B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-206/2010
U r t e i l v o m 2 1 . M ä r z 2 0 1 2
Besetzung
Richter Bruno Huber (Vorsitz),
Richterin Jenny de Coulon Scuntaro,
Richter Markus König,
Gerichtsschreiberin Sarah Straub.
Parteien
A._____, geboren (…),
Sri Lanka,
vertreten durch Dr. iur. Oliver Brunetti,
BAS Beratungsstelle für Asylsuchende der Region Basel,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Flüchtlingseigenschaft und Asyl;
Verfügung des BFM vom 11. Dezember 2009 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein Tamile mit letztem Wohnsitz in B._____
(Nordprovinz), verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am
24. März 2009 über Colombo auf dem Luftweg. In einem ihm unbekann-
ten Land hat er sich 20 bis 25 Tagen aufgehalten. Danach flog er weiter
und gelangte schliesslich von Italien her kommend in einem Auto am
4. Mai 2009 in die Schweiz, wo er gleichentags im (…) um Asyl nach-
suchte.
Anlässlich der Kurzbefragung vom 5. Mai 2009 und der Anhörung vom
22. Mai 2009 brachte der Beschwerdeführer vor, er könne nicht mehr in
Sri Lanka leben, weil er dort niemanden mehr habe und nicht wisse, wo
seine Eltern seien. Sein Onkel C._____, Rufnahme (…), habe ihm ge-
sagt, er solle zum Schwager seiner Mutter, D._____, in die Schweiz ge-
hen, damit sich dieser um ihn kümmern könne. Am (…) seien seine Eltern
und seine drei Geschwister frühmorgens, als er noch geschlafen habe,
Wasser holen und baden gegangen. Als bei der Wasserstelle eine Bombe
explodiert sei, sei er aufgeschreckt. Er sei zum Ziehbrunnen am Bach ge-
laufen und habe dort seine Eltern weinend und mit Blutspuren an den
Kleidern sitzen sehen. Seine drei Geschwister seien bäuchlings auf dem
Boden gelegen. Er habe noch nach seiner Mutter gerufen, daraufhin sei
er ohnmächtig geworden und erst später im Haus einer Nachbarin wieder
zu sich gekommen. Sein Onkel habe ihn in das Camp der LTTE (Liberati-
on Tigers of Tamil Eelam) mitgenommen. Er habe ihm gesagt, er habe die
Eltern und Geschwister in das Spital gebracht, und sie würden ihn einmal
besuchen kommen. Jedoch habe er ihm nicht gesagt, in welchem Spital
seine Familie sei, und seither habe er über sie nichts mehr in Erfahrung
bringen können. Ein Tag nach der Ankunft im Camp habe ihn der Onkel in
ein Kinderheim der LTTE gebracht, wo er ungefähr 20 Tage geblieben sei.
Danach habe er ihn mit einem Jeep abgeholt und einem Mitglied der
LTTE übergeben, welches ihn nach E._____ gebracht habe. Dort habe
ein anderer Mann (…) ihm gesagt, der Onkel habe ihn angewiesen habe,
ihn ins Ausland zu schicken.
Er sei nie für die LTTE tätig gewesen. Sein Vater habe als Chauffeur für
die LTTE gearbeitet und deshalb enorme Probleme mit der Armee ge-
habt. Der Vater sei deswegen vom Militär festgenommen und gefoltert
worden und erst nach Intervention des Dorfvorstehers freigekommen.
Deshalb sei seine Familie nach dem Friedensabkommen in das Vanni-
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Gebiet gezogen. Er habe seinem Onkel gesagt, er wolle lieber bei seinen
Eltern bleiben, aber dieser habe gesagt, wenn er dort bleibe, sei er in Ge-
fahr, er müsse deshalb das Land verlassen. Er (der Beschwerdeführer)
befürchte, dass er bei einer Rückkehr in den Heimatstaat umgebracht
werde. Er wisse immer noch nicht, wo seine Eltern seien.
Mit Schreiben vom 7. Mai 2009 teilte die Rechtsvertretung des Beschwer-
deführers mit, sämtliche Familienmitglieder seien kurze Zeit nach dem
Bombenangriff an den Folgen der erlittenen Verletzungen gestorben. Die-
se schreckliche Tatsache sei dem Beschwerdeführer jedoch nach wie vor
nicht bekannt, er gehe davon aus, die Familie sei im Spital.
Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer seinen Ge-
burtsschein zu den Akten.
B.
