Abtei lung V
E-2061/2010
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 4 . A p r i l 2 0 1 0
Einzelrichter Kurt Gysi,
mit Zustimmung von Richter Daniel Schmid;
Gerichtsschreiberin Barbara Balmelli.
A._______,
und ihre Kinder
B._______,
C._______,
Sri Lanka,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Einreisebewilligung und Asylgesuch aus dem Ausland;
Verfügung des BFM vom 28. Januar 2010 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-2061/2010
Sachverhalt:
A.
Mit englischsprachiger Eingabe vom 29. Dezember 2008 an die
Schweizerische Botschaft in Colombo suchte die Beschwerdeführerin
für sich und ihre beiden minderjährigen Kinder in der Schweiz um Asyl
nach.
Zur Begründung führte die Beschwerdeführerin aus, ihr Ehemann
habe als Taxifahrer gearbeitet. Im Juli 2008 sei er von Unbekannten
überfallen und das Taxi entwendet worden. Daraufhin habe sich ihr
Ehemann nach D._______ begeben. Ende Dezember 2008 sei sie vom
Criminal Investigation Department (CID) zum Verbleib ihres Gatten
befragt worden, da er verdächtigt werde, Verbindungen zur „Liberation
Tigers of Tamil Eelam“ (LTTE) zu haben. Dabei sei sie auch bedroht
worden.
B.
Mit Schreiben vom 9. Januar 2009 forderte die Schweizerische Ver-
tretung die Beschwerdeführerin auf – sofern sie am Gesuch festhalte –
, ihre Vorbringen detailliert auszuführen, alle Beweismittel zu be-
zeichnen sowie Kopien betreffend ihre Identität einzureichen.
C.
Mit Schreiben vom 29. Januar und 16. Februar 2009 reichte die Be-
schwerdeführerin die einverlangten Dokumente ein und präzisierte
ihre Angaben. Namentlich führte sie aus, nachdem ihr Mann überfallen
und sein Taxi gestohlen worden sei, sei ihr Gatte vom CID befragt
worden. Daraufhin sei er nach D._______ gegangen und sie habe den
Kontakt zu ihm verloren. Am 21. Dezember 2008 hätten ihr Un-
bekannte mit dem Tod gedroht. Am 28. Januar 2009 sei sie in der
Nacht von Unbekannten aufgesucht worden, welche sich nach ihrem
Ehemann erkundigt hätten. Auch werde sie von Unbekannten verfolgt.
Sie gehe davon aus, dass diese so herauszufinden versuchten, ob sie
in Kontakt mit ihrem Gatten stehe. Als Folge der Drohungen durch das
CID sei sie gezwungen gewesen, in einen oberen Stock des von ihr
bewohnten Miethauses umzuziehen. Am 9. Februar 2009 hätten sich
zwei Männer im Erdgeschoss ihres Miethauses nach ihr erkundigt. Ein
Mitbewohner habe diesen mitgeteilt, sie sei nach F._______
zurückgekehrt. Am 11. Februar 2009 hätten ihre Verwandten aus
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F._______ ihr telefonisch mitgeteilt, dass sie dort von Unbekannten
gesucht worden sei.
D.
Am 26. März 2009 fand die Anhörung zu den Asylgründen durch die
Schweizerische Botschaft in Colombo statt. Im Wesentlichen machte
die Beschwerdeführerin geltend, sie sei tamilischer Ethnie und
stamme ursprünglich aus F._______. Im Jahre 1995 habe sie auf einer
Reise nach Colombo ihren späteren Ehemann kennengelernt. Seither
lebe sie in der Hauptstadt. Sie sei politisch nie aktiv gewesen und
habe keine Probleme mit tamilischen Organisationen gehabt. Am
4. September 2008 sei ihr Ehemann – welcher angestellter Taxifahrer
gewesen sei – anlässlich einer Fahrt von Unbekannten überfallen und
sein Taxi mitgenommen worden. Am folgenden Tag habe sie ihren
Mann verletzt in den Büschen liegend gefunden. Sie habe ihn ins
Spital gebracht und sich zur Polizei begeben. In der Folge sei ihr Mann
vom CID befragt worden. Am 21. Dezember 2008 habe sie ihren
Ehemann zum letzten Mal gesehen. Er habe ihr mitgeteilt, dass er ins
Ausland gehe. Am 28. Januar 2009 hätten sich zwei Unbekannte bei
ihr nach ihrem Ehemann erkundigt. Sie habe diesen mitgeteilt, dass ihr
Mann erst am Abend heimkehren werde. Als die Unbekannten am
Abend vergeblich nach ihrem Gatten gesucht hätten, sei sie von
diesen geschlagen worden. Am nächsten Tag hätten sich die Un-
bekannten erneut nach dem Verbleib des Mannes erkundigt, worauf
sie diesen mitgeteilt habe, er habe sich nach D._______ begeben. Am
2. Februar 2009 sei sie wieder von zwei Unbekannten aufgesucht
worden, welche ihr mitgeteilt hätten, sie hätten den Befehl, sie und die
Kinder umzubringen. Aus Sicherheitsgründen sei sie am 5. Februar
2009 in ein höheres Stockwerk desselben Miethauses gezogen. Am 9.
