stritt ab,
A._______ zu heissen, obschon er geltend machte, mit einem ihm nicht
zustehenden, auf seinen Freund A._______ lautenden Reisepass in die
Schweiz eingereist zu sein. Die Ergebnisse der Botschaftsabklärung vom
25. März 2003 veranlassten das BFF am 9. Mai 2003, von einem Wider-
rufsverfahren Abstand zu nehmen.
Am 16. Juli 2002 verlangte ein Rechtsvertreter (C._______) des Beschwer-
deführers vom BFF Klärung in der Angelegenheit. Das BFF teilte ihm da-
raufhin mit, es verzichte auf die Durchführung eines Widerrufsverfahrens.
Am 3. September 2003 und 12. Februar 2004 gingen beim BFF weitere
Denunziationsschreiben ein.
Mit Schreiben vom 12. Mai 2004 verlangte ein neuer Rechtsvertreter
(D._______) des Beschwerdeführers Einsicht in die Verfahrensakten, weil
sein Mandant bis anhin eine ihm nicht zustehende Identität in der Schweiz
verwendet habe. Das BFF gab am 26. Mai 2004 dem Ersuchen nicht statt
unter Hinweis auf das laufende Untersuchungsverfahren mit Blick auf ein
allfälliges Asylwiderrufsverfahren.
In der Anhörung vom 20. Juli 2004 gab der Beschwerdeführer dem BFF
bekannt, dass er sowohl von Leuten der Arbeiterpartei Kurdistans (Partiya
Karkerên Kurdistan, PKK) als auch vom türkischen Staat weiterhin verfolgt
werde. Er habe eine ihm nicht zustehende Identität verwendet, um Prob-
leme von sich und seiner Familie abzuwenden. Mittlerweile hätten ihn
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Landsleute in der Schweiz entlarvt. Ihm sei nicht bekannt, wer die Absen-
der der Denunziationsschreiben seien, weshalb er nicht abschätzen könne,
ob ihm Gefahr drohe. Alle Erlebnisse, die er als B._______ geschildert
habe, habe er als A._______ aber tatsächlich erlebt:
So sei er Kurde und stamme aus E._______. Während der Schulzeit sei er
den Behörden negativ aufgefallen. Er sei von der Polizei festgenommen
worden, weil er in der Schule in Auseinandersetzungen zwischen verschie-
denen Gruppierungen geraten sei. In der Folge sei er einvernommen, be-
droht und beschimpft worden. Unter Misshandlungen habe die Behörde
versucht, seine Beziehungen zur PKK auszuloten. Da er von keinen Bezie-
hungen habe berichten können, weil er keine zur PKK gehabt hatte, hätten
weitere Festnahmen und Übergriffe gegen ihn stattgefunden. Nachdem er
einem Staatsanwalt vorgeführt worden sei, sei er ohne Einleitung eines
Strafverfahrens freigekommen. Ihm sei angeraten worden, sich inskünftig
von Konflikten fernzuhalten. Anschliessend habe er sich zur Behandlung
seiner Folterverletzungen ins Spital begeben. Im Folgejahr sei er von sei-
nen Mitschülern gemieden und von der Polizei wiederholt unter dem Vor-
wurf, die PKK unterstützt zu haben, festgenommen und misshandelt wor-
den. In der ersten Hälfte des Jahres 1997 sei er in einer (…) in E._______
angestellt gewesen, wo er einer nicht näher bekannten Person namens
F._______ begegnet sei. Dieser habe ihn eines Tages unter einem Vor-
wand Angehörigen der PKK zugeführt. Unter Todesdrohungen sei er ge-
zwungen worden, die Interessen der PKK zu vertreten. Er habe Pakete mit
unbekanntem Inhalt für die Organisation transportiert und sei bei seinen
weiteren Festnahmen durch die Polizei immer stärker unter Druck geraten.
Die Behörden hätten ihn der Zusammenarbeit mit der PKK bezichtigt und
als Spitzel anzuwerben versucht. Sie hätten sein Gesuch um Verschiebung
des Militärdienstes abgelehnt, nur um weiteren Druck aufzubauen. Im Ge-
genzug habe die PKK von ihm eingefordert, sich ihrem Kampf anzuschlies-
sen und dem Militärdienst fern zu bleiben. Er habe in dieser ausweglosen
Situation beiden Seiten seine Mitarbeit zugesichert und sei untergetaucht.
Seine letzte Inhaftierung durch die Polizei datiere vom (…) 1997. Er sei
nach der Freilassung heimlich nach G._______ gereist, wo er bald einmal
von Unbekannten aufgespürt worden sei. Hätte er sich für eine der beiden
Seiten entschlossen, so hätte dies für ihn und seine Familienangehörigen
Gefahr bedeutet. Er sei ausgereist, weil ihm klar geworden sei, dass es
keine landesinterne Aufenthaltsalternative für ihn gebe.
