B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-2055/2016
Ur t e i l vom 1 9 . Sep t embe r 2 0 1 9
Besetzung
Richterin Esther Marti (Vorsitz),
Richter Walter Lang, Richter David R. Wenger,
Gerichtsschreiber Tobias Grasdorf.
Parteien
A._______, geboren am (…), Irak,
B._______, geboren am (…), Iran
C._______, geboren am (…), Irak,
alle vertreten durch Ass. iur. Christian Hoffs,
HEKS Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende SG/AI/AR,
(…),
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 2. März 2016 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der iranische Staatsangehörige B._______ (Beschwerdeführer) ersuchte
am 9. September 2014 in der Schweiz um Asyl. Seine ihm im Iran religiös
angetraute Ehefrau A._______ (Beschwerdeführerin), eine irakische, im
Iran geborene Staatsangehörige, ersuchte am 20. Oktober 2014 ebenfalls
in der Schweiz um Asyl.
B.
Das Staatssekretariat für Migration (SEM, Vorinstanz) befragte den Be-
schwerdeführer am 22. September 2014 und die Beschwerdeführerin am
28. Oktober 2014 im Rahmen der Befragung zur Person summarisch zu
ihren Asylgründen. Am 24. März 2015 (Beschwerdeführer) respektive am
23. März 2015 sowie am 8. Juni 2015 (Beschwerdeführerin) befragte die
Vorinstanz sie vertieft zu ihren Asylgründen. Dabei führten die Beschwer-
deführenden im Wesentlichen aus, die Beschwerdeführerin sei an ihrem
Arbeitsplatz in D._______ von ihrem Chef vergewaltigt worden. Als ihr Va-
ter davon erfahren habe, habe er ihr mit dem Tod gedroht, da er sich in
seiner Ehre verletzt gefühlt habe. Deshalb seien sie aus dem Iran ausge-
reist.
C.
Am (…) kam die gemeinsame Tochter der Beschwerdeführenden,
C._______, zur Welt und wurde in das Asylgesuch ihrer Eltern einbezogen.
D.
Mit Verfügung vom 2. März 2016 stellte die Vorinstanz fest, die Beschwer-
deführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte ihre Asyl-
gesuche ab. Zudem wies sie die Beschwerdeführenden aus der Schweiz
weg, setzte ihnen Frist zur Ausreise, stellte fest, die Wegweisung erfolge
in den Iran und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der
Wegweisung.
E.
Am 4. April 2016 reichten die Beschwerdeführenden beim Bundesverwal-
tungsgericht Beschwerde ein. Sie beantragen, die Verfügung vom 2. März
2016 sei aufzuheben, es sei festzustellen, dass die Beschwerdeführerin
die Flüchtlingseigenschaft erfülle, und ihr sei Asyl zu gewähren. Der Be-
schwerdeführer und ihre Tochter seien in die Flüchtlingseigenschaft der
Beschwerdeführerin einzubeziehen. Eventualiter seien die Beschwerde-
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führenden wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig auf-
zunehmen. Subeventualiter sei die Sache zur vollständigen Erhebung des
Sachverhaltes und zur erneuten Beurteilung an die Vorinstanz zurückzu-
weisen. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unent-
geltlichen Prozessführung und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses. Zudem sei ihnen ein amtlicher Rechtsbeistand zu bestellen.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 12. April 2016 hiess das Bundesverwaltungs-
gericht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Das Ge-
richt hiess auch das Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung gut und
bestellte den im Rubrum aufgeführten Rechtsvertreter als amtlichen
Rechtsbeistand.
G.
Am 18. April 2016 reichte die Vorinstanz eine Vernehmlassung ein, in der
sie implizit die Abweisung der Beschwerde beantragt, jedoch auf weitere
Ausführungen verzichtete.
H.
Am 18. Januar 2017 reichte die Beschwerdeführerin einen ärztlichen Be-
richt ihrer Psychotherapeutin ein.
I.
Am 27. Februar 2017 teilten die Beschwerdeführenden mit, sie hätten sich
getrennt und befänden sich im Eheschutzverfahren. Am 12. April 2017 lies-
sen sie das Gericht wissen, sie hätten am 7. April 2017 eine Eheschutzver-
einbarung getroffen, die zur Kenntnisnahme eingereicht werde. Mit Schrei-
ben vom 8. Dezember 2017 machte die Beschwerdeführerin geltend, auf-
grund der Trennung vom Beschwerdeführer komme für sie ein Wegwei-
sungsvollzug in den Iran nicht mehr in Frage und ein Wegweisungsvollzug
in den Irak sei unzumutbar.
J.
Am 29. März 2018 reichte die Beschwerdeführerin erneut einen ärztlichen
Bericht zu ihrer psychischen Gesundheit ein.
K.
Auf Aufforderung des Gerichts hin aktualisierten die Beschwerdeführenden
am 3. August 2018 den Sachverhalt.
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Seite 4
L.
Am 5. September 2018 liess sich die Vorinstanz zu den neuen Ausführun-
gen der Beschwerdeführenden vernehmen. Die Beschwerdeführenden
verzichteten am 13. September 2018 auf eine Replik.
