B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-2060/2016
Ur t e i l vom 2 . Augus t 2 0 1 6
Besetzung
Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz),
Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner,
Richterin Esther Marti,
Gerichtsschreiberin Petra Vonschallen.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Afghanistan,
(…)
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 15. März 2016 / N (…).
E-2060/2016
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer – afghanischer Staatsangehöriger und ethnischer
Tadschike – verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge anfangs
2014 auf dem Landweg über den Iran in die Türkei, wo er für circa neun
bis zehn Monate blieb und einer Erwerbstätigkeit nachging. Anschliessend
gelangte er via Griechenland über die sogenannte Balkanroute am 6. Feb-
ruar 2015 in die Schweiz, wo er noch am selben Tag um Asyl nachsuchte.
Am 16. Februar 2015 fand in Altstätten die Befragung zur Person (BzP;
vgl. Akten SEM A5/15) statt. Das SEM hat den Beschwerdeführer am
30 Juni 2015 zu den Asylgründen angehört (vgl. A18/18).
B.
Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im
Wesentlichen geltend, er stamme aus B._______ (Provinz Bamyan). Zwi-
schen 2003 und 2008 habe er in der Stadt Mazar-i-Sharif eine Ausbildung
zum Automechaniker gemacht. Während dieser Zeit sei er bei seinem On-
kel mütterlicherseits wohnhaft gewesen. Im Jahre 2009 sei er in sein Hei-
matdorf zurückgekehrt, wo er eine Werkstatt gemietet/gepachtet habe.
Diese Werkstatt sei jedoch nicht gut gelaufen, so dass er auf Vermittlung
eines Freundes hin eine Arbeitsstelle als Chauffeur bei der Unternehmung
C._______ in Kabul angenommen habe. Seine Erwerbstätigkeit bei die-
sem ausländischen Unternehmen sei den Taliban in seinem Heimatdorf be-
kannt geworden und diese hätten deshalb angefangen, seine Angehörigen
im Heimatdorf unter Druck zu setzen, um ihn dazu zu bewegen, in sein
Heimatdorf zurückzukehren und für die Taliban zu arbeiten. Dieser Auffor-
derung habe er keine Folge leisten wollen. Nach Ablauf des Arbeitsvertra-
ges mit C._______ im Dezember 2013 habe er sich zur Ausreise entschlos-
sen.
Für den Inhalt der weiteren Aussagen wird auf die Akten und, soweit für
den Entscheid wesentlich, auf die nachstehenden Erwägungen verwiesen.
C.
Mit Verfügung vom 15. März 2016 wies das SEM das Asylgesuch ab, ord-
nete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Zur Begrün-
dung der Ablehnung des Asylgesuchs führte das SEM an, die Vorbringen
würden den Anforderungen an die Glaubhaftmachung nicht standhalten.
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Seite 3
D.
Mit Eingabe vom 4. April 2016 erhob der Beschwerdeführer gegen diese
Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte in
materieller Hinsicht sinngemäss, die angefochtene Verfügung sei aufzuhe-
ben und ihm sei in der Schweiz Asyl zu gewähren, eventualiter sei er we-
gen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 13. April 2016 wurde der Beschwerdeführer
aufgefordert, einen Kostenvorschuss von Fr. 600.– zu überweisen, welcher
fristgerecht bezahlt worden ist.
F.
Mit Eingabe vom 21. April 2016 äusserte sich der Beschwerdeführer er-
neut, insbesondere zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs, und
legte ein Schreiben eines Bekannten, einen Mietvertrag seines Onkels so-
wie diverse Fotos vor.
G.
Das SEM reichte auf Einladung des Bundesverwaltungsgerichts hin am
2. Mai 2016 eine Vernehmlassung ein, mit welcher es an seinem Entscheid
festhielt. Die vom Beschwerdeführer zu den Akten gereichten Beweismittel
würden zu keinem anderen Schluss führen als zu jenem in der angefoch-
tenen Verfügung. Diese Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer
am 4. Mai 2016 zur Kenntnisnahme zugestellt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E-2060/2016
Seite 4
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Die Vorinstanz kommt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss,
dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die
Glaubhaftigkeit nach Art. 7 AsylG nicht genügen.