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Er fügte hinzu, dass sich bei seinen Angehörigen zivil gekleidete Leute
nach ihm erkundigt hätten, nachdem er Kenntnis von der Existenz von De-
nunziationsschreiben erhalten habe. Er wisse nun nicht, was seitens der
Türkei zu erwarten sei, weil er seit rund sechs Jahren nicht mehr dort ge-
wesen sei. Da die PKK vor fünf Jahren einen Waffenstillstand ausgerufen
habe und die Türkei den EU-Beitritt anstrebe, bedeute dies für ihn eher
Frieden. Das Leben unter einer falschen Identität habe ihn zermürbt. Er sei
deshalb bereit, die echte Identität offenzulegen.
Am 9. September 2004 erklärte das BFF den Verzicht auf einen Widerruf
des Asyls und veranlasste die Berichtigung der Personendaten.
B.
Mit Schreiben vom 5. August 2005 teilte der Beschwerdeführer dem BFM
mit, dass er auf den Flüchtlingsstatus verzichte.
Mit Verfügung vom 11. August 2005 stellte das BFM fest, dass das
A._______ alias B._______ in der Schweiz gewährte Asyl erloschen sei.
Er gelte nicht mehr als Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli
1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30). Der ge-
stützt auf die FK ausgestellte Reiseausweis wurde eingezogen.
C.
C.a Mit Schreiben vom 29. Dezember 2014 beantragte der Beschwerde-
führer beim BFM die erneute Anerkennung seiner Flüchtlingseigenschaft
und die Wiedereinsetzung in das Asyl. In formeller Hinsicht ersuchte er u.a.
um eine Befragung seiner Person oder eine Rückmeldung, falls die vom
ihm geforderte Befragung nicht stattfinden könne. Sein Gesuch stelle er im
Wesentlichen aus vier Gründen: (1) Die Rückzugserklärung vom 5. August
2005 sei nur erfolgt, weil er damals keine andere Wahl gehabt habe. So
hätten ihn Ende 2004 (…) in der Wohnung aufgesucht, ihn entführt und mit
dem Tod bedroht. (2) Nach der Rückkehr in die Türkei sei er verhaftet, von
der türkischen Antiterroreinheit der Polizei stundenlang verhört und wieder
freigelassen worden. Die türkischen Behörden wüssten davon, dass er mit
der PKK in der Schweiz zusammengearbeitet habe. (3) Er stamme aus
einer bekannten kurdischen Familie, die mit der PKK gegen das türkische
Militär gekämpft und sich für die Freiheit der Kurden eingesetzt habe. (4)
Er habe bis anhin keinen Militärdienst geleistet und er wolle ihn auch nicht
leisten. Er müsste als Kurde gegen Leute der PKK kämpfen. Er wolle nicht
in die Türkei zurückkehren, wo er inhaftiert, verurteilt oder getötet werde.
Er befinde sich momentan in der Strafanstalt von H._______, weil seine
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Ex-frau Falschaussagen über ihn verbreitet habe und das (…)gericht sei-
nen Fall falsch beurteilt habe.
C.b Mit Schreiben vom 20. Januar 2015 legte das SEM dem Beschwerde-
führer die Praxis zu den Willensmängeln dar und ersuchte ihn, bis zum 30.
Januar 2015 darzulegen und zu belegen, inwiefern er sich im Zeitpunkt der
Unterzeichnung der Verzichtserklärung vom 5. August 2005 in einem Wil-
lensmangel befunden habe.
C.c Die Antwort des Beschwerdeführers datiert vom 26. Januar 2015. Sie
enthält die Kopie eines Arbeitsvertrags vom (…) 2014 und im Wesentlichen
bekannte Positionen: Die PKK habe ihn Ende 2004 bedroht, zur Koopera-
tion aufgefordert und zur Verzichtserklärung genötigt. Er habe sich vor den
Leuten der PKK gefürchtet und sich deshalb nicht an die Schweizer Polizei
gewandt. Er wolle weder in den türkischen Militärdienst noch wage er, sich
gegen die Interessen der PKK zu stellen. Er werde die Gefängnisstrafe bis
am (…) 2015 absitzen müssen. In der Türkei erwarte ihn der Tod, falls er
anschliessend in die Türkei ausgeschafft würde.
C.d Mit Schreiben vom 19. Februar 2015 forderte er vom SEM eine Ori-
entierung über den Stand des Verfahrens und die Einladung zu einem per-
sönlichen Gespräch.
