B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-2061/2018
Ur t e i l vom 1 4 . M a i 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichter Markus König,
mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo;
Gerichtsschreiberin Lhazom Pünkang.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Syrien,
vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt, (…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 6. März 2018 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer gemäss seinen Angaben den Heimatstaat am
(…) August 2015 auf dem Landweg verliess, mehrere Staaten durchquerte
und am 3. Oktober 2015 in die Schweiz einreiste, wo er am darauffolgen-
den Tag um Asyl nachsuchte,
dass er anlässlich seiner ersten Befragung vom 19. Februar 2016 sowie
der ergänzenden Anhörung zu den Asylgründen nach Art. 29 Abs. 1 AsylG
(SR 142.31) vom 13. Februar 2018 zur Begründung seines Asylgesuchs
im Wesentlichen geltend machte, er sei Kurde, ehemaliger Ajnabi (staaten-
loser Kurde), seit 2011 syrischer Staatsangehöriger und stamme aus
B._______ im Gouvernement al-Hasaka, wo er seit Geburt bis zu seiner
Ausreise mehrheitlich gelebt habe (zeitweilig habe er aber auch in
C._______/Damaskus gelebt),
dass er während seiner Schulzeit wegen seiner ethnischen Herkunft als
Ajnabi schikaniert worden sei,
dass er nach seinem Schulabschluss (Abitur/Matura) ein Studium (…) be-
gonnen habe,
dass er aufgrund seines Studiums zunächst mehrere Male behördliche
Aufschiebungen seiner Einberufung zum Militärdienst habe erwirken kön-
nen, die Behörden ihn später allerdings trotz seines Studiums zur Rekru-
tierung aufgeboten hätten,
dass er danach Schwierigkeiten gehabt habe, seinen Heimatstaat zu ver-
lassen und sich dabei von den Grenzbeamten habe anhören müssen, an-
gesichts seines Alters müsste er jetzt eigentlich Militärdienst leisten statt
auszureisen,
dass er als Hauptgrund seiner Ausreise damit vorbrachte, ihm drohe bei
seiner Rückkehr der Einzug in den Militärdienst,
dass der Beschwerdeführer zur Stützung seiner Vorbringen mehrere Be-
weismittel zu den Akten reichte (syrischer Reisepass, syrische Identitäts-
karte, Studentenausweis und Quittungskopien, Maturzeugnis, Militärbüch-
lein mit Übersetzung der Einträge, behördliche Vorladung auf den (…)
2015, behördliche Aufschiebung des Militärdiensts bis zum (…) 2016, Be-
stätigung eines Militärtrainings (ausgestellt durch […]), Blutspende-Aus-
weis, Fotos von beim ersten Ausreiseversuch zugezogenen Verletzungen,
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Ajnabi-Registerauszug des Grossvaters [Kopie], Ajnabi-Ausweis des Bru-
ders [Kopie]),
dass der Bruder des Beschwerdeführers, D._______ (N […]), ebenfalls am
4. Oktober 2015 zusammen mit seiner Familie ein Asylgesuch in der
Schweiz stellte und mit Verfügung des SEM vom 6. Mai 2015 unter Asyl-
gewährung als Flüchtling anerkannt wurde,
dass das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom
6. März 2018 – eröffnet am 8. März 2018 – abwies und die Wegweisung
aus der Schweiz anordnete, dagegen den Vollzug der Wegweisung wegen
Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufschob,
dass der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter mit Eingabe vom
9. April 2018 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerde erhob und dabei beantragte, es sei die angefochtene Verfügung
des SEM vom 6. März 2018 aufzuheben und die Sache dem SEM zur voll-
ständigen und richtigen Abklärung und Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts und zur Neubeurteilung zurückzuweisen, eventualiter sei die
Verfügung des SEM vom 6. März 2018 aufzuheben und unter Gewährung
des Asyls seine Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und subeventualiter
sei er als Flüchtling vorläufig aufzunehmen,
dass in prozessualer Hinsicht beantragt wurde, es sei dem Beschwerde-
führer vollumfänglich Einsicht in die SEM-Aktenstücke A7/8 und A12/1 zu
gewähren, eventualiter sei das rechtliche Gehör zu den Akten A7/8 und
A12/1 zu gewähren und nach der Gewährung der Akteneinsicht respektive
des rechtlichen Gehörs sei dem Beschwerdeführer eine angemessene
Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen,
dass ferner um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, die
Befreiung des Beschwerdeführers von der Bezahlung der Verfahrenskos-