Das BFM lehnte mit Verfügung vom 11. Dezember 2009 – eröffnet am
14. Dezember 2009 – das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, ordne-
te seine Wegweisung aus der Schweiz an und schob den Vollzug wegen
Unzumutbarkeit der Wegweisung zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme
auf. Für die Begründung und Einzelheiten wird, soweit entscheidwesent-
lich, auf die nachstehenden Erwägungen verwiesen.
C.
Durch seine Rechtsvertretung liess der Beschwerdeführer den vor-
instanzlichen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht mit Rechtsmit-
teleingabe vom 13. Januar 2010 anfechten. In materieller Hinsicht bean-
tragte er die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die Feststellung
der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl, in prozessualer
Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege,
alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Staates.
Als Beweismittel reichte er die LTTE-Todesanzeige von C._____ (…) und
einen Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 8. Dezem-
ber 2009 (Asylsuchende aus Sri Lanka) zu den Akten. Für die Beschwer-
debegründung und Einzelheiten wird auf die nachfolgenden Erwägungen
verwiesen.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 20. Januar 2010 wies der Instruktionsrichter
das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über
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das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) ab und erhob einen Kos-
tenvorschuss, welchen der Beschwerdeführer fristgerecht bezahlte.
Gleichzeitig forderte er den Beschwerdeführer auf, innert Frist einen ak-
tuellen ärztlichen Bericht und eine Erklärung über die Entbindung des be-
handelnden ärztlichen Personals von der Schweigepflicht gegenüber den
Asylbehörden, die Sterbeurkunden seiner Eltern und Geschwister sowie
Übersetzungen der fremdsprachigen Beweismittel einzureichen.
E.
Der Beschwerdeführer reichte mit Eingabe vom 4. Februar 2010 eine
englischsprachige Übersetzung der LTTE-Todesanzeige zu den Akten
und stellte eine beglaubigte Übersetzung in die deutsche Sprache in Aus-
sicht. Weiter reichte er ein englischsprachiges Schreiben des Schwagers
seiner Mutter ein.
F.
Mit Eingaben vom 22. und 23. Februar 2010 und vom 1. März 2010 gab
er eine deutschsprachige Übersetzung der LTTE-Todesanzeige, einen
Zeitungsbericht vom 10. Februar 2010, einen ärztlichen Bericht von
Dr. med. F._____, (…), vom 22. Februar 2010 und die einverlangte Ent-
bindungserklärung von der ärztlichen Schweigepflicht zu den Akten.
G.
Das BFM hielt in seiner Vernehmlassung vom 9. Mai 2011 vollumfänglich
an seiner Verfügung vom 11. Dezember 2009 fest und beantragte die
Abweisung der Beschwerde.
H.
In der Replik vom 13. Februar 2012 hielt der Beschwerdeführer an den
gestellten Rechtsbegehren fest und teilte mit, der eingereichte Arztbericht
sei nach wie vor aktuell; neue Urkunden könnten keine vorgelegt werden.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden
nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungs-
gerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83
Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1
BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig
entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges
Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher
zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1
AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
Vorliegend sind Beschwerdegegenstand das Asyl, die Flüchtlingseigen-
schaft und die Wegweisung als solche (Ziffern 1 - 3 der angefochtenen
Verfügung). Hinsichtlich der angeordneten vorläufigen Aufnahme ist die
vorinstanzliche Verfügung in Rechtskraft erwachsen.
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
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Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Zur Begründung ihres angefochtenen Entscheides führt die Vorin-
stanz aus, der Beschwerdeführer mache geltend, seine Eltern und Ge-
schwister seien bei einem Bombenanschlag schwer verletzt worden und
seither habe er sie nicht wiedergesehen. Aufgrund dieses Vorfalles und
wegen der schwierigen Lebensumstände im Norden Sri Lankas sowie
des Fehlens eines sicheren Rückzugsortes habe sein Onkel die Ausreise
organisiert. Die Gesamtheit dieser Vorbringen gründe offensichtlich in der
im Norden von Sri Lanka vorherrschenden Bürgerkriegssituation. Der Be-
schwerdeführer habe ausserdem zugegeben, persönlich vor seiner Aus-
reise keine anderen Probleme gehabt zu haben. Die erlittenen Nachteile
seien somit die Folge allgemeiner gewalttätiger Handlungen, an zielge-
richteter Verfolgung fehle es. Die Vorbringen seien deshalb nicht asylrele-
vant.
Der Beschwerdeführer habe angegeben, in seinem Heimatland nicht poli-
tisch aktiv gewesen zu sein und die LTTE niemals unterstützt zu haben.
