B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-2061/2014
U r t e i l v o m 2 2 . A p r i l 2 0 1 4
Besetzung
Einzelrichter Markus König,
mit Zustimmung von Richterin Esther Karpathakis;
Gerichtsschreiberin Eveline Chastonay.
Parteien
A._______,
Iran,
zurzeit im Transitbereich des Flughafens (…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (Flughafenverfahren);
Verfügung des BFM vom 11. April 2014 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am (…) März 2014 im Flughafen (…) landete
und dort um Asyl nachsuchte,
dass das BFM mit Verfügung vom gleichen Tag seine Einreise in die
Schweiz vorläufig verweigerte und dem Beschwerdeführer für die Dauer
von maximal 60 Tagen den Transitbereich des Flughafens als Aufent-
haltsort zuwies,
dass am 27. März 2014 die Befragung des Beschwerdeführers zur Per-
son durchgeführt wurde,
dass eine erste Anhörung zu den Asylgründen am 4. April 2014 bereits
nach kurzer Zeit wegen Verständigungsschwierigkeiten zwischen den Be-
teiligten abgebrochen werden musste,
dass die einlässliche Befragung des Beschwerdeführers zu den Asyl-
gründen am 7. April 2014 mit einem anderen Übersetzer durchgeführt
wurde,
dass der Beschwerdeführer zur Begründung des Asylgesuchs im Wesent-
lichen geltend machte, er habe ab (…) als (…) gearbeitet und sich wäh-
rend seiner Dienstzeit regimekritisch betätigt und insbesondere viele (…)
an (…) geschickt,
dass er deswegen immer wieder vom Geheimdienst festgenommen und
verhört sowie dienstlich versetzt und schliesslich im Jahr (…) aus dem
(…)dienst entlassen worden sei,
dass er daraufhin weiter ähnliche Schreiben verschickt habe und deswe-
gen im Jahr (…) Monate lang inhaftiert und in dieser Zeit auch körperlich
misshandelt worden sei,
dass er in der Folge untergetaucht sei und unerkannt in verschiedenen
iranischen Städten gelebt und gearbeitet habe, bis er sich zur Ausreise
entschlossen habe, weil er es in der Heimat nicht mehr ausgehalten ha-
be,
dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung
vom 11. April 2014 – dem Beschwerdeführer am folgenden Tag eröffnet –
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ablehnte und die Wegweisung aus dem Transitbereich des Flughafens
(…) sowie den Vollzug der Wegweisung anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Vorbringen
des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die Glaubhaftig-
keit gemäss Art. 7 AsylG (SR 142.31) nicht standhalten, weshalb er die
Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle,
dass das BFM den Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers als
zulässig, zumutbar und möglich bezeichnete,
dass der Beschwerdeführer mit fremdsprachiger Eingabe vom 16. April
2014 – gleichentags per Telefax (später auch im Original) durch die Flug-
hafenpolizei (…) an das Bundesverwaltungsgericht übermittelt – gegen
diesen Entscheid Beschwerde erhob,
dass er unter Verwendung einer in Farsi verfassten Beschwerdevorlage
der Schweizerischen Flüchtlingshilfe SFH mit standardisierten Rechts-
begehren inhaltlich beantragte, die Verfügung der Vorinstanz sei aufzu-
heben und es sei ihm unter Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft Asyl
zu gewähren, eventuell sei die Undurchführbarkeit (Unzulässigkeit,
Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit) des Vollzugs der Wegweisung fest-
zustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen,
dass der Beschwerdeführer in prozessualer Hinsicht unter anderem be-
antragte, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten
und ihm sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, eventuell sei
die aufschiebende Wirkung der Beschwerde herzustellen,
dass die Flughafenpolizei die fremdsprachige Beschwerdeschrift auf Er-
suchen des Instruktionsrichters hin durch einen ihrer Dolmetscher über-
setzen liess und dem Bundesverwaltungsgericht mit Eingabe vom 18. Ap-
ril 2014 eine deutsche Übersetzung der Begründung der Beschwerde-
schrift übermittelte,
und das Bundesverwaltungsgericht erwägt,
dass es auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend –
endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM
entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
BGG),
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dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG rich-
tet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und (abgesehen vom von Amtes wegen behobe-
nen Mangel der Fremdsprachigkeit) auch formgerecht eingereichte Be-
schwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1
VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht und die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts ge-
rügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art.