ten und eventualiter die Ansetzung einer angemessenen Frist zur Bezah-
lung eines Kostenvorschusses ersucht wurde,
dass das Gericht mit Instruktionsverfügung vom 19. April 2018 den Eingang
der Beschwerde bestätigte und festhielt, der Beschwerdeführer könne den
Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, zumal er ohnehin durch
seine vorläufige Aufnahme über eine Berechtigung zum Aufenthalt in der
Schweiz verfüge,
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und das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung,
dass es auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Ver-
fügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines
Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdefüh-
rende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83
Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen
Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten (vgl. BVGE
2014/26 E. 5),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich
vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb
der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a
Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel ver-
zichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
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politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG),
dass zunächst der prozessuale Antrag zu behandeln ist, es sei Einsicht in
die Akten A7/8 und A12/1 zu gewähren und anschliessend eine Frist zur
Beschwerdeergänzung anzusetzen,
dass das SEM die Verweigerung der Einsicht in das Aktenstück A7/8
("GWK") damit begründete, es handle sich um eine Akte einer anderen Be-
hörde, weshalb der Beschwerdeführer sein Gesuch direkt an die entspre-
chende Behörde zu adressieren haben,
dass die Begründung des SEM, der Beschwerdeführer habe sich an die
andere Behörde zu wenden, zwar in der Tat falsch ist, da für die Durchfüh-
rung der Akteneinsicht die verfügende Behörde zuständig ist und dies
grundsätzlich auch bezüglich der Akten anderer Stellen gilt, die sie in ihr
Aktenverzeichnis aufnimmt (vgl. etwa BGE 129 I 249 E. 4.2),
dass die fragliche Akte indessen nicht geeignet erscheint, im Asylverfahren
als Beweismittel zu dienen respektive für das SEM entscheidrelevant zu
sein (Art. 26 Abs. 1 Bst. b VwVG),
dass kein Anspruch auf Einsicht in verwaltungsinterne Akten besteht, das
heisst in Unterlagen, denen für die Behandlung des Verfahrens kein
Beweischarakter zukommt, sondern die ausschliesslich der verwaltungs-
internen Meinungsbildung (BGE 115 V 303 E. 2g/aa) oder der Organisation
des technischen Ablaufs des amtsinternen Prozederes dienen,
dass die Klassifikation "interne Akte" auf das fragliche Aktenstück zutrifft,
weshalb das SEM die Einsicht in die Akte A7/8 im Ergebnis zu Recht ver-
weigert hat,
dass das SEM die Einsicht in das Aktenstück A12/1 ("Ausweisprüfung") mit
der Begründung verweigerte, es handle sich hier um eine interne Akte,
dass es sich bei diesem Aktenstück zwar entgegen der Ansicht des SEM
um ein Dokument mit potenziellem Beweischarakter im Sinne von Art. 26 ff.
VwVG handelt, auf welches grundsätzlich Anspruch auf Einsicht bestünde,
indes das SEM auch in diesem Fall im Ergebnis die Einsicht zu Recht ver-
weigert hat,
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dass bei Analysen der Authentizität von im Asylverfahren eingereichten Do-
kumenten nämlich regelmässig von öffentlichen (teilweise zusätzlich von
privaten) Geheimhaltungsinteressen im Sinne von Art. 27 Abs. 1 Bst. a
(und b) VwVG auszugehen ist, die einer uneingeschränkten Offenlegung
entgegenstehen, namentlich weil die Auflistung von Fälschungsindizien
oder die Bekanntgabe konkreter Analysemethoden oder Ähnliches zu ei-
nem unerwünschten Lerneffekt führen und die Verbreitung gefälschter und
verfälschter Beweismittel im Asylverfahren fördern könnte,
dass diese Geheimhaltungsinteressen grundsätzlich auch dann anzuer-
kennen sind, wenn die konkrete Analyse zugunsten der asylsuchenden
Person ausfällt, wie dies vorliegend beim Aktenstück A12/1 der Fall ist, bei
dem es um den Reisepass geht (Schlussfolgerung: "Es konnten keine ob-
jektiven Fälschungsmerkmale festgestellt werden."),
dass unter den gegebenen Umständen darauf verzichtet werden konnte
und kann, dem Beschwerdeführer auszugsweise (unter Abdeckung der ge-
heimzuhaltenden Elemente) Einsicht zu geben und ihm auch nicht das
rechtliche Gehör zum positiven Prüfungsergebnis gewährt werden musste,
weil auf dieses nicht zu seinem Nachteil abgestellt worden ist (vgl. Art. 28
VwVG),
dass nach dem Gesagten die Prozessanträge auf Gewährung der Akten-
einsicht und einer anschliessender Frist zur Beschwerdeergänzung abzu-
weisen sind,
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde
ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält
und Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesent-
lichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden,
dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung überzeugend darge-
legt hat, aus welchen Gründen die Vorbringen des Beschwerdeführers den
Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht zu genü-
gen vermögen,
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dass nämlich die Schilderungen des Beschwerdeführers rund um seinen
Militärdienst (Aushebung und Erhalt des Militärdienstbüchleins sowie die
Verschiebung des Militärdiensts) anlässlich der beiden Anhörungen sehr
vage und substanzarm ausgefallen seien, wobei der Beschwerdeführer
auch auf Nachfrage hin seine Angaben nicht zu konkretisieren vermocht
habe,
dass seine diesbezüglichen Antworten oft ausweichend ausgefallen seien,
er Gegenfragen gestellt habe, lediglich bereits Gesagtes wiederholt habe
und seine Antworten sehr häufig an der eigentlichen Frage vorbei gezielt
hätten und mehr geraten als gewusst gewirkt hätten,
dass er demgegenüber aber sehr wohl in der Lage gewesen sei, die Ereig-
nisse rund um seine Ausreise ausführlich, substanziiert und detailliert zu
schildern,
dass mangels Realkennzeichen in den Aussagen des Beschwerdeführers
oder einer Reflektion der Geschehnisse, Überlegungen oder Empfindun-
gen nicht der Eindruck entstehe, er habe das Geschilderte selbst erlebt,
dass aus den genannten Gründen die Militärdienstvorbringen des Be-
schwerdeführers nicht glaubhaft geworden seien,
dass die Vorbringen des Beschwerdeführers des Weiteren zahlreiche Wi-
dersprüche und Ungereimtheiten aufweisen würden,
dass seine Angaben zum Zeitpunkt des Erhalts respektive der Ausstellung
seines Militärbüchleins sich widersprechen und auch nicht mit dem Über-
gabedatum des eingereichten Militärbüchleins übereinstimmen würden,
dass auch seine Angaben rund um sein Studium Ungereimtheiten (Dauer
des Studiums, Bezeichnung der […]) aufweisen würden und er diese auf
Vorhalt des SEM nicht zufriedenstellend habe erklären oder auflösen kön-
nen,
dass die von ihm eingereichten Beweismittel bezüglich Studium und Militär
schliesslich nicht geeignet seien die vorstehenden Erwägungen zu relati-
vieren, da zum einen die Einträge im Militärbüchlein (Übergabedatum,
medizinische Untersuchung) nicht mit den protokollierten Aussagen über-
einstimmen würden und zum anderen grosse Zweifel an der Authentizität
der Belege über die Militärdienstverschiebung bestünden, zumal derartige
Dokumente leicht käuflich erwerbbar seien,
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dass schliesslich die Vorbringen, soweit diese die schlechte Lage im Hei-
matstaat respektive die Diskriminierung von Ajnabi betreffen würden, auch
als asylrechtlich irrelevant zu bezeichnen seien, da sie entweder nicht ge-
nügend intensiv oder nicht mehr aktuell seien,
dass ausserdem festzustellen sei, dass sich der Bruder des Beschwerde-
führers mit seiner Familie in der Schweiz befinde und dass die Konsultation
ihres Asylverfahrens zu keinerlei Hinweisen geführt habe, aufgrund derer
diese Verwandtschaft zu einem erhöhten Gefährdungsprofil des Beschwer-
deführers führen würde, wobei der Bruder in seiner Anhörung ausdrücklich
erklärt habe, der Beschwerdeführer habe seinetwegen keine Probleme ge-
habt,
dass diese Erwägungen des SEM zutreffend sind und zur Vermeidung von
Wiederholungen vorab vollumfänglich auf diese zu verweisen ist,
dass die auf Beschwerdeebene dagegen erhobenen Einwände das Gericht
nicht zu überzeugen vermögen (vgl. Beschwerde vom 9. April 2018
S. 12 ff. Art. 24–30, Art. 32–36),
dass bei der Sichtung der Anhörungsprotokolle in der Tat auffällt, dass die
Schilderungen des Beschwerdeführers geprägt sind von einer pauschalen,
oberflächlichen und in unpersönlichen Erzählweise, die Realkennzeichen
wie Erlebnisnähe oder persönliche Betroffenheit vermissen lassen (vgl.
