B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-2055/2015
Ur t e i l vom 5 . D e z embe r 2 0 1 6
Besetzung
Richterin Esther Marti (Vorsitz),
Richter Walter Lang, Richter François Badoud,
Gerichtsschreiberin Della Batliner.
Parteien
A._______, geboren am (…),
dessen Ehefrau
B._______, geboren am (…),
und deren Kinder
C._______, geboren am (…),
D._______, geboren am (…),
alle Syrien,
alle vertreten durch MLaw Angela Stettler,
Advokatur Kanonengasse,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 27. Februar 2015 / N (…).
E-2055/2015
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Sachverhalt:
A.
A.a Die Beschwerdeführenden gehören der kurdischen Ethnie an und ver-
liessen ihren Heimatstaat gemäss ihren Angaben nach mehrmaligen er-
folglosen Versuchen am 22. August 2013 illegal. Nach mehrmonatigen Auf-
enthalten in Gazeltepe (wohl Güzeltepe) und Istanbul reisten sie am
8. September 2014 mit einem schweizerischen Visum auf dem Luftweg in
die Schweiz ein und stellten am 15. September 2014 im Empfangs- und
Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen Gesuche um Gewährung von Asyl.
Am 22. September 2014 fanden die Befragungen zur Person (BzP; SEM-
Akten A6/11, A9/13, A12/11, A15/10) statt. Am 9. Januar 2015 wurden die
Beschwerdeführenden vom SEM zu ihren Asylgründen angehört (SEM-Ak-
ten A27/18, A28/8, A29/9, A30/6).
A.b Der Beschwerdeführer machte geltend, er sei in E._______ geboren
und aufgewachsen und habe dort bis 2002 auch gelebt. Von 2002 bis 2005
habe er in F._______ und ab 2005 in G._______ gelebt. Er habe bis zur
neunten Klasse die Schule besucht, ohne Abschuss jedoch, er sei nicht gut
gewesen in der Schule. Lange habe er dann auf dem Bau gearbeitet, spä-
ter in G._______, seit 2007 und bis zur Ausreise, als (…). Seine erste Ehe-
frau, die Mutter von C._______ und D._______, sei 2002 gestorben.
B._______ sei seine zweite Ehefrau und Stiefmutter seiner Töchter.
B._______ (Beschwerdeführerin 1) gab an, in F._______ geboren zu sein
und bis 2005 dort gelebt zu haben. Sie sei Hausfrau, nie zur Schule ge-
gangen und Analphabetin. C._______ und D._______ (Beschwerdeführe-
rinnen 2 und 3) gaben an, in E._______ geboren zu sein und dann, seit
früher Kindheit und bis zur Ausreise in G._______ gelebt zu haben.
B.
B.a Zu seinen Asylgründen machte der Beschwerdeführer im Wesentli-
chen geltend, er sei seit (…) Mitglied der Kurdischen (...) in Syrien gewe-
sen; weil es zu internen Streitigkeiten gekommen sei, sei er dann ausge-
treten. 2011 sei er der Kurdischen Freiheitspartei in Syrien (Azadi) beige-
treten. Diese Partei habe sich, nach seiner Ausreise aus Syrien, nämlich
am 7. Dezember 2014 mit weiteren kurdischen Parteien zusammenge-
schlossen; seither sei er Mitglied der Demokratischen Partei Kurdistan-Sy-
rien (PDK-S). In der (...) sowie der PDK-S sei er normales Mitglied gewe-
sen, während seiner Zeit in der Azadi habe er eine bestimmte Funktion im
mittleren Bereich gehabt, nämlich neue Mitglieder eingearbeitet, ihnen die
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Struktur der Partei gelehrt und die monatlichen Beiträge der Partei aufge-
trieben. In der Schweiz sei er demgegenüber nicht aktiv, da er sich hier
noch nicht so gut auskenne und von Camp zu Camp ziehe.
Weiter gab der Beschwerdeführer an, von März 2011 bis Juni 2013 in
G._______ in den Stadtvierteln H._______, I._______ und J._______ zwei
bis drei Mal pro Woche an Demonstrationen gegen das syrische Regime
teilgenommen zu haben. Auch habe er andere Demonstrationsteilnehmer
mit seinem (…) mitgenommen wenn er an die Kundgebungen gefahren sei.
Einmal sei ein Freund vor seinen Augen erschossen worden. Am 5. Mai
2013 sei er dann um 16.30 Uhr im Quartier H._______ verhaftet worden
als er auf dem Rückweg von einer Demonstration zu seinem Taxi gewesen
sei. Er sei dann beim Sicherheitsdienst Amen Siyassi festgehalten worden.