111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen
Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder
im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Natio-
nalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen
ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind
oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden
(Art. 3 Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss, die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist,
wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlich-
keit für gegeben hält, und Vorbringen insbesondere unglaubhaft sind,
wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wider-
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sprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf
gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG),
dass das BFM die Vorbringen des Beschwerdeführers mit überzeugender
Begründung als unsubstanziiert, widersprüchlich und unlogisch qualifiziert
hat und zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen vorab auf diese Er-
wägungen verwiesen werden kann,
dass der Beschwerdeführer in seinem Rechtsmittel einerseits den von
ihm bereits geltend gemachten Sachverhalt erneut wiedergibt und sich zu
seiner persönlichen Situation sowie zur Lage in seinem Heimatland
äussert,
dass er andererseits Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens rügt
(schlecht gelaunter, "wütender" Sachbearbeiter, der die Anhörung wie-
derholt ohne Grundangabe unterbrochen habe; Abbruch der ersten Anhö-
rung zu den Asylgründen wegen Verständigungsschwierigkeiten zwischen
Beschwerdeführer und dem damals mitwirkenden Dolmetscher; körperli-
che Beschwerden des Beschwerdeführers anlässlich der Anhörung,
Nichtberücksichtigung des Alters des Beschwerdeführers und der von ihm
eingereichten Dokumente) und er damit sinngemäss geltend macht, der
rechtserhebliche Sachverhalt sei nicht korrekt festgestellt und seine Ver-
fahrensrechte seien nicht respektiert worden,
dass es ihm allerdings offensichtlich nicht gelingt, die sich aus den Akten
ergebenden klaren Unglaubhaftigkeitselemente zu relativieren,
dass erstens zwar auch der bei der Anhörung vom 7. April 2014 mitwir-
kende Hilfswerksvertreter die Unterbrechungen der Befragung wegen ei-
nes nicht funktionierenden Druckers / Fotokopierers erwähnte, über deren
Gründe der Beschwerdeführer "kaum" informiert worden sei und die zu
einer "nervösen und teilweise unübersichtlichen Situation und Stimmung"
geführt hätten (vgl. Anhang zum Protokoll vom 7. April 2014),
dass diesem Protokoll jedoch keine Hinweise auf eine Fehlleistung des
Befragers zu entnehmen sind und durchaus davon ausgegangen werden
darf, der Hilfswerksvertreter hätte das behauptete schlechte Verhalten
des BFM-Sachbearbeiters ("sehr sehr sehr wütend und schlecht gelaunt",
"in lauter und wütender Sprache […] Fragen gestellt", "sehr sehr grob,
ungeduldig, wütend, unruhig") in seiner Stellungnahme thematisiert, falls
er solches ebenfalls festgestellt hätte,
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dass zweitens dem Protokoll dieser Anhörung auch keine Hinweise auf
die behauptete Unpässlichkeit des Beschwerdeführers zu entnehmen
sind ("ich [konnte] mich kaum auf den Interviewstuhl setzen […], da ich
am ganzen Körper starke Schmerzen spürte") und davon ausgegangen
werden darf, er hätte solche dramatischen Gesundheitsprobleme vorge-
bracht (und der mitwirkende Hilfswerksvertreter hätte sie ebenfalls reali-
siert und in seiner Stellungnahme thematisiert),
dass drittens die erste Anhörung zu den Asylgründen am 4. April 2014
vom BFM-Sachbearbeiter korrekterweise bereits nach kurzer Zeit wegen
Verständigungsschwierigkeiten abgebrochen wurde und das dreiseitige
Protokoll des ersten Teils dieser Befragung vom BFM zu Recht nicht zur
Begründung seines Asylentscheids verwendet wurde,
dass das BFM sich viertens in seiner Verfügung auch mit den vom Be-
schwerdeführer eingereichten Beweismitteln auseinandergesetzt hat (vgl.
