Abtei lung V
E-2060/2009
E-2563/2009/ame
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 8 . M a i 2 0 0 9
Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz),
Richter Fulvio Haefeli, Richter Maurice Brodard,
Gerichtsschreiberin Sandra Bodenmann.
A._______, Irak, wohnhaft _______,
Beschwerdeführer, bzw. jeweils Gesuchsteller,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung /
Wiederherstellung der Beschwerdefrist;
Verfügung des BFM vom 20. März 2009 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-2060/2009/E-2563/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass das BFM mit Verfügung vom 20. März 2009 auf das vom Be-
schwerdeführer am 19. Januar 2009 im Empfangs- und Verfahrenzent-
rum Basel gestellte Asylgesuch gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht eintrat, sei-
ne Wegweisung aus der Schweiz und deren Vollzug anordnete und
den Beschwerdeführer anwies, die Schweiz am Tag nach Eintritt der
Rechtskraft der Verfügung zu verlassen,
dass gemäss den Akten diese Verfügung des BFM vom 20. März 2009
dem Beschwerdeführer gleichentags mündlich eröffnet wurde,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 30. März 2009 (Post-
stempel) beim Bundesverwaltungsgericht gegen die BFM-Verfügung
vom 20. März 2009 Beschwerde erhob,
dass er sich dabei unter anderem auf den Standpunkt stellte, die an-
gefochene Nichteintretensverfügung sei ihm am 23. März 2009 eröffnet
worden,
dass das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer mit Zwi-
schenverfügung vom 1. April 2009 Gelegenheit einräumte, sich innert
drei Tagen ab Erhalt der Verfügung zur verpäteten Einreichung der Be-
schwerdeschrift schriftlich zu äussern,
dass ihm diese Verfügung am 3. April 2009 eröffnet wurde,
dass die B. _______ (Beratungsstelle) mit Schreiben vom 8. April 2009
(Poststempel) namens des Beschwerdeführers geltend machte, der
Beschwerdeführer habe unverschuldeterweise die Beschwerde
verspätet eingereicht, da er sich von der Beratungsstelle habe beraten
lassen, ihm dort aber auf Grund sprachlicher
Verständigungsschwierigkeiten und einer offenbar missverständlichen
telefonischen Auskunft eine unrichtige Information vermittelt worden
sei,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Instruktionsverfügung vom
14. April 2009 festhielt, dass die im Schreiben vom 8. April 2009 vor-
gebrachten Argumente allenfalls als Gesuch um Wiederherstellung der
Beschwerdefrist im Sinne von Art. 24 des Bundesgesetzes vom
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20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR
172.021) betrachtet werden könnten,
dass diese Eingabe die erforderliche Unterschrift nicht aufweise, wes-
halb der Beschwerdeführer aufgefordert wurde, seine Unterschrift zum
Schreiben vom 8. April 2009 nachzureichen,
dass dabei weiter festgehalten wurde, dass für ein Gesuch um Frist-
wiederherstellung eine Frist von 30 Tagen nach Wegfall des Hindernis-
ses bestehe, diese Frist vorliegend 30 Tage nach der am 3. April 2009
erfolgten Eröffnung der Verfügung des Bundesverwaltungsgericht vom
1. April 2009 ablaufe,
dass bis zur endgültigen Klärung der Sachlage im Rahmen einer vor-
sorglichen Massnahme in Sinne von Art. 56 VwVG der Vollzug der
Wegweisung einstweilig ausgesetzt wurde,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 17. April 2009 das Ge-
such um Wiederherstellung der Beschwerdefrist vom 8. April 2009 un-
terschriftlich bestätigt hat,
dass gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des VwVG beurteilt, und als Vorinstan-
zen die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden gelten,
dass gemäss Art. 21 Abs. 1 VGG die Abteilungen des Bundesverwal-
tungsgerichts in der Regel in der Besetzung von drei Richterinnen
oder Richtern als Spruchgremium entscheiden,
dass diese Regel auch gilt für Gesuche um Wiederherstellung der Be-
schwerdefrist im Sinne von Art. 24 VwVG, nachdem diese nicht unter
die explizit in Art. 111, namentlich Bst. e AsylG auf dem Gebiet des
Asylrechts dem Einzelrichter respektive der Einzelrichterin vorbehalte-
nen Zuständigkeiten fallen,
dass für Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide die Beschwer-
defrist fünf Arbeitstage beträgt (Art. 108a AsylG),
dass auf Grund der Akten feststeht - und vom Beschwerdeführer im
heutigen Zeitpunkt nicht (mehr) bestritten wird -, dass die angefochte-
ne Verfügung des BFM am 20. März 2009 eröffnet wurde, weshalb die
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Anfechtungsfrist von 5 Arbeitstagen am Freitag, 27. März 2009
abgelaufen ist und demnach die Beschwerdeeingabe vom Montag, 30.