Während der Haft sei er beschimpft, verunglimpft und geschlagen worden;
insbesondere sei er einmal sehr heftig auf seine Finger der linken Hand
geschlagen worden. Mehr als zehnmal sei er befragt worden, von immer
demselben Beamten im Rang eines Musaid. Man habe ihm die Teilnahme
an Demonstrationen vorgeworfen, er habe eine solche aber stets verneint.
Man habe ihn schliesslich am (…) wieder entlassen; am Schluss sei der
Beamte sogar nett zu ihm gewesen. Er glaube, Parteifreunde hätten für
seine Freilassung bezahlt, Korruption sei an der Tagesordnung. Der Be-
amte habe ihm bei der Freilassung gesagt, er solle sich in 15 Tagen noch-
mals melden, was er aber nicht getan habe. Später sei sein Taxi entwendet
worden. Er sei dann nach E._______ gegangen, weil er sich vor einer wei-
teren Verhaftung gefürchtet habe.
In E._______ sei es dann am 27. Juni 2013 zu Unruhen gekommen. An-
gehörige der Yekîneyên Parastina Gel (YPG; der bewaffnete Arm der Par-
tiya Yekitîya Demokrat [PYD], deutsch: Partei der Demokratischen Union)
seien in Kämpfe gegen Angehörige der Al-Nusra Front verwickelt gewesen,
als sie auf friedliche Demonstranten in E._______ gestossen seien. Es sei
dann zu Schüssen gekommen und die YPG sei massiv gegen die De-
monstranten und jegliche Widersacher vorgegangen und habe fünf oder
sechs Personen getötet. Auch im Büro der (...) sei eine Person erschossen
worden. Das Haus seiner Familie sei gestürmt und sein (…) K._______,
der beim (…) tätig sei, verhaftet, während 15 Tagen festgehalten und ge-
schlagen worden. Man habe ihm die Teilnahme an Demonstrationen gegen
das Regime vorgeworfen. Auch sein (…) L._______, sei von den YPG mit-
genommen und ausgefragt worden, warum er nämlich K._______ bei sich
versteckt habe. L._______ hätten sie wieder nach Hause gehen lassen,
während sie K._______ dort behalten hätten. Insgesamt seien 50 bis 60
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Personen verhaftet, ins Gefängnis gesteckt, befragt und geschlagen wor-
den. Er selbst glaube, dass sein Name auch auf einer Liste der YPG ge-
standen habe, weil er immer wieder an Demonstrationen teilgenommen
und gegen das syrische Regime protestiert habe. Deswegen habe er auch
E._______, trotz Ausgangssperre, wieder verlassen und sei ins Dorf
M._______ gegangen, wo er sich bei seinem (…) versteckt habe. Eines
Tages seien auch dort wieder ungefähr 15 Fahrzeuge der YPG ins Dorf
gekommen und hätten dieses umzingelt. Mehrere Jugendliche seien mit-
genommen und verhaftet worden, ebenso Angehörige der (...), zu der er
früher auch gehört habe. Deswegen sei er wiederum weitergeflüchtet nach
N._______, das zwischen E._______ und G._______ liege. Dort habe er
sich lange versteckt, bevor er dann mit seiner Familie die Ausreise ange-
treten habe.
B.b Die Ehefrau und die beiden Töchter des Beschwerdeführers machten
keine eigenen Asylgründe geltend, sondern beriefen sich auf eine Re-
flexverfolgung aufgrund der Aktivitäten des Beschwerdeführers. Auf die
BzP und Bundesanhörungen der weiteren Familienmitglieder wird daher,
soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
B.c Anlässlich der BzP gab der Beschwerdeführer Beweismittel zu den Ak-
ten. Gemäss Aktennotiz vom 25. September 2014 sei vor dem Austritt der
Beschwerdeführenden aus dem EVZ bemerkt worden, dass eine vom Be-
schwerdeführer abgegebene Bestätigung über seine Teilnahme bei De-
monstrationen fehle. Dies sei dem Beschwerdeführer kommuniziert und
der Eintrag im Protokoll der BzP gestrichen worden. Der Beschwerdeführer
werde sich bemühen die Bestätigung, von welcher auch beim Bruder in der
Schweiz ein Exemplar deponiert sei, wieder einzureichen.
Anlässlich der Anhörung gab der Beschwerdeführer dann die folgenden
zwei Dokumente zu den Akten: ein fremdsprachiges Schreiben der Syrian
Revolution General Commission (SRGC) in Kopie, das den Namen des
Beschwerdeführers enthalte und für ihn sehr wichtig sei, und das nach der
BzP beim SEM verloren gegangen sei, sowie ein Schreiben der PDK-S
Schweiz vom 16. Oktober 2014, mit dem er nur beweisen wolle, dass er
dieser Partei angehöre.