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Seite 5
Die Vorbringen des Beschwerdeführers seien einerseits widersprüchlich
und andererseits nicht hinreichend begründet. So habe der Beschwerde-
führer bei der BzP ausgesagt, die Taliban hätten direkt mit seinen Eltern
Kontakt aufgenommen und diese bedroht. Gemäss seinen Aussagen bei
der Bundesanhörung hätten sich die Taliban hingegen mit seinem Onkel in
Kontakt gesetzt und diesen bedroht. Sein Onkel habe anschliessend seine
Eltern über diese angebliche Bedrohung der Taliban informiert. Die Taliban
hätten circa im Mai/Juni 2012 erstmals seine Auslieferung verlangt. Wider-
sprüchlich hierzu habe er erklärt, dies sei dreieinhalb bis vier Monate vor
seiner Ausreise geschehen, welche der Beschwerdeführer auf anfangs
2014 datiert habe. Weiter habe sich der Beschwerdeführer über die angeb-
lichen Drohungen der Taliban gegen seine Eltern nur ungenau geäussert.
Überdies seien den eingereichten Beweismitteln keine glaubhaften Hin-
weise für die behaupteten Übergriffe der Taliban zu entnehmen.
4.2 Der Beschwerdeführer bringt in seiner Eingabe dagegen lediglich vor,
dass sein Onkel ihm telefonisch mitgeteilt habe, die Taliban würden Druck
auf diesen ausüben, um seinen Aufenthaltsort zu erfahren. Die Taliban hät-
ten seinem Onkel gesagt, dass er ein Kafir sei, der zuerst für Ausländer
gearbeitet und jetzt im Ausland wahrscheinlich die Religion gewechselt
habe. Die Taliban hätten weiter gesagt, sie würden ihn und seine Familie
finden und töten, sollten er und seine Familie zurückkehren.
4.3 Die Schlussfolgerungen der Vorinstanz sind indessen weder in tatsäch-
licher noch in rechtlicher Hinsicht zu beanstanden. Einerseits hat der Be-
schwerdeführer die von der Vorinstanz richtigerweise angeführten Wider-
sprüche zu der Kontaktaufnahme und Bedrohung durch die Taliban weder
in der Anhörung noch auf Beschwerdeebene entkräften können. Anderseits
ist der Vorinstanz beizupflichten, dass die Vorbringen des Beschwerdefüh-
rers äusserst konstruiert wirken. Nebst den fehlenden Realkennzeichen in
seinen Schilderungen fehlt es auch an einem zeitlichen Kausalzusammen-
hang zwischen den Drohungen durch die Taliban und der Ausreise. Der
Beschwerdeführer hat sich erst zur Ausreise aus Afghanistan entschieden,
als sein Arbeitsvertrag mit der C._______ geendet hat (vgl. A18/18 F41 und
F43). Dies obwohl die Drohungen der Taliban angeblich schon Mitte 2012
oder bereits früher ausgesprochen worden seien(vgl. A18/18 F48, F58,
F106 und F143). Somit sind zwischen den ersten Drohungen und der Aus-
reise fast eineinhalb Jahre vergangen, ohne dass es für den Beschwerde-
führer zu irgendwelchen Nachteilen oder Verfolgungssituationen gekom-
men sein soll (vgl. A18/18 F106 f.) Der Beschwerdeführer hat somit keine
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Seite 6
asylrelevante Verfolgungssituation glaubhaft nach Art. 7 AsylG darzutun
vermocht.
4.4 Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde bezüglich der Flücht-
lingseigenschaft und des Asyls als unbegründet. Das SEM lehnte das Asyl-
gesuch zu Recht ab.
5.
Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine aus-
länderrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Er-
teilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeord-
net (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
6.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt ge-
mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard
wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu be-
weisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
7.
