B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-2058/2016
Ur t e i l vom 11 . J u l i 2 0 1 8
Besetzung
Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz),
Richterin Constance Leisinger,
Richterin Muriel Beck Kadima,
Gerichtsschreiberin Sandra Bodenmann.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch lic. iur. Daniel Habte, PLANZER LAW,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Flüchtlingseigenschaft (ohne Asyl) und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 9. März 2016; N (…).
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Sachverhalt:
A.
Gemäss eigenen Angaben verliess der Beschwerdeführer sein Heimatland
Eritrea am 13. Dezember 2009 und gelangte in den Sudan, wo er sich bis
zum 15. Juli 2013 aufgehalten habe. Anschliessend sei er sich nach Libyen
gegangen. Am 5. November 2013 habe er von Bengazi aus versucht, mit
einer Personengruppe Libyen auf dem Seeweg zu verlassen. Bei diesen
Versuch seien drei Menschen im Meer ertrunken. Die Flüchtenden seien
anschliessend nach Ajdabia (Libyen) verbracht und von der Polizei verhaf-
tet worden. Er selbst sei ein Jahr und zwei Monate lang inhaftiert gewesen.
Danach habe er sich fünf Monate lang in Misrata (Libyen) aufgehalten. Am
6. Juni 2015 sei er auf dem Seeweg nach Italien gelangt.
Der Beschwerdeführer reiste am 15. Juni 2015 in die Schweiz ein und
reichte gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum Bundeszent-
rum (EVZ BZ) Obere Allmend ein Asylgesuch ein. Am 23. Juli 2015 wurde
er im EVZ zur Person befragt (BzP) und am 1. März 2016 einlässlich zu
seinen Asylgründen angehört.
A.a Im Rahmen der BzP brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen
Folgendes geltend:
Er sei eritreischer Staatsangehöriger christlich-orthodoxen Glaubens und
stamme aus dem Dorf B._______. Er habe mit seinen Eltern und Ge-
schwistern dort gelebt, bis er im Juli 2005 nach Sawa gegangen sei. In
Sawa habe er die 12. Schulklasse abgeschlossen. In C._______ habe er
die Ausbildung zum Polizisten absolviert und habe anschliessend zwei
Jahre lang in Forto Sawa als Polizist gedient. Er habe nicht geplant, Eritrea
zu verlassen. Er habe während seines Dienstes über zwei Jahre lang kei-
nen Urlaub erhalten. Eines Tages habe er den Auftrag gefasst, sechs Ge-
fangene, die versucht hätten, illegal aus Eritrea auszureisen, vom Gefäng-
nis bei Sawa nach D._______ zu transportieren. Bei diesem Personen-
transport sei vier Gefangenen die Flucht gelungen. In der Folge seien er
und ein mitverantwortlicher Polizist inhaftiert und dabei misshandelt wor-
den. Er habe das Urteil wegen der Misshandlungen nicht abgewartet und
sei nach einer zweimonatigen Haftzeit aus Forto Sawa geflohen.
Er habe eine etwa im Jahr 2000, in E._______ ausgestellte, eritreische
Identitätskarte besessen, die er in Libyen verloren habe.
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A.b Bei der einlässlichen Anhörung vom 1. März 2016 trug der Beschwer-
deführer ergänzend vor, er habe mit seiner Schwester F._______ (N […])
gleichzeitig das 12. Schuljahr in Sawa abgeschlossen. Die eingereichten
Fotos seien in G._______, in der 5. Division respektive im Flachland aus-
serhalb der Schule aufgenommen worden. Seine Geldbörse mit Identitäts-
karte sei bei der Fahrt durch die Sahara verloren gegangen. Diese Identi-
tätskarte habe er etwa 1997, vor seinem Einrücken in den Militärdienst,
beschafft.
Er habe die Schule 1992 begonnen; wegen der äthiopischen Besatzungs-
zeit vor der Befreiung von Eritrea sei die Schule ab 1990 zwei Jahre lang
geschlossen gewesen. Deshalb habe er die Schule spät zu besuchen be-
gonnen, mit (…) Jahren. Mit seiner Schwester habe er das 11. Schuljahr in
der High School (…) in H._______ besucht. Im Juli 2005 sei er als (…)-
Jähriger nach Sawa gegangen. Dort habe er ein militärisches Training ab-
solviert und sei dann fünf Monate lang für Entwicklungsarbeiten in
I._______ auf dem Feld eingesetzt worden, wo auch Militäreinheiten der
36. Division eingesetzt worden seien. Anschliessend sei er zurück nach
Sawa und habe der 19. Rekrutierungsrunde angehört. In Sawa habe er
gute Noten erhalten, die ihn zur weiteren Ausbildung zugelassen hätten. Er
sei – zu seiner Überraschung – im Februar 2007 mit über 200 weiteren
Leuten von der Zivilpolizei aufgrund ihrer Körpergrösse nach C._______
gebracht worden, wo er ein fünfmonatiges Training der Polizei-Akademie,
insbesondere in den Bereichen Public Relations, Verbrechensbekämpfung
und Gesetzgebung im Land, absolviert habe. Er sei im Rahmen eines
Grundkurses im Waffenumgang (mit Kalaschnikov, Pistole, Polizeistock
und Handschellen) ausgebildet worden. Er habe diesen Ausbildungskurs
„innerlich nicht akzeptiert“. Nach dieser Ausbildung sei er im Juli 2007 der
Polizei-Akademie in Forto Sawa zugeteilt worden und habe eine Uniform
getragen. Die übrigen Rekruten seien in andere Gebiete zugeteilt worden.