C.
Mit Verfügung vom 27. Februar 2015 – eröffnet am 2. März 2015 – stellte
das SEM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigen-
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schaft nicht. Die Vorinstanz lehnte die Asylgesuche der Beschwerdefüh-
renden ab, verfügte ihre Wegweisung aus der Schweiz und ordnete wegen
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme an. Im
Wesentlichen begründete das SEM den Entscheid damit, dass die Vorbrin-
gen der Beschwerdeführenden weitgehend nicht glaubhaft und ansonsten
nicht asylrelevant seien.
D.
Gegen diese Verfügung liessen die Beschwerdeführenden am 31. März
2015 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erheben. Sie liessen
beantragen, die Ziffern 1-3 des Dispositivs der Verfügung seien aufzuhe-
ben und die Sache sei zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsfeststellung an
die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei die Flüchtlingseigenschaft
der Beschwerdeführenden festzustellen und ihnen Asyl zu gewähren. Alles
unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Vorinstanz.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht liessen sie um unentgeltliche Prozessfüh-
rung mit Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses und um Bestel-
lung einer unentgeltlichen Rechtsbeiständin ersuchen.
Unter anderem war eine Bestätigung des Sozialhilfebezugs beigelegt.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 9. April 2015 hiess das Bundesverwaltungs-
gericht die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
und um unentgeltliche Rechtsverbeiständung gut, verzichtete auf die Erhe-
bung eines Kostenvorschusses und setzte die im vorliegenden Beschwer-
deverfahren mandatierte Rechtsvertreterin als amtliche Beiständin ein. Zu-
dem lud es das SEM zur Vernehmlassung bis am 24. April 2015 ein.
F.
Am 17. April 2015 äusserte sich das SEM in seiner Vernehmlassung da-
hingehend, dass die Rüge, es habe die eingereichten Beweismittel nicht
gewürdigt, nichts bewirke, weil die zu den Akten gereichten Unterlagen be-
treffend die geltend gemachten politischen Aktivitäten des Beschwerdefüh-
rers nichts an den im Asylentscheid festgehaltenen Schlussfolgerungen
änderten. Im Übrigen verwies die Vorinstanz auf ihre Erwägungen und hielt
vollumfänglich an ihnen fest.
E-2055/2015
Seite 6
G.
G.a Das Bundesverwaltungsgericht liess den Beschwerdeführenden am
27. April 2015 eine Kopie dieser Vernehmlassung zukommen und ge-
währte ihnen das Replikrecht.
G.b Am 11. Mai 2015 äusserte sich die Rechtsvertreterin der Beschwerde-
führenden zur Vernehmlassung des SEM vom 17. April 2015 dergestalt,
dass die bereits im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Beweismittel
bezüglich seiner Parteimitgliedschaft und seiner Teilnahme an Demonstra-
tionen seit Beginn der Revolution im Jahr 2011 entgegen der Ansicht der
Vorinstanz sehr wohl relevant seien. Insbesondere gelte dies für das
Schreiben der SRGC, zumal vor dem Hintergrund des Urteils des Bundes-
verwaltungsgerichts D-5779/2013 vom 25. Februar 2015, welches zum
Schluss komme, Syrer, die an regimekritischen Demonstrationen teilnäh-
men, seien asylrechtlich relevanter Gefährdung ausgesetzt.
H.
H.a Mit Eingabe vom 23. Juli 2015 liess die Rechtsvertreterin festhalten,
das politische Engagement des Beschwerdeführers sei bereits ausführlich
dargelegt worden. Mittlerweile setze er dieses auch in der Schweiz fort. So
habe er kritische Artikel eröffnet und an Kundgebungen teilgenommen, ins-
besondere auch an jener vom (…) in O._______ gegen die Massaker an
Kurden in P._______, G._______ und E._______; als Zeuge des Massa-
kers in E._______ habe er sich besonders betroffen gefühlt und ein Plakat
getragen, auf welchem die PYD beschuldigt werde, mit dem Assad-Regime
zu kooperieren und sich gegen die kurdischen Interessen zu stellen.
Zusammen mit der Eingabe wurden nebst vom Beschwerdeführer verfass-
ten Artikeln, die auf dem Internet veröffentlicht worden seien, Fotos des
Beschwerdeführers an einer Demonstration in O._______ zu den Akten
gereicht.