März 2009 verspätet eingereicht wurde,
dass der Beschwerdeführer in seinen Eingaben vom 8. und 17. April
2009 diese Tatsache nicht (mehr) bestreitet, jedoch sinngemäss ein
Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist gemäss Art. 24
VwVG stellt,
dass die Eingaben des Beschwerdeführers vom 8. und 17. April 2009
als abschliessende Rechtsschriften zu betrachten sind, weshalb dar-
auf verzichtet werden kann, den Ablauf der 30-tägigen Frist für das
Fristwiederherstellungsgesuch abzuwarten und in der Sache sofort
entschieden werden kann,
dass der Beschwerdeführer zur Begründung seines Gesuches vor-
trägt, es sei anlässlich eines Beratungsgespräches mit B._______ zu
sprachlichen Verständigungsschwierigkeiten gekommen, weshalb
diese Beratungsstelle sich telefonisch beim Empfangs- und
Verfahrenszentrum Basel nach dem Eröffnungsdatum der
angefochtenen Verfügung erkundigt habe,
dass es in der Folge zur Erteilung einer unrichtigen Information durch
die Beratungsstelle an den Beschwerdeführer gekommen sei,
dass gemäss Art. 24 Abs. 1 VwVG Voraussetzung für die Wiederher-
stellung der Beschwerdefrist ist, dass der Beschwerdeführer unver-
schuldet davon abgehalten worden ist, innert der Frist zu handeln und
dass er binnen 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses die versäumte
Rechtshandlung nachholt,
dass die Wiederherstellung von Fristen dazu dient, die Prozessnach-
teile aus einer unverschuldet versäumten Prozesshandlung zu behe-
ben, wobei Wiederherstellungsgründe unter anderem Militärdienst
oder plötzliche schwere Erkrankungen darstellen können (vgl. FRITZ
GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Auflage, Bern 1983, S. 62),
dass gemäss Lehre und Rechtsprechung zu Art. 24 Abs. 1 VwVG ein
Fristversäumnis nur dann unverschuldet ist, wenn der Partei keine
Nachlässigkeit vorgeworfen werden kann und objektive Gründe vorlie-
gen (vgl. ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwal-
tungsrechtsprechung des Bundes, 2. Aufl. Zürich 1998, Rz. 345,
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S. 124f.; BGE 112 V 255, BGE 108 V 109; Verwaltungspraxis der Bun-
desbehörden [VPB] 60.39, S. 367),
dass dem behördlichen Ermessen bei der Beurteilung eines geltend
gemachten Wiederherstellungsgrundes zwar ein weiter Spielraum ein-
geräumt ist, jedoch im Interesse der Rechtssicherheit und eines geord-
neten Verfahrensganges ein Hinderungsgrund nicht leichthin ange-
nommen werden darf,
dass den Nachweis, dass die Frist wegen eines unverschuldeten Hin-
dernisses nicht gewahrt werden konnte, der Gesuchsteller zu erbrin-
gen hat, wobei die entsprechenden Umstände zu beweisen sind und
ein blosses Glaubhaftmachen insoweit nicht genügt (vgl. zum Ganzen:
URSINA BEERLI-BONNORAND, Die ausserordentlichen Rechtsmittel in der
Verwaltungsrechtspflege des Bundes und der Kantone, Zürich 1985, S.