Er sei mit seiner Arbeit als Polizist in Forto Sawa nicht zufrieden gewesen,
denn er habe von Sawa aus seine Familie zu Hause nicht besuchen dürfen.
In J._______ habe es zudem Probleme mit den Dschihadisten gegeben;
diese hätten beispielsweise im Februar 2007 das Verwaltungsbüro in Forto
Sawa attackiert.
Nach diesem Überfall sei ihm und einem weiteren Verantwortlichen,
K._______, erstmals befohlen worden, sechs gefangene Schüler mit ei-
nem Privatfahrzeug ins Gefängnis in D._______ zu überführen. Die Häft-
linge seien nicht mit Handschellen gesichert worden. Er habe einen
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Schlagstock getragen; K._______ sei bewaffnet gewesen. Sie beide hätten
keine Erfahrung mit Gefangenentransporten gehabt. Kurz vor ihrer Ankunft
in D._______ habe ihr Gefährt bei einem Check-Point anhalten müssen,
weil es als Zivilfahrzeug nicht unmittelbar vor das Gefängnis habe gefahren
werden dürfen. Beim Halt sei er mit dem zweiten Aufseher und den sechs
Gefangenen ausgestiegen, da sie die letzte Strecke zum Gefängnis zu
Fuss hätten zurücklegen müssen. Während des Fussweges zum Gefäng-
nis, an einer vom Wachposten nicht einsehbaren Stelle, seien die sechs
Gefangenen in alle Richtungen geflohen und hätten sich zwischen und un-
ter den Dornbüschen in der Umgebung versteckt gehalten. Weil sie der
Zivilpolizei angehört hätten, hätten K._______ und er nur warnen und nicht
schiessen können, es sei ihnen nicht gelungen, die Fliehenden wieder ein-
zufangen. Als sich der Beschwerdeführer und K._______ bei den Wäch-
tern am Check-Point um Unterstützung bemüht hätten, seien sie abgewie-
sen worden. In der Folge hätten sie sich beim Kommandanten der Polizei-
station in Forto Sawa gemeldet, welcher den Vorfall zur Zoba weitergeleitet
habe.
In der Folge seien er und K._______ im Gefängnis der Polizeistation inhaf-
tiert worden, wo sie gefesselt und mehrmals massiv gefoltert worden seien.
Ein Polizist namens L._______ habe ihm mehrmals die Hände auf den Rü-
cken gefesselt, ihn brutal geschlagen und mit den Füssen getreten. Man
habe ihnen vorgeworfen, den Häftlingen absichtlich zur Flucht verholfen zu
haben.
Wegen dieser Misshandlungen sei er innert der zweimonatigen Haftzeit
sehr schwach geworden. Danach sei er zwar freigelassen worden, ihm sei
aber als weitere Arbeitsstrafe ein Einsatz beim Unternehmen „(…)“ in
M._______ auferlegt worden. Dort sei er als Häftling behandelt worden und
habe Strafarbeit leisten müssen. Bevor es zu diesem Einsatz gekommen
sei, habe er seinen Wachdienst und die Polizeistation verlassen und sei zu
Fuss bis zur sudanesischen Grenze in N._______ gelaufen. Dort hätten
ihn sudanesische Soldaten aufgenommen und auf dem Landweg nach
Kassala gebracht. Im Sudan habe er sich zunächst drei Monate lang im
Flüchtlingslager O._______ und danach in Khartum aufgehalten. Er habe
im Sudan nicht weiter arbeiten und leben können.
Im Verlauf dieser Anhörung wurde der Beschwerdeführer mit einem Wider-
spruch zwischen seinen Angaben vom 1. März 2006 und seinen Angaben
bei der BzP (zur Anzahl der geflohenen Gefangenen) konfrontiert. Hierauf
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gab er zu Protokoll, er habe auch in der BzP von sechs Gefangenen ge-
sprochen, die beim Personentransport geflohen seien; es sei vermutlich
falsch übersetzt oder protokolliert worden.
Der Beschwerdeführer reichte zur Stützung seiner Vorbringen eine Taufbe-
stätigung im Original, zwei Farbfotos (gemäss eigenen Angaben: Aufnah-
men vom Beschwerdeführer und seiner Schwester in Sawa aus dem Jahr
2005) sowie Kopien der Identitätskarten seiner Eltern zu den Akten.
B.
Mit Verfügung vom 9. März 2016 – am Folgetag eröffnet – hielt das SEM
fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht. Das
Asylgesuch wurde abgelehnt, die Wegweisung aus der Schweiz verfügt
und der Vollzug der Wegweisung angeordnet.
Zur Begründung seines ablehnenden Entscheids hielt das SEM insbeson-
dere fest, der Beschwerdeführer habe keine Reisedokumente abgegeben,
welche seine Identität nachweisen würden. Seine Behauptung, seine Iden-
titätskarte in der Sahara verloren zu haben und nie ein Dokument besessen
zu haben, das ihn als Polizist ausgewiesen hätte, sei unglaubhaft. Im Wei-
teren habe er unterschiedliche Versionen über die Flucht der ihm anver-
trauten Häftlinge, einem Kernvorbringen seines Asylgesuches, geschildert.