H.b Mit Zwischenverfügung vom 6. August 2015 lud das Bundesverwal-
tungsgericht das SEM zum ergänzenden Schriftenwechsel bis am 21. Au-
gust 2015 ein.
H.c Innert erstreckter Frist nahm das SEM am 28. August 2015 dahinge-
hend Stellung, dass der Beschwerdeführer mit den auf Beschwerdeebene
eingereichten Beweismitteln geltend machen wolle, in der Schweiz poli-
tisch aktiv zu sein und deshalb in der Heimat sowohl seitens der PYD als
auch seitens der syrischen Behörden gefährdet zu sein. Damit vermittle er
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Seite 7
den Eindruck, bösgläubig zu versuchen, ein exilpolitisches Profil zu fabri-
zieren, um in der Folge seinen Aufenthaltsstatus ändern zu können, zumal
er im Rahmen der Bundesanhörung vom 9. Januar 2015 explizit ausgesagt
habe, dass er in der Schweiz nicht politisch aktiv sei. Im Übrigen hielt die
Vorinstanz an ihrem bisherigen Rechtsstandpunkt fest und verwies auf ihre
Erwägungen.
H.d Am 31. August 2015 stellte das Bundesverwaltungsgericht den Be-
schwerdeführenden eine Kopie dieser Vernehmlassung zu.
H.e Triplizierend hielt die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführenden am
15. September 2015 fest, die Unterstellung der Vorinstanz treffe nicht zu,
vielmehr müssten viele Personen sich zunächst in der Schweiz eingewöh-
nen bevor sie politisch tätig würden, und es sei zu betonen, dass der Be-
schwerdeführer bereits in Syrien über ein wichtiges politisches Profil ver-
fügt habe.
I.
Am 17. November 2015, 22. Januar, 10. März und 13. Oktober 2016 lies-
sen die Beschwerdeführenden weitere Beweismittel einreichen, um das
politische Engagement des Beschwerdeführers in Syrien und in der
Schweiz zu untermauern. Neu machte er geltend, er sei in der Schweiz (...)
beigetreten und ins (…) gewählt worden, wo er eine Gruppe von Mitglie-
dern betreue.
Im Rahmen dieser Eingaben wurden folgende Beweismittel eingereicht:
Fotos des Beschwerdeführers an einer Demonstration in G._______ am
(…), eine CD mit zwei Videos des Beschwerdeführers an den besagten
Demonstrationen, Fotos des Beschwerdeführers an der Parteisitzung der
(...) Schweiz vom (…) und von seiner Teilnahme an der Demonstration vom
(…) in Q._______ anlässlich der Friedensgespräche, Bestätigung der (...)
Schweiz vom 11. Januar 2016 betreffend seinen (…) sowie vom 20. Sep-
tember 2016 betreffend seine (…), diverse vom Beschwerdeführer ver-
fasste und auf Internet veröffentlichte Schreiben.
Mit der letzten Eingabe reichte die Rechtsvertreterin ihre aktualisierte Kos-
tennote ein.
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Seite 8
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die
Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Im Asylbereich kann mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, ein-
schliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens sowie die un-
richtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätz-
lich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land,
in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zu-
gehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politi-
schen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begrün-
dete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
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AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Lei-
bes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträg-
lichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgrün-
den ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder
zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Be-
hörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gege-
ben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 In der angefochtenen Verfügung begründet das SEM den abschlägi-
gen Entscheid damit, dass sich in den Ausführungen der Beschwerdefüh-
renden mehrere Widersprüche in zentralen Punkten ergeben hätten. So
habe der Beschwerdeführer in der BzP und bei der Anhörung unterschied-
liche Angaben zur Anzahl der festnehmenden Personen und der Mitinhaf-
tierten gemacht. Des Weiteren stimmten die Schilderungen der Tochter
C._______ an der BzP und der Anhörung zur behördlichen Suche nach
dem Beschwerdeführer nicht überein und diese widersprächen zudem den
Äusserungen der Ehefrau des Beschwerdeführers. Des Weiteren wider-
sprächen die Vorbringen in wesentlichen Punkten der allgemeinen Erfah-
rung oder Logik des Handelns. So habe der Beschwerdeführer nicht nur
unterschiedliche Angaben zum Ausstellungsdatum seines Passes ge-
macht, sondern auch seine Erklärung, er habe seinen Pass zuhause ver-
gessen, sei wenig überzeugend. Schwer nachvollziehbar sei auch, dass
die Tochter C._______ einerseits eine Festnahme durch die Polizei be-
fürchtet habe, andererseits aber selber den Kontakt zu den Beamten ge-
sucht haben wolle. Die Fluchtgeschichte enthalte darüber hinaus weitere
Unglaubhaftigkeitselemente, auf die nicht näher einzugehen sei, weil die
genannten bereits zur Feststellung der Unglaubhaftigkeit der Fluchtge-
schichte führen würden.
