B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-2058/2015
Ur t e i l vom 2 8 . Ap r i l 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichter Walter Stöckli,
mit Zustimmung von Richterin Regula Schenker Senn;
Gerichtsschreiberin Sarah Straub.
Parteien
A._______, geboren (…), Ukraine,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Ver-
fahren); Verfügung des SEM vom 16. März 2015 / N (…).
E-2058/2015
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer suchte am 26. August 2013 in der Schweiz für
sich und seinen Sohn B._______ um Asyl nach. Am 22. September 2013
zog er das Gesuch zurück, worauf das BFM (Bundesamt für Migration,
heute SEM) das Verfahren als gegenstandslos geworden abschrieb.
A.b Am 24. August 2014 stellte er erneut ein Asylgesuch. Er wurde am
4. September 2014 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (…) zur Person
befragt, und es wurde ihm das rechtliche Gehör zum allfälligen Nichteintre-
ten und einer Wegweisung nach Portugal, Deutschland oder Österreich,
welche Länder gestützt auf seine Unterlagen und Aussagen für die Durch-
führung seines Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig sein könnten,
gewährt. Der Beschwerdeführer gab an, er habe Schwierigkeiten, sich in
Portugal zu integrieren, und finde dort keine Arbeit. Im (…) sei ihm sein
Sohn von den Behörden weggenommen und für zwei Jahre in ein Heim
gebracht worden. Er habe Angst, dass ihm das Kind wieder weggenommen
werden könnte.
A.c Am 24. Oktober 2014 ersuchte die Vorinstanz die portugiesischen Be-
hörden gestützt auf Art. 12 Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festle-
gung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der
für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen
in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zu-
ständig ist (Dublin-III-VO), um Übernahme des Beschwerdeführers und
wies darauf hin, dass dessen Sohn portugiesischer Staatsbürger sei und
der Beschwerdeführer eine abgelaufene portugiesische Aufenthaltsbewilli-
gung habe. Die portugiesischen Behörden stimmten der Übernahme am
7. November 2014 zu.
A.d Mit Verfügung vom 16. März 2015 – eröffnet am 24. März 2015 – trat
das SEM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, wies ihn
nach Portugal weg, verfügte den Vollzug der Wegweisung und hielt fest,
allfällige Vollzugshandlungen seien mit denjenigen seines Sohnes zu koor-
dinieren. Eine allfällige Beschwerde gegen den Entscheid habe keine auf-
schiebende Wirkung.
Das Asylgesuch des Sohnes des Beschwerdeführers lehnte das SEM mit
Verfügung gleichen Datums ab, verfügte dessen Wegweisung aus der
Schweiz und ordnet den Vollzug an.
E-2058/2015
Seite 3
B.
Mit Beschwerde vom 31. März 2015 an das Bundesverwaltungsgericht
beantragte der Beschwerdeführer, die angefochtene Verfügung sei vollum-
fänglich aufzuheben und die Sache zur Neubearbeitung und zu weiteren
Abklärungen sowie zur materiellen Prüfung an die Vorinstanz zurückzuwei-
sen. In prozessualer Hinsicht beantragte er, die aufschiebende Wirkung
der Beschwerde sei herzustellen, die kantonale Vollzugsbehörde sei anzu-
weisen, die Wegweisung bis zum Entscheid des Bundesverwaltungsge-
richts nicht zu vollziehen, das Beschwerdeverfahren sei mit demjenigen
seines Sohnes koordiniert zu behandeln und es sei ihm die unentgeltliche
Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eine Kostenvorschus-
ses zu verzichten. Zur Stützung seiner Begehren reichte er mehrere ärztli-
che Berichte und das Zusatzblatt zum Kurzbericht der an der Anhörung des
Sohnes anwesenden Hilfswerksvertretung vom 23. Februar 2015 ein.
Gleichentags wurde auch gegen den negativen Asylentscheid des Sohnes
Beschwerde erhoben (E-2065/2015). Die beiden Verfahren werden koordi-
niert geführt und mit Urteilen von heutigem Tag abgeschlossen.
C.
Am 4. April 2015 reichte der Beschwerdeführer eine weitere Eingabe und
zusätzliche Beweismittel betreffend das Verfahren seines Sohnes nach.
D.
Der Instruktionsrichter erteilte der Beschwerde mit Verfügung vom 8. April
2015 aufschiebende Wirkung.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem
Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105
AsylG [SR 142.31] Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Das Verfahren richtet sich
nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestim-
men (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
E-2058/2015
Seite 4
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 2 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM
ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwer-
deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2
m.w.H.).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Vorliegend han-
delt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begrün-
den ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde
auf einen Schriftenwechsel verzichtet.