angefochtene Verfügung S. 2 und insbesondere 3 f.) und sich keine Hin-
weise darauf ergeben, das Alter des Beschwerdeführers wäre – soweit
relevant – nicht gebührend berücksichtigt worden,
dass das BFM nach Auffassung des Gerichts den rechtserheblichen
Sachverhalt korrekt und vollständig festgestellt und die Verfahrensrechte
des Beschwerdeführers gewahrt hat,
dass die in den Gesprächsprotokollen vom 27. März 2014 und 7. April
2014 aufgeführten Aussagen des Beschwerdeführers in der Tat konfus
und widersprüchlich und auch sonst von einem auffälligen Mangel an
Realitätskennzeichen geprägt sind,
dass die Vorstellung völlig lebensfremd erscheint, ein als (…) tätiger
Schah-Anhänger (vgl. Protokoll vom 7. April 2014 S. 9) würde sich wäh-
rend vieler Jahre immer wieder mit (…) und trotzdem mehr als (…) Jahre
lang im Dienst belassen,
dass die Vorbringen des Beschwerdeführers somit auch nach Auffassung
des Gerichts unglaubhaft sind,
dass im Übrigen selbst bei unterstellter Richtigkeit der Asylbegründung
nicht davon auszugehen wäre, der Beschwerdeführer – der seinen Anga-
ben zufolge im Jahr (…) letztmals wegen seiner politischen Einstellung
behördliche Nachteile habe erleiden müssen (vgl. Protokoll vom 7. April
2014 S. 10 ff.) – hätte bei einer Rückkehr in den Iran mit beachtlicher
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Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft eine landesweite flüchtlings-
rechtlich relevante Verfolgung zu gewärtigen,
dass es dem Beschwerdeführer nach dem Gesagten nicht gelingt, die
Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu ma-
chen, weshalb das Bundesamt sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt
hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl.
BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im
Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom
Bundesamt ebenfalls zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt,
wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]),
dass vorliegend die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug als zulässig,
zumutbar und möglich qualifiziert und insbesondere darauf hingewiesen
hat, dass weder die im Heimatstaat des Beschwerdeführers herrschende
politische Situation noch individuelle Gründe gegen die Durchführbarkeit
des Vollzugs sprächen,
dass der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang im Wesentlichen
auf die allgemeine Menschenrechtslage im Iran verweist,
dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen ge-
mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Be-
weisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind
zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls we-
nigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24, E. 10.2),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder
des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entge-
genstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
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Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es
dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in
Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des Non-Refoulement im vorliegenden
Verfahren keine Anwendung findet,
dass auch keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behand-
lung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der
Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, die im Heimat- oder Herkunfts-
staat droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situatio-
nen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notla-
ge konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass praxisgemäss die allgemeine Lage im Iran nicht auf eine konkrete
Gefährdung im Falle einer Rückkehr des Beschwerdeführers schliessen
lässt und dieser auch keine individuellen Unzumutbarkeitsgründe geltend
macht,
dass sich der Vollzug der Wegweisung somit als zumutbar erweist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da es ihm obliegt, sich nötigenfalls bei
der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr al-
lenfalls erforderlichen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG
und Art. 83 Abs. 2 AuG),
dass nach dem Gesagten auch der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze oder den
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rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle
Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der un-
entgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen
ist, da die Begehren als aussichtslos zu bezeichnen waren, weshalb be-
reits eine der Voraussetzung für die Gewährung der unentgeltlichen Pro-
zessführung nicht erfüllt ist,
dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses mit vorliegendem Entscheid in der Sache gegenstandslos ge-
worden ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG),
dass die – nicht individuell begründeten – Formularanträge im Zusam-
menhang mit der Bekanntgabe von Personendaten schon deshalb abzu-
weisen respektive gegenstandslos sind, weil den Akten keine Hinweise
auf eine solche Datenbekanntgabe zu entnehmen sind,
dass auch der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung
gegenstandslos ist, weil der vorliegenden Beschwerde von Gesetzes we-
gen aufschiebende Wirkung zukommt (vgl. Art. 55 Abs. 1 VwVG) und die-
se vom BFM auch nicht entzogen worden ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Markus König Eveline Chastonay
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