7.1 Das SEM nahm in seiner Verfügung im Vollzugspunkt Bezug auf das
Grundsatzurteil BVGE 2011/7, in welchem das Bundesverwaltungsgericht
festgehalten habe, dass sich die Sicherheitslage und die humanitäre Situ-
ation in Afghanistan derart verschlechtert hätten, dass – ausser in den
Grossstädten – von einer existenzbedrohenden Situation im Sinne von
Art. 83 Abs. 4 AuG auszugehen sei. Eine Rückkehr in die Hauptstadt Kabul
oder nach Mazar-i-Sharif sei hingegen nicht generell unzumutbar, sondern
könne unter begünstigenden Umständen – auch im Sinne einer allfälligen
Aufenthaltsalternative – als zumutbar erkannt werden. Seit dem kontinuier-
lichen Abzug der International Security Assistance Force (ISAF) im Jahr
2014 sei eine Zunahme von Sicherheitsvorfällen zu beobachten. Trotzdem
könne nicht auf eine Situation allgemeiner Gewalt geschlossen werden,
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Seite 7
weshalb an der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsge-
richts festzuhalten sei. Der Beschwerdeführer habe zwischen 2007 bis
2010 in der Stadt Mazar-i-Sharif in einer Eigentumswohnung seines On-
kels mütterlicherseits und anschliessend bis zur Ausreise in Kabul gearbei-
tet und gelebt. Es würden keine individuellen Gründe nach Art. 83 Abs. 4
AuG bestehen, welche gegen die Zumutbarkeit der Wegweisung des Be-
schwerdeführers nach Afghanistan in eine dieser beiden Städte sprechen
würden. Ausserdem sei der Vollzug der Wegweisung technisch möglich
und praktisch durchführbar.
7.2 Der Beschwerdeführer wies zur Begründung seiner Beschwerde da-
rauf hin, dass sein in Kabul wohnhafter Onkel mütterlicherseits mittlerweile
verstorben sei. Dessen Familie habe das Land verlassen müssen und
würde nun in Tadschikistan leben. Das im Eigentum seines Onkels ste-
hende Haus in Kabul sei vermietet. Weiter habe sein Onkel in B._______
ihm telefonisch mitgeteilt, dass die Taliban ihn als Kafir bezeichnen würden
und ihn suchten, um ihn zu töten. Es sei für ihn aufgrund der aktuellen
politischen Situation weder sicher noch zumutbar, nach Kabul oder nach
Mazar-i-Sharif zurückzukehren. Als Beweis legte der Beschwerdeführer
dem Gericht diverse Fotos und einen Mietvertrag vor.
7.3 Hierauf nahm das SEM wie folgt Stellung: Aus den eingereichten Fotos
könne nicht glaubhaft hergeleitet werden, dass es sich bei den dort abge-
bildeten Personen tatsächlich um die Angehörigen des Beschwerdeführers
handle. Bei hypothetischer Wahrunterstellung dieser Behauptung könne
aufgrund der Ablichtung einer Sehenswürdigkeit in der tadschikischen
Hauptstadt Duschanbe ohnehin nicht auf die dauernde Wohnsitzverlegung
der Angehörigen des Beschwerdeführers nach Tadschikistan geschlossen
werden. Diese Fotos könnten zu irgendeinem Zeitpunkt aus völlig anderen
Motiven (z.B. im Rahmen einer Urlaubsreise) entstanden sein. Das nach-
träglich behauptete fehlende Beziehungsnetz in Mazar-i-Sharif sei damit
nicht glaubhaft nachgewiesen. Schliesslich lasse sich auch aus dem Miet-
vertrag des Hauses des verstorbenen Onkels in Kabul kein Hinweis auf die
Unzumutbarkeit einer allfälligen Wegweisung nach Kabul entnehmen. Es
stünde dem Beschwerdeführer oder den Angehörigen seines Onkels frei,
diesen wieder zu kündigen und die Wohnung anschliessend dem Be-
schwerdeführer zur Verfügung zu stellen. Im Übrigen werde an den Erwä-
gungen in der angefochtenen Verfügung festgehalten.
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Seite 8
8.
8.1 Der Vollzug der Wegweisung ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche
Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des
Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur
Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder
ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder
in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu
werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens
vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Pra-
xis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder er-
niedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
8.2 Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf
hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Per-
sonen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen.
Nachdem der Beschwerdeführer nicht als Flüchtling anerkannt worden ist,
kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im
vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Be-
schwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von
Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei-
ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung
ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschlusses
müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei-
sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kam-
mer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde
Nr. 37201/06, §§ 124–127, m.w.H.). Dies ist ihm nach den vorstehenden
Erwägungen nicht gelungen. Auch die allgemeine Menschenrechtssitua-
tion in Afghanistan lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt
nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der
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Seite 9
Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen
Bestimmungen zulässig.
9.
9.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Aus-
länderinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818,
BVGE 2009/2 E. 9.2.1).
9.2
9.2.1 In BVGE 2011/7 kam das Gericht zum Schluss, dass in weiten Teilen
Afghanistans eine derart schlechte Sicherheitslage herrsche und derart
schwierige humanitäre Bedingungen bestehen würden, dass die Situation
insgesamt als existenzbedrohend im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG zu qua-
lifizieren sei. Von dieser allgemeinen Feststellung sei aber die Situation in
der Hauptstadt Kabul zu unterscheiden. Der Vollzug dorthin könne als zu-
mutbar erachtet werden, wenn es sich beim Rückkehrer um einen jungen,
gesunden Mann handle, der dort über ein tragfähiges soziales Netz ver-
füge, das ihn bei der Heimkehr unterstützen könne, was jedoch einzelfall-
weise sorgfältig geprüft werden müsse (E. 9.9).
Diese Praxis hat nach wie vor Gültigkeit (vgl. Urteile des BVGer E-
330/2016 vom 8. Juli 2016, E-3657/2016 vom 5. Juli 2016; D-1363/2016
vom 23. Juni 2016, mit weiteren Hinweisen). Exemplarisch bezeichnet un-
ter anderem das European Asylum Support Office (EASO) in seinem Be-
richt vom Januar 2016 die Sicherheitslage in Kabul als relativ stabil (Euro-
pean Asylum Support Office (EASO), EASO Country of Origin Information
Report: Afghanistan – Security Situation,
ministration/easo/PLib/EASO-COI-Afghanistan_Security_Situation-
BZ0416001ENN_FV1.pdf>, abgerufen am 11.07.2016).
9.2.2 In BVGE 2011/49 stellte das Gericht sodann fest, dass sich die Si-
cherheitslage und die humanitäre Situation in der Stadt Mazar-i-Sharif we-
niger bedrohlich darstelle als in den übrigen Landesteilen Afghanistans.
Unter der Voraussetzung begünstigender Umstände (insbesondere tragfä-
higes Beziehungsnetz, Möglichkeit zur Sicherung des Existenzminimums,
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Seite 10
gesicherte Wohnsituation, guter Gesundheitszustand) könne ein Vollzug
der Wegweisung in die Stadt Mazar-i-Sharif zumutbar sein (E. 7.3.5-7.3.8).
Bezüglich der Entwicklung der Sicherheitslage in Mazar-i-Sharif seit 2011
liegen nur wenige Informationen zu sicherheitsrelevanten Vorfällen vor. In
lokalen Medien sind diverse Meldungen über Kämpfe zwischen Polizeiein-
heiten und den Taliban ausserhalb der Provinzhauptstadt für den Zeitraum
vom Februar bis April 2016 zu finden (Khaama Press, 12 killed as Taliban
attack repulsed in northern Balkh province, 18.04.2016,
balkh-province-0696>, abgerufen am 06.07.2016; Khaama Press, Police-
men and Taliban militants suffer casualties in Balkh clash, 30.03.2016,
ties-in-balkh-clash-0485>, abgerufen am 06.07.2016; Khaama Press, Tali-
ban equipped with Humvee armored vehicles attack security posts in
Balkh, 26.03.2016,
vee-armored-vehicles-attack-security-posts-in-balkh-0453>, abgerufen am
06.07.2016; Khaama Press, Noor: Afghan forces stopped militants to es-
tablish strong eperational base in Balkh, 09.03.2016,
lish-strong-operational-base-in-balkh-0287>, abgerufen am 06.07.2016;
Khaama Press, 3 killed, 20 wounded in suicide attack near Mazar-i-Sharif,
08.02.2016,
ported-in-balkh-province-casualties-feared-4557>, abgerufen am
06.07.2016). Besonders die zwei Distrikte Chahar Bolak und Chimtal, wel-
che westlich an Mazar-i-Sharif anschliessen, wiesen eine Präsenz von Ta-
libankämpfern auf (Institute for the Study of War (ISW), Afghanistan Partial
Threat Assessment: April 12, 2016, 12.04.2016,
/backgrounder/afghanistan-partial-threat-assessment-ap-
ril-12-2016>, abgerufen am 06.07.2016; Landinfo, Temandotat Afghanis-
tan: Generell sikkerhet og veisikkerhet, 20.11.2015,
/asset/3254/1/3254_1.pdf>, abgerufen am 06.07.2016). Im Jahr
2016 finden sich weiter noch vereinzelte Hinweise auf Anschläge der Tali-
ban in Mazar-i-Sharif: Im Januar 2016 griffen Taliban das indische Konsulat
in Mazar-i-Sharif an und verschanzten sich für 24 Stunden (Reuters, Af-
ghan forces end siege near Indian consulate in Mazar-i-Sharif, 04.01.2016,
dUSKBN0UI0C020160104>, abgerufen am 06.07.2016). Im Februar 2016
kamen bei einem Selbstmordanschlag auf ein Fahrzeug der afghanischen
Armee drei Soldaten ums Leben und 18 Personen wurden verletzt (Tolo
News, 3 Killed in Mazar Suicide Attack on ANA Vehicle, 08.02.2016,
E-2060/2016
Seite 11
gets-ana-vehicle-in-mazar>, abgerufen am 06.07.2016).
Die Sicherheitslage in der Provinz Balkh und deren Provinzhauptstadt Ma-
zar-i-Sharif ist im Wesentlichen durch die Herrschaft des Kriegsfürsten und
Gouverneurs Atta Muhammad Noor bestimmt (Radio Free Europe/Radio
Liberty (RFE/RL), Afghanistan's Underbelly: The Exposded North,
02.07.2015,
noor/27106789.html>, abgerufen am 06.07.2016; Radio Free Europe/Ra-
dio Liberty (RFE/RL), Afghanistan's New Nothern Flash Points, 06.2015,
, ab-
gerufen am 06.07.2016; Afghanistan Research and Evaluation Unit
(AREU), The Resilient Oligopoly: A Political-Economy of Northern Afgha-
nistan 2001 ans Onwards, 12.2012,
onPdfs/1213E%20Resilient%20Oligopoly%20IP%20Dec%202013.pdf>,
abgerufen am 06.07.2016). Atta Muhammad Noor wird als Garant für Si-
cherheit angesehen, bei welchem Menschenrechte und Demokratie hinten
anstehen müssen (Human Rights Watch (HRW), "Today We Shall All Die"
– Afghanistan's Strongmen and the Legacy of Impunity, 03.2015,
tan0315_4up.pdf>, abgerufen am 06.07.2016; Afghanistan Analysts Net-
work (AAN), Guest Blog: Ruling from the Mezzanine – the Balkh case,
21.06.2011,
the-mezzanine-the-balkh-case/>, abgerufen am 06.07.2016). Durch sein
Netzwerk kontrolliert er eine grosse Anzahl Sicherheitskräfte und Paramil-
litärs, wie die Afghan Local Police (ALP), Arbaki und bewaffnete regie-
rungstreue Truppen (Landinfo, Temanotat Afghanistan: Sikkerhetsrelaterte
forhold, 08.04.2015, ,
abgerufen am 06.07.2016).
Trotz der unstabilen Sicherheitslage in den Regionen um die Stadt und der
Zunahme der Anschläge in Mazar-i-Sharif selbst, wird diese als ruhig und
stabil bezeichnet und gilt als sicherste Stadt Afghanistans (Landinfo, Tema-
notat Afghanistan: Generell sikkerhet og veisikkerhet, 20.11.2015,
, abgerufen am
06.07.2016; Neue Zürcher Zeitung (NZZ), Frühlingsoffensive in Nordafgha-
nistan: Taliban zeigen ihre Schlagkraft, 15.04.2015,
ternational/asien-und-pazifik/taliban-sehr-professionell-1.18523102>, ab-
gerufen am 06.07.2016; Reuters, In Mazar, Afghans enjoy life as fighting
draws near, 01.06.2015,
mazar-idUSKBN0OH1S220150601>, abgerufen am 06.07.2016).
E-2060/2016
Seite 12
9.2.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass zurzeit die in BVGE 2011/7
und BVGE 2011/49 gezogenen Schlussfolgerungen noch immer Gültigkeit
besitzen und der Wegweisungsvollzug nach Kabul und Mazar-i-Sharif un-
ter begünstigenden Umständen zumutbar ist.