Februar 2009 hätten sich Unbekannte in ihrem Haus nach ihr er -
kundigt, wobei der Hausbesitzer diesen mitgeteilt habe, dass sie nach
F._______ zurückgekehrt sei. Sie wage sich kaum aus dem Haus und
die Kinder würden nicht mehr zur Schule gehen.
E.
Am 26. März 2009 überwies die Schweizerische Vertretung dem BFM
das Befragungsprotokoll gleichen Datums.
F.
Mit Schreiben vom 23. Juni 2009 überwies die Schweizerische Ver-
tretung dem BFM Eingaben der Beschwerdeführerin vom 29. April
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2009, 27. Mai 2009 und 10. Juni 2009. Im letzen Brief führte die Be-
schwerdeführerin aus, am 6. Juni 2009 hätten sich Unbekannte nach
ihr erkundigt.
G.
Am 3. September 2009 überwies die Schweizerische Vertretung dem
BFM weitere Eingaben der Beschwerdeführerin vom 8. Juli 2009, 10.
und 29. August 2009. Darin führte die Beschwerdeführerin aus, sie sei
in Gefahr und ihr Leben mit den beiden Kindern sei schwierig.
H.
Mit Verfügung vom 28. Januar 2010 verweigerte das BFM der Be-
schwerdeführerin und ihren Kindern die Einreise in die Schweiz und
lehnte das Asylgesuch ab.
I.
Mit englischsprachiger Eingabe vom 24. März 2010 an das Bundes-
verwaltungsgericht (Eingang: 31. März 2010) beantragte die Be-
schwerdeführerin sinngemäss die Aufhebung der vorinstanzlichen
Verfügung.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungs-
gericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundes-
gesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
(VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33
VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts.
Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG
liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für
die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in
diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundes-
gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Der Zeitpunkt der Eröffnung der angefochtenen Verfügung steht
mangels Vorliegens einer Empfangsbestätigung nicht fest. Da die Be-
weislast für die Zustellung an die Partei der eröffnenden Behörde ob-
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liegt (vgl. ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren
vor dem Bundesverwaltungsgericht, Handbücher für die Anwaltspraxis,
Band X, Basel 2008, Rz. 3.150, S. 166 f.), ist zugunsten der Be-
schwerdeführerin davon auszugehen, dass die am 31. März 2010
beim Bundesverwaltungsgericht eingegangene Beschwerde rechtzeitig
erfolgt ist.
1.3 Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teil-
genommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt,
hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungs-
weise Änderung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legiti -
miert. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit
einzutreten (Art. 108 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. 37 VGG und
Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG).
1.4 Die Amtssprachen des Bundes sind das Deutsche, Französische
und Italienische (vgl. Art. 70 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schwei -
zerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]). Aus
prozessökonomischen Gründen wird vorliegend auf eine Rückweisung
der englischsprachigen Beschwerde zur Übersetzung in eine Amts-
sprache verzichtet, da die hinreichend begründeten Rechtsbegehren
verständlich sind.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzel-
richterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters be-
ziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e
AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um
eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die
Durchführung des Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person an-
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erkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zu-
letzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit
zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen
Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung
zu tragen (Art. 3 AsylG).
4.2 Das BFM kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen,
wenn die asylsuchenden Personen keine Verfolgung glaubhaft
machen können oder ihnen die Aufnahme in einem Drittstaat zu-
gemutet werden kann. Glaubhaft machen heisst, wenn die Behörde ihr
Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben
hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder
verfälschte Beweismittel abgestützt werden (vgl. Art. 3, Art. 7 und Art.
52 Abs. 2 AsylG).
4.3 Gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das BFM Asylsuchenden
die Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihnen nicht zu-
gemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben
oder in ein anderes Land auszureisen. Gestützt auf Art. 20 Abs. 3
AsylG kann das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement
(EJPD) schweizerische Vertretungen ermächtigen, Asylsuchenden die
Einreise zu bewilligen, die glaubhaft machen, dass eine unmittelbare
Gefahr für Leib und Leben oder für die Freiheit aus einem Grund nach
Art. 3 Abs. 1 AsylG bestehe.