C.e Mit Schreiben vom 3. März 2015 teilte er dem SEM mit, dass die Ant-
wort auf sein Schreiben vom 19. Februar 2015 ausstehe. Er habe inzwi-
schen eine Verfügung der Behörde des Kantons I._______ erhalten, wo-
nach sinngemäss ein Widerrufsverfahren seiner Niederlassungsbewilli-
gung angehoben werde. Er stelle – falls es nicht möglich sei, ihm den
Flüchtlingsstatus wieder zuzuerkennen – hiermit ein neues Asylgesuch. Er
habe nur noch (…Verwandte…) in der Türkei. In der Beilage befanden sich
bereits Aktenkundiges und Kopien eines ärztlichen Zeugnisses vom 18. Ja-
nuar 2012 seine Ex-Frau betreffend und eines Bestätigungsschreibens
vom 15. Mai 2014.
C.f Mit Schreiben vom 16. März 2015 bekräftigte er seinen Entschluss, ein
neues Asylgesuch zu stellen, und forderte vom SEM, ihn in Anwesenheit
eines Übersetzers anzuhören. Er könne nicht in die Türkei zurück, wo er
getötet würde. Ende 2012 sei er letztmals in die Türkei gereist, weil er ge-
hört habe, dass (…). Zwei Polizisten in ziviler Kleidung hätten ihn dort ver-
haftet und ihm eröffnet, dass sie über ihn und seine Zusammenarbeit mit
der PKK Bescheid wüssten. Sie hätten ihm Briefe und Videoaufnahmen
gezeigt. Er habe ihnen gegenüber alles abgestritten. Ungeachtet dieser
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Haltung hätten sie von ihm ultimativ verlangt, als ihr Spitzel in der Schweiz
tätig zu werden. Er hätte für sie Informationen über Personen und Tätigkei-
ten von PKK-Leuten in der Schweiz und Informationen über deren finanzi-
elle Situation, deren Finanzströme und deren Projekte zusammentragen
sollen. Da die Polizisten ihn bei einer Weigerung getötet hätten, habe er
ihnen versprochen, für sie als Spitzel tätig zu werden. Er sei anschliessend
in die Schweiz ausgereist. Mittlerweile habe der Kanton I._______ seine
Niederlassungsbewilligung widerrufen, weshalb er dagegen Beschwerde
erhoben habe.
C.g Mit Schreiben vom 17. März 2015 liess der Beschwerdeführer dem
SEM Hinweise über Landsleute zukommen und erklärte, er werde in einem
kommenden Gespräch weitere Informationen liefern.
D.
Mit Verfügung vom 24. März 2015, die die Verfügung vom 19. März 2015
ersetzte, lehnte das SEM die Wiedereinsetzung in das Asyl und die Flücht-
lingseigenschaft des Beschwerdeführers ab.
E.
Mit Eingabe vom 31. März 2015 (Datum Poststempel) erhob der Beschwer-
deführer gegen die Verfügung des SEM beim Bundesverwaltungsgericht
Beschwerde und beantragte seine Wiedereinsetzung in das Asyl und die
Flüchtlingseigenschaft. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewäh-
rung einer Anhörung. Sollte es zu keiner Anhörung kommen, so sei dies
ihm umgehend anzuzeigen. Weiter beantragte er die Gewährung der un-
entgeltlichen Prozessführung.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurtei-
lung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig
und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorlie-
gend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwer-
deführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert
(Art. 48 VwVG). Auf die fristgerecht und formgenügend eingereichte Be-
schwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung
auf Verletzung von Bundesrecht und unrichtige oder unvollständige Fest-
stellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
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1.3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer
Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
2.
2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Le-
bens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psy-
chischen Druck bewirken; frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung
zu tragen (vgl. dazu Art. 3 AsylG).
2.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen (vgl. dazu Lehre und Rechtsprechung in
BVGE 2013/11 E. 5.1 m.w.H.). Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Be-
hörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gege-
ben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
3.
3.1 Der Beschwerdeführer hat mit Erklärung vom 5. August 2005 auf sei-
nen Flüchtlings- und Asylstatus verzichtet. Seine Rückzugserklärung als
Gestaltungsrecht ist grundsätzlich unwiderruflich und bedingungsfeindlich,
weshalb eine allfällige Verknüpfung mit späteren Ereignissen unzulässig
wäre. Zum Zeitpunkt der Verzichtserklärung vom 5. August 2005 und der
Verfügung vom 11. August 2005 waren den Behörden keine Willensmängel
bekannt. Der Beschwerdeführer hat erstmals am 29. Dezember 2014 über
solche berichtet, mithin über neun Jahre später. Er machte geltend, PKK-
Leute hätten ihn unter Todesandrohung zur Verzichtserklärung gegenüber
dem SEM gezwungen.
Einschlägige Bestimmungen über Willensmängel im Rahmen der Aus-
übung von Gestaltungsrechten enthält das OR. Die dortigen Regelungen
werden im Verwaltungsrecht analog angewendet. Die Unverbindlichkeit
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seiner Verzichtserklärung ist entsprechend Art. 29 Abs. 1 OR dann anzu-
nehmen, wenn der Erklärende hierzu von einem Dritten widerrechtlich
durch Erregung gegründeter Furcht bestimmt worden ist. Dabei ist u.a. die
Furcht für denjenigen eine gegründete, wenn dieser nach den Umständen
annehmen muss, dass er oder eine ihm nahe verbundene Person an Leib
und Leben, Ehre oder Vermögen mit einer nahen und erheblichen Gefahr
bedroht ist (analog Art. 29 Abs. 1 i.V.m. Art. 30 OR).
3.2 Die Vorinstanz vertritt in der angefochtenen Verfügung unter korrekter
Darlegung der Praxis zu den Willensmängeln, auf die an dieser Stelle ver-
wiesen werden kann, die Auffassung, der Beschwerdeführer könne keinen
Willensmangel in irgendeiner Form zur damaligen Verzichtserklärung
glaubhaft machen. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, ist we-
der geeignet, das Gericht vom damaligen Bestehen eines Willensmangels
noch von einer neuen Verfolgungslage gegen seine Person zu überzeu-
gen:
3.2.1 So genügt die blosse Behauptung, er habe unter Zwang der PKK-
Leute auf seinen Status in der Schweiz verzichtet, nicht, um einen Willens-
mangel zu belegen. Zudem ist kein Interesse der PKK und seiner Nachfol-
geparteien erkennbar, weshalb er auf seinen damaligen Status in der
Schweiz hätte verzichten sollen. Sein Beweggrund, weshalb er nicht zur
Schweizer Polizei gegangen sei, obschon er eigentlich hätte gehen wollen
(und können), bleibt unklar. So wäre von einer Person, die der Überzeu-
gung ist, im Heimatland verfolgt zu werden, zu erwarten, dass sie an ihrem
Asyl festhält und alles unternimmt, um sich den bisherigen Schutz zu be-
wahren. Zudem spricht die Tatsache, dass er erst nach über neun Jahren
reagiert und einen Willensmangel geltend gemacht hat, erheblich dagegen,
dass die damalige Verzichtserklärung unter Zwang erfolgt ist. Die Behaup-
tungen des Beschwerdeführers vermögen damit die vorinstanzlichen Er-
wägungen nicht in Frage zu stellen, geschweige denn im Kern zu entkräf-
ten.
3.2.2 Darüber hinaus ist festzuhalten, dass die Aussagen des Beschwer-
deführers über die aktuellen Verfolgungslagen seit August 2005 vage, ste-
reotyp, ohne Substanz oder Realkennzeichen und ohne die Stützung durch
aussagekräftige Beweismittel im Raum stehen. Die Ausführungen zu den
zwei Zivilpolizisten (letzte Rückreise Ende 2012) erscheinen nicht als
glaubhaft. Auch gibt es keine glaubhaften Hinweise auf eine aktuell beste-
hende Verfolgungslage, die – wenn überhaupt – nicht als blosse Ergänzun-
gen zur ursprünglich geltend gemachten Verfolgungslage vor dem Jahr
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2005 verstanden werden müssen. Selbst mit der Beschwerdeeingabe ge-
lingt es dem Beschwerdeführer nicht, die bestehenden Defizite auszumer-
zen. Seinem Einwand, er bedürfe eines persönlichen Gesprächs, um seine
Beweggründe den Asylbehörden besser darlegen zu können, ist nicht zu
folgen. So beherrscht er ausreichend die deutsche Sprache und hat genü-
gend Verbindungen, um den Asylbehörden substantiierte Aussagen, Argu-
mente und Beweismittel zu liefern. Keine seiner bisherigen Eingaben seit
2006 haben von ihrer Substanz her je überzeugt. Aus den eingereichten
Beweismitteln lässt sich kein anderer Schluss ziehen. Deshalb sieht sich
das Gericht nicht veranlasst, ihn zu einem klärenden Gespräch vorzuladen,
weshalb der Antrag abzuweisen ist.
3.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschwerdeführer keine Wil-
lensmängel im Rahmen seiner Verzichtserklärung vom 5. August 2005
glaubhaft machen kann. Die Vorinstanz hat mit korrekter Begründung und
zu Recht das Gesuch vom 29. Dezember 2014 abgelehnt.
4.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist ab-
zuweisen.
5.
5.1 Die gestellten Begehren erwiesen sich als aussichtslos, weshalb das
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen
ist.
5.2 Die Kosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
David R. Wenger Thomas Hardegger
Versand: