B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-2053/2016
Ur t e i l vom 2 4 . M a i 2 0 1 6
Besetzung
Richter Daniel Willisegger (Vorsitz),
Richter Gérard Scherrer, Richterin Barbara Balmelli,
Gerichtsschreiber Pascal Waldvogel.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Libyen,
vertreten durch lic. iur. LL.M. Tarig Hassan,
Advokatur Kanonengasse,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Rechtsverzögerung/Rechtsverweigerung; N (…).
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Sachverhalt:
A.
Am 25. Januar 2014 suchte der Beschwerdeführer am Flughafen Zürich
um Asyl in der Schweiz nach. Am 26. Januar 2014 verweigerte ihm die
Vorinstanz die Einreise und wies ihm den Transitbereich des Flughafens
Zürich als Aufenthaltsort zu. Gleichentags wurde er summarisch zur Per-
son befragt und ihm das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Überstellung
nach Malta gewährt.
B.
Mit Verfügung vom 12. Februar 2014 trat die Vorinstanz auf das Asylge-
such des Beschwerdeführers nicht ein, verfügte die Wegweisung aus dem
Transitbereich des Flughafens Zürich und beauftragte den zuständigen
Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung.
C.
Mit Eingabe vom 14. Februar 2014 legte der Beschwerdeführer beim Bun-
desverwaltungsgericht Beschwerde gegen die Verfügung vom 12. Februar
2014 ein.
D.
Mit Urteil vom 1. Oktober 2014 hiess das Bundesverwaltungsgericht die
Beschwerde gut, hob die Verfügung vom 12. Februar 2014 auf und wies
die Sache zur erneuten Beurteilung an die Vorinstanz zurück.
E.
Mit Schreiben vom 19. März 2015 ersuchte der Beschwerdeführer die
Vorinstanz um Auskunft über den Verfahrensstand und bat um Vorladung
zu einer Anhörung.
F.
Mit Eingabe vom 25. Juni 2015 ersuchte der Beschwerdeführer die Vor-
instanz zum zweiten Mal um Auskunft über den Verfahrensstand und bat
wiederum um Vorladung zu einer Anhörung.
G.
Mit Schreiben vom 14. Januar 2016 und vom 26. Januar 2016 wandte sich
der Beschwerdeführer erneut an die Vorinstanz und erkundigte sich nach
dem Verfahrensstand. Er forderte die Vorinstanz auf, einen raschen Ent-
scheid zu fällen, ansonsten werde er gegen die Untätigkeit mit einer
Rechtsverzögerungsbeschwerde vorgehen.
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H.
Mit Eingabe vom 4. April 2016 reichte der Beschwerdeführer beim Bundes-
verwaltungsgericht eine Rechtsverzögerungsbeschwerde ein und bean-
tragte, es sei festzustellen, dass die Behandlung des Asylverfahrens zu
lange dauere und die Vorinstanz damit Art. 29 Abs. 1 BV verletze. Die
Vorinstanz sei anzuweisen, das Asylgesuch beförderlich zu behandeln, ihn
unverzüglich zu einer Anhörung vorzuladen und zügig einen Entscheid zu
fällen. In prozessualer Hinsicht sei auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses zu verzichten, ihm sei die unentgeltliche Prozessführung zu ge-
währen und in der Person des Unterzeichnenden ein unentgeltlicher
Rechtsbeistand zu bestellen.
I.
Mit Zwischenverfügung vom 13. April 2016 lud der Instruktionsrichter die
Vorinstanz zur Vernehmlassung ein. Insbesondere solle die Vorinstanz
zum Verbleib der beiden letzteingereichten Schreiben des Beschwerdefüh-
rers Stellung nehmen.
J.
Mit Eingabe vom 12. Mai 2016 reichte die Vorinstanz ihre Vernehmlassung
ein. Sie führte aus, man bedaure, dass die Schreiben des Beschwerdefüh-
rers nicht beantwortet worden seien. Man müsse konstatieren, dass die
beiden Schreiben des Beschwerdeführers vom 14. und 26. Januar 2016
ausserhalb des N-Dossiers aufbewahrt worden seien. Inzwischen habe
man sie aufgenommen und paginiert. Im Übrigen habe man aufgrund der
hohen Arbeitslast noch keine Möglichkeit gehabt, das vorliegende Asylge-
such zu behandlen.
