B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-2056/2015
Ur t e i l vom 1 5 . N o vembe r 2 0 1 6
Besetzung
Richter Markus König (Vorsitz),
Richterin Contessina Theis,
Richterin Regula Schenker Senn,
Gerichtsschreiber Nicholas Swain.
Parteien
1. A._______, geboren am (…),
2. B._______, geboren am (…),
3. C._______, geboren am (…),
angeblich Kosovo,
alle amtlich verbeiständet durch
Rechtsanwalt Christian Affentranger,
Beschwerdeführerinnen,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt
für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügungen des SEM vom 2. März 2015 / N (…)
und N (…).
E-2056/2015
Seite 2
Sachverhalt:
I.
A.
Der Ehemann beziehungsweise Vater der Beschwerdeführerinnen,
D._______ (N […]), stellte am 25. September 2013 zusammen mit seiner
damaligen Lebensgefährtin und deren Tochter (N […]) in der Schweiz Asyl-
gesuche, welche von der Vorinstanz mit Verfügungen vom 21. und 23. Ok-
tober 2013 vollumfänglich abgewiesen wurden. Die gegen diese Verfügung
erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil
(E-6124/2013 und E-6126/2013) vom 6. März 2014 im Asyl- und im Weg-
weisungspunkt abgewiesen. Hingegen wurden die Dispositivziffern 4 und
5 betreffend die Anordnung des Wegweisungsvollzugs aufgehoben und die
Sache zur Vornahme weiterer Abklärungen und zur Neubeurteilung an die
Vorinstanz zurückgewiesen.
II.
B.
Die der Volksgruppe der Roma angehörenden Beschwerdeführerinnen
reisten am (…) April 2014 in die Schweiz ein und stellten gleichentags im
Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) E._______ Asylgesuche. Am
21. Mai 2014 beziehungsweise 22. Mai 2014 fanden die Kurzbefragungen
zur Person im EVZ und am 15. Juli 2014 die Anhörungen zu den Asylgrün-
den gemäss Art. 17 Abs. 2 Bst. b der Testphasenverordnung vom 4. Sep-
tember 2013 (TestV, SR 142.318.1) statt.
C.
C.a Die Beschwerdeführerin 1 brachte zur Begründung ihres Asylgesuchs
vor, sie stamme aus F._______, Gemeinde G._______. Ihr Ehemann sei
nach Beginn des Kosovokriegs im Jahre 1999 verschwunden, und sie habe
dann mit ihren beiden älteren Kindern C._______ und H._______ bei ihrem
Vater gelebt. Sie habe gedacht, ihr Ehemann sei von den Albanern umge-
bracht worden. Als sie mit ihrer Tochter B._______ (…) schwanger gewe-
sen sei, seien bewaffnete albanische Männer in ihr Haus eingedrungen und
hätten nach dem Verbleib ihres Ehemannes gefragt. Sie hätten ihren Vater
umgebracht und daraufhin sie vergewaltigt und sie sowie die Kinder
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H._______ und C._______ misshandelt. Zudem hätten sie ihr Haus nie-
dergebrannt. Sie und ihre Kinder seien danach von einer in I._______ le-
benden Frau namens K._______ und ihrer Familie, welche ebenfalls Roma
gewesen seien, aufgenommen worden und hätten in der Folge bis zu ihrer
Ausreise im Haus dieser Leute gelebt. In I._______ seien sie immer wieder,
alle drei bis vier Tage respektive einmal wöchentlich, von Albanern behelligt
worden, weil diese ihren Ehemann gesucht hätten und weil sie Roma
seien. Die Albaner hätten jeweils an die Fenster und Türen geschlagen und
Drohungen und Beleidigungen ausgestossen. Sie und ihre Kinder hätten
aus Angst vor diesen Leuten das Haus nie verlassen. Die Kinder seien
nicht zur Schule und sie sei nie zum Arzt gegangen. Im Jahr 2012 sei sie
mit ihren drei Kindern nach J._______ ausgereist, wo sie um Asyl ersucht
hätten. Fünf Monate später, nachdem ihr Asylgesuch abgewiesen gewor-
den sei, seien sie wieder in den Kosovo zurückgekehrt, wo sie erneut bei
K._______ gelebt hätten. Kurz nach der Rückkehr aus J._______ sei ihr
Sohn H._______ weggegangen, um seinen Vater zu suchen; sie habe seit-
her nichts von ihm gehört. Mithilfe eines jungen Mannes, den sie in
J._______ kennengelernt hätten, sei es ihrem Ehemann schliesslich ge-
lungen, Kontakt mit ihnen aufzunehmen, und sie habe erst dann erfahren,
dass er sich in der Schweiz aufhalte. Sie und ihre Kinder seien in die
Schweiz gereist, um mit ihrem Ehemann beziehungsweise Vater zusam-
menleben zu können und weil ihre Gastgeberin K._______ ebenfalls aus
dem Kosovo habe weggehen wollen. Diese habe ihre Ausreise in die
Schweiz organisiert und bezahlt. Sie seien in einem Lastwagen über ihr
unbekannte Länder in die Schweiz gereist. Inzwischen seien auch
K._______ und ihre Familie aus Angst um ihre Sicherheit ins Ausland ge-
flüchtet; sie wisse aber nicht wo diese hingegangen seien und habe keinen
Kontakt mehr mit ihnen.