4.
4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen
Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO.
Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die
Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betref-
fende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt
hat, auf das Asylgesuch nicht ein.
4.2 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zu-
ständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die
Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für
E-2058/2015
Seite 5
Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufwei-
sen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behand-
lung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen
Union (2012/C 326/02) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser
Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann.
Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der
die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat
(Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO).
4.3 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet,
einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag ge-
stellt hat, nach Massgabe der Art. 21, 22 und 29 Dublin-III-VO aufzuneh-
men (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO).
Diese Verpflichtung erlischt, wenn der Antragsteller das Herrschaftsgebiet
der Mitgliedstaaten während einer Dauer von mindestens drei Monaten
verlassen hat, ausser er verfüge über einen durch den zuständigen Mit-
gliedstaat ausgestellten Aufenthaltstitel (vgl. Art. 19 Abs. 2 Dublin-III-VO).
Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen, einen
bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten An-
trag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser
Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist
(Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht).
5.
5.1 Den vorliegenden Akten ist zu entnehmen, dass sich der Beschwer-
deführer vor seiner Einreise in die Schweiz in Portugal aufgehalten hatte
und dort über eine bis 24. März 2016 gültige Aufenthaltsbewilligung verfügt.
Das SEM ersuchte die portugiesischen Behörden daher am 24. Oktober
2014 um Aufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 21 Dublin-III-
VO. Die portugiesischen Behörden stimmten dem Gesuch um Übernahme
am 7. November 2014 zu.
Die grundsätzliche Zuständigkeit Portugals ist somit gegeben und wird vom
Beschwerdeführer nicht bestritten.
5.2 Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist zu prüfen, ob es wesentliche
Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedin-
gungen für Asylsuchende in Portugal würden systemische Schwachstellen
aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden
E-2058/2015
Seite 6
Behandlung im Sinne von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen
würden.
5.2.1 Portugal ist Signatarstaat der EMRK (SR 0.101), des Übereinkom-
mens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, un-
menschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105)
und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flücht-
linge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar
1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen
Verpflichtungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat
anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den
Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom
26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aber-
kennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie; für die
Umsetzungs- und Übergangsbestimmungen mit Bezug auf die vorläufig
parallel weiterbestehende bisherige Richtlinie vgl. Art. 51 ff. Verfahrens-
richtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Nor-
men für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantra-
gen (sog. Aufnahmerichtlinie; für die Umsetzungsbestimmungen mit Bezug
auf die vorläufig parallel weiterbestehende bisherige Richtlinie vgl. Art. 31 f.
Aufnahmerichtlinie) ergeben.
5.2.2 Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-
III-VO nicht gerechtfertigt.
5.3
5.3.1 Das Bundesverwaltungsgericht äusserte sich im zur Publikation vor-
gesehenen Urteil E-641/2014 vom 13. März 2015 ausführlich zu seiner
Kognition im Dublin-Verfahren seit den Rechtsänderungen vom 1. Februar
2014 und zur Prüfungspflicht des SEM zur Anwendung der Ermessens-
klausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO. Dabei bestätigte es die bisherige
Rechtsprechung zur Prüfungsbefugnis und -pflicht der Vorinstanz (a.a.O.
E. 5.5 und 6.1 sowie BVGE 2010/45 und 2011/9). Bei der Anwendung von
Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO in Verbindung mit Art. 29a Abs. 3 der Asylver-
ordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) verfügt das SEM
über einen Ermessensspielraum hinsichtlich der Frage, ob humanitäre
Gründe vorliegen, welche einen Selbsteintritt der Schweiz begründen.
Dem Gericht kommt im Rahmen von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO i.V.m. Art.
29a Abs. 3 AsylV 1 keine Beurteilungskompetenz in Bezug auf den Ermes-
sensentscheid des SEM (mehr) zu.
E-2058/2015
Seite 7
Das SEM hat die Anwendung der Souveränitätsklausel zu prüfen, sobald
eine asylsuchende Person Umstände geltend macht, welche die Überstel-
lung aufgrund der Lage im zuständigen Staat oder aufgrund der persönli-
chen Situation als problematisch erscheinen lassen (a.a.O. E. 8.2). Stehen
völkerrechtliche Hindernisse wie eine Verletzung der EMRK oder anderer
internationaler Verträge einer Überstellung entgegen, ist das SEM zum
Selbsteintritt verpflichtet (a.a.O. E. 8.2.1). Liegen andere, humanitäre
Überstellungshindernisse vor, hat das SEM sein Ermessen gesetzeskon-
form auszuüben (a.a.O. E. 8.2.2). Die Prüfung des Bundesverwaltungsge-
richts in diesem Punkt beschränkt sich seit der Aufhebung des Beschwer-
degrundes der Unangemessenheit (vgl. aArt. 106 Abs. 1 Bst. c AsylG) da-
rauf, ob das SEM Bundesrecht verletzte, indem es das ihm eingeräumte
Ermessen über- beziehungsweise unterschritten oder missbraucht habe
(a.a.O. E. 8).