4.4 Bei diesem Entscheid gelten restriktive Voraussetzungen für die
Erteilung einer Einreisebewilligung, wobei den Behörden ein weiter Er-
messensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im
Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur
Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen
Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Mög-
lichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche so-
wie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglich-
keiten in Betracht zu ziehen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1997 Nr. 15 E. 2., S.
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131 ff.; die dort akzentuierte Praxis hat nach bloss redaktionellen
Änderungen bei der letzten Totalrevision des Asylgesetzes nach wie
vor Gültigkeit).
5.
5.1 Das BFM führte in der angefochtenen Verfügung aus, die Be-
schwerdeführerin sei nie Mitglied einer militanten Organisation oder
politisch aktiv gewesen. Die Behörden hätten nach dem Ehemann der
Beschwerdeführerin gesucht, da sie vermuten würden, er habe Ver-
bindungen zur LTTE. In diesem Zusammenhang sei die Beschwerde-
führerin gesucht und befragt, indes nie intensiv verfolgt worden. Die
geltend gemachten Vorbringen seien im Hinblick auf die Erteilung
einer Einreisebewilligung nicht relevant. Sodann gebe es keine
konkreten Hinweise darauf, dass die Töchter der Beschwerdeführerin
von den Behörden oder anderen Gruppierungen verfolgt würden.
Nachteile, welche auf die allgemein politischen, wirtschaftlichen oder
sozialen Lebensbedingungen in einem Staat zurückzurühren seien,
stellten keine für die Erteilung einer Einreisebewilligung relevante Ver-
folgung im Sinne von Art. 3 AsylG dar. Vor diesem Hintergrund er -
übrige es sich auf die – vorhandenen – Ungereimtheiten in den Aus-
sagen einzugehen. Einzig sei festzuhalten, dass die Beschwerde-
führerin zunächst erklärt habe, ihr Ehemann befinde sich in
D._______, später hingegen zu Protokoll gegeben habe, sie kenne
dessen Aufenthaltsort nicht.
5.2 In der Rechtsmitteleingabe führt die Beschwerdeführerin aus, sie
und ihre Kinder würden in grosser Gefahr leben und würden daher die
Voraussetzungen zur Anerkennung als Flüchtlinge erfüllen.
5.3 Vorweg ist festzuhalten, dass eine schwierige Lebenssituation und
insoweit humanitäre Überlegungen keinen Grund für die Bewilligung
zur Einreise in die Schweiz und damit einen Grund zur Anerkennung
als Flüchtling darstellen.
Sodann hat bereits das BFM in der angefochtenen Verfügung fest-
gestellt, dass die geltend gemachten Vorbringen der Beschwerde-
führerin nicht einreise- und damit auch nicht asylrelevant sind. Die
Beschwerdeführerin weist kein politisches Profil auf und hat keine
konkreten Benachteiligungen aus einem Grund nach Art. 3 AsylG
geltend gemacht. Die Befragungen der Beschwerdeführerin durch den
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CID galten offensichtlich der Suche nach ihrem untergetauchten
Ehemann und nicht ihrer Person und die angeführten Drohungen
stellen nach ihrer Art und Intensität keine asylrelevanten Be-
nachteiligungen dar. Mit dem blossen Wiederholen ihrer bereits im
vorinstanzlichen Verfahren geltend gemachten Vorbringen legt die
Beschwerdeführerin sodann nicht substanziiert dar, inwiefern das BFM
zu Unrecht die abweisende Verfügung vom 28. Januar 2010 verlassen
hat. Es kann deshalb vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen
in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Der Beschwerde-
führerin ist es somit nicht gelungen, eine aktuelle und unmittelbare
Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG beziehungsweise konkrete
Hinweise auf eine künftige, asylrelevante Verfolgung und eine damit
einhergehende, begründete Verfolgungsfurcht darzulegen. Damit ist
der Beschwerdeführerin ein weiterer Verbleib in ihrem Heimatland
zumutbar.
6.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin
keine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft machen konnte
und nicht als Flüchtling anerkannt werden kann. Aufgrund der vor-
stehenden Erwägungen erübrigt es sich, auf die weiteren Aus-
führungen einzugehen, da sie am festgestellten Ergebnis nichts zu
ändern vermögen. Das BFM hat zu Recht die Einreise in die Schweiz
nicht bewilligt und das Asylgesuch abgelehnt.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist daher abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich
der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus ver-
waltungsökonomischen Gründen sowie in Anwendung von Art. 63
Abs. 1 in fine VwVG und Art. 2 und 6 Bst. b des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) ist jedoch auf die Er-
hebung von Verfahrenskosten zu verzichten.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und (...).
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Kurt Gysi Barbara Balmelli
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