Soweit die Vorbringen Gefährdungen beträfen, die sich aus der Bürger-
kriegssituation in Syrien ergäben, seien davon alle Bürger gleichermassen
betroffen, weshalb sie nicht asylrelevant seien.
4.2 Beschwerdeweise lassen die Beschwerdeführenden insbesondere
vorbringen, die Vorinstanz habe den Sachverhalt stark verkürzt dargestellt
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Seite 10
und dabei insbesondere die Inhaftierung des Beschwerdeführers sowie die
Vorfälle in E._______ vollständig ausgelassen. Auf den YPG-Angriff auf
E._______ und die umliegenden Dörfer, bei denen etliche (...)-Mitglieder
und andere kurdische Aktivisten, darunter auch der (…) und der (…) des
Beschwerdeführers, festgenommen sowie mehrere Leute getötet worden
seien, sei die Vorinstanz auch in den Erwägungen nicht eingegangen. Da-
mit habe sie unterlassen, wichtige Sachverhaltselemente angemessen zu
berücksichtigen und so den Untersuchungsgrundsatz verletzt und den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig beziehungsweise unvollständig
abgeklärt.
Zudem habe die Vorinstanz das rechtliche Gehör verletzt, indem sie auf die
vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismittel, insbesondere das
Schreiben der SRGC, welches seine Teilnahme an Demonstrationen seit
Beginn der Revolution 2011 bestätige und festhalte, er werde sowohl sei-
tens des syrischen Behörden als auch seitens der YPG gesucht, nicht ein-
gegangen sei.
Weiter lässt der Beschwerdeführer in materieller Hinsicht geltend machen,
seine unterschiedlichen Angaben zur Haft seien damit zu erklären, dass
die Befragungen nicht in seiner Muttersprache Kurmanci, sondern auf Ara-
bisch durchgeführt worden seien und er die Frage falsch verstanden habe.
Insbesondere aber sei die Vorinstanz mit keinem Wort darauf eingegan-
gen, dass er seine Festnahme und die anschliessende Inhaftierung mit vie-
len Details und Realkennzeichen geschildert habe. Die Tochter C._______
habe sich bezüglich des Zeitpunktes der behördlichen Suche nicht wider-
sprochen, sondern in der Anhörung ihre Aussagen lediglich präzisiert. Die
Beschwerdeführerin sei anlässlich der Anhörung in einer sehr schlechten
gesundheitlichen Verfassung gewesen, was aus dem Protokoll hervor-
gehe. Schliesslich widerspreche es auch nicht der allgemeinen Logik des
Handelns, dass er seinen Pass zuhause vergessen habe, zumal er ihn in
Syrien nie gebraucht habe, weil er sich stets mit der Identitätskarte ausge-
wiesen habe. Er habe seine begründete Furcht vor Verfolgung durch die
PYD beziehungsweise YPG und durch die staatlichen syrischen Sicher-
heitskräfte glaubhaft machen können und diese sei objektiv begründet.
Aufgrund seiner Aktivitäten hätten auch die Beschwerdeführerinnen eine
Verfolgung zu befürchten. Falls das Gericht das Vorliegen einer Reflexver-
folgung verneine, seien die Beschwerdeführerinnen zumindest in das Fa-
milienasyl gemäss Art. 51 AsylG einzuschliessen.
E-2055/2015
Seite 11
5.
In ihrem Hauptbegehren beantragen die Beschwerdeführenden die Rück-
weisung der Angelegenheit an das SEM, weil die angefochtene Verfügung
formelle Mängel aufweise. Diese formellen Rügen sind vor einer allfälligen
materiellen Überprüfung der vorinstanzlichen Verfügung zu behandeln, da
sie geeignet sein könnten, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung
zu bewirken.