K.
Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 13. Mai 2016 zur
Kenntnisnahme zugestellt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurtei-
lung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig
und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel endgültig (Art. 83
Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Gegen das unrechtmässige
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Verweigern oder Verzögern einer anfechtbaren Verfügung kann Be-
schwerde geführt werden (Art. 46a VwVG). Beschwerde kann wie gegen
die Verfügung selbst geführt werden. Das Bundesverwaltungsgericht ist
zur Beurteilung der vorliegenden Rechtsverzögerungsbeschwerde zustän-
dig.
1.2 Rechtsverzögerungsbeschwerden richten sich gegen den Nichterlass
einer anfechtbaren Verfügung. Die Beschwerdelegitimation setzt voraus,
dass bei der zuständigen Behörde zuvor ein Begehren um Erlass einer
Verfügung gestellt wurde und Anspruch darauf besteht. Ein Anspruch ist
anzunehmen, wenn die Behörde verpflichtet ist, in Verfügungsform zu han-
deln und der ansprechenden Person nach Art. 6 i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG
Parteistellung zukommt (vgl. BVGE 2008/15 E. 3.2, mit Hinweisen). Da der
Beschwerdeführer um Asyl in Form einer anfechtbaren Verfügung ersucht,
ist er zur Beschwerdeführung legitimiert.
1.3 Beschwerde gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern
einer Verfügung kann jederzeit geführt werden (Art. 50 Abs. 2 VwVG). Die
Grenze bildet der Grundsatz von Treu und Glauben. Bietet eine bestimmte
behördliche Handlung oder Äusserung objektiv begründeten Anlass für
eine Rechtsverweigerungs- oder Rechtsverzögerungsbeschwerde, darf
nicht beliebig lange mit der Einreichung einer Beschwerde zugewartet wer-
den. Vielmehr muss die Beschwerde innert angemessener Frist erhoben
werden. Was angemessen ist, bemisst sich nach den konkreten Umstän-
den, namentlich nach der dem Beschwerdeführer zumutbaren Sorgfalts-
pflicht (vgl. MARKUS MÜLLER, in: Auer/Müller/Schindler (Hrsg.), Kommentar
zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren (VwVG), 2008, Rz. 10
zu Art. 46a VwVG).
Die beiden letzten Eingaben des Beschwerdeführers vom Januar 2016
blieben – nach einer Verfahrensdauer in jenem Zeitpunkt von 24 Monaten
respektive 16 Monaten seit der Rückweisung – unbeantwortet, was als An-
lass für eine Rechtsverzögerungsbeschwerde gewertet werden kann. Die
Erhebung der Beschwerde nach einem zweimonatigen Zuwarten ist als in-
nert einer angemessenen Frist zu betrachten. Auf die frist- und formgerecht
eingereichte Beschwerde ist einzutreten.
2.
2.1 Das Verbot der Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung ergibt
sich als Teilgehalt aus der allgemeinen Verfahrensgarantie von Art. 29 BV.
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Danach hat jede Person vor Gerichts- und Verfahrensinstanzen Anspruch
auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert ange-
messener Frist (sog. Beschleunigungsgebot).
2.2 Eine Rechtsverweigerung liegt vor, wenn eine Behörde sich weigert,
eine Verfügung zu erlassen, obwohl sie dazu aufgrund der einschlägigen
Rechtsnormen verpflichtet wäre. Rechtsverzögerung ist eine abge-
schwächte Form. Sie ist anzunehmen, wenn behördliches Handeln zwar
nicht grundsätzlich infrage steht, sondern lediglich nicht binnen gesetzli-
cher oder – falls eine solche fehlt – angemessener Frist erfolgt und für das
"Verschleppen" keine objektiven Rechtfertigung vorliegt. Die Angemessen-
heit der Dauer eines Verfahrens ist im Einzelfall unter Berücksichtigung der
gesamten Umstände zu beurteilen. In Betracht zu ziehen sind namentlich
die Komplexität der Sache, die Bedeutung der Angelegenheit für den Be-
troffenen, dessen Verhalten und schliesslich einzelfallspezifische Entschei-
dungsabläufe (vgl. zum Ganzen BGE 130 I 312 E. 5.1 f.; MÜLLER, a.a.O.,
Rz. 6 zu Art. 46a). Ein Verschulden der Behörde an der Verzögerung wird
nicht vorausgesetzt, weshalb eine Behörde das Rechtsverzögerungsver-
bot auch verletzt, wenn sie wegen Personalmangels oder Überlastung
nicht innert angemessener Frist verfügt (UHLMANN/WÄLLE-BÄR, in: Praxis-
kommentar VwVG, Waldmann/Weissenberger (Hrsg.), 2016, Art. 46a
N 21).