9.3 Im Folgenden ist zu prüfen, ob im Falle des Beschwerdeführers solche
begünstigende Umstände vorliegen, die einen Wegweisungsvollzug für ihn
als zumutbar erscheinen lassen.
Laut Beschwerdeeingabe habe die Familie des Onkels mütterlicherseits
zwischenzeitlich Afghanistan verlassen und sei nach Tadschikistan gezo-
gen. Seine Eltern und seine Brüder seien in Indien und die Verwandtschaft
väterlicherseits wohne noch in seinem Heimatdorf. Er habe somit weder in
Kabul noch in Mazar-i-Sharif Verwandtschaft, zu welcher er zurückkehren
könne. Zudem sei das Haus in Kabul bereits vermietet.
Der Beschwerdeführer lebte mehrere Jahre zu Ausbildungs- und Erwerbs-
zwecken sowohl in Kabul als auch in Mazar-i-Sharif (vgl. A18/18 F29 ff.
sowie F44), so dass davon ausgegangen werden darf, dass er in beiden
Städten über ein solides Beziehungsnetz verfügt. Dies auch angesichts der
anerkanntermassen grossen Bedeutung der sozialen Beziehungen im kul-
turellen Umfeld, aus dem er stammt. Darauf schliessen lässt auch der Um-
stand, dass dem Beschwerdeführer die Stelle bei C._______ durch einen
guten Freund, welchen er während seiner Erwerbstätigkeit in Mazar-i-Sha-
rif kennen gelernt hatte, vermittelt worden ist (vgl. A18/18 F38 und F76).
Ferner war es für ihn unter anderem auch nicht problematisch, im Land zu
reisen und seine Eltern zu besuchen (vgl. A18/18 F48). Die Vorinstanz wies
in ihrer Vernehmlassung zudem richtigerweise darauf hin, dass die zu den
Akten gereichten Fotos, mit welchen ein Wegzug der Verwandtschaft des
Beschwerdeführers nach Tadschikistan bewiesen werden soll, hierzu nicht
geeignet sind. Mit den Fotos lassen sich weder der dauernde Verbleib der
Frau seines verstorbenen Onkels mütterlicherseits mit Familie in Tadschi-
kistan noch die Gründe für einen Wegzug dorthin belegen.
Der Beschwerdeführer verfügt sowohl in Kabul als auch in Mazar-i-Sharif
über Wohnmöglichkeiten. Seinem Onkel mütterlicherseits gehört je ein
Haus in Kabul und in Mazar-i-Sharif zu Eigentum (vgl. A18/18 F 46). Es
steht der Familie des Onkels frei, das bestehende Mietverhältnis für die
Eigentumswohnung in Kabul zu kündigen und die Wohnung dem Be-
schwerdeführer zur Verfügung zu stellen, zumal das Haus bereits damals
vermietet war und der Beschwerdeführer dort in einem Zimmer lediglich
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zur Untermiete gewohnt hatte (vgl. A18/18 F46). Zudem verfügt der Be-
schwerdeführer auch über eine solide Berufsausbildung und kann einige
Jahre Berufserfahrung als Automechaniker und als Chauffeur vorweisen.
Es sollte ihm damit durchaus zuzumuten sein, mit Hilfe seines Beziehungs-
netzes wieder eine Anstellung in Kabul oder Mazar-i-Sharif zu finden und
sich so seine Existenz zu sichern.
9.4 Nach dem Gesagten ist von begünstigenden Umständen im Sinne der
Praxis des Gerichts auszugehen und der Vollzug der Wegweisung des Be-
schwerdeführers sowohl nach Kabul als auch nach Mazar-i-Sharif erweist
sich somit als zumutbar. Es erübrigt sich bei dieser Sachlage, auf die in der
Beschwerde vorgebrachten weiteren Ausführungen einzugehen.
10.
Nach Art. 83 Abs. 2 AuG ist der Vollzug auch als möglich zu bezeichnen,
weil es dem Beschwerdeführer obliegt, sich bei der zuständigen Vertretung
seines Heimatstaats die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente
zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu BVGE 2008/34 E. 12).
11.
Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht
als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vor-
läufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
12.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
13.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.–
festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]). Der in gleicher Höhe einbezahlte Kostenvorschuss ist zur
Verwendung der Verfahrenskosten zu verwenden.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrens-
kosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Gabriela Freihofer Petra Vonschallen
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