A11/22 F160 ff., A16/15 F34 ff.),
dass der Beschwerdeführer zu Protokoll gab, seine letzte von den syri-
schen Behörden bewilligte Aufschiebung des Militärdienstes sei bis zum
(…) 2016 gültig gewesen (vgl. A11/22 F160 ff., v.a. F163), wobei hier an-
zumerken bleibt, dass er das Land bereits im August 2015 verlassen hatte,
dass soweit der Beschwerdeführer behauptet, es drohe ihm bei seiner
Rückkehr der Einzug in den Militärdienst, es sich um eine blosse Annahme
handelt (vgl. A11/22 F161),
dass indessen alleine aufgrund eines drohenden Einzugs in den Militär-
dienst ohnehin noch kein begründeter Anlass zur Annahme bestünde, der
Beschwerdeführer würde in absehbarer Zukunft ernsthaften und flücht-
lingsrechtlich relevanten Nachteilen seitens der syrischen Behörden aus-
gesetzt,
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dass den Akten keinerlei Anhaltspunkte zu entnehmen sind, die auf eine
Verfolgungsgefahr wegen einer allfälligen Wehrdienstverweigerung hin-
deuten würden,
dass sich die entsprechenden Ausführungen in der Beschwerdebegrün-
dung (vgl. Beschwerde vom 9. April 2018 Art. 4, 23, 38 und 45) als unbe-
gründet erweisen,
dass es selbst bei Bejahung einer konkreten Verfolgungsgefahr wegen
Wehrdienstverweigerung an der erforderlichen Asylrelevanz des Vorbrin-
gens fehlen würde,
dass die Nachteile der asylsuchenden Person namentlich gezielt und auf-
grund der in Art. 3 AsylG genannten Verfolgungsmotive drohen oder zuge-
fügt worden sein müssen, indes bei der durch den Beschwerdeführer gel-
tend gemachten Situation es sich nicht um eine Verfolgung aufgrund der
Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder
der politischen Anschauung handelt,
dass die Vorbringen des Beschwerdeführers folglich nebst der vom SEM
zutreffend festgestellten Unglaubhaftigkeit auch den Anforderungen an die
Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht gerecht werden,
dass die vom Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe angeführ-
ten Gegenargumente zu den vom SEM aufgezeigten Ungereimtheiten sich
nach dem Gesagten als nicht stichhaltig erweisen, weshalb sie die zutref-
fenden Erwägungen des SEM nicht zu widerlegen vermögen,
dass der Beschwerdeführer, soweit er im Sinne einer Reflexverfolgung an
die Vorbringen seines Bruders anknüpft, daraus – angesichts der vom SEM
in seiner Verfügung (zutreffend, wie eine Durchsicht der beigezogenen Ak-
ten N […] ergibt) zitierten Protokollaussage seines Bruders sowie mangels
entsprechender Anhaltspunkte in den Akten – nichts zu seinen Gunsten
ableiten kann,
dass auf die übrigen Ausführungen in der Beschwerdeschrift im Rahmen
der vorliegenden Summarbegründung nicht weiter einzugehen ist, weil sie
am Ausgang des Verfahrens nichts zu ändern vermögen,
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dass es dem Beschwerdeführer somit offensichtlich nicht gelingt, die
Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu ma-
chen, weshalb das Staatssekretariat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt
hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
und der Beschwerdeführer weder über eine ausländerrechtliche Aufent-
haltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen hat,
weshalb die Wegweisung zu Recht angeordnet wurde (Art. 44 AsylG; vgl.
BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.),
dass das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen
über die vorläufige Aufnahme geregelt wird, wenn der Vollzug der Wegwei-
sung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG;
Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]),
dass das SEM vorliegend die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers
wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges angeordnet hat
(Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass die Vollzugshindernisse – Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit, Unmög-
lichkeit des Wegweisungsvollzugs – alternativer Natur sind (vgl. BVGE
2013/27 E. 8.3), weshalb sich in diesem Zusammenhang praxisgemäss
weitere Ausführungen erübrigen,
dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1
AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1
AsylG) und – soweit überprüfbar – angemessen ist und für die beantragte
Rückweisung der Sache an die Vorinstanz keine Veranlassung besteht,
weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass sich die Rechtsbegehren in Anbetracht der gegebenen Sachlage als
aussichtslos erwiesen haben, weshalb das Gesuch um Gewährung der un-
entgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ungeachtet
der geltend gemachten Bedürftigkeit des Beschwerdeführers abzuweisen
ist,
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dass schliesslich das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kosten-
vorschusses mit dem Entscheid in der Hauptsache gegenstandslos gewor-
den ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.–
(Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2])
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Gesuche um Gewährung der Einsicht in die Akten A7/8 und A12/1 so-
wie um anschliessende Ansetzung einer angemessenen Frist zur Einrei-
chung einer Beschwerdeergänzung werden abgewiesen.
2.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
3.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab-
gewiesen.
4.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Markus König Lhazom Pünkang
Versand: