B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-2056/2012
U r t e i l v o m 2 1 . J u n i 2 0 1 2
Besetzung
Richter Markus König (Vorsitz),
Richter Daniel Willisegger, Richter Jean-Pierre Monnet,
Gerichtsschreiberin Eveline Chastonay.
Parteien
A._______,
Äthiopien,
vertreten durch lic. iur. Tarig Hassan,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 16. März 2012 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge Äthiopien am
10. Oktober 2009 verliess und über Italien am 14. Oktober 2009 in die
Schweiz gelangte, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte,
dass er anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrenszen-
trum Basel vom 27. Oktober 2009 sowie der Anhörung zu den Asylgrün-
den vom 9. November 2009 zur Begründung des Asylgesuchs im We-
sentlichen geltend machte, er sei (…) 2008 der illegalen Oppositionspar-
tei "Ginbot 7" beigetreten und habe diese auf verschiedene Weise unter-
stützt,
dass er anlässlich der Teilnahme an einer der Parteiveranstaltungen am
(…) zusammen mit anderen Genossen festgenommen und während der
Inhaftierung verhört und misshandelt worden sei,
dass seine Familie gegen Bezahlung eines Bestechungsgelds am (…)
seine bedingte Entlassung habe erreichen können,
dass er sich daraufhin aus Furcht vor weiteren Verfolgungshandlungen
zur Flucht aus dem Heimatland entschieden habe,
dass das BFM sich in der Folge am 16. März 2010 und am 28. Juni 2010
mit der Bitte um Sachverhaltsabklärung an die Schweizer Botschaft (…)
wendete und dem Beschwerdeführer am 3. August 2010 das rechtliche
Gehör zu den Botschaftsauskünften vom 27. April 2010 und 22. Juli 2010
gewährte,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe einer damaligen Rechtsvertrete-
rin vom 13. August 2010 die Richtigkeit der Abklärungen der Botschaft
bestreiten liess,
dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung
vom 16. März 2012 – eröffnet am 19. März 2012 – ablehnte und die
Wegweisung aus der Schweiz anordnete und diesen Entscheid im We-
sentlichen mit der Unglaubhaftigkeit der Asylvorbringen begründete,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe seines heutigen Rechtsvertreters
vom 18. April 2012 diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht an-
fechten und beantragen liess, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuhe-
ben und ihm sei unter Asylgewährung die Flüchtlingseigenschaft zuzu-
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sprechen, eventualiter sei wegen Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit ei-
ne vorläufige Aufnahme anzuordnen,
dass in prozessualer Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege unter Beigabe eines amtlichen Anwalts in der Person des
Rechtsvertreters und die Befreiung von der Kostenvorschusspflicht bean-
tragt wurde,
dass der Beschwerdeführer mit seinem Rechtsmittel unter anderem ein
seine Festnahme und bedingte Freilassung bestätigendes Gerichtsdoku-
ment, die Quittung der entsprechenden Kautionszahlung und eine Vorla-
dung der Ermittlungsbehörde (je im Original) sowie drei Fotografien und
eine DVD zu den Akten reichte,
dass der Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 27. April 2012
das Gesuch um Beiordnung eines amtlichen Anwalts gemäss Art. 65
Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968
(VwVG, SR 172.021) abwies, einen späteren Entscheid über das Gesuch
um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinn von Art. 65
Abs. 1 VwVG in Aussicht stellte, auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses verzichtete und dem Beschwerdeführer Frist zur Einreichung der an-
gekündigten Übersetzungen der mit dem Rechtsmittel eingereichten
fremdsprachigen Beweismittel setzte,
dass der Beschwerdeführer am 7. Mai 2012 fristgerecht die einverlangten
Übersetzungen zu den Akten reichen liess,
dass das BFM in seiner Vernehmlassung vom 22. Mai 2012 auf Abwei-
sung der Beschwerde schloss und auf eine amtsinterne Authentizitäts-
analyse der drei eingereichten Verfahrensdokumente verwies,
dass der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom
31. Mai 2012 das rechtliche Gehör zur Vermutung der Vorinstanz – re-
spektive den wesentlichen hierzu führenden Gründen – gewährte, bei den
vom Beschwerdeführer eingereichten Dokumenten handle es sich auf-
grund formaler Fehler mit hoher Wahrscheinlichkeit um Fälschungen,
dass der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 15. Juni 2012
die Richtigkeit der Dokumentenanalyse des BFM bestritt und die Vor-