5.3.2 In der Beschwerde wird vorgebracht, in Portugal bestehe die Gefahr,
dass der Beschwerdeführer von seinem Sohn getrennt werde, da ihm die-
ser von den Behörden weggenommen werden könnte. Die geltend ge-
machte Befürchtung bezog sich indessen nicht auf sein Asylverfahren, son-
dern auf eine negative Erfahrung, welche er offenbar (…) mit den portugie-
sischen Kindesschutzbehörden im Zusammenhang mit einer zweijährigen
Heimplatzierung seines Sohnes gemacht hatte. Dieses Vorbringen ist hin-
sichtlich der Anwendung der Souveränitätsklausel nicht relevant. Zudem
würde dem Beschwerdeführer bezüglich solcher Massnahmen eine An-
fechtung bei der zuständigen höheren Instanz offenstehen, und eine reelle
Gefahr, dass er erneut von seinem Sohn getrennt werden könnte, ist nicht
ersichtlich. Das SEM hat seine diesbezüglich Vorbringen nach dem Gesag-
ten richtigerweise im Zusammenhang mit der Zumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs gewürdigt. Eine Ermessensunterschreitung liegt mithin nicht
vor.
5.3.3 Der Beschwerdeführer hat kein konkretes und ernsthaftes Risiko dar-
getan, die portugiesischen Behörden würden sich weigern, ihn aufzuneh-
men und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Re-
geln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Den Akten sind auch keine Gründe
für die Annahme zu entnehmen, Portugal werde in seinem Fall den Grund-
satz des Non-Refoulements missachten und ihn zur Ausreise in ein Land
zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund
nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Sodann hat der
Beschwerdeführer keine konkreten Hinweise für die Annahme dargetan,
E-2058/2015
Seite 8
Portugal würde ihm dauerhaft die ihm gemäss Aufnahmerichtlinie zu-
stehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten, und bei einer vo-
rübergehenden Einschränkung könnte er sich im Übrigen nötigenfalls an
die portugiesischen Behörden wenden und die ihm zustehenden Aufnah-
mebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 Aufnahme-
richtlinie).
5.3.4 Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, er sei derzeit nicht rei-
sefähig. Wie das SEM in der angefochtenen Verfügung festhielt, ist seinem
Gesundheitszustand beziehungsweise einer vorübergehenden Reiseunfä-
higkeit (…) bei der Organisation der Überstellung nach Portugal Rechnung
zu tragen.
5.3.5 Im Übrigen steht auch der Grundsatz der Wahrung der Familienein-
heit einer Überstellung nicht entgegen, da der Beschwerdeführer gemein-
sam mit seinem Sohn nach Portugal zurückkehren kann.
5.3.6 Nach dem Gesagten besteht kein Grund für eine Anwendung der Er-
messenklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO. Der Vollständigkeit halber ist
festzuhalten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht ein-
räumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch
BVGE 2010/45 E. 8.3).
5.4 Somit bleibt Portugal der für die Behandlung des Asylgesuches des
Beschwerdeführers zuständige Mitgliedstaat. Portugal ist verpflichtet, das
Asylverfahren gemäss Art. 21, 22 und 29 Dublin-III-VO aufzunehmen.
6.
Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b
AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Da
der Beschwerdeführer in der Schweiz nicht im Besitz einer gültigen Aufent-
halts- oder Niederlassungsbewilligung ist, wurde die Überstellung nach
Portugal in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet
(Art. 32 Bst. a [AsylV 1).
7.
Da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des
Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist, sind
allfällige Vollzugshindernisse im Sinne von Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR
142.20) nicht mehr zu prüfen (vgl. BVGE 2010/45 E. 10).
E-2058/2015
Seite 9
8.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und die Verfügung
des SEM zu bestätigen.
9.
Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde als aussichts-
los zu qualifizieren. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Pro-
zessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist daher – ungeachtet der
allfälligen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers – abzuweisen.
Bei diesem Ausgang sind die Verfahrenskosten von Fr. 600.– dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1VwVG; Art. 1–3 des Regle-
ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
E-2058/2015
Seite 10
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Stöckli Sarah Straub