227 ff., mit weiteren Hinweisen auf Lehre und Praxis),
dass weiter von der herrschenden Lehre als Beispiele für objektive
Gründe für unverschuldete Fristversäumnisse Naturkatastrophen, Mili-
tärdienst oder schwerwiegende Erkrankung aufgeführt werden,
dass daneben auch subjektive Gründe eine Fristwiederherstellung
rechtfertigen können, welche dann vorliegen, wenn der – objektiv be-
trachtet – Handlungsfähige lediglich deshalb untätig bleibt, weil er die
Situation zufolge eines Irrtums oder auf Grund mangelnder Kenntnisse
nicht richtig einzuschätzen vermag,
dass schliesslich auch eine Kumulation verschiedener Umstände, die
je für sich betrachtet das Versäumnis nicht zu entschuldigen vermöch-
ten, die Voraussetzungen von Art. 24 VwVG erfüllen können,
dass sich der Gesuchsteller indessen das schuldhafte Verhalten eines
Vertreters oder einer beigezogenen Hilfsperson anrechnen lassen
muss (vgl. zum Ganzen: Kommentar zum Bundesgesetz über das Ver-
waltungsverfahren, Zürich/St. Gallen 2008, zu Art. 24 VwVG: STEFAN
VOGEL, Rz. 7 ff., S. 332 ff.) bzw. dem Gesuchsteller und seinem Vertre-
ter auch Fehler ihrer Hilfspersonen angerechnet werden (vgl. Praxis-
kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Schul-
thess 2009; zu Art. 24 VwVG: BERNARD MAITRE/VANESSA THALMANN (FABIA
BOCHSLER), Rz. 12, S. 489),
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dass gemäss dem Beschwerdeführer das Versäumen der Frist aus
dem Umstand resultieren soll, dass B._______ - als eine vom
Beschwerdeführer zur Beratung hinzugezogene Hilfsperson - auf
Grund von Missverständnissen dem Beschwerdeführer eine
Falschauskunft erteilt hat, was das Eröffnungsdatum der angefochte-
nen Verfügung und damit zusammenhängend die Berechnung der Be-
schwerdefrist anbelangt,
dass die Begründung, die in der Eingabe vom 8. April 2009 dargelegt
wird, nicht als entschuldbarer Grund im Sinne der erörterten Recht-
sprechung qualifiziert werden kann,
dass die dargelegten Ausführungen zum „Missverständnis“ sehr pau-
schal gehalten und mit keinerlei weiteren Beweismitteln oder Untersu-
chungsmassnahmen näher untermauert werden,
dass demgegenüber mehrfach aus den Akten hervorgeht, dass die an-
gefochtene Verfügung dem Beschwerdeführer am 20. März 2009
mündlich eröffnet worden ist, bezüglich dieses Eröffnungsdatums kei-
nerlei Zweifel bestehen und im Weiteren keine Anhaltspunkte für ein
seitens der Asylbehörden verschuldetes Missverständnis oder eine un-
richtige Auskunftserteilung vorliegen,
dass auch die vorgebrachten sprachlichen Verständigungsschwierig-
keiten zwischen der Beratungsstelle und dem Beschwerdeführer nicht
als Hindernis im Sinne von Art. 24 VwVG gelten können, zumal bei
konkreten Zweifeln an einer korrekten Informationsübermittlung ander-
weitige Möglichkeiten zur Klärung zur Verfügung gestanden wären, wie
beispielsweise der Beizug eines Dolmetschers oder die Einreichung
einer provisorischen Beschwerdeschrift mittels Telefax,
dass das Fristversäumnis des Beschwerdeführers nach dem Gesagten
nicht als unverschuldet bezeichnet werden kann, womit es an einer der
kumulativ erforderlichen Voraussetzungen für die Wiederherstellung
der Beschwerdefrist fehlt,
dass das Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist somit -
unabhängig von der Frage der rechtzeitig nachgeholten Rechtshand-
lung - abzuweisen ist,
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dass bei dieser Sachlage gleichzeitig auf die verspätet eingereichte
Beschwerde gegen die Verfügung des BFM vom 20. März 2009 nicht
einzutreten ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten grundsätzlich
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen wären (Art. 63 Abs. 1 VwVG), in-
dessen auf die Kostenerhebung in Anwendung von Art. 6 Bst. b des
Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2)
verzichtet wird,
dass die BFM-Verfügung vom 20. März 2009 mit unbenütztem Ablauf
der Rechtsmittelfrist am 27. März 2009 in Rechtskraft erwachsen ist,
dass auf Grund der Akten festzustellen ist, dass der Beschwerdeführer
nachträglich, am 1. April 2009 (Eingang beim BFM, vgl. A23), Identi-
tätspapiere (eine irakische Identitätskarte und einen Nationalitätenaus-
weis) sowie zwei Fotos eingereicht hat,
dass das Bundesverwaltungsgericht angesichts des oben Gesagten,
wonach auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann, funktionell
nicht zuständig ist, sich zu dieser Eingabe zu äussern, und dies viel-
mehr dem BFM obliegt,
dass es somit Sache des BFM sein wird, die Frage zu klären, ob auf
Grund dieser Unterlagen Anhaltspunkte für ein Wiedererwägungsge-
such vorliegen oder nicht, weshalb die Akten dem BFM zu überweisen
sind,
dass die zuständige Instruktionsrichterin des Bundesverwaltungsge-
richts gestützt auf Art. 56 VwVG vorsorglich die Aussetzung des Weg-
weisungsvollzuges verfügt, bis das BFM anderweitige Anordnungen
getroffen hat.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Das Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist wird abgewie-
sen.
2.
Auf die Beschwerde vom 30. März 2009 wird nicht eingetreten.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
und verfügt:
4.
Die Akten werden im Sinne der Erwägungen dem BFM überwiesen.
Der Vollzug der Wegweisung bleibt ausgesetzt, bis das BFM anderwei-
tige Anordnungen getroffen hat.
5.
Dieses Urteil beziehungsweise diese Verfügung geht an den
Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Sandra Bodenmann
Versand:
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