C.b Die Beschwerdeführerinnen 2 und 3 bestätigten im Wesentlichen die
Vorbringen ihrer Mutter.
Die Beschwerdeführerin 3 führte insbesondere aus, nach der Rückkehr von
J._______ seien sie wiederum von Albanern bedroht worden, die ihren Va-
ter gesucht hätten, das letzte Mal drei Tage vor ihrer Ausreise. Die Albaner
seien auch in das Haus hereingekommen und einmal, zwei oder drei Mo-
nate vor ihrer Ausreise, hätten sie ihrer Mutter im Hof schwere Schläge auf
die Beine versetzt. Sie leide wegen der Übergriffe durch die Albaner an
starken Angstzuständen.
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Die Beschwerdeführerin 2 gab zu Protokoll, der letzte Übergriff der Albaner
habe sich am Tag ihrer Abreise ereignet. Sie seien zusammen mit
K._______ und ihrer Familie ausgereist, welche sie hier „ausgeladen“ hät-
ten und weitergefahren seien. Aus Sicherheitsgründen hätten sie nicht sa-
gen wollen, wohin sie zu gehen beabsichtigten. Anlässlich einer medizini-
schen Untersuchung in der Schweiz sei festgestellt worden, dass sie Zys-
ten in ihren Brüsten habe.
D.
Mit Zuweisungsentscheiden vom 21. Juli 2014 wurden die Beschwerdefüh-
rerinnen in das erweiterte Verfahren ausserhalb der Testphasen zugewie-
sen.
E.
Mit Eingabe vom 23. Juli 2014 wurden zwei ärztliche Bestätigungen und
Erklärungen der Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht der Be-
schwerdeführerinnen 1 und 3 vom 15. Juli 2014 sowie ein Arztzeugnis des
Stadtspitals L._______ vom 24. Juni 2014 betreffend die Beschwerdefüh-
rerin 2 zu den Akten gereicht.
F.
Mit Schreiben vom 17. September 2014 ersuchte das BFM die Schweize-
rische Botschaft in Pristina um Abklärungen dazu, ob die Beschwerdefüh-
rerinnen und ihr Ehemann/Vater in F._______ und I._______ bekannt seien
sowie zu ihrer individuellen Lebenssituation an diesen Orten.
Mit Sendung vom 30. Dezember 2014 übermittelte die Schweizerische Bot-
schaft in Pristina der Vorinstanz die entsprechenden Antworten in Form ei-
nes schriftlichen Berichts
G.
Das SEM teilte den Beschwerdeführenden mit Schreiben vom 14. Januar
2015 den wesentlichen Inhalt des Botschaftsberichts mit und gab ihnen
Gelegenheit, sich hierzu innert Frist zu äussern.
H.
Mit Eingabe vom 3. Februar 2015 reichten die Beschwerdeführenden eine
Stellungnahme zum Abklärungsergebnis sowie ein Bestätigungsschreiben
des Sekretärs der Vereinigten Partei der Roma des Kosovo (PREBK) vom
24. Dezember 2014 inklusive Übersetzung zu den Akten.
E-2056/2015
Seite 5
I.
Mit separaten Verfügungen für die Beschwerdeführerin 3 beziehungsweise
die Beschwerdeführerinnen 1 und 2 sowie ihren Ehemann/Vater vom
2. März 2015 (eröffnet je am 4. März 2015) stellte das SEM fest, sie würden
die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, wies ihre Asylgesuche ab und ord-
nete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug der Wegweisung
an.
J.
Mit separaten Eingaben ihres Rechtsvertreters vom 31. März 2015 erho-
ben die Beschwerdeführerinnen – sowie ihr Ehemann/Vater – Beschwerde
gegen diese Verfügungen und beantragten, diese seien aufzuheben und
ihre Asylgesuche seien gutzuheissen, eventualiter seien sie gemäss
Art. 83 AuG (SR 142.20) in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. In verfah-
rensrechtlicher Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung und Verbeiständung, unter Beiordnung ihres Rechtsver-
treters als unentgeltlicher Rechtsbeistand.
K.
Mit Zwischenverfügung vom 9. April 2015 verfügte der Instruktionsrichter
die Vereinigung der Beschwerdeverfahren E-2047/2015 und E-2056/2015
der Beschwerdeführerinnen (und ihres Ehemanns/Vaters). Ferner hiess er
ihre Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und Art. 110a AsylG gut, ordnete ihnen
ihren bisherigen Rechtsvertreter, Rechtsanwalt Christian Affentranger als
amtlichen Rechtsbeistand bei und verzichtete auf die Erhebung eines Kos-
tenvorschusses. Schliesslich wurde die Vorinstanz zur Einreichung einer
Vernehmlassung eingeladen.
L.
Mit Eingabe vom 21. April 2015 reichten die Beschwerdeführerinnen ein
Schreiben des M._______ vom Februar 2015 zu den Akten.
M.
In ihrer Vernehmlassung hielt die Vorinstanz an ihrer Verfügung fest und
beantragte die Abweisung der Beschwerde.
Die Vernehmlassung wurde den Beschwerdeführerinnen am 27. April 2015
zur Kenntnis gebracht.
N.
Die Gemeindeverwaltung N._______ teilte mit Schreiben vom 6. Oktober
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2015 mit, der Beschwerdeführer D._______ sei seit Ende September 2015
unbekannten Aufenthalts
Der Instruktionsrichter forderte den Rechtsbeistand der Beschwerdefüh-
renden mit Zwischenverfügung vom 29. Oktober 2015 dazu auf, innert Frist
den Aufenthaltsort von D._______ bekanntzugeben und eine aktuelle, von
diesem unterzeichnete Erklärung einzureichen, aus welcher ein fortbeste-
hendes Rechtsschutzinteresse hervorgehe, ansonsten das Verfahren, so-
weit diesen betreffend, als gegenstandslos geworden abgeschrieben
werde.
Mit Schreiben vom 4. November 2015 bestätigten die Beschwerdeführerin-
nen dass D._______ verschwunden sei und stellten fest, dass sein Aufent-
haltsort ihnen nicht bekannt sei.
O.
Mit Abschreibungsentscheid vom 10. November 2015 schrieb das Bundes-
verwaltungsgericht das Beschwerdeverfahren soweit D._______ betref-
fend ab, und stellte fest, das Beschwerdeverfahren der Beschwerdeführe-
rinnen 1–3 werde neu unter der Verfahrensnummer E-2056/2015 weiter-
geführt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
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Seite 7
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführerinnen haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihrer Beschwerde im Wesentli-
chen aus, Übergriffe durch Dritte oder die Furcht, solchen ausgesetzt zu
sein, seien asylrechtlich nur dann relevant, wenn der Staat seiner Schutz-
pflicht nicht nachkomme oder nicht in der Lage sei, Schutz zu gewähren.
Im Kosovo sei es zwar in den vergangen Jahren vereinzelt zu schwerwie-
genden Übergriffen auf Angehörige der ethnischen Minderheiten, nament-
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Seite 8
lich der Roma, gekommen; jedoch könne nicht von allgemeinen Vertrei-
bungen gesprochen werden. Die internationalen Sicherheitskräfte, na-
mentlich die EULEX-Mission, sowie die Kosovo Police seien weitgehend in
der Lage, die Sicherheit zu garantieren und die ethnischen Minderheiten
im Kosovo zu schützen. Überdies habe der Bundesrat Kosovo als verfol-
gungssicheren Staat (Safe Country) im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a
AsylG eingestuft. Es könne demnach von einem adäquaten Schutz der Be-
schwerdeführerinnen im Heimatstaat ausgegangen werden, weshalb die
von ihnen geltend gemachten Übergriffe nicht asylrelevant seien.