5.1 Das Verwaltungs- respektive Asylverfahren wird vom Untersuchungs-
grundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die
Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des
rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen, die für das Verfahren notwen-
digen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzu-
klären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen. Dabei beschrän-
ken sich die behördlichen Ermittlungen nicht nur auf jene Umstände, wel-
che die Betroffenen belasten, sondern haben auch die sie entlastenden
Momente zu erfassen. Die Behörde hat alle sach- und entscheidwesentli-
chen Tatsachen und Ergebnisse in den Akten festzuhalten. Unrichtig ist die
Sachverhaltsfeststellung dann, wenn der Verfügung ein falscher und ak-
tenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird, etwa weil die Rechtserheb-
lichkeit einer Tatsache zu Unrecht verneint wird und folglich nicht alle ent-
scheidwesentlichen Gesichtspunkte des Sachverhalts geprüft werden, o-
der weil Beweise falsch gewürdigt wurden. Unvollständig ist die Sachver-
haltsfeststellung demgegenüber, wenn nicht alle für den Entscheid rechts-
relevanten Sachumstände berücksichtigt wurden. Dies ist häufig dann der
Fall, wenn die Vorinstanz gleichzeitig den Anspruch der Parteien auf recht-
liches Gehör verletzt hat (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfah-
ren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz 1043, mit
Hinweisen auf die Rechtsprechung).
Demgegenüber hat die asylsuchende Person gemäss Art. 8 AsylG die
Pflicht (und unter dem Blickwinkel des rechtlichen Gehörs im Sinne von
Art. 29 VwVG und Art. 29 Abs. 2 BV auch das Recht), an der Feststellung
des Sachverhalts mitzuwirken. Sofern die gesetzlichen Mitwirkungspflich-
ten durch die asylsuchende Person nicht verletzt worden sind, muss die
Behörde insbesondere dann weitere Abklärungen ins Auge fassen, wenn
aufgrund der Vorbringen der asylsuchenden Person und der von ihr einge-
reichten oder angebotenen Beweismittel Zweifel und Unsicherheiten am
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Seite 12
Sachverhalt weiterbestehen, die voraussichtlich mit Ermittlungen von Am-
tes wegen beseitigt werden können (vgl. BVGE 2015/10 E. 3.2 mit Hinwei-
sen auf Rechtsprechung und Lehre).
5.2 Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien eines Verfahrens An-
spruch auf rechtliches Gehör. Dieser Grundsatz wird in den Art. 29 ff.
VwVG für das Verwaltungsverfahren konkretisiert. Er dient einerseits der
Abklärung des Sachverhalts, andererseits stellt er ein persönlichkeitsbezo-
genes Mitwirkungsrecht der Partei dar. Der Anspruch auf rechtliches Gehör
verlangt, dass die verfügende Behörde die Vorbringen des Betroffenen –
zu denen nicht nur deren Aussagen, sondern auch die von ihnen einge-
reichten Dokumente gehören – tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft
prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in
der Entscheidbegründung niederschlagen muss. Die angemessene und
hinreichende Begründung ermöglicht es dem Betroffenen, die Rechtmäs-
sigkeit der Entscheidung zu überprüfen und die Chancen einer Anfechtung
zu beurteilen (vgl. statt vieler BGE 136 I 184 E. 2.2.1; BVGE 2011/37
E. 5.4.1; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylre-
kurskommission [EMARK] 2006 Nr.24 E.5.1 sowie KRAUSKOPF/EMMENEG-
GER/BABEY, in: Praxiskommentar VwVG, 2016, Art. 29 N. 102 f.).
5.3
5.3.1 Zunächst fällt auf, dass der Sachverhalt in der angefochtenen Verfü-
gung (unter Ziffer I, S. 2) nicht nur kurz, sondern unvollständig ausfällt. We-
der die vom Beschwerdeführer ab dem Jahr (…) geltend gemachte politi-
sche Aktivität für verschiedene kurdische Parteien noch die vorgebrachte
Festnahme und Inhaftierung durch die syrischen Sicherheitsbehörden
noch die geltend gemachten Vorkommnisse in E._______ und die im We-
sentlichen daraus abgeleitete Bedrohung seitens der PYD/YPG im Zeit-
punkt der Ausreise gehen daraus hervor. Während dann zwar die geltend
gemachte Festnahme und Inhaftierung immerhin Eingang in die Würdi-
gung finden (unter Ziffer II, E. 2 und 3), gilt dies weder für die geltend
gemachten politischen Tätigkeiten noch für die Ereignisse in E._______
und den umliegenden Dörfern.