Zudem könne nicht geglaubt werden, dass der Beschwerdeführer und sein
mit einer Waffe ausgerüsteter Kollege derart unbeholfen vorgegangen
seien, dass allen Häftlingen die Flucht gelungen sein solle. Es hätte ihm
zudem bewusst sein müssen, dass er bei einer Flucht der ihm anvertrauten
Häftlinge mit einer unverhältnismässig harten Strafe hätte rechnen müs-
sen. Es sei gegen die Logik des Handelns und widerspreche dem gesun-
den Menschenverstand, dass er trotz des Entkommens aller Häftlinge mit
„leeren Händen“ beim Vorgesetzen in Forto Sawa vorgesprochen habe und
sich nicht unverzüglich in den Sudan begeben habe. Die Umstände der
Flucht seien auch widersprüchlich geschildert worden. Namentlich habe er
in der BzP angegeben, er habe sich mit einer Zivilperson von Forto Sawa
zur sudanesischen Grenze aufgemacht, während er bei der vertieften An-
hörung darauf beharrt habe, alleine bis an die Grenze marschiert zu sein.
Es sei daher nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer mit be-
achtlicher Wahrscheinlichkeit staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausge-
setzt gewesen sei. Gemäss seinen eigenen Angaben habe er im Alter von
(…) Jahren Eritrea illegal verlassen. Aufgrund der unglaubhaften Schilde-
rungen sei nicht auszuschliessen, dass er Eritrea jedoch bereits zu einem
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erheblich früheren Zeitpunkt verlassen habe und in den Sudan gelangt sei.
Es sei ihm insgesamt nicht gelungen, subjektive Nachfluchtgründe glaub-
haft vorzutragen.
Die vom Beschwerdeführer behauptete Herkunft aus Eritrea sei mit Vor-
sicht zu geniessen. Es sei nicht Sache der Asylbehörden, nach allfälligen
Wegweisungshindernissen in hypothetischen Herkunftsländern zu for-
schen. Aus den Akten würden sich keine Hinweise ergeben, die gegen eine
Rückkehr in das wahre Herkunftsland des Beschwerdeführers sprechen
würden. Der Wegweisungsvollzug werde als zulässig, zumutbar und mög-
lich eingestuft.
C.
Mit Eingabe vom 4. April 2016 liess der Beschwerdeführer durch seinen
Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde einreichen
und beantragte, es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen; eventu-
aliter sei die Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Weg-
weisungsvollzuges festzustellen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde
die unentgeltliche Prozessführung beantragt.
Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Beschwerde be-
schränke sich auf die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft wegen sub-
jektiver Nachfluchtgründe. Deshalb werde auf die asylverweigernden Argu-
mente der Vorinstanz nicht eingegangen. Die Vorinstanz habe in Verlet-
zung des Untersuchungsgrundsatzes und der Begründungspflicht nahezu
ungeprüft und ungewürdigt belassen, ob der Beschwerdeführer wegen der
Asylgesuchseinreichung im Ausland und der illegalen Flucht die Flücht-
lingseigenschaft erfülle. Mit Nachdruck werde die Behauptung der
Vorinstanz bestritten, wonach der Beschwerdeführer nicht illegal in den Su-
dan ausgereist sei. Zudem habe das SEM keine Abwägung der für und
gegen den Beschwerdeführer sprechenden Sachverhaltselemente vorge-
nommen und habe nur die zu dessen Ungunsten sprechenden Elemente
erwähnt. Aus der angeblichen Unglaubhaftigkeit der Asylvorbringen könne
nicht automatisch auf eine legale Ausreise geschlossen werden. Der Be-
schwerdeführer habe glaubwürdig die Fluchtumstände dargelegt, insbe-
sondere wie er geflohen sei, welches Reisemittel er verwendet und welche
Ortschaften er durchquert habe. Er habe bei der Erstbefragung nur kurze
Schilderungen machen können. Der Vorhalt des SEM, wonach er angege-
ben habe, sich mit einer Zivilperson von Forto Sawa bis zur sudanesischen
Grenze aufgemacht zu haben, sei angesichts der im BzP-Protokoll zu den
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Ziffern 5.01 und 5.02 gemachten Angaben tatsachenwidrig. Die bei der Be-
schreibung der Ausreise genannten Kleinstdörfer seien auf keiner Land-
karte verzeichnet, weshalb deren Nennung nur durch eine Person möglich
sei, die von dort stamme oder entlang dieser Ortschaften gereist sei. Auch
die vom Beschwerdeführer angefertigte und aussagekräftige Skizze über
den Ausreiseweg stelle ein massgebliches Glaubwürdigkeitselement dar,
welches von der Vorinstanz mit keinem Wort gewürdigt worden sei.