3.
Der Beschwerdeführer führt in seiner Beschwerde im Wesentlichen aus,
sein Asylverfahren weise bereits eine Dauer von insgesamt über 26 Mona-
ten auf. Seit der Rückweisung der Sache an die Vorinstanz seien bereits
18 Monate vergangen, ohne dass ihn die Vorinstanz zu einer Befragung
vorgeladen habe. Für das Zögern der Vorinstanz seien keine Rechtferti-
gungsgründe ersichtlich. Ebenso wenig habe er die Verzögerung durch
sein Verhalten erschwert oder verlängert.
4.
Dem Bundesverwaltungsgericht ist die zusätzlich erhöhte Geschäftslast
der Vorinstanz in den vergangenen Monaten durchaus bekannt, und es ist
unvermeidbar und insoweit nachvollziehbar, dass Verfahren länger dauern
können. Vorliegend indes nicht. Das Asylgesuch des Beschwerdeführers
datiert vom 25. Januar 2014 und die Rückweisung der Sache durch das
Bundesverwaltungsgericht an die Vorinstanz vom 1. Oktober 2014. Im Zeit-
punkt der Beschwerdeerhebung sind somit 18 Monate vergangen, in de-
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nen die Vorinstanz untätig blieb. Ausserdem erfolgte auf keine der Anfra-
gen des Beschwerdeführers nach dem Verfahrensstand eine Antwort. Auch
in ihrer Vernehmlassung beruft sich die Vorinstanz einzig auf die hohe Ar-
beitslast. In Anbetracht dessen, dass im vorliegenden Verfahren noch nicht
einmal abschliessend über die Zuständigkeit für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahren entschieden wurde, ist das Verhalten der
Vorinstanz nicht hinnehmbar. Die Rüge der Rechtsverzögerung erweist
sich als begründet.
5.
Die Beschwerde ist gutzuheissen. Die Vorinstanz ist anzuweisen, das Asyl-
gesuch des Beschwerdeführers vom 25. Januar 2014 beförderlich zu be-
handeln und rasch einer anfechtbaren Verfügung zuzuführen. Dem Bun-
desverwaltungsgericht ist es verwehrt, konkrete Amtshandlungen auf
Rechtsverzögerungsbeschwerde hin anzuordnen, weil dies Sache der
Vorinstanz bleibt. Dem Begehren des Beschwerdeführers auf Anweisung
der Vorinstanz, ihn unverzüglich zur Anhörung vorzuladen, kann daher nur
insoweit entsprochen werden, als die verbindliche Weisung zur beförderli-
chen Behandlung des Asylgesuchs ergeht.
6.
6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dem Beschwerdeführer keine
Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
6.2 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung
für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten (Art. 64 Abs. 1 VwVG,
Art. 7 Abs. 1 und 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht, [VGKE,
SR 173.320.2]). Der Antrag auf Einholung einer Kostennote ist abzuwei-
sen, weil sich die Entschädigung in einem solchen Fall auf Grund der Akten
bestimmt (Art. 14 Abs. 2 VGKE) und in Anwendung der gesetzlichen Be-
messungsfaktoren (Art. 7-15 VGKE) auf insgesamt Fr. 400.– (inkl. MWSt
und Auslagen) festzusetzen. Die Vorinstanz ist anzuweisen, dem Be-
schwerdeführer diesen Beitrag als Entschädigung auszurichten.
Die prozessualen Anträge sind mit dem vorliegenden Urteil gegenstands-
los geworden.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Es wird festgestellt, dass das Verfah-
ren zu lange dauert.
2.
Das SEM wird angewiesen, das Asylgesuch des Beschwerdeführers be-
förderlich zu behandeln und rasch einer anfechtbaren Verfügung zuzufüh-
ren.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädi-
gung von Fr. 400.– zu entrichten.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und das SEM.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Daniel Willisegger Pascal Waldvogel
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