5.3.2 Zwar scheint das SEM auf Vernehmlassungsstufe zumindest am
Rande zur Kenntnis zu nehmen und auch nicht zu bestreiten, dass der Be-
schwerdeführer politisch tätig gewesen sei beziehungsweise immer noch
sei (vgl. Sachverhalt Bst. F), nur um ihm dann im darauf folgenden Schrif-
tenwechsel im Widerspruch dazu zu unterstellen, er versuche, bösgläubig
mit Belegen seiner politischen Aktivität in der Schweiz ein exilpolitisches
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Seite 13
Profil zu fabrizieren (vgl. Sachverhalt Bst. H.c); das, obwohl die Rechtsver-
treterin in ihren Eingaben vom 11. Mai und vom 23. Juli 2015 (vgl. Sach-
verhalt Bst. G.b und H.a) erneut nachdrücklich auf die politischen Aktivitä-
ten des Beschwerdeführers vor seiner Ausreise aus Syrien sowie die sich
daraus ergebende Gefährdung, insbesondere auch vor dem Hintergrund
des inzwischen vom Bundesverwaltungsgericht am 25. Februar 2015 ge-
fällten Urteils D-5779/2013, hingewiesen hatte. Der Vorwurf des SEM er-
weckt den Anschein, der Beschwerdeführer sei bis zu diesem Zeitpunkt in
keinerlei Hinsicht politisch aktiv gewesen. Eine solche Würdigung des
Sachverhalts widerspricht nicht nur der ersten Vernehmlassung der Vo-
rinstanz, sondern auch der gesamten Aktenlage. Denn der Beschwerde-
führer brachte bereits in der BzP und in der Bundesanhörung gleichermas-
sen und ausführlich vor, sich in Syrien bereits seit mehr als zehn Jahren
vor der Ausreise politisch engagiert zu haben und reichte bereits im vo-
rinstanzlichen Verfahren entsprechende Belege ein. Hinsichtlich des Vor-
halts des SEM, in seiner zweiten Vernehmlassung, der Beschwerdeführer
habe noch an der Anhörung ausgesagt, in der Schweiz nicht politisch aktiv
zu sein, übersieht es im Übrigen seine plausibel scheinende Erklärung –
zumal im Zeitpunkt der Anhörung gerade erst gute drei Monate seit seiner
Einreise verstrichen waren –, er kenne sich in der Schweiz nicht so gut aus
( A27 Antwort auf F118).
Schliesslich stellt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass das SEM selbst
dort, wo es die Vorbringen der Beschwerdeführenden gewürdigt hat, näm-
lich die geltend gemachte Inhaftierung nach der Teilnahme an einer De-
monstration im (…), einseitig die ihn belastenden Momente berücksichtigt
hat, während die Elemente, die für seine Sachverhaltsdarstellung sprechen
– wie die Rechtsvertreterin zutreffend geltend macht, ergeben sich aus der
BzP und dem Anhörungsprotokoll etliche Realzeichen – keinen Eingang in
die Würdigung gefunden haben.
5.3.3 Zusammenfassend ist nicht klar, ob das SEM das vom Beschwerde-
führer geltend gemachte erhebliche politische Engagement (Parteimitglied-
schaften, zunehmende Aktivitäten in diesem Rahmen, Teilnahme an De-
monstrationen ab März 2011, vgl. Sachverhalt B.a), das lange vor seiner
Ausreise begonnen habe, überhaupt zur Kenntnis genommen und inwie-
fern es sich tatsächlich, zumal vor dem Hintergrund der massgeblichen
bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. vorab den als Refe-
renzurteil publizierten Entscheid D-5779/2013) damit auseinandergesetzt
hat. Seine Vorbringen zu den Vorfällen kurz vor der Ausreise in E._______
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sind in der Verfügung ebenso untergegangen wie im Rahmen des vorlie-
genden Beschwerdeverfahrens. Bereits Art. 30 Abs. 1 VwVG, wonach die
Behörde die Parteien anhört, liegt dieser Aspekt zu Grunde zugrunde, be-
sonders deutlich kommt er in Art. 32 Abs. 1 VwVG zum Ausdruck, der be-
stimmt, dass die Behörde alle erheblichen und rechtzeitigen Vorbringen
der Parteien würdigt, bevor sie verfügt. Das Ergebnis der Würdigung der
erheblichen Vorbringen der Parteien durch die Behörde muss sich dann in
der Entscheidbegründung niederschlagen (Art. 35 Abs. 1 VwVG; vgl. E-
MARK 2004/38 E. 6.3 mit Hinweis). Das SEM ist nach dem Gesagten vor-
liegend dem Anspruch der Betroffenen auf rechtliches Gehör nicht gerecht
geworden und hat ausserdem den Untersuchungsgrundsatz verletzt bezie-
hungsweise den Sachverhalt nicht richtig festgestellt, indem es sich entwe-
der gar nicht oder nur in unzureichendem Mass mit den Kernvorbringen
des Beschwerdeführers auseinandergesetzt hat.
6.
6.1 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsge-
richt in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen
Weisungen an die Vorinstanz zurück.