Der junge, gesunde, militärdienstpflichtige Beschwerdeführer habe Eritrea
nur auf illegalem Weg verlassen können, wozu auf das Urteil des Bundes-
verwaltungsgerichts (BVGer) D-3892/2008 vom 6. April 2010 verwiesen
werde. Wegen der illegalen Landflucht und der Asylgesuchseinreichung im
Ausland drohe dem Beschwerdeführer eine flüchtlingsrelevante Strafe und
Behandlung. In vergleichbaren Fällen sei vom SEM regelmässig die Unzu-
lässigkeit der Rückkehr nach Eritrea festgestellt worden. Es seien keine
sachlichen Gründe für die rechtsungleiche Behandlung ersichtlich, wes-
halb subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG anzuerken-
nen seien. Die Wahrscheinlichkeit, dass der Beschwerdeführer bei einer
Rückkehr in Haft genommen und in eine militärische Haftanstalt überwie-
sen werde, wo ihm Folter und unmenschliche Haftbedingungen drohen
würden, sei sehr gross. Eine zwangsweise Rückführung würde daher ei-
nen klaren Verstoss gegen das Non-Refoulement-Prinzip darstellen.
Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer eine Farbfo-
tografie, auf welcher er in einer eritreischen Polizeiuniform abgebildet sei,
sowie einen Prüfungszulassungsausweis nach.
D.
Mit Instruktionsverfügung vom 12. April 2016 und 11. Mai 2016 hielt das
Bundesverwaltungsgericht fest, der Beschwerdeführer könne den Aus-
gang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Das Gesuch um Gewäh-
rung der unentgeltlichen Rechtspflege wurde gutgeheissen und auf die Er-
hebung eines Kostenvorschusses wurde verzichtet.
E.
In seiner Vernehmlassung vom 22. Februar 2017 hielt das SEM an seinen
Erwägungen fest. Ergänzend wurde ausgeführt, gemäss Koordinationsur-
teil des BVGer vom 30. Januar 2017 (D-7898/2015) stelle eine illegale Aus-
reise aus Eritrea für sich allein keinen ernsthaften Nachteil im Sinne des
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Asylgesetzes dar. Andere Anknüpfungspunkte, welche den Beschwerde-
führer in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person er-
scheinen lassen könnten, seien ebenfalls nicht ersichtlich.
F.
Mit Replikeingabe vom 2. März 2017 führte der Beschwerdeführer aus, er
habe im Zeitpunkt seiner Ausreise dem Verteidigungsministerium unter-
standen. Er sei daher in einem engen Behördenkontakt gestanden. Die in
dem vom SEM zitierten Urteil des BVGer vertretene Ansicht, wonach illegal
aus Eritrea ausgereiste Personen nicht gefährdet seien, sei mit vielen Un-
sicherheiten behaftet, entbehre einer soliden Grundlage und stehe im Wi-
derspruch zu vielen Berichten von Menschenrechtsorganisationen. Das
Gericht habe selbst festgestellt, dass Eritrea in vielen Bereichen eine „black
box“ bleibe.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art.
48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).
1.4 Auf die Beschwerde ist einzutreten.
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2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1
Der Beschwerdeführer beantragt, er sei als Flüchtling anzuerkennen. In
der Beschwerdeschrift lässt er durch seinen Rechtsvertreter ausdrücklich
festhalten, er verzichte auf die Anfechtung der Abweisung des Asylgesu-
ches, weshalb auf die „asylverweigernden Argumente der Vorinstanz nicht
eingegangen“ werde. Er beschränkt seine Beschwerde ausdrücklich auf
die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft wegen „Nachfluchtgründen“.
Gleichzeitig hält er daran fest, in Eritrea Polizist gewesen zu sein (vgl. Be-
schwerde, S. 3).
In der Replikeingabe vom 2. März 2017 liess der Beschwerdeführer weiter
festhalten, er habe im Zeitpunkt seiner Flucht als Militärpolizist dem Vertei-
digungsministerium unterstanden und habe daher in engem Behördenkon-
takt gestanden. Mit anderen Worten hält er im Beschwerdeverfahren aus-
drücklich an seinem Vorbringen fest, er habe im Heimatland Eritrea Natio-
naldienst geleistet, sei als Militärpolizist tätig gewesen und habe sich durch
seine Flucht und der illegalen Reise seiner Dienstpflicht entzogen.
3.2 Diese Argumentation ist unverständlich: Einerseits wird im Verlauf des
Beschwerdeverfahrens an der Glaubhaftigkeit des Kernvorbringens (ins-
besondere Desertion aus dem eritreischen National Service) festgehalten,
andererseits wird ausdrücklich darauf verzichtet, die diesbezügliche Un-
glaubhaftigkeitsargumentation des SEM zu bestreiten. Die Begründung der
Beschwerde ist im Ergebnis zudem inkonsequent, weil eine glaubhaft ge-
machte Desertion im eritreischen Kontext gemäss konstanter Praxis der
schweizerischen Asylbehörden nicht nur flüchtlingsrechtlich relevant wäre,
sondern für die betroffene Person regelmässig die Asylgewährung zur
Folge hätte (vgl. hierzu das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
E-5813/2015 E. 5.2 vom 8. Mai 2017 mit Verweis auf BVGE 2015/3 E. 5
und Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurs-
kommission [EMARK] 2006 Nr. 3).