Im Weiteren würden die Vorbringen der Beschwerdeführerinnen den dem
SEM bekannten Tatsachen widersprechen. Die Abklärungen der schweize-
rischen Botschaft in ihrem Heimatland hätten ergeben, dass K._______,
welche die Beschwerdeführerinnen währen vierzehn Jahren beherbergt
haben soll, nicht in I._______ sondern in F._______ gelebt habe und den
Kosovo bereits vor vielen Jahren verlassen haben. Von deren Haus wür-
den nur noch einzelne Grundmauern stehen. Ferner hätten die Abklärun-
gen ergeben, dass die Beschwerdeführerinnen sich in den letzten zehn
Jahren nicht in den von ihnen angegebenen Dörfern aufgehalten hätten.
Diese Abklärungsergebnisse seien verlässlich und würden den Vorbringen
der Beschwerdeführerinnen jede Grundlage entziehen. Deren Angaben
vermöchten somit weder den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft
gemäss Art. 3 AsylG, noch denjenigen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7
AsylG standzuhalten.
Hinsichtlich des Vollzugs der Wegweisung sei festzustellen, dass sich aus
den Akten keine Anhaltspunkte dafür ergeben würden, dass ihnen im Falle
einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe. Zudem
würden weder die im Heimatstaat herrschende politische Situation noch
andere Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs spre-
chen. Eine Rückkehr serbischsprachiger Roma in den Kosovo werde in der
Regel, mit Ausnahme des Nordens Kosovos, als unzumutbar erachtet.
Demnach könne eine konkrete Gefährdung der Beschwerdeführerinnen in
ihrem Herkunftsort G._______ nicht ausgeschlossen werden; jedoch wür-
den sie über eine Aufenthaltsalternative im Norden Kosovos verfügen. Im
Weiteren bestehe für serbischsprachige Roma grundsätzlich auch eine
Aufenthaltsalternative in Serbien. Der Kosovo sei gemäss der serbischen
Verfassung von 2006 immer noch integraler Bestandteil Serbiens, weshalb
serbischsprachige Roma aus dem Kosovo auch nach der Unabhängigkeit
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dieses Landes von Serbien als serbische Staatsangehörige anerkannt wür-
den und serbische Reisepapiere erhalten sowie nach Serbien einreisen
könnten. Die Beschwerdeführerinnen hätten nicht glaubhaft machen kön-
nen, sie seien seit Ende des Kosovokrieges in G._______ wohnhaft gewe-
sen.
Vielmehr hätten sie das Staatssekretariat offenkundig über ihren letzten
Wohnsitz getäuscht und damit ihre Mitwirkungspflicht grob verletzt. Nach
Auffassung der Lehre könne eine solche Mitwirkungspflichtverletzung den
Wegweisungsvollzug nicht verhindern, wenn dadurch eine sinnvolle Prü-
fung der wahren Herkunft verunmöglicht werde. Die Untersuchungspflicht
der Behörden hinsichtlich der Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit
des Wegweisungsvollzugs finde nach Treu und Glauben ihre vernünftigen
Grenzen an der Mitwirkungspflicht der Gesuchstellenden, die auch die
Substanziierungslast tragen würden. Es sei nicht Sache der Asylbehörden,
nach allfälligen Wegweisungshindernissen in hypothetischen Herkunfts-
ländern zu forschen. Hieraus ergebe sich, dass es dem SEM nicht möglich
sei, sich zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Serbien zu äus-
sern. Die von der Beschwerdeführerin 1 geltend gemachten medizinischen
Probleme stellten kein Wegweisungshindernis dar, da sich aus diesen
keine konkrete Gefährdung ergebe und sie sowohl im Kosovo als auch in
Serbien behandelbar seien.