Gemäss eigenen Angaben habe er die Kontrollpunkte der sri-lankischen
Armee ohne Schwierigkeiten passieren können. Sodann habe er, abge-
sehen von den erwähnten Ereignissen, in Sri Lanka nie besondere Prob-
leme mit der Polizei, der Armee oder Behörden gehabt. Die Vorbringen
würden nach dem Gesagten keine Anhaltspunkte dafür enthalten, dass
ihm mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft eine
asylrelevante Verfolgung drohe.
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Die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an
die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten. Demzu-
folge erfülle er die Flüchtlingseigenschaft nicht, so dass das Asylgesuch
abzulehnen sei.
4.2 In der Rechtsmitteleingabe macht der Beschwerdeführer geltend, er
weise durch seine Familie und teilweise durch seine eigene Geschichte
enge Beziehungen zu den LTTE auf. Sein Vater habe jahrelang als
Chauffeur für die LTTE gearbeitet und sei deshalb von der Armee be-
droht, verhaftet und gefoltert worden. Der Onkel, welcher seine schwer-
verletzten Eltern und Geschwister in das Spital gebracht, ihn in das Camp
mitgenommen und seine Flucht in die Schweiz organisiert habe, sei ein
ranghohes und prominentes Mitglied der LTTE gewesen. Er sei kurze Zeit
nach der Ausreise des Beschwerdeführers bei Kriegshandlungen getötet
worden. Der Beschwerdeführer habe die Zeit zwischen dem Bombenan-
griff, an dessen Folgen seine Eltern und Geschwister gestorben seien,
und seiner Ausreise in einem LTTE-Camp und einem LTTE-Kinderheim
verbracht. Auch seine anfänglichen Fluchthelfer seien LTTE-Mitglieder
gewesen. Es müsse deshalb angenommen werden, dass er bei einer
Rückkehr nach Sri Lanka mit sehr grosser Wahrscheinlichkeit selbst als
Mitglied der LTTE angesehen oder dessen zumindest verdächtigt würde.
Dass er selbst nicht politisch aktiv gewesen sei und keine direkt auf ihn
gerichteten Nachteile erlitten habe, vermöge daran nichts zu ändern. Sei-
ne Minderjährigkeit und die fragile Gesundheit hätten eine Rekrutierung
und eine eigene aktive politische Tätigkeit gar nicht erlaubt. Es sei jedoch
davon auszugehen, dass seine politische Haltung mit derjenigen seiner
Familienmitglieder gleichgesetzt und ihm deren Tätigkeiten zugerechnet
würden. Aufgrund der gegenwärtigen Lage in Sri Lanka würde er damit
mit grösster Wahrscheinlichkeit Opfer zielgerichteter Menschenrechtsver-
letzungen.
Der Umstand, dass der Beschwerdeführer die Kontrollen der sri-lan-
kischen Armee habe passieren können, lasse keine Schlüsse auf die
Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung im Falle der Rückkehr nach Sri Lan-
ka zu. In jener Zeit sei er ein begleiteter Minderjähriger gewesen, welcher
aufgrund seiner Konstitution weit jünger gewirkt habe. Es sei deshalb
nicht aussergewöhnlich, dass er die Kontrollen habe passieren können.
Nach dem Gesagten sei davon auszugehen, dass er gestützt auf konkre-
te Indizien damit rechnen müsse, bei einer allfälligen Rückkehr mit gros-
ser Wahrscheinlichkeit als mutmassliches Mitglied oder Sympathisant der
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LTTE Opfer von Verfolgung durch die sri-lankischen Behörden oder die
Armee zu werden. Die Furcht vor unmittelbaren, ernsthaften Nachteilen
sei objektiv und subjektiv begründet, damit erfülle der Beschwerdeführer
die Flüchtlingseigenschaft.
Im Weiteren sei darauf hinzuweisen, dass er nach dem Verlust seiner El-
tern und Geschwister und unterdessen auch seines Onkels in Sri Lanka
über kein familiäres oder soziales Netz verfüge. Auch eine innerstaatliche
Fluchtalternative sei ihm deshalb verwehrt.
5.
5.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, wegen der Verbindung des Vaters
und des Onkels zu den LTTE und weil er nach dem Bombenangriff im
Jahre 2009 in einem LTTE-Kinderheim untergekommen und mithilfe von
LTTE-Mitgliedern geflohen sei, habe er begründete Furcht vor zukünftiger
Verfolgung durch die sri-lankischen Behörden. Er würde deshalb bei einer
Rückkehr als Mitglied oder Sympathisant der LTTE betrachtet, und es
würden ihm Tätigkeiten seiner Familienmitglieder zugerechnet werden.