3.3 Die prozessführende Partei definiert mit ihren Rechtsbegehren den
Prozessgegenstand (sog. Verfügungsgrundsatz respektive Dispositions-
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maxime, vgl. zum Ganzen statt vieler FRITZ GYGI, Bundesverwaltungs-
rechtspflege, 2. Aufl. 1983, S. 203 ff. m.w.H.). Nachdem der Beschwerde-
führer die Asylgewährung und die Anordnung der Wegweisung als solche
auf Beschwerdeebene explizit nicht (mehr) beantragt, bleibt dem Bundes-
verwaltungsgericht nur die Feststellung, dass die Asylverweigerung udn
die Wegweisungsanordnung im vorliegenden Fall mangels Anfechtung
rechtskräftig geworden ist.
In der Zwischenverfügungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. April
und 11. Mai 2016 wurden die – vom Beschwerdeführer explizit einge-
schränkten – Beschwerdebegehren entsprechend festgehalten.
3.4 Die Beschwerde richtet sich somit ausschliesslich gegen die Ziffern 1,
4 und 5 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung (Feststellung des
SEM, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, An-
ordnung des Wegweisungsvollzuges). Die Ablehnung des Asylgesuchs
und die Anordnung der Wegweisung als solche bleiben somit von der An-
fechtung unberührt und sind in Rechtskraft erwachsen.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Glaubhaftmachen im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet ‒ im Ge-
gensatz zum strikten Beweis ‒ ein reduziertes Beweismass und lässt
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Seite 11
durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen der
gesuchstellenden Person. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die
Richtigkeit der gesuchstellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen,
überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustel-
len. Eine wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaftigkeit eines Verfol-
gungsschicksals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substanzi-
ierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der
dargelegten Vorkommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tat-
sächlich erlittenen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Origi-
nalität, hinreichende Präzision und innere Übereinstimmung. Unglaubhaft
wird eine Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, wi-
dersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der
Beurteilung der Glaubhaftigkeit geht es um eine Gesamtbeurteilung aller
Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes,
Substanziiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdig-
keit usw.), die für oder gegen die gesuchstellende Person sprechen. Glaub-
haft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente über-
wiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der
Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten
Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorge-
brachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1;
2013/11 E. 5.1; 2012/5 E. 2.2; 2010/57 E. 2.3).
5.2 Das SEM gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, dass
die geltend gemachte Desertion und die anschliessende illegale Ausreise
aus Eritrea unglaubhaft seien und erachtet darüber hinaus die Angaben
des Beschwerdeführers zu seiner Biographie als unglaubhaft (vgl. Sach-
verhalt, Bst. B).
5.3 Es gilt demnach im Folgenden zu prüfen, ob sich das Bundesverwal-
tungsgericht den vorinstanzlichen Erwägungen zur fehlenden Glaubhaf-
tigkeit der Vorbringen anschliessen kann.
6.
6.1
6.1.1 Das SEM prüfte in den Ziffern I und II der angefochtenen Verfügung
die Asylvorbringen des Beschwerdeführers im Kontext mit Eritrea. Auf
Seite 7 der SEM-Verfügung vom 9. März 2016 wurde der Beschwerdefüh-
rer explizit auch als Staatsangehöriger von Eritrea aufgeführt. Im Rahmen
der Prüfung des Wegweisungsvollzuges warf das SEM indessen Zweifel
an der behaupteten Herkunft des Beschwerdeführers aus Eritrea auf und
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Seite 12
hielt weiter fest, es würden keine Gründe gegen den Vollzug der Wegwei-
sung in das „tatsächliche Herkunftsland“ bestehen. (vgl. Ziffer III/2, S. 6).
6.1.2 Entgegen der vorinstanzlichen Einschätzung ist nach Prüfung der Ak-
ten ohne Weiteres von der eritreischen Staatszugehörigkeit auszugehen.
Der Beschwerdeführer hat insbesondere detaillierte Angaben zu seiner
Person, seiner Herkunft und zu seinen familiären Verbindungen zu Proto-
koll gegeben. Diese Angaben decken sich mit den Angaben seiner
Schwester F._______ [N {…}], deren Akten vom Bundesverwaltungsgericht
für die Beurteilung des vorliegenden Asylverfahrens beigezogen wurden.
Insbesondere fällt auf, dass der Beschwerdeführer und seine Schwester
im Verlauf ihrer erstinstanzlichen Asylverfahren und unabhängig voneinan-
der identische Kopien der Identitätsausweise ihrer Eltern eingereicht ha-
ben. Aus der Taufurkunde der Schwester geht – in Übereinstimmung mit
den Angaben des Beschwerdeführers – die Ortschaft B._______ hervor.
Im Weiteren gab sie den Namen des Beschwerdeführers als ihren Bruder
bei der BzP zu Protokoll und führte weiter aus, sie habe die 19. Rekrutie-
rungsrunde in Sawa absolviert (vgl. N […], A3, Ziffern 3.03 und 1.17.04),
was den Angaben des Beschwerdeführers ebenfalls entspricht. Die
Schwester F._______ reichte zudem im Rahmen ihres Asylverfahrens ähn-
liche Fotoaufnahmen betreffend ihren Aufenthalt in Sawa ein, auf welchen
sie mit dem Beschwerdeführer abgebildet ist (vgl. Verfahren N […], A16,
Antwort 6 sowie A17 [Beweismittelcouvert].