6.2 Aufgrund der formellen Natur des Anspruchs auf rechtliches Gehör
führt eine Verletzung ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in
der Sache selbst grundsätzlich zur Aufhebung der angefochtenen Verfü-
gung. Zwar kann eine – nicht besonders schwerwiegende – Verletzung des
rechtlichen Gehörs als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Mög-
lichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl
den Sachverhalt wie auch die Rechtslage frei überprüfen kann. Die Heilung
eines – allfälligen – Mangels soll aber die Ausnahme bleiben (BVGE
2013/23 E. 6.1.3 mit weiteren Hinweisen). Vorliegend ist festzustellen, dass
die vorinstanzliche Verfügung mit einem schwerwiegenden Mangel behaf-
tet ist, zumal das SEM im Rahmen des Schriftenwechsels das Versäumte
nicht nachholte, womit der Beschwerdeführer auch nicht entsprechend
Stellung nehmen konnte. Eine Heilung fällt damit nicht in Betracht, zumal
ein solches Vorgehen den Instanzenzug der Beschwerdeführenden verkür-
zen würde. Im Übrigen steht auch die eingeschränkte Kognition im Asylbe-
reich (vgl. E. 2) einer Heilung durch das Bundesverwaltungsgericht entge-
gen.
6.3 Nach dem Gesagten erübrigt es sich, die materielle Begründung der
angefochtenen Verfügung einer selbstständigen Prüfung zu unterziehen,
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da sich die Vorinstanz im Rahmen des wiederaufzunehmenden erstin-
stanzlichen Verfahrens ohnehin neu damit zu befassen haben wird und den
vollständigen rechtserheblichen Sachverhalt einer Würdigung zuzuführen
hat. Dabei werden auch die auf Beschwerdestufe geltend gemachten Vor-
bringen und Beweismittel Gegenstand des wiederaufgenommenen Verfah-
rens sein. Darauf hinzuweisen ist, dass nicht klar ist, ob es sich beim
Schreiben des SRCG, das der Beschwerdeführer anlässlich der BzP ab-
gegeben hatte, und das beim SEM verloren gegangen ist, um das Origi-
naldokument handelte, weil die Protokollstelle gestrichen worden ist, was
hinsichtlich des entsprechenden Beweiswertes von Bedeutung sein kann.
Darauf hinzuweisen ist zudem, dass das SEM aufgrund der Untersu-
chungsmaxime nicht nur jene Umstände, welche die Betroffenen belasten,
sondern auch die sie entlastenden Momente zu erfassen und zu würdigen
haben. Auch positive Glaubhaftigkeitselemente, welche die Vorbringen der
asylsuchenden Person bestätigen, sind vom SEM zu beachten und haben
in die Gesamtwürdigung einzufliessen. Bei dieser Sachlage ist an dieser
Stelle nicht näher auf die weiteren Vorbringen der Beschwerdeführenden
in der Rechtsmitteleingabe und den Stellungnahmen (samt Beilagen) ein-
zugehen.
7.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen, soweit die Aufhe-
bung der angefochtenen Verfügung beantragt wird. Die angefochtene Ver-
fügung ist aufzuheben und die Sache unter Hinweis auf die Erwägungen,
vorab E. 5.3 und 6.3, zur vollständigen und richtigen Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts sowie zu neuem Entscheid in Beachtung
des Anspruchs der Beschwerdeführenden auf rechtliches Gehör, zurück-
zuweisen.
8.
8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
8.2 Den vertretenen Beschwerdeführenden ist angesichts ihres Obsiegens
in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die
ihnen notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen.
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Die Rechtsvertreterin hat mit Eingabe vom 13. Oktober 2016 eine Kosten-
note in Höhe von insgesamt Fr. 3‘117.55 (inklusive Auslagen und Mehr-
wertsteuer) eingereicht (act. 17). Dabei weist sie einen zeitlichen Aufwand
von 11.35 Stunden zu Fr. 250.- pro Stunde sowie Auslagen von insgesamt
Fr. 49.10 aus. Der von ihr geltend gemachte und in Rechnung gestellte
Aufwand erscheint vorliegend angemessen. Den Beschwerdeführenden ist
daher eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 3‘117.55 (inkl. Auslagen
und Mehrwertsteuerzuschlag) zu Lasten des SEM zuzusprechen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der angefochte-
nen Verfügung beantragt wird.
2.
Die Verfügung des SEM vom 27. Februar 2015 wird aufgehoben und die
Sache im Sinne der Erwägungen zur Aufnahme des Verfahrens und zu
neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden für das Verfahren
vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von
Fr. 3‘117.55 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Esther Marti Della Batliner