M.
Mit Schreiben vom 4. September 2019 reichten die Beschwerdeführerin ei-
nen vom 27. August 2019 datierten Bericht ihrer Psychotherapeutin ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des Asylgesetzes in Kraft getreten
(AS 2016 3101). Für das vorliegende Verfahren gilt jedoch das bisherige
Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG
vom 25. September 2015).
1.4 Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teil-
genommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungs-
weise Änderung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde berech-
tigt (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht (Art. 108 Abs. 1
AsylG [in der Fassung vom 1. Oktober 2015] und Art. 52 Abs. 1 VwVG)
eingereichte Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
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richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Streitig und zu prüfen ist vorliegend erstens die Flüchtlingseigenschaft
der Beschwerdeführerin und gegebenenfalls die Asylgewährung. Der Be-
schwerdeführer macht hingegen im Beschwerdeverfahren (wie schon im
vorinstanzlichen Verfahren) keine eigenen Fluchtgründe geltend, weshalb
bezüglich des Beschwerdeführers und der gemeinsamen Tochter gegebe-
nenfalls lediglich der Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft und in das Asyl
der Beschwerdeführerin zu prüfen ist. Zweitens sind – soweit kein Asyl ge-
währt wird – Wegweisung und Wegweisungsvollzug der Beschwerdefüh-
renden zu prüfen.
4.
4.1 Es ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr in den
Iran mit überwiegender Wahrscheinlichkeit einer flüchtlingsrechtlich rele-
vanten Verfolgung ausgesetzt wäre. Nach der Darstellung des geltenden
Rechts ist vorab die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Beschwerdeführen-
den zu beurteilen (E. 4.3), anschliessend die flüchtlingsrechtliche Relevanz
des glaubhaft gemachten Sachverhaltes (E. 4.4).
4.2
4.2.1 Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person
die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG und Art. 1A des Ab-
kommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30), wenn sie mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in abseh-
barer Zukunft mit gutem Grund Nachteile von bestimmter Intensität be-
fürchten muss, die ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive
zugefügt zu werden drohen und vor denen sie keinen ausreichenden staat-
lichen Schutz erwarten kann (vgl. BVGE 2007/31 E. 5.2 f., BVGE 2008/4
E. 5.2, jeweils m.w.H.). Die in Art. 3 Abs. 1 AsylG erwähnten fünf Verfol-
gungsmotive sind über die sprachlich allenfalls engere Bedeutung ihrer Be-
grifflichkeit hinaus so zu verstehen, dass die Verfolgung wegen äusserer
oder innerer Merkmale, die untrennbar mit der Person oder Persönlichkeit
des Opfers verbunden sind, erfolgt ist beziehungsweise droht (vgl. BVGE
2014/27 E. 6.3). Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen
Schutzes setzt die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem vo-
raus, dass die betroffene Person in ihrem Heimat- oder Herkunftsstaat kei-
nen ausreichenden Schutz finden kann (vgl. BVGE 2008/12 E.7.2.6.2,
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BVGE 2008/4 E. 5.2). Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingsei-
genschaft ist die Situation im Zeitpunkt des Entscheides, wobei allerdings
erlittene Verfolgung oder im Zeitpunkt der Ausreise bestehende begrün-
dete Furcht vor Verfolgung auf andauernde Gefährdung hinweisen kann.
Veränderungen der Situation zwischen Ausreise und Asylentscheid sind zu
Gunsten und zu Lasten der asylsuchenden Person zu berücksichtigen (vgl.
BVGE 2010/57 E. 2, BVGE 2010/9 E. 5.2, BVGE 2007/31 E. 5.3 f., jeweils
m.w.H.).
4.2.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Die Flüchtlingseigenschaft ist
glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegen-
der Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Art. 7 AsylG). Glaubhaftmachung
bedeutet im Gegensatz zum strikten Beweis ein reduziertes Beweismass
und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vor-
bringen des Gesuchstellers. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft ge-
macht, wenn das Gericht von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie
aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind.
Demgegenüber reicht es für die Glaubhaftmachung nicht aus, wenn der
Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten
Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorge-
brachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne ei-
ner Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für eine Richtigkeit der Sachver-
haltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objek-
tivierte Sichtweise abzustellen. Vorbringen sind grundsätzlich dann glaub-
haft, wenn sie genügend substantiiert, in sich schlüssig und plausibel sind;
sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen
Punkten widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch
nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Dar-
über hinaus muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig er-
scheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbrin-
gen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt (vgl. Art. 7 Abs.
3 AsylG), aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder
bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt,
steigert oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfah-
ren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert (vgl. BVGE 2015/13 E.
6.5.1; 2013/11 E. 5.1; 2012/5 E. 2.2 jeweils m.w.H.).
4.3
4.3.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie habe in D._______ bei
einer Firma gearbeitet, die (…) importiert habe. Da sie als Ausländerin
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keine Arbeitsbewilligung habe, habe sie illegal gearbeitet. Zudem hätten
sie und der Beschwerdeführer für ihren Arbeitgeber Schuldscheine in der
Höhe von 30 Mio. Toman (ca. 700 Franken; ein Toman entspricht 10 Rial)
als Garantie unterzeichnen müssen, damit sie eingestellt worden sei. Ihr
Vorgesetzter in der Firma habe sie bei der Arbeit vergewaltigt, nachdem
sie ihn mit dem Verdacht konfrontiert habe, er bestehle die Firma. Der Be-
schwerdeführer habe sie danach ins Spital gebracht, wo sie zwei Tage zur
Beobachtung geblieben sei. In dieser Zeit habe der Beschwerdeführer ih-
ren Vorgesetzten angerufen, mit ihm gestritten und ihm mit einer Anzeige
wegen der Vergewaltigung und wegen der Unterschlagung von Waren in
der Firma gedroht. Der Vorgesetzte habe dem Beschwerdeführer seiner-
seits damit gedroht, die Beschwerdeführerin anzuzeigen: Er werde die Be-
schwerdeführerin beschuldigen, sie habe die Firma betrogen, und er werde
die Schuldscheine einlösen. Daraufhin habe der Vorgesetzte ihren Vater
angerufen und ihm erzählt, er habe ein aussereheliches, einverständliches
sexuelles Verhältnis mit der Beschwerdeführerin gehabt. Ihr Vater habe
sich dadurch in seiner Ehre verletzt gefühlt. Er habe die Beschwerdeführe-
rin angerufen und ihr gedroht, sie umzubringen. Kurz darauf habe auch ihre
Mutter sie angerufen und ihr gesagt, ihr Vater sei auf dem Weg zu ihr, um
sie umzubringen, und sie solle ihre Wohnung verlassen. Sie und der Be-
schwerdeführer hätten daraufhin ihre Wohnung verlassen und seien zu ei-
nem Freund gegangen. Bei diesem seien sie ungefähr zwei Wochen lang
geblieben. In dieser Zeit hätten sie von Nachbarn gehört, dass eine Person
eine gerichtliche Vorladung für sie habe vorbeibringen wollen. Danach hät-
ten sie den Iran verlassen.
4.3.2 Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung aus, die Vor-
bringen der Beschwerdeführenden seien nicht glaubhaft, so dass deren
Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. Aufgrund divergierender zeitli-
cher Angaben zum Zeitpunkt der Vergewaltigung und der Ausreise, seien
Zweifel an den Aussagen angebracht. Zudem seien ihre Aussagen bezüg-
lich der Frage, ob der Vater der Beschwerdeführerin ein Stammesführer sei
oder im Gegenteil der Unterschicht angehöre und wie religiös er sei, wider-
sprüchlich. Widersprüchlich seien auch die Angaben dazu, ob die Be-
schwerdeführerin mit ihrem Vater telefoniert habe. Schliesslich seien die
Aussagen der Beschwerdeführerin zu den von ihr entdeckten Unregelmäs-
sigkeiten im Betrieb zu wenig detailliert und konkret.
4.3.3 Die Schilderungen der Beschwerdeführerin zu ihrer Vergewaltigung
im Iran fallen zwar kurz aus und sind wenig substantiiert. Dies kann jedoch
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auf die psychische und emotionale Belastung der Beschwerdeführerin so-
wohl zum Zeitpunkt der Vergewaltigung als auch bei den Anhörungen zu-
rückgeführt werden (siehe ärztliche Berichte der E._______, Zentrum für
Psychotraumatologie, vom 18. März 2015 und vom 4. Juni 2015). Trotz-
dem sind ihre Aussagen teilweise konkret und enthalten gewisse Real-
kennzeichen. So führt sie aus, dass die Vergewaltigung in einem Abstell-
raum mit bestellter Ware geschehen sei, dass es ein Donnerstag gewesen
sei, an dem die meisten Mitarbeiter die Firma früher verlassen würden, weil
es das Wochenende sei (A24/7), und dass sie sich danach «erniedrigt, dre-
ckig» gefühlt habe (A24/8). Zudem erscheint sowohl die Emotionalität der
Beschwerdeführerin (z.B. in der ersten Anhörung Akt. A24/5 und 7 und der
ergänzenden Anhörung Akt. A28/4), als auch des Beschwerdeführers (z.B.
in der Anhörung Akt. B21/4) bezüglich der Vergewaltigung nachvollziehbar
und spricht für die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen. Die Aussagen der Be-
schwerdeführenden zum Spitalbesuch nach der Vergewaltigung sind kon-
kret, substantiiert und entsprechend glaubhaft (A24/9 f.). Das gleiche gilt
für ihre Aussagen dazu, wie der Beschwerdeführer auf die Nachricht, seine
Frau sei vergewaltigt worden, reagiert habe (A24/8). Dass die Beschwer-
deführerin die Vergewaltigung nicht zur Anzeige gebracht hat, spricht –
nicht nur, aber gerade – im iranischen Kontext (vgl. E. 4.4.2) nicht gegen
die Glaubhaftigkeit des Vorbringens. Das gleiche gilt für die teilweise un-
klaren respektive widersprüchlichen Aussagen bezüglich des genauen Da-
tums der Vergewaltigung, zumal die Beschwerdeführerin ausdrücklich und
nachvollziehbar aussagt, sie könne sich nicht mehr genau erinnern
(Akt. A24/7). Insgesamt erscheint es damit glaubhaft, dass die Beschwer-
deführerin im Iran von ihrem Vorgesetzten bei der Arbeit vergewaltigt
wurde.
4.3.4 Bezüglich der Todesdrohungen des Vaters gegenüber der Beschwer-
deführerin verstricken sich die Beschwerdeführenden jedoch in Widersprü-
che und passen ihre Aussagen mehrmals an. Dies insbesondere bezüglich
der Frage, ob der Vater der Beschwerdeführerin diese angerufen habe und
ob der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt zuhause gewesen sei. So
sagt der Beschwerdeführer in der Anhörung aus, die Schwiegermutter
habe die Beschwerdeführerin angerufen und ihr gesagt, dass sie das Haus
verlassen sollten, weil ihr Vater sie umbringen wolle. Dann habe die Be-
schwerdeführerin ihn, den Beschwerdeführer, angerufen. Die Beschwerde-
führerin und ihr Vater hätten nicht miteinander gesprochen (Akt. B21/7 und
10 f.). Die Beschwerdeführerin führt demgegenüber in der Befragung zur
Person aus, ihr Vater habe sie telefonisch bedroht, danach habe ihre Mut-
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ter sie angerufen (Akt. A6/9). Auch in der ersten Anhörung führt die Be-
schwerdeführerin aus, ihr Vater habe sie angerufen (Akt. 24/11 f.), und der
Beschwerdeführer sei zuhause gewesen (Akt. 24/13). Auch als anschlies-
send ihre Mutter angerufen habe, sei der Beschwerdeführer zuhause ge-
wesen, diesbezüglich sei sie sich allerdings nicht sicher (Akt. 24/13). Kon-
frontiert mit den Aussagen des Beschwerdeführers, wiederholt die Be-
schwerdeführerin erst, ihr Mann sei zuhause gewesen, fügt dann jedoch
an, vielleicht sei er kurz nach draussen gegangen, um Zigaretten zu kaufen
oder so (Akt. 24/13). In der zweiten Anhörung, zwei Monate später, sagte
die Beschwerdeführerin dann aus, sie habe nicht mit ihrem Vater gespro-
chen, nur ihre Mutter habe ihr gesagt, dieser wolle sie umbringen
(Akt. A28/3 f.). Konfrontiert mit ihrer Aussage in der ersten Anhörung, führt
sie aus, soweit sie sich erinnere, habe nur ihre Mutter sie angerufen, da-
nach habe sie den Beschwerdeführer angerufen. Gleich darauf sagt die
Beschwerdeführerin jedoch wieder explizit aus, ihr Vater habe sie angeru-
fen. Sie führt aus, sie könne sich nicht mehr an alles, was passiert sei,
erinnern und versuche, alles zu vergessen (Akt. A28/4). Diese wider-
sprüchlichen und teilweise nachgeschoben wirkenden Aussagen zur To-
desdrohung des Vaters, die bezüglich der Verfolgungsgefahr ein zentrales
Element darstellt, lassen erhebliche Zweifel an der Glaubhaftigkeit dieser
Aussagen aufkommen. Dies selbst unter der Berücksichtigung, dass die
Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Ereignisse noch unter dem Ein-
druck der zwei Tage zuvor erlittenen Vergewaltigung gestanden hatte und
sie bei den Anhörungen psychisch und emotional überfordert war. Dass die
Beschwerdeführerin deshalb nicht in der Lage war, ausführlich über ihre
Vergewaltigung zu berichten, erscheint nachvollziehbar. Dass ihre Aussa-
gen jedoch im gegebenen Ausmass widersprüchlich und nachträglich kon-
struiert erscheinen, kann nicht ohne Weiteres auf ihren psychischen Zu-
stand zurückgeführt werden.
Weder der Anruf des Vergewaltigers an den Vater seines Opfers noch die
extreme Reaktion des Vaters der Beschwerdeführerin wirken in den Erzäh-
lungen der Beschwerdeführenden zudem nachvollziehbar. Die Beschwer-
deführerin gibt zwar an, ihr Vater sei sehr religiös. Diese Behauptung lässt
sich jedoch nur schwer damit vereinbaren, dass die Beschwerdeführerin
eine schulische Ausbildung machen konnte und verschiedene Arbeitsstel-
len innehatte, zuletzt in einer Firma, die (…) importiert, was nicht auf eine
besonders konservative Familie schliessen lässt, sondern eher auf eine
Zugehörigkeit zur iranischen Mittelschicht, zumal die Familie seit Jahren in
D._______ wohnt. Die Aussage findet auch sonst keine Stütze in den Er-
zählungen der Beschwerdeführenden. Das gleiche gilt für die Aussage, der
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Vater der Beschwerdeführerin sei ein «Stammesführer». Unabhängig da-
von, ob dies wörtlich oder, wie die Beschwerdeführenden später geltend
machen, nur in einem übertragenen Sinn gemeint war, erscheint diese Aus-
sage konstruiert und aufgesetzt.