6.1.3 Der Beschwerdeführer hat zudem ein eritreisches Schulzeugnis
(sinngemäss: Maturitätszeugnis) eingereicht, aus welchem hervorgeht,
dass er in der (...) Schule die 7. Klasse absolviert hat. Dieses Beweismittel
weist keine offensichtlichen Fälschungsmerkmale auf und ist somit als echt
zu betrachten. Überdies stimmt der Inhalt dieses Dokuments mit den vom
Beschwerdeführer zu Protokoll gegebenen Angaben im Asylverfahren
überein. Der Beschwerdeführer hat zudem einen Taufschein der Eritrean
Orthodox Church im Original eingereicht, was seine Staatszugehörigkeit
alleine zwar nicht zu beweisen vermag, seine geltend gemachte Herkunft
aus Eritrea jedoch weiter stützt.
Das Gericht hat nicht die geringsten Zweifel daran, dass es sich beim Be-
schwerdeführer um einen eritreischen Staatsangehörigen handelt. In den
nachfolgenden Erwägungen wird daher von der eritreischen Staatszuge-
hörigkeit des Beschwerdeführers ausgegangen.
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6.2 Entgegen den vorinstanzlichen Ausführungen erachtet es das Bundes-
verwaltungsgericht auch als überwiegend glaubhaft, dass der Beschwer-
deführer sein 12. Schuljahr in Sawa verbracht und anschliessend im Rah-
men seiner Nationaldienstpflicht eine polizeiakademische Ausbildung im
Polizeiausbildungszentrum in C._______ absolviert hat.
6.2.1 Es gelang dem Beschwerdeführer, seinen altersmässig verzögerten
Schulbesuch plausibel zu erklären (vgl. A23, Antworten 56 ff.). Er legte im
Rahmen seiner Anhörungen dar, gemeinsam mit seiner Schwester
F._______ im Rahmen der 19. Rekrutierungsrunde in Sawa einberufen
worden zu sein (vgl. A23, Antworten 14, 31f. und 60ff.). Wie bereits festge-
stellt, stehen diese Angaben in Übereinstimmung mit den Angaben seiner
Schwester F._______ [{…}]. Zudem umschrieb der Beschwerdeführer das
Zentrum von Sawa auf detaillierte Weise und gab insbesondere Auskunft
über die Unterbringung der verschiedenen Divisionen (vgl. A23, Antwort
15).
Im Weiteren beschrieb er auf eindrückliche Weise seine Einberufung bei
der Polizei-Akademie in C._______, sein dortiges fünf-monatiges Training,
die Ausbildungsstätte und den von ihm absolvierten Grundkurs, in welchem
er im Waffenumgang ausgebildet worden sei. Zudem legte er nachvollzieh-
bar dar, dass er sich „innerlich“ mit dieser Zwangsausbildung nicht habe
anfreunden können. Weiter führte er aus, dass er nach Abschluss der Po-
lizeiausbildung nach Forto Sawa abberufen worden sei. Auch hier schil-
derte er seine Unzufriedenheit mit seiner Arbeit als Polizist auf plausible
Weise. Seine diesbezüglichen Schilderungen fielen nicht stereotyp aus.
Sie enthalten vielmehr zahlreiche Realkennzeichen (vgl. dazu: REVITAL
LUDEWIG, DAPHNA TAVOR, SONJA BAUMER: Zwischen Wahrheit und Lüge,
in: «Justice - Justiz - Giustizia» 2012/2, S. 10 f.), sowohl in den Kernvor-
bringen, als auch bei der Beschreibung seines Aufenthaltes in Sawa, sei-
ner Ausbildung in der Polizeischule in C._______ und seines Alltages im
Polizeidienst (vgl. namentlich: A23, Antworten 34-64).
Auch die Schilderungen des Gefangenentransports von Sawa zum Ge-
fängnis D._______, die ihm und einem weiteren Verantwortlichen aufge-
tragen worden ist, zeichnen sich durch viele Details aus. Er umschreibt die
Umstände des mit einem Privatfahrzeug durchgeführten Transports und
mit welchen Instrumenten – Schlagstock respektive Waffe – er und der mit-
verantwortliche K._______ ausgestattet worden seien. Seine Angabe, er
und der Mitverantwortliche hätten bei ihrem ersten Gefangenentransport
noch über keinerlei Erfahrungen mit dem Umgang mit Häftlingen verfügt,
E-2058/2016
Seite 14
und die Schilderung der Umgebung und des Fussweges Richtung Gefäng-
nis lassen nachvollziehen, wie die Flucht der Gefangenen gelungen ist (vgl.
A23, Antworten 66-105). Dem SEM ist zwar beizupflichten, dass der Be-
schwerdeführer eine unstimmige Angabe zu Protokoll gab, was die Anzahl
der geflohenen Häftlinge anbelangt. Dieser Widerspruch ist jedoch nicht
ausschlaggebend, da einerseits aus Kapazitätsgründen nur eine verkürzte
BzP durchgeführt wurde (vgl. A10) und der Beschwerdeführer andererseits
weitestgehend konzise, detailreiche und übereinstimmende Angaben zu
Protokoll gab. Diese Unstimmigkeit vermag für sich alleine daher die zu-
grunde liegenden Ereignisse nicht als überwiegend unwahrscheinlich dar-
zustellen.
Der Beschwerdeführer legte im Weiteren nachvollziehbar dar, dass er mit
K._______ nach der Flucht der sechs Gefangenen zur Polizeistation in
Forto Sawa zurückgekehrt sei und dienstpflichtmässig dem vorgesetzten
Polizeikommandanten vom misslungenen Personentransport Bericht er-
stattet habe (vgl. A23, Antworten 101ff.). Auch seine Schilderungen zur
zweimonatigen Inhaftierung im Gefängnis und die dabei erlittenen Miss-
handlungen zeichnen sich durch Realkennzeichen aus; er nannte den Na-
men der zuständigen Person, zeichnete eine Skizze der Polizeistation mit
Verhör- und Schlafräumen, Toilette und Anbringung einer Flagge (vgl. A23,
Antworten 110-124). Die an seine Freilassung anschliessende Zwangs-
respektive Strafarbeit bei der „(…)“ wurde ebenfalls plausibel beschrieben
(Antworten 125 ff.).
Darüber hinaus kann der Beschwerdeführer das Vorgetragene teilweise
auch durch Beweismittel untermauern. Auf einer mit der Beschwerde ein-
gereichten Fotoaufnahme ist der Beschwerdeführer in einer Uniform abge-
bildet. Zwei weitere Fotoaufnahmen zeigen den Beschwerdeführer – mit
seiner Schwester – in einer Ausbildungseinrichtung. Ähnliche Fotoaufnah-
men mit der gleichen Umgebung wurden auch von seiner Schwester im
Rahmen ihres Asylverfahrens eingereicht. Das Gericht hat vorliegend kei-
nen Anlass daran zu zweifeln, dass die vom Beschwerdeführer eingereich-
ten Fotoaufnahmen während seiner Ausbildung in Sawa aufgenommen
wurden.
Eine Gesamtwürdigung seiner Vorbringen ergibt, dass seine Angaben ins-
gesamt in sich stimmig und somit als überwiegend glaubhaft zu qualifizie-
ren sind.
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Seite 15
6.3 Im Sinne eines Zwischenfazits ist nach dem Gesagten davon auszuge-
hen, dass die eritreische Staatsbürgerschaft des Beschwerdeführers aus-
ser Frage steh, dass der Beschwerdeführer das 12. Schuljahr in Sawa ab-
solviert und in der Folge bei der Akademie in C._______ eine weitere Poli-
zisten-Ausbildung abgeschlossen hat. Im Rahmen seiner diesbezüglichen
Aufgaben ist es zu einem misslungenen Transport von Gefangenen ge-
kommen, für welchen der Beschwerdeführer – mit einer weiteren Person –
mitverantwortlich war und in der Folge zur Rechenschaft gezogen wurde.
Der Beschwerdeführer wurde zwei Monate lang inhaftiert und erlitt dabei
schwere Misshandlungen.
7.
In einem nächsten Schritt ist zu prüfen, ob es der vom Beschwerdeführer
glaubhaft dargelegte Sachverhalt flüchtlingsrechtliche Relevanz aufweist.
7.1 Nach Lehre und Praxis setzt die Anerkennung der Flüchtlingseigen-
schaft im Sinne von Art. 3 AsylG voraus, dass die asylsuchende Person
ernsthafte Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungs-
weise solche im Fall einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss. Die Nach-
teile müssen gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive drohen
oder zugefügt worden sein. Die betroffene Person muss zudem einer lan-
desweiten Verfolgung ausgesetzt sein. Ausgangspunkt für die Beurteilung
der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage, ob im Zeitpunkt der Ausreise eine
Verfolgung oder eine begründete Furcht vor einer solchen bestand. Die
Verfolgungsfurcht muss im Zeitpunkt des Asylentscheids noch aktuell sein.
Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen dem
Ausreisezeitpunkt und dem Zeitpunkt des Asylentscheids sind deshalb zu-
gunsten und zulasten der Asylsuchenden zu berücksichtigen (vgl. dazu
BVGE 2010/57 E. 2 m.w.H.).
7.2 Wehrdienstverweigerung oder Desertion vermag für sich allein die
Flüchtlingseigenschaft nicht zu begründen, sondern nur dann, wenn damit
eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG verbunden ist, mit ande-
ren Worten wenn die betroffene Person aus den in dieser Norm genannten
Gründen (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten
sozialen Gruppe oder politische Anschauungen) wegen ihrer Wehrdienst-
verweigerung oder Desertion eine Behandlung zu gewärtigen hat, die
ernsthaften Nachteilen gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG gleichkommt. Die ge-
setzgeberische Einführung von Art. 3 Abs. 3 AsylG hat die Rechtslage dem-
nach nicht verändert (vgl. dazu BVGE 2015/3 E. 5.9).
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7.3 Dienstverweigerung und Desertion werden in Eritrea unverhältnismäs-
sig streng bestraft. Die Furcht vor einer Bestrafung wegen Dienstverweige-
rung oder Desertion ist dann begründet, wenn die betroffene Person in ei-
nem konkreten Kontakt zu den Militärbehörden stand. Ein solcher Kontakt
ist regelmässig anzunehmen, wenn die betroffene Person im aktiven
Dienst stand und desertierte. In diesen Fällen droht nicht nur eine Haft-
strafe, sondern eine Inhaftierung unter unmenschlichen Bedingungen und
Folter, wobei Deserteure regelmässig der Willkür ihrer Vorgesetzten aus-
gesetzt sind. Die Desertion wird von den eritreischen Behörden als Aus-
druck der Regimefeindlichkeit aufgefasst. Es ist daher davon auszugehen,
dass die einem Deserteur drohende Strafe nicht allein der Sicherstellung
der Wehrpflicht dienen würde, was nach zu bestätigender Praxis ‒ immer
unter der Voraussetzung rechtsstaatlicher und völkerrechtskonformer Rah-
menbedingungen ‒ grundsätzlich als legitim zu erachten wäre; vielmehr
wäre damit zu rechnen, dass die betroffene Person aufgrund ihrer Deser-
tion als politischer Gegner qualifiziert und als solcher unverhältnismässig
schwer bestraft würde. Mit anderen Worten hätte ein Deserteur, sollte das
staatliche Regime seiner habhaft werden, eine politisch motivierte Bestra-
fung und eine Behandlung zu erwarten, die einer flüchtlingsrechtlich rele-
vanten Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG gleichkommt (vgl. dazu bei-
spielsweise das Urteil D-1359/2015 des Bundesverwaltungsgerichts vom
22. August 2017 E. 6.1 mit Hinweis auf Entscheidungen und Mitteilungen
der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 3).
7.4 Vorliegend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer gemäss sei-
nen als glaubhaft zu erachtenden Angaben im Polizeidienst respektive in
der Ausübung seiner Pflichten im Rahmen des eritreischen National Ser-
vice stand. Er hat ohne Bewilligung der ihm vorgesetzten Polizei- oder Mi-
litärbehörden seinen Dienst verlassen und ist daher offensichtlich illegal
aus Eritrea ausgereist.
Der Beschwerdeführer ist nach dem Gesagten als Deserteur im Sinne der
oben zitierten Rechtsprechung zu betrachten. Er hat demnach begründete
Furcht, im Falle einer Rückkehr nach Eritrea zum heutigen Zeitpunkt ernst-
haften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu werden. Eine
innerstaatliche Fluchtalternative würde ihm nicht offenstehen. Der Be-
schwerdeführer erfüllt daher die Flüchtlingseigenschaft.
7.5 Der Beschwerdeführer ist als Flüchtling anzuerkennen. Hingegen ist
die vom SEM verfügte Ablehnung seines Asylgesuches in Rechtskraft er-
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Seite 17
wachsen; mangels eines entsprechenden Asylantrags ist kein Asyl zu ge-
währen, sondern lediglich die Flüchtlingseigenschaft festzustellen (vgl.
oben E. 3).
8.
Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, ver-
fügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Voll-
zug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie
(Art. 44 Abs. 1 AsylG). Da der Beschwerdeführer weder über eine auslän-
derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei-
lung einer solchen verfügt, wurde die Wegweisung zu Recht angeordnet
(Art. 44 Abs. 1 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizeri-
schen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21).
9.
9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von
Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG und Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die
Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
9.3 Der Beschwerdeführer erfüllt die Flüchtlingseigenschaft. Er darf damit
aufgrund des flüchtlingsrechtlichen Refoulementverbots nach Art. 5 Abs. 1
AsylG und Art. 33 Abs. 1 FK nicht zur Ausreise in sein Heimatland gezwun-
gen werden. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich daher als unzuläs-
sig und das SEM ist anzuweisen, den Beschwerdeführer als Flüchtling in
der Schweiz vorläufig aufzunehmen.
E-2058/2016
Seite 18
9.4 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Beschwerde
gutzuheissen und die angefochtene Verfügung vom 9. März 2016 teilweise
aufzuheben ist.
Die Ziffern 1 sowie 4-5 (Verneinung der Flüchtlingseigenschaft, Anordnung
des Wegweisungsvollzuges) sind aufzuheben.
Das SEM ist anzuweisen, die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdefüh-
rers anzuerkennen und ihn wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvoll-
zuges in der Schweiz vorläufig aufzunehmen
10.
10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Bei dieser Sachlage ist die mit Zwischenver-
fügung vom 12. April 2016 gewährte unentgeltliche Rechtspflege obsolet
geworden.
Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG kann der obsiegenden Partei von Amtes we-
gen oder auf Begehren eine Entschädigung für die ihr erwachsenen not-
wendigen und verhältnismässig hohen Kosten zugesprochen werden (vgl.
für die Grundsätze der Bemessung der Parteientschädigung ausserdem
Art. 7 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]).
Im vorliegenden Verfahren wurde keine Kostennote eingereicht. Auf die
Nachforderung einer solchen wird indessen verzichtet (vgl. Art. 14 Abs. 2
VGKE), weil im vorliegenden Verfahren der Aufwand für die Beschwerde-
führung und den Schriftenwechsel zuverlässig abgeschätzt werden kann.
Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13
VGKE) ist die Parteientschädigung aufgrund der Akten pauschal auf Fr.
600.- festzusetzen. Dieser Betrag ist dem Beschwerdeführer durch das
SEM zu entrichten.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung des SEM vom 9. März 2016 wird bezüglich der Ziffern 1, 4
und 5 aufgehoben.
3.
Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführer als Flüchtling anzuer-
kennen und ihn wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzuges vorläu-
fig aufzunehmen.
4.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
5.
Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor
dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt
Fr. 600.- auszurichten.
6.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Sandra Bodenmann
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