nahme weiterer Abklärungen beantragte,
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dass mit der gleichen Eingabe Kopien von Unterstützungs- und Bestäti-
gungsschreiben zweier exilpolitischer Institutionen zu den Akten gereicht
wurden,
und das Bundesverwaltungsgericht erwägt,
dass es auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen
Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen
eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerde-
führende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni
1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgeset-
zes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bun-
desgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme im Sinn von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG rich-
tet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder
im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Natio-
nalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen
ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind
oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden
(Art. 3 Abs. 1 AsylG),
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dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde
ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält
und Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesent-
lichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden,
dass das BFM in seiner Dokumentenanalyse vom 21. Mai 2011 (recte:
2012) erstens festgestellt hat, dass die "Stempelungen" auf den Doku-
menten – angeblich verfasst vom (…) Court beziehungsweise der (…)
Commission nicht mittels Nassstempel, sondern mit einem qualitativ
schlechten Tintenstrahldrucker angebracht worden seien, was bei authen-
tischen äthiopischen Dokumenten nicht üblich sei,
dass zweitens auch die Briefköpfe mit Tintenstrahldrucker angebracht
worden seien, was allerdings auch bei authentischen äthiopischen Do-
kumenten nicht auszuschliessen sei,
dass drittens die "Stempel" die gleiche Farbe aufweisen würden, was
darauf schliessen lasse, dass sie mit dem gleichen Drucker fabriziert
worden seien,
dass viertens der "Stempel" der angeblichen (…) Commission im eng-
lischsprachigen Text einen Orthografiefehler aufweise,
dass der Instruktionsrichter in seiner Verfügung vom 31. Mai 2012 zudem
festhielt, die beiden Dokumente würden offenbar die gleiche Unterschrift
aufweisen,
dass dem Beschwerdeführer insoweit beizupflichten ist, als bei der heuti-
gen Aktenlage tatsächlich nicht mit Sicherheit feststeht, ob diese Unter-
schriften wirklich von der gleichen Person geschrieben worden sind (vgl.
Eingabe vom 15. Juni 2012 S. 1),
dass das Gericht allerdings auch ohne dieses Zusatzargument der Auf-
fassung ist, dass die vielen vom BFM zu Recht festgestellten formalen
Fälschungsmerkmale vernünftigerweise keinen anderen Schluss als das
Fehlen der Authentizität der Beweismittel zulassen,
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dass in diesem Zusammenhang auch weitere Abklärungen nicht erforder-
lich sind, weshalb der entsprechende Prozessantrag (vgl. a.a.O. S. 1 f.)
abzuweisen ist,
dass die nicht authentischen Dokumente in Anwendung von Art. 10 Abs. 4
AsylG einzuziehen sind,
dass die Einreichung gefälschter Beweismittel die persönliche Glaubwür-
digkeit des Beschwerdeführers nachhaltig beeinträchtigt,
dass zudem bei den ersten Abklärungen der Schweizer Botschaft vor Ort
zwar gewisse biografische Angaben und Personalien des Beschwerde-
führers, jedoch auffälligerweise keines der Asylvorbringen (Gerichtsver-
fahren, Inhaftierung) bestätigt werden konnten,
dass sich bei den zweiten Abklärungen der Botschaft ergab, dass eine
(…) Firma sich am (…) 2009 um ein Schengen-Visum für den Beschwer-
deführer – der sich zu diesem Zeitpunkt ungefähr in der Hälfte der gel-
tend gemachten Haftzeit befunden hätte – bemüht hatte,
dass sich aus den Visumsunterlagen respektive der entsprechenden
Passkopie auch ergab, dass der Beschwerdeführer entgegen seinen An-
gaben (vgl. Protokoll der Befragung vom 27. Oktober 2009 S. 4) über ei-
nen am (…) ausgestellten Reisepass verfügt, der bis (…) gültig war,
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung zu Recht auf weitere Un-
glaubhaftigkeitselemente im Sachvortrag des Beschwerdeführers hinge-
wiesen hat,
dass der Beschwerdeführer, der den angeblichen Verfolgerstaat mit sei-
nem Reisepass kontrolliert verlassen haben will (vgl. Protokoll der Befra-
gung vom 27. Oktober 2009 S. 7), von den heimatlichen Behörden mit Si-