Insgesamt ist deshalb das Vorbringen der Beschwerdeführenden, der Va-
ter der Beschwerdeführerin habe sie umbringen wollen, nachdem der Ver-
gewaltiger ihn angerufen und ihm von der sexuellen Beziehung erzählt
habe, als unglaubhaft einzustufen.
4.4
4.4.1 Da die Todesdrohungen durch den Vater der Beschwerdeführerin als
unglaubhaft zu beurteilen sind, müssen sie nicht auf ihre flüchtlingsrechtli-
che Relevanz geprüft werden.
4.4.2 Jedoch ist ausserehelicher Geschlechtsverkehr im Iran strafrechtlich
verboten und Ehebruch wird im iranischen Strafrecht mit dem Tod bedroht.
Unter Ehebruch versteht das iranische Strafrecht ausserehelichen, ohne
Zwang ausgeübten Geschlechtsverkehr von verheirateten oder unverhei-
rateten Personen (vgl. SYLWIA GALOPIN, Iran: Sanktionen bei Verstoss ge-
gen moralische Normen, SFH-Themenpapier 2007, S. 7 f.). Gemäss Am-
nesty International wurden in den Jahren 2016 bis 2018 bei keinen Perso-
nen wegen Ehebruchs die Todesstrafe vollzogen (Amnesty International
Global Report, Death Sentences and Executions 2016, 2017 und 2018).
2018 hätten Berichte, gemäss denen zwei Frauen, die wegen Ehebruch
zum Tode durch Steinigung verurteilt worden seien, nicht bestätigt werden
können (Amnesty International Global Report, Death Sentences and Exe-
cutions 2018, S. 33). Die Vergewaltigung einer verheirateten Person ist im
Iran zwar strafbar, Vergewaltigungen werden aber nur selten angezeigt, da
die Opfer fürchten selber strafrechtlich belangt zu werden (vgl. United Sta-
tes Department of State [USDS], Country Report on Human Rights Prac-
tices for 2018, Iran, Section 2 Bst. d,
country-reports-on-human-rights-practices/iran/>, abgerufen am 27. Au-
gust 2019). Entsprechend ist davon auszugehen, dass die Beschwerde-
führerin bei einer Rückkehr in den Iran ihren Vergewaltiger zwar kaum wird
strafrechtlich zur Verantwortung ziehen können. Gleichzeitig erscheint je-
doch die Gefahr, dass sie ihrerseits wegen der erlittenen Vergewaltigung
strafrechtlich verfolgt wird, gering. Eine flüchtlingsrechtlich relevante Ver-
folgungsgefahr ergibt sich daraus deshalb nicht.
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4.4.3 Auch die angebliche gerichtliche Vorladung, von welcher die Be-
schwerdeführenden durch Nachbarn erfahren haben wollen, vermag keine
flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung zu belegen. Die Beschwerdefüh-
renden wissen von der Vorladung nur vom Hörensagen und können dies-
bezüglich keine Belege einreichen: Ihre Existenz ist damit bereits zweifel-
haft. Zudem handelt es sich bei den Aussagen, die Vorladung könnte im
Zusammenhang mit der Vergewaltigung und den Drohungen des Vorge-
setzten der Beschwerdeführerin stehen, sie wegen der ausserehelichen
Beziehung oder der Schuldscheine zu verklagen, um reine Vermutungen.
Schliesslich sind auch die angeblichen finanziellen Verpflichtungen der Be-
schwerdeführenden gegenüber dem Arbeitgeber der Beschwerdeführerin
flüchtlingsrechtlich nicht relevant, selbst unter der Annahme, diese seien
der Beschwerdeführerin faktisch aufgezwungen worden, weil sie keine Ira-
nerin ist. Es liegen damit auch keine ernsthaften Nachteile vor, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken würden.
4.4.4 Entsprechend liegen insgesamt keine glaubhaften Hinweise dafür
vor, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr in den Iran in flücht-
lingsrechtlich relevanter Weise gefährdet wäre. Bezüglich des Iraks, ihres
Heimatstaates, macht die Beschwerdeführerin keine Asylgründe geltend.
Ein Einbezug der Tochter und des Beschwerdeführers in die Flüchtlingsei-
genschaft und das Asyl der Beschwerdeführerin fällt damit ausser Betracht.
Bezüglich Flüchtlingseigenschaft und Asyl ist die Beschwerde entspre-
chend abzuweisen.
5.
Lehnt die Vorinstanz das Asylgesuch ab oder tritt sie darauf nicht ein, so
verfügt sie in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an; sie berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie.
Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, jeweils m.w.H.).
6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt die Vorinstanz das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44
AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
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Seite 12
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
6.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AIG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrecht-
liche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder
des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegen-
stehen. So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (flüchtlingsrechtli-
ches Refoulementverbot; Art. 33 Abs. 1 FK und Art. 5 Abs. 1 AsylG). Zu-
dem darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden (menschenrechtliches Refou-
lementverbot; Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 EMRK und Art. 3 des Übereinkom-
mens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, un-
menschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]).