5.2 Vorweg hält das Gericht fest, dass für die Anerkennung der Flücht-
lingseigenschaft, um die es vorliegend geht, der Zeitpunkt des Asylent-
scheides massgeblich ist. Es ist zu prüfen, ob die Furcht vor Verfolgung in
diesem Zeitpunkt (noch) besteht und begründet ist, wobei seit der Ausrei-
se eingetretene Veränderungen der objektiven Situation im Verfolgerstaat
zu Gunsten und zu Lasten der asylsuchenden Person zu berücksichtigen
sind (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylre-
kurskommission [EMARK] 2005 Nr. 18). Dies bedeutet, dass die Furcht
vor Verfolgung im Zeitpunkt der Flucht aus dem Verfolgerstaat bestanden
und bis zum Zeitpunkt des Asylentscheides angedauert haben muss oder
(bei Nachfluchtgründen) später entstanden ist. Ist die Verfolgungsgefahr,
welche im Zeitpunkt der Ausreise noch bestanden hat, im Zeitpunkt des
Entscheides über die Flüchtlingseigenschaft weggefallen, fehlt es an der
erforderlichen Aktualität.
5.3 Der Bürgerkrieg in Sri Lanka, ein bewaffneter Konflikt zwischen tamili-
schen Separatisten, vor allem der LTTE, auf der einen und dem sri-
lankischen Militär sowie diversen paramilitärischen singhalesischen und
tamilischen Anti-LTTE-Einheiten auf der anderen Seite wurde am 19. Mai
2009 nach dem militärischen Sieg der sri-lankischen Armee offiziell für
beendet erklärt. Seither ist das Führungskader der LTTE der Berichter-
stattung zufolge ausgelöscht worden und von den LTTE gehen keine Ver-
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folgungshandlungen mehr aus. Während sich die Sicherheitslage weitest-
gehend stabilisiert hat, hat sich die Menschenrechtslage, namentlich hin-
sichtlich der Meinungsäusserungs- und Pressefreiheit, weiter verschlech-
tert (vgl. das zur Publikation vorgesehene Urteil E-6220/2006 vom
27. Oktober 2011, welches eine detaillierte und aktualisierte Lageanalyse
beinhaltet).
5.4 Bezüglich der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Verfol-
gungsgefahr aufgrund einer vermeintlichen Zugehörigkeit zu den LTTE ist
auf die Lageanalyse im vorerwähnten Urteil zu verweisen. Demnach be-
steht für Personen, welche auch nach Beendigung des Bürgerkriegs ver-
dächtigt werden, mit den LTTE in Verbindung zu stehen beziehungsweise
gestanden zu sein, eine erhöhte Verfolgungsgefahr. Nach Einschätzung
des Bundesverwaltungsgerichts müssen auch Personen, die Opfer oder
Zeuge der während oder nach dem Konflikt begangenen Menschen-
rechtsverletzungen geworden sind, sowie Personen, die entsprechende
Übergriffe bei den Behörden zur Anzeige bringen, mit Repressalien be-
ziehungsweise Verfolgungshandlungen seitens der sri-lankischen Sicher-
heitskräfte rechnen. Innerhalb der Risikogruppen muss im Einzelfall un-
tersucht werden, ob die individuellen Begebenheiten eine asylrelevante
Verfolgungsgefahr zu begründen vermögen.
5.5
5.5.1 Im Folgenden ist demnach zu prüfen, inwieweit der Beschwerdefüh-
rer – als Angehöriger der von ihm geltend gemachten Risikogruppe – im
Falle einer Rückkehr in sein Heimatland eine begründete Furcht vor asyl-
beachtlicher Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG hat.
5.5.2 Bezüglich der befürchteten Verfolgung durch die staatlichen Sicher-
heitskräfte ist festzuhalten, dass er lediglich eine Nacht in einem LTTE-
Camp und ungefähr 20 Tage in einem LTTE-Kinderheim verbracht hat
und weder Mitglied der LTTE gewesen ist noch jemals für diese tätig war.
Zwar wiesen sein Vater und sein Onkel Verbindungen zu den LTTE auf,
aber es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass daraus eine Zugehö-
rigkeit des damals noch minderjährigen Beschwerdeführers abgeleitet
werden könnte. Er weist