4.2 Zur Begründung ihrer Beschwerden stellten die Beschwerdeführerin-
nen sich auf den Standpunkt, sie hätten die Gründe, welche sie zur Flucht
aus dem Kosovo veranlasst hätten, nachvollziehbar, detailliert und schlüs-
sig dargelegt und ihren Schilderungen der erlebten Verfolgungsmassnah-
men fehle es weder an hinreichender Präzision noch an innerer Überein-
stimmung. Es seien somit keine konkreten Anhaltspunkte für die Annahme
einer konstruierten Darstellung ersichtlich. Insbesondere habe die Be-
schwerdeführerin 1 die während des Kriegs erlittenen Misshandlungen und
die fortdauernden Belästigungen durch die Albaner ausführlich geschildert
und ihre Angst vor weiteren Vergewaltigungen und Misshand-
lungen glaubhaft dargelegt. Hätten die Beschwerdeführerinnen entgegen
ihrer Darstellung tatsächlich im Kosovo mit ihrem Ehemann/Vater zusam-
mengelebt, wären sie kaum getrennt von ihm in die Schweiz geflohen; die
getrennte Flucht verstärke die Glaubhaftigkeit ihrer Vorbringen.
4.3 Der Vorwurf der Verletzung der Mitwirkungspflicht sei unbegründet,
da sie plausibel dargelegt hätten, wo und unter welchen Umständen sie
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von 1999 bis 2014 gelebt hätten. Die Argumentation der Vorinstanz, ihre
Ausführungen seien unrealistisch und unglaubhaft, sei nicht nachvollzieh-
bar. Sie hätten ihre begründete Furcht vor den Repressalien durch die al-
banische Bevölkerung glaubhaft dargelegt. In Anbetracht der wiederholten
Drohungen und Übergriffe hätten sie im Falle einer Rückkehr in ihr Heimat-
land mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zeit erneut Repres-
salien im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG von Seiten der Albaner zu befürch-
ten. Demnach sei ihnen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen.
Andernfalls sei der Vollzug der Wegweisung als unzumutbar zu bezeich-
nen. Gemäss aktueller Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts
sei der Wegweisungsvollzug albanischsprachiger Roma in den Kosovo zu-
mutbar, sofern aufgrund einer Einzelfallabklärung das Vorliegen bestimm-
ter Reintegrationskriterien feststehe; dies müsse erst recht auch für ser-
bischsprachige Roma gelten. Gemäss Rechtsprechung könne ferner
Roma die Inanspruchnahme einer Aufenthaltsalternative in Serbien nicht
zugemutet werden und eine Ausweisung in den Norden Kosovos sei auch
nur gestützt auf eine Einzelfallabklärung zulässig. Die Vorinstanz habe
aber nur oberflächlich ausgeführt, weshalb in ihrem Fall der Wegweisungs-
vollzug als zumutbar erachtet werde, und sei damit von der Recht-
sprechung des Bundesverwaltungsgerichts abgewichen. Die Abweichun-
gen zwischen dem Ergebnis der Abklärungen der Schweizerischen Bot-
schaft und ihren Ausführungen zu ihrer Lebenssituation im Kosovo sei kein
Nachweis dafür, dass ihre Vorbringen nicht glaubhaft seien. Sie hätten in
ihrer Stellungnahme dargelegt, dass die im Botschaftsbericht erwähnte,
früher in F._______ wohnhaft gewesene K._______ nicht identisch sei mit
der Person gleichen Namens, die sie beherbergt habe. Zudem hätten sie
kaum die beschwerliche Flucht auf sich genommen, wenn sie nicht ge-
trennt von ihrem Ehemann/Vater und aus Angst vor Repressalien versteckt
gelebt hätten. Ferner sei eine berufliche Integration im Kosovo nicht ge-
währleistet und sie hätten dort kein Beziehungsnetz. Damit würden sie über
keine wirtschaftliche Lebensgrundlage verfügen. Der Wegweisungsvollzug
in den Norden Kosovos sei damit nicht zumutbar. Der Wegweisungsvollzug
von aus dem Kosovo stammenden Asylsuchenden nach Serbien werde für
Personen serbischer Ethnie, nicht aber für Roma und andere Minderheiten,
als grundsätzlich zumutbar erachtet, wobei die Chancen zur Sicherung des
Existenzminimums, Anknüpfungspunkte zu Serbien und die voraussichtli-
che soziale Integration in diesem Land individuell abzuklären seien. Den
Beschwerdeführerinnen könne der Wegweisungsvollzug nach Serbien
nicht zugemutet werden, da sie nie dort gelebt hätten und mit den dortigen
Gegebenheiten nicht vertraut seien. Zudem hätten sie keine Schul- oder
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Seite 11
Berufsausbildung, weshalb ihre Chancen auf eine wirtschaftliche und sozi-
ale Integration sehr schlecht seien.
5.
5.1 Vorab kann dem von den Beschwerdeführerinnen übereinstimmend
geschilderten Übergriff durch bewaffnete Albaner im Jahre 1999, bei wel-
chem die Beschwerdeführerin 1 vergewaltigt und die Beschwerdeführe-
rin 3 misshandelt wurde, keine asylrechtliche Relevanz beigemessen wer-
den, weil es an einem in zeitlicher und sachlicher Hinsicht genügend engen
Kausalzusammenhang dieses Vorfalls mit der im Jahre 2014 erfolgten Aus-
reise fehlt. Diese Einschätzung rechtfertigt sich umso mehr, als die Be-
schwerdeführerinnen im Jahre 2012, nachdem sie in J._______ erfolglos
um Asyl ersucht hatten, gemäss ihrer Darstellung wieder in ihr Heimatland
zurückkehrten und für ihre erneute Ausreise nach ihren Angaben andere
Gründe ausschlaggebend waren.
5.2 Die Darstellung der Beschwerdeführerinnen, sie seien in den Jahren
1999 bis 2014 ein bis zweimal pro Woche von unbekannten Albanern be-
droht und belästigt worden, welche ihren Ehemann beziehungsweise Vater
gesucht hätten, muss als realitätsfremd bezeichnet werden. Ein nachvoll-
ziehbares Motiv für ein derart intensives Verfolgungsinteresse an den Be-
schwerdeführerinnen ist nicht ersichtlich, zumal ihr Ehemann/Vater nach
dessen Darstellung während des Krieges nur eine untergeordnete Funk-
tion in der serbischen Armee bekleidete (vgl. Akten SEM A5 S. 5, A9 S. 3)
und er angeblich nur wenige Kilometer von ihnen entfernt lebte. Ebenso
erscheinen ihre Schilderungen zu ihren Lebensumständen in den Jahren
1999 bis 2014, namentlich dass die ihnen zuvor nur flüchtig bekannte
K._______ und ihre Familie sie während dieser Zeit beherbergt sowie ihren
Lebensunterhalt gewährleistet und sie auch bei der Rückkehr aus
J._______ wieder aufgenommen hätten, offensichtlich unrealistisch.
Diese Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen der Beschwerde-
führerinnen werden durch das Ergebnis der Botschaftsabklärungen ver-
stärkt, wonach sie und ihr Ehemann/Vater sich gemäss Angaben verschie-
dener Auskunftspersonen seit dem Krieg an verschiedenen Orten in Ser-
bien aufgehalten hätten. Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin 3 ge-
mäss ihren Angaben über für eine Anhörung genügende Kenntnisse der
serbischen Sprache verfügt, spricht ebenfalls für einen längeren Aufenthalt
in Serbien.
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Nach dem Gesagten besteht Anlass zu ernsthaften Zweifeln an den Aus-
sagen der Beschwerdeführinnen zu ihrem Aufenthaltsort und ihren Lebens-
umständen in den Jahren 1999 bis 2014. Die Frage der Glaubhaftigkeit
ihrer Asylvorbringen kann aber letztlich offengelassen werden, da es die-
sen jedenfalls an der asylrechtlichen Relevanz fehlt.
5.3 Zu Recht wies die Vorinstanz darauf hin, dass der Kosovo seit dem
1. April 2009 als verfolgungssicherer Staat ("Safe Country") im Sinne von
Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG gilt. Damit besteht die gesetzliche Regelvermu-
tung, dass asylrelevante staatliche Verfolgung nicht stattfindet und Schutz
vor nichtstaatlicher Verfolgung gewährleistet ist. Gemäss Rechtsprechung
des Bundesverwaltungsgerichts gehen die zuständigen Behörden im Ko-
sovo im Rahmen ihrer Möglichkeiten konsequent gegen Bedrohungen und
Übergriffe durch Privatpersonen vor. Insofern ist vom Schutzwillen und von
der weitgehenden Schutzfähigkeit der Sicherheitsbehörden auszugehen
(vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-2562/2013 vom 16. Mai
2013 E. 4.1 f. mit Hinweis auf BVGE 2011/50 E. 4.7, und E-5031/2012 vom
4. Juni 2014 E. 7.3). Den Beschwerdeführerinnen gelingt es nicht, diese
Regelvermutung zu entkräften, zumal sie nicht geltend gemacht haben, sie
hätten die kosovarischen Behörden erfolglos um Schutz ersucht. Es stand
ihnen offen, sich an die Behörden ihres Heimatstaats zu wenden und diese
um Schutz gegen die geltend gemachten Behelligungen durch Albaner zu
ersuchen. Aufgrund der Aktenlage ist jedenfalls nicht hinreichend darge-
legt, dass die zuständigen staatlichen Organe den Beschwerdeführerinnen
den erforderlichen Schutz verweigert hätten oder in Zukunft verweigern
würden. Die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung bezüglich der
Schutzfähigkeit der kosovarischen Behörden wurden in der Beschwerde-
schrift nicht bestritten.
5.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es den Beschwerdeführerin-
nen nicht gelungen ist, eine im Sinne von Art. 3 AsylG relevante Verfol-
gungsgefahr nachzuweisen oder glaubhaft darzutun. Die Vorinstanz hat
ihre Asylgesuche demzufolge zu Recht abgelehnt.
6.
6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
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6.2 Die Beschwerdeführerinnen verfügen weder über eine ausländerrecht-
liche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
7.2
7.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund
nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus-
reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl.
ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts-
stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
7.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da-
rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den
Beschwerdeführerinnen nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
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AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Ver-
fahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführer-
innen in den Herkunftsstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG
rechtmässig.
7.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerde-
führerinnen noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall
einer Ausschaffung in den Herkunftsstaat dort mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe
oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen
Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Fol-
terausschusses müssten die Beschwerdeführerinnen eine konkrete Gefahr
(«real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer
Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl.
Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer
37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssitu-
ation im Herkunftsstaat lässt den Wegweisungsvollzug dorthin zum heuti-
gen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.
7.2.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im
Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
7.3
7.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
7.3.2 Weder im Kosovo noch in Serbien herrscht eine Situation von Krieg
Bürgerkrieg oder allgemeiner Gewalt, welche eine konkrete Gefährdung
der Beschwerdeführenden bewirken würde. Eine Rückkehr der Beschwer-
deführerinnen erweist sich unter Berücksichtigung der politischen Lage,
der Menschenrechtssituation und der allgemeinen Lebensumstände als
zumutbar.
7.3.3 Das Vorliegen individueller Wegweisungshindernisse ist zwar grund-
sätzlich von Amtes wegen zu prüfen. Diese Untersuchungspflicht findet je-
doch nach Treu und Glauben ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht der
beschwerdeführenden Person, welche insbesondere die Pflicht umfasst,
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Seite 15
sich an der Feststellung des Sachverhalts zu beteiligen beziehungsweise
mitzuwirken (Art. 8 AsylG); sie trägt im Übrigen auch die Substanziierungs-
last (Art. 7 AsylG). Es kann nicht Sache der Asylbehörden sein, bei fehlen-
den, womöglich gezielt vorenthaltenen Hinweisen nach allfälligen hypothe-
tischen Wegweisungsvollzugshindernissen zu forschen (vgl. statt vieler:
BVGE 2014/12 E. 5.9 und 6, Urteile des Bundesverwaltungsgerichts
E-3355/2014 vom 15. August 2014 E. 8.2 und D-4548/2014 vom 7. Januar
2015 E. 6.1).
7.3.4 Vorliegend ist es den Asylbehörden nicht möglich, sich in voller
Kenntnis der tatsächlichen persönlichen und familiären Verhältnisse der
Beschwerdeführerinnen zur Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung
zu äussern. Abgesehen von einem Geburtsschein der Beschwerdeführe-
rin 3, der kein rechtsgenügliches Identitätsdokument im Sinne von Art. 1a
Bst. c der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311)
ist, haben sie ohne überzeugende Begründung keine Identitätspapiere ein-
gereicht. Demnach steht die Identität der Beschwerdeführerinnen, insbe-
sondere ihre Staatsangehörigkeit, nicht fest. Ferner haben sie – wie oben
dargelegt – realitätsfremde und daher unglaubhafte Angaben zu ihrem Auf-
enthaltsort und ihren Lebensbedingungen in den Jahren 1999 bis 2014 ge-
macht. Die Glaubhaftigkeit ihrer Vorbringen wird zudem durch die Bot-
schaftsabklärung vom 30. Dezember 2014 massiv erschüttert, welche
ergab, dass sie sich seit dem Kosovo-Krieg in Serbien aufgehalten haben
sollen. Mit Ausnahme ihres auf Anfrage des SEM durch die (…) Behörden
bestätigten Aufenthalts in J._______ als Asylsuchende im Jahre 2012 steht
somit der Aufenthaltsort der Beschwerdeführerinnen sowie ihre Lebensbe-
dingungen im Zeitraum von 1999 bis 2014 nicht fest. Unter diesen Umstän-
den ist auch ihre Behauptung, im Kosovo über keine Verwandten oder an-
deren Bezugspersonen mehr zu verfügen, in Zweifel zu ziehen. Insbeson-
dere kann nicht geglaubt werden, dass ihnen die Aufenthaltsorte ihres ver-
schwundenen Ehemannes beziehungsweise Vaters, D._______, sowie ih-
res Sohnes beziehungsweise Bruders
H._______, welcher angeblich vor ihnen selbständig aus dem Kosovo aus-
reiste, nicht bekannt ist.
Die Beschwerdeführerinnen haben demnach die Folgen ihrer mangelhaf-
ten Mitwirkung respektive Verheimlichung ihrer wahren persönlichen Ver-
hältnisse und Herkunft zu tragen, indem vermutungsweise davon auszu-
gehen ist, es würden vorliegend auch keine individuellen Gründe auf eine
konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen.
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7.3.5 Insbesondere ist festzustellen, dass die im erstinstanzlichen Verfah-
ren vorgebrachten gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerinnen
(vgl. Akten SEM A71/5) den Wegweisungsvollzug nicht als unzumutbar er-
scheinen lassen, zumal sie diese auf Beschwerdeebene nicht mehr er-
wähnten und die genannten Beschwerden (Harnwegsinfektion, Gelenk-
schmerzen, Fibroadenom, Angststörung, Kopfschmerzen) nicht auf eine
drohende lebensgefährdende Beeinträchtigung des Gesundheitszustands
schliessen lassen.
7.3.6 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch
als zumutbar.
7.4 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführerinnen, sich bei der zu-
ständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendi-
gen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und hierzu
BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung als möglich
zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären den Beschwerdeführerinnen
die Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da indessen mit
Zwischenverfügung vom 9. April 2015 ihre Gesuche um unentgeltliche Pro-
zessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen wurden und keine
Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sich ihre finanzielle Lage seither ent-
scheidrelevant verändert hätte, wird auf die Auflage von Verfahrenskosten
verzichtet.
10.
Mit der Instruktionsverfügung vom 9. April 2015 wurden ausserdem die Ge-
suche der Beschwerdeführerinnen um amtliche Verbeiständung gutgeheis-
sen (Art. 110a Abs. 1 VwVG) und ihnen ihr Rechtsvertreter als Rechtsbei-
stand zugeordnet. Demnach ist diesem ein amtliches Honorar für seine
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notwendigen Aufwendungen im Beschwerdeverfahren auszurichten. Der
Rechtsbeistand hat keine Kostennote eingereicht, weshalb das Honorar
aufgrund der Akten festzusetzen ist (vgl. Art. 14 Abs. 2 in fine des Regle-
ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Unter Berücksich-
tigung der massgebenden Berechnungsfaktoren (Art. 12 i.V.m. Art. 8 ff.
VGKE) ist das amtliche Honorar auf Fr. 1670.– (inkl. Auslagen und Mehr-
wertsteuerzuschlag) festzusetzen und durch die Gerichtskasse zu vergü-
ten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Das Honorar des amtlichen Rechtsbeistands wird auf Fr. 1670.– bestimmt
und durch die Gerichtskasse vergütet.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Markus König Nicholas Swain
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