Gemäss Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschen-
rechte (EGMR) und des UN-Anti-Folterausschusses liegt eine Verletzung
des menschenrechtlichen Refoulementverbots vor, wenn die Beschwerde-
führenden eine konkrete Gefahr ("real risk") dafür nachweisen oder glaub-
haft machen können, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder
unmenschliche Behandlung droht (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Ita-
lien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.).
Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich re-
levante Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, findet das
flüchtlingsrechtliche Refoulementverbot vorliegend keine Anwendung. So-
dann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Aus-
schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei-
ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung
ausgesetzt wären, zumal wie dargelegt (E. 4.4.2) die Gefahr gering ist,
dass die Beschwerdeführerin wegen der erlittenen Vergewaltigung einer
grausamen oder unmenschlichen Strafe ausgesetzt wäre. Auch die allge-
meine Menschenrechtssituation im Iran lässt den Wegweisungsvollzug
zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Entsprechend ist
der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der flüchtlingsrechtlichen als
auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
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Seite 13
6.3
6.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
6.3.2 Bezüglich der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs führt die Vo-
rinstanz aus, die Beschwerdeführenden verfügten im Iran über ein Bezie-
hungsnetz, insbesondere über Eltern und Geschwister, und über Berufser-
fahrung. Die posttraumatische Belastungsstörung und die depressive Epi-
sode der Beschwerdeführerin seien im Iran behandelbar. Da die Beschwer-
deführerin einen Flüchtlingsausweis habe, verfüge sie im Iran über einen
legalen Aufenthalt.
6.3.3 Die Beschwerdeführenden entgegnen, sie könnten bei einer Rück-
kehr in den Iran nicht mit der Unterstützung ihrer Familien rechnen, da sie
ohne deren Einverständnis geheiratet hätten. Eine Rückkehr der Be-
schwerdeführerin an ihren Arbeitsplatz sei ausgeschlossen und sie wären
bei einer Rückkehr gesellschaftlich geächtet. Die Beschwerdeführerin wäre
zudem in ihrer materiellen Existenz bedroht, sollte ihr ehemaliger Vorge-
setzter versuchen, die von ihr unterschriebenen Schuldscheine einzulösen.
Der Beschwerdeführer hätte ein Strafverfahren zu befürchten, da er ohne
Visum ausgereist sei, und die Aufenthaltsgenehmigung der Beschwerde-
führerin sei unterdessen abgelaufen. Da die Beschwerdeführerin an einer
posttraumatischen Belastungsstörung und einer Depression leide, die sie
im Iran aufgrund ihrer Mittellosigkeit nicht behandeln lassen könnte, würde
sich ihre Situation massiv verschlechtern. Nach der Trennung vom Be-
schwerdeführer komme für die Beschwerdeführerin der Wegweisungsvoll-
zug in den Iran sowieso nicht mehr in Frage.
6.3.4 Seit Januar 2017 leben die Beschwerdeführenden gemäss dem Ent-
scheid bezüglich Eheschutzmassnahmen vom 20. April 2017 getrennt. Die
Eheschutzvereinbarung spricht die Obhut über die Tochter der Beschwer-
deführerin zu und hält fest, dass die Tochter in der Regel durch die Be-
schwerdeführerin betreut werde. Der Beschwerdeführer betreue die Toch-
ter jeden Sonntag im Rahmen der begleiteten Besuchstage der Familien-
beratung. Zudem enthält die Eheschutzvereinbarung ein Kontaktverbot,
das es dem Beschwerdeführer verbietet, sich der Beschwerdeführerin bis
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auf Sichtweite zu nähern und mit ihr Kontakt aufzunehmen. Gemäss Ein-
gabe vom 3. August 2018 besuche der Beschwerdeführer seine Tochter
regelmässig, er sei bemüht, zur Beschwerdeführerin wieder ein gutes Ver-
hältnis aufzubauen und nehme seine Vaterrolle seriös wahr. Diese Vorbrin-
gen sind jedoch vage und wenig substantiiert, weshalb daraus nicht auf ein
engeres Verhältnis des Beschwerdeführers zur Beschwerdeführerin oder
zu seiner Tochter geschlossen werden kann. Es ist deshalb davon auszu-
gehen, dass der Beschwerdeführer seit 2017 keinen Kontakt mehr mit der
Beschwerdeführerin hat und seine Tochter nur einmal wöchentlich in Be-
gleitung der Familienberatung sieht. Es ist bei der Prüfung der Zumutbar-
keit des Wegweisungsvollzugs entsprechend zu berücksichtigen, dass die
Beschwerdeführerin nach einer Rückkehr in den Iran wahrscheinlich nur in
beschränktem Umfang auf die Unterstützung des Beschwerdeführers zäh-
len kann. Ausgeschlossen ist eine Rückkehr in den Iran für die Beschwer-
deführerin deshalb jedoch nicht. Die Beschwerdeführerin ist zwar irakische
Staatangehörige, verfügte aber im Iran seit ihrer Geburt über einen Flücht-
lingsausweis (Amayesh-Karte), der sie zum Aufenthalt im Iran berechtigte,
jedoch regelmässig erneuert werden musste (vgl. USDS, a.a.O.; Financial
Tribune, 14. Februar 2016, 4,000 Afgahns Seek Citizenship,
/node/36325>, abgerufen am 27. August 2019). Angesichts
des Umstandes, dass die Beschwerdeführerin ihren Aufenthaltstitel jahre-
lang problemlos erneuern konnte, und da ihre ganze Familie ebenfalls über
diesen Status verfügt, ist grundsätzlich davon auszugehen, dass sie ihren
Flüchtlingsausweis wieder erneuern kann. Die Tochter der Beschwerdefüh-
renden verfügt zudem – obwohl sie in der Schweiz als irakische Staatsan-
gehörige registriert ist – gemäss Art. 976 des iranischen «Nationality Law»
aufgrund der iranischen Staatsangehörigkeit ihres Vaters ebenfalls über
die iranische Staatsangehörigkeit (vgl. The Iran Data Portal,
/nationality-law>, abgerufen am 27. August 2019), wes-
halb auch ihr ein legaler Aufenthalt im Iran möglich sein sollte.
6.3.5 Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen jungen, gesunden
Mann iranischer Staatsangehörigkeit, der im Iran einer Arbeit nachging und
dort über Familie verfügt. Dafür, dass der Beschwerdeführer wegen seiner
Ausreise bei einer Rückkehr ein Strafverfahren zu gewärtigen hätte, liegen
keine Hinweise vor. Seiner Rückkehr in den Iran steht damit nichts im Weg.
6.3.6 Die Beschwerdeführerin ist hingegen in schlechter psychischer Ver-
fassung. Gemäss ärztlichen Berichten der E._______, Zentrum für Psy-
chotraumatologie, vom 27. August 2019 und vom 21. März 2018 leidet sie
unter einer chronifizierten depressiven Störung und einer chronifizierten
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komplexen posttraumatischen Belastungsstörung. Sie befindet sich des-
halb seit dem 1. Dezember 2014 bei der E._______ in psychotherapeuti-
scher Behandlung. Nachdem sie vom 1. Dezember 2014 bis zum 18. Sep-
tember 2015 in tagesklinischer Behandlung gewesen war, finden seither
alle vier bis acht Wochen ambulante Therapiegespräche statt. Die Be-
schwerdeführerin ist gemäss dem Bericht deutlich eingeschränkt in ihrer
Erziehungsfunktion, sie könne kaum eine emotional stabile Beziehung zu
ihrer Tochter aufbauen und zeige kaum Veränderungsbereitschaft. Die Ver-
haltensauffälligkeiten und die Durschlafproblematik der Tochter sowie die
Depression der Beschwerdeführerin würden sich gegenseitig verstärken.
Bei der Tochter besteht gemäss Arztbericht vom 8. Februar 2018 eine An-
passungsstörung (Differenzialdiagnose: posttraumatische Belastungsstö-
rung). Es handle sich um ein unruhiges, häufig schreiendes Kleinkind, das
sich nur an der Brust der Mutter beruhige, und sich der Mutter gegenüber
aggressiv verhalte. Die Tochter hat eine Beiständin, die insbesondere die
Eltern bei ihrer Betreuung mit Rat und Tat unterstützen soll.
Es ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr
in den Iran nicht mehr von der gleichen relativ engmaschigen psychothe-
rapeutischen und sozialpädagogischen Unterstützung wird profitieren kön-
nen wie in der Schweiz. Eine Verschlechterung ihrer gesundheitlichen Si-
tuation ist dadurch nicht ausgeschlossen. Jedoch ist davon auszugehen,
dass sie in D._______ zumindest eine elementare medizinische und psy-
chotherapeutische Versorgung erhalten kann. Das Gesundheitssystem im
Iran weist ein relativ hohes Niveau auf (vgl. WHO, Health profile 2015, Is-
lamic Republic of Iran, S. 21 ff.,
/dsaf/EMROPUB_2016_EN_19265.pdf?ua=1&ua=1>,
abgerufen am 27. August 2019). Dies gilt auch für die Behandlung psychi-
scher Probleme. So arbeiten im Iran 1'800 Psychiater, über 40 % davon in
D._______ und es gibt über 200 psychiatrische Kliniken respektive psychi-
atrische Spitalabteilungen (BEHZAD DAMARI ET AL., Transition of Mental
Health to a More Responsible Service in Iran, in: Iranian Journal of Psychi-
atry 2017 Vol. 12/1, S. 36 ff.). Auch als irakische Staatsangehörige mit ei-
nem iranischen Flüchtlingsausweis sollte die Beschwerdeführerin Zugang
zum iranischen Gesundheitssystem haben (vgl. USDS, a.a.O.). Dies zeigt
auch ihre Behandlung in einem Spital in D._______ nach der Vergewalti-
gung, auch wenn sie diese selber bezahlen musste, was für sie jedoch
gemäss eigener Aussage kein Problem war (Akt. A24/9). Entscheidend er-
scheint zudem, dass die Beschwerdeführerin nach einer Rückkehr in den
Iran mit der Unterstützung ihrer Familie rechnen kann. Da der Bruch mit
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ihrer Familie, wie ausgeführt (E. 4.3.4), nicht glaubhaft ist, ist davon aus-
zugehen, dass ihre Familie sie und ihre Tochter nach ihrer Rückkehr unter-
stützen kann und dazu auch bereit ist. Die Beschwerdeführerin bringt zwar
vor, ihre Familie sei gegen ihre Heirat gewesen. Dem widerspricht jedoch
der Umstand, dass der Vater gemäss der eingereichten Heiratsurkunde
seine Zustimmung zu ihrer Heirat gab. Es liegen – angesichts der Unglaub-
haftigkeit der Morddrohungen durch den Vater der Beschwerdeführerin –
auch keine Hinweise dafür vor, dass die Familie der Beschwerdeführerin,