cherheit an der Ausreise gehindert worden wäre, wenn er zuvor auf illega-
le Weise (vgl. Protokoll der Anhörung vom 9. November 2009 S. 13) seine
Freilassung aus der Haft bewirkt hätte,
dass er im Übrigen in der Zeit zwischen der irregulären Freilassung und
der Ausreise keine weiteren Probleme mit den Behörden hatte, was an-
gesichts der illegalen Haftentlassung und des geltend gemachten regime-
feindlichen Verhaltens kaum bloss darauf zurückzuführen werden könnte,
dass er ja die Wohnadresse gewechselt habe (vgl. a.a.O. S. 13),
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dass die dem Beschwerdeführer bei der zweiten Befragung vorgehaltene
Unstimmigkeit bezüglich der Daten der angeblichen Festnahme (vgl.
a.a.O. S. 14) zwar auf die Umrechnung vom äthiopischen zum gregoria-
nischen Kalender zurückgeführt werden können,
dass er allerdings zu Protokoll gab, die Versammlung, anlässlich derer er
verhaftet worden sei, habe "anfangs (…)" (vgl. a.a.O. S. 9) stattgefunden,
während er bei der Erstbefragung angab, er sei ab (…) – und bis (…) –
inhaftiert gewesen (vgl. S. 6),
dass die zentralen Asylvorbringen (politische Aktivitäten, Inhaftierung,
Umstände der Haft und deren Beendigung) zudem – entgegen der vom
Beschwerdeführer geäusserten Auffassung (vgl. Beschwerde S. 7) – ins-
gesamt einen wenig substanziierten Eindruck hinterlassen,
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 15. Juni 2012 geltend
macht, er sei durch die Abklärungen der Schweizer Botschaft in seiner
Heimat möglicherweise einer (zusätzlichen) Gefährdung ausgesetzt wor-
den (vgl. S. 2),
dass sich in den Akten jedoch keine Hinweise für die Berechtigung dieser
Befürchtung finden lassen,
dass ihnen – entgegen der Situation in dem vom Beschwerdeführer zitier-
ten Rekursverfahren D-796/2008 (vgl. das diesbezügliche Urteil vom
13. April 2010, insbesondere E. 4.1.4) – insbesondere nicht zu entneh-
men wäre, dass der mit den Abklärungen beauftragte äthiopische Ver-
trauensanwalt der Botschaft bei einem Personenkreis Nachforschungen
vorgenommen hätte, der potenziell mit Organen des behaupteten Verfol-
gerstaats in Verbindung steht,
dass die Rüge einer Verletzung von Art. 97 Abs. 1 AsylG (unzulässige
Bekanntgabe von Personendaten) vorliegend deshalb nicht begründet ist,
dass die geltend gemachten Vorfluchtgründe sich nach dem Gesagten als
unglaubhaft erweisen und das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht ab-
gewiesen hat,
dass der Beschwerdeführer – unter Einreichung zweier Bestätigungen
und entsprechendem Bildmaterial – exilpolitische Aktivitäten in der
Schweiz geltend macht, aufgrund derer er bei einer Rückkehr in den
Heimatstaat gefährdet wäre,
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dass das Vorliegen von subjektiven Nachfluchtgründen dann anzuneh-
men ist, wenn eine asylsuchende Person erst durch die Flucht aus dem
Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Aus-
reise eine Verfolgung im Sinn von Art. 3 AsylG zu befürchten hat,
dass Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen zwar kein Asyl erhal-
ten, jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen werden (vgl. etwa
BVGE 2009/28 E. 7.1 mit weiteren Hinweisen),
dass das Bundesverwaltungsgericht feststellt, dass der Beschwerdefüh-
rer exilpolitische Aktivitäten erstmals in seiner Beschwerde vom 18. April
2012 geltend gemacht hat, obwohl er gemäss den am 15. Juni 2012 ein-
gereichten Bestätigungen seit längerer Zeit aktives Mitglied des (…) so-
wie eines (…) sei,
dass Letzteres allerdings in der Beschwerde nicht behauptet, sondern
dort ausgeführt worden war, der Beschwerdeführer habe in der Schweiz
"seine politische Tätigkeit für Ginbot 7 […] weitergeführt" (vgl. Beschwer-
de S. 9),
dass der Beschwerdeführer seine politischen Aktivitäten im Heimatland,
wie oben festgestellt, nicht glaubhaft machen konnte und auch aufgrund
der geltend gemachten Aktivitäten in der Schweiz jedenfalls nicht von ei-
nem besonderen politischen Profil seiner Person auszugehen wäre,
dass die eingereichten Fotografien, der kurze Videoclip und die beiden
Bestätigungen jedenfalls nicht den Eindruck eines auffälligen und expo-
nierten exilpolitischen Engagements des Beschwerdeführers vermitteln,
dass auch nicht nachvollziehbar gemacht wird, dass und wie die heimatli-
chen Behörden Kenntnis von den konkreten Aktivitäten des Beschwerde-
führers erlangt haben sollten,
dass nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts die eingereichten
Beweismittel nicht geeignet erscheinen, eine begründete Furcht vor asyl-
rechtlich relevanter Verfolgung im Falle einer Rückkehr nach Äthiopien zu
belegen,
dass bei dieser Sachlage die Frage offen bleiben kann, ob es sich bei den
Bestätigungsschreiben um authentische Dokumente handelt oder ob
auch diese Beweismittel gefälscht worden sind,
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dass es dem Beschwerdeführer somit auch nicht gelungen ist, das Vor-
liegen von subjektiven Nachfluchtgründen nachzuweisen oder zumindest
glaubhaft zu machen,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilli-
gung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen be-
steht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 mit weiteren Hinweisen), weshalb die ver-
fügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht
und vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt,
wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen ge-
mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Be-
weisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind
zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls we-
nigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax /
Rudin / Hugi Yar / Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009,
Rz. 11.148),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder
des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entge-
genstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es
dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
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Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in
Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-
Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und kei-
ne Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinn
von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenos-
senschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkom-
mens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, un-
menschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105)
und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum
Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) er-
sichtlich sind, die im Heimat- oder Herkunftsstaat droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situatio-
nen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notla-
ge konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass der Beschwerdeführer gemäss Akten ein (…)-jähriger Mann ohne
familiäre Verpflichtungen ist, der keine gesundheitlichen Beeinträchtigun-
gen geltend macht und über eine Berufsausbildung sowie über ein trag-
fähiges Beziehungsnetz in Äthiopien verfügt,
dass keine individuellen Unzumutbarkeitsgründe geltend gemacht werden
und auch die allgemeine Lage im Heimatstaat des Beschwerdeführers
nicht auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen
lässt, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen
(Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Be-
schaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und
dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 ff.),
dass somit auch der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung
zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die
angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzte, den rechtserheblichen
Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle oder unangemessen
sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
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dass die Gutheissung eines Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG unter anderem voraussetzt,
dass die Rechtsbegehren nicht aussichtslos sind, und für diese Beurtei-
lung grundsätzlich der Zeitpunkt des Gesuchstellens massgebend ist (vgl.
EMARK 2000 Nr. 6 E. 9),
dass der Beschwerdeführer gleichzeitig mit Gesuch um Kostenbefreiung
gefälschte Beweismittel zu den Akten gereicht hat, um seine Beschwerde
damit zu begründen,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung un-
ter diesen Umständen abzuweisen ist und daran auch nichts zu ändern
vermag, dass die fehlende Authentizität der Beweismittel – aus Gründen,
auf die der Beschwerdeführer keinen Einfluss nehmen konnte – erst zu
einem späteren Verfahrenszeitpunkt entdeckt worden ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die gefälschten Beweismittel werden eingezogen.
3.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinn
von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
4.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Markus König Eveline Chastonay
Versand: