B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-2057/2012
U r t e i l v o m 8 . M a i 2 0 1 2
Besetzung
Einzelrichterin Gabriela Freihofer,
mit Zustimmung von Richter Markus König;
Gerichtsschreiber Simon Thurnheer.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
und deren Kind
B._______, geboren am (…),
Eritrea,
(…),
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch (Dublin-Verfahren) und Weg-
weisung (Beschwerden gegen Wiedererwägungsentscheid);
Verfügung des BFM vom 19. März 2012 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin verliess eigenen Angaben zufolge ihren Heimat-
staat am 1. Juli 2008 und gelangte unter anderem nach C._______, wo
sie einen mittlerweile in der Schweiz wohnhaften asylberechtigten
Landsmann (N […]) kennenlernte, von dem sie dort ein Kind gebar.
Nachdem der Kindsvater in C._______ verschwunden war, reiste sie mit
[Kind] über Italien, wo sie am 28. März 2011 daktyloskopisch erfasst wur-
de und ein Asylgesuch stellte, am 18. Mai 2011 in die Schweiz ein, wo sie
gleichentags wiederum ein Asylgesuch stellte. Mit Verfügung vom 6. Juli
2011 trat das BFM in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgeset-
zes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf ihr Gesuch nicht ein.
Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung der Beschwerdeführerin zusam-
men mit [Kind] nach Italien und den Vollzug der Wegweisung an. Eine
dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht
mit Urteil vom 5. Dezember 2011 abgewiesen, womit die Verfügung vom
6. Juli 2011 in Rechtskraft erwuchs. Das Gericht stellte insbesondere fest,
die Beschwerdeführerin könne aus dem Umstand, dass der Kindsvater in
der Schweiz asylberechtigt sei, nichts zu ihren Gunsten ableiten, zumal
entgegen ihrer Behauptung keine gelebte Konkubinatsbeziehung zu ihm
bestehe. Eigenen Angaben zufolge kehrte sie am 15. Januar 2012 mit
[Kind] nach Italien zurück.
B.
Am 13. März 2012 reiste die Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufol-
ge mit ihrem Kind erneut illegal in die Schweiz ein und stellte gleichen-
tags ein weiteres Asylgesuch. Zur Begründung ihres Gesuchs machte sie
gemäss Anhörungsprotokoll vom 19. März 2012 (Gewährung des rechtli-
chen Gehörs) im Empfangs- und Verfahrenszentrum Altstätten im We-
sentlichen geltend, die Lebensumstände seien in Italien grausam; aus-
serdem sei sie (...) schwanger.
C.
Mit Verfügung vom 19. März 2012 (gleichentags eröffnet) nahm das BFM
das Asylgesuch vom 13. März 2012 als Wiedererwägungsgesuch entge-
gen und wies es ab. Gleichzeitig stelle es fest, dass die Verfügung vom
6. Juli 2011 rechtskräftig und vollstreckbar sei und einer allfälligen Be-
schwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme. Zur Begründung sei-
nes Entscheides führte es im Wesentlichen aus, vorliegend ergäben sich
keine konkreten Hinweise, wonach Italien seinen völkerrechtlichen Ver-
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pflichtungen nicht nachkäme, für die genannten Probleme könne sie sich
an die zuständigen italienischen Behörden oder karitative Organisationen
wenden. Zusammenfassend lägen keine Gründe vor, die die Rechtskraft
der Verfügung vom 6. Juli 2012 beseitigen könnten.
D.
Mit Eingabe vom 18. April 2012 erhob die Beschwerdeführerin gegen die-
sen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und bean-
tragte, die Wegweisung sei aufzuheben und ihr und [Kind] sei eine Auf-
enthaltsbewilligung zu erteilen. Zudem seien sie und [Kind] in die Flücht-
lingseigenschaft des Kindsvaters einzuschliessen und ihnen sei im Übri-
gen derselbe Aufenthaltsstatus wie ihm zu gewähren. In prozessualer
Hinsicht sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Auf die Be-
gründung der Beschwerde und ihre Beilagen ist, soweit für den Entscheid
wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.
E.
Mit Telefax vom 19. April 2012 setzte die zuständige Instruktionsrichterin
im Sinne einer vorsorglichen Massnahme den Vollzug der Wegweisung
einstweilen aus.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Be-
hörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Aus-
lieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende
Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Aus-
nahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das
Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
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1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die
Beschwerdeführenden sind durch die angefochtene Verfügung besonders
berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung be-
ziehungsweise Änderung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde
legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie
Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist mit Ausnahme des Antrags auf Er-
teilung einer Aufenthaltsbewilligung, für die ausschliesslich der Kanton
zuständig ist, (vgl. EMARK 2001 Nr. 21 E. 8d.), einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie
nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG).
4.
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die
Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
5.
Die Wiedererwägung im Verwaltungsverfahren ist ein gesetzlich nicht ge-
regelter Rechtsbehelf, auf dessen Behandlung durch die verfügende Be-
hörde grundsätzlich kein Anspruch besteht. Gemäss herrschender Lehre
und ständiger Praxis des Bundesgerichts wird jedoch aus Art. 29 der
Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April
1999 (BV, SR 101) unter bestimmten Voraussetzungen ein verfassungs-
mässiger Anspruch auf Wiedererwägung abgeleitet (vgl. BGE 127 I 133
E. 6 S. 137 f. mit weiteren Hinweisen). Danach ist auf ein Wiedererwä-
gungsgesuch einzutreten, wenn sich der rechtserhebliche Sachverhalt
seit dem ursprünglichen Entscheid beziehungsweise seit dem Urteil der
mit Beschwerde angerufenen Rechtsmittelinstanz in wesentlicher Weise
verändert hat und mithin die ursprüngliche (fehlerfreie) Verfügung an
nachträglich eingetretene Veränderungen der Sachlage anzupassen ist.
Sodann können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwä-
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gung begründen, sofern sie sich auf eine in materielle Rechtskraft er-
wachsene Verfügung beziehen, die entweder unangefochten geblieben
oder deren Beschwerdeverfahren mit einem formellen Prozessurteil ab-
geschlossen worden ist. Ein solchermassen als qualifiziertes Wiederer-
wägungsgesuch zu bezeichnendes Rechtsmittel ist grundsätzlich nach
den Regeln des Revisionsverfahrens zu behandeln (vgl. Entscheidungen
und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK]
2003 Nr. 17 E. 2.a S. 103 f. mit weiteren Hinweisen).
6.
Mit Bezug auf das vorliegende Verfahren ist vorweg festzuhalten, dass
die Beschwerdeführerin im Rahmen des Wiedererwägungsgesuchs ledig-
lich eine wesentlich veränderte Sachlage seit Rechtskraft der Verfügung
des BFM vom 6. Juli 2011 (mithin seit dem 5. Dezember 2011) geltend
machen kann.
In ihrem Gesuch vom 13. März 2012 macht sie lediglich ein einziges Vor-
bringen geltend, welches sie nicht bereits im vorhergehenden Verfahren
vorgebracht hat, nämlich (...) schwanger zu sein, wobei die Geburt ge-
mäss den Akten (B 3/1) aber erst am (…) zu erwarten ist. Auf Beschwer-
deebene bringt sie zusätzlich vor, sie sei vom selben Mann geschwängert
worden, der bereits der Vater [Kind] sei und in der Schweiz als anerkann-
ter Flüchtling lebe.
Die geltend gemachte Schwangerschaft vermag als solche weder an der
staatsvertraglichen Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des Asyl-
und Wegweisungsverfahrens noch an der Zumutbarkeit des Vollzugs der
Wegweisung nach Italien etwas zu ändern (vgl. dazu etwa das Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts E-1098/2012 vom 5. März 2012). Sie stellt
somit zwar – wenn man auf die Akten abstellt – eine nachträgliche Verän-
derung des Sachverhalts, aber keine wesentlich veränderte Sachlage im
wiedererwägungsrechtlichen Sinne dar.
Ebenso wenig kann die Beschwerdeführerin aus dem Umstand, dass der
in der Schweiz als anerkannter Flüchtling lebende Vater [Kind] ebenfalls
der Vater ihres künftigen Kindes sein soll, etwas zu ihren Gunsten ablei-
ten. Ansprüche, die auf Grund eines gemeinsamen Kindes mit einem in
der Schweiz wohnhaften, anerkannten Flüchtling aus dem Grundsatz der
Einheit der Familie abzuleiten sind, wurden bereits im Urteil vom
5. Dezember 2011 materiell behandelt und rechtskräftig verneint. Ein all-
fälliges weiteres gemeinsames Kind vermag an dieser Rechtslage nichts
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zu ändern und stellt somit keine wesentlich veränderte Sachlage dar, an
die die rechtskräftige Verfügung vom 6. Juli 2011 angepasst werden
müsste.
Im Urteil vom 5. Dezember 2011 wurde ein Anspruch auf Familieneinheit
insbesondere deshalb verneint, weil zwischen der Beschwerdeführerin
und dem Kindsvater keine gelebte Konkubinatsbeziehung habe glaubhaft
gemacht werden können; diesbezüglich macht die Beschwerdeführerin
keine Veränderung der Sachlage seit Rechtskraft jenes Urteils geltend.
Die Beschwerdebegründung erweckt vielmehr den Eindruck, die Be-
schwerdeführerin beabsichtige, den Kindsvater für seine Vaterschaft
rechtlich zur Verantwortung zu ziehen. Dies steht ihr aber auch offen,
wenn sie sich in Italien aufhält.
Darüber hinaus gilt es festzuhalten, dass es sich bei der geltend gemach-
ten Vaterschaft lediglich um eine nicht belegte Parteibehauptung handelt,
die überdies erst auf Beschwerdeebene vorgebracht worden ist, was ge-
wisse Zweifel an ihrer Richtigkeit aufkommen lässt.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwer-
de ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Mit dem vorliegenden
Urteil fällt auch der einstweilige Vollzugsstopp dahin.
8.
Die Begehren erweisen sich nach dem Gesagten als aussichtslos, so
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege un-
abhängig von einer allenfalls bestehenden Hilfsbedürftigkeit gemäss
Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insge-
samt Fr. 1'200.- festzusetzen (Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Gabriela Freihofer Simon Thurnheer
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