sollte sie von der Vergewaltigung überhaupt erfahren haben, ihr und ihrer
Tochter deswegen die Unterstützung verweigern würde. Insbesondere le-
gen die Umstände, dass die Beschwerdeführerin mehrere Schulen be-
suchte, einer Arbeit nachging und in D._______ lebte, nicht nahe, dass sie
aus einem besonders konservativen Umfeld stammt. Zudem ist davon aus-
zugehen, dass die Beschwerdeführerin in D._______ auch über ein gewis-
ses soziales Netz verfügt, das über die Familie hinausgeht, da sie bis zum
Alter von fast 30 Jahren dort wohnte, dort zur Schule ging und dort arbei-
tete. Da sie im Iran die Schule besuchte, unter anderem eine Berufsschule
für (…), und zudem in zwei verschiedenen Bereichen Arbeitserfahrung hat,
hat die Beschwerdeführerin auch Aussichten darauf, eine Arbeitsstelle zu
finden, auch wenn sie dafür als Flüchtling eine Arbeitserlaubnis braucht
(vgl. USDS, a.a.O.). Schliesslich erscheint unwahrscheinlich, dass ihr ehe-
maliger Vorgesetzter nach über fünf Jahren Abwesenheit noch eine Bedro-
hung für sie darstellt und wegen ausserehelichem Geschlechtsverkehr
plötzlich doch noch eine strafrechtliche Verfolgung gegen sie anstrengt.
Möglich erscheint, dass die Firma, bei der die Beschwerdeführerin arbei-
tete, den Beschwerdeführenden gegenüber finanzielle Ansprüche auf-
grund der Schuldscheine geltend macht, was diese jedoch kaum in exis-
tenzielle Nöte bringen würde. Auch für die Tochter der Beschwerdeführen-
den würde die Umsiedlung in den Iran unbestrittenermassen eine grössere
Veränderung bedeuten. Gleichzeitig ist sie mit vier Jahren noch in einem
Alter, in dem ihre primären Beziehungspersonen ihre Eltern – vorliegend
vor allem die Mutter – sind, weshalb sie nicht aus ihrem angestammten
Umfeld herausgerissen würde. Zudem kann auch hier davon ausgegangen
werden, dass die Familie der Beschwerdeführerin sie unterstützen könnte,
so dass eine Kindswohlgefährdung unwahrscheinlich erscheint (vgl. BVGE
2009/28 E. 9.3.2).
6.3.7 Obwohl insgesamt eine Rückkehr der Beschwerdeführenden in den
Iran für sie mit gewissen Schwierigkeiten verbunden ist, kann der Wegwei-
sungsvollzug vorliegend nicht aus individuellen Gründen als unzumutbar
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angesehen werden. Dies gilt unabhängig davon, ob die Beschwerdefüh-
renden als Familie oder getrennt zurückkehren. Im Iran herrscht zudem
weder Krieg oder Bürgerkrieg noch liegt eine Situation allgemeiner Gewalt
vor. Der Vollzug der Wegweisung ist damit zumutbar.
6.4 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zustän-
digen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen
Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch
BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als mög-
lich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
6.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug der
Beschwerdeführenden zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich be-
zeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Be-
tracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
8.
8.1 Die Verfahrenskosten sind in der Regel der unterliegenden Partei auf-
zuerlegen. Da den Beschwerdeführenden die unentgeltliche Prozessführung
gewährt worden ist, sind keine Kosten zu erheben (Art. 65 Abs. 1 VwVG).
8.2 Dem vom Gericht am 12. April 2016 bestellten unentgeltlichen Rechts-
beistand der Beschwerdeführenden ist eine Entschädigung zu Lasten des
Gerichts auszurichten (Art. 65 Abs. 5 VwVG und Art. 12 des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] i.V.m. Art. 8 ff VGKE). Der
Rechtsbeistand reichte am 31. Juli 2018 eine Kostennote in der Höhe von
Fr. 2’457.50 (16.25 Stunden à Fr. 150.–, Fr. 20.– Auslagen) ein. Dies er-
scheint angemessen. Das amtliche Honorar ist deshalb auf Fr. 2’457.50
(inkl. Auslagen) festzusetzen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 18
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dem amtlichen Rechtsbeistand wird zu Lasten der Gerichtskasse ein Ho-
norar von Fr. 2’457.50 ausgerichtet.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Esther Marti Tobias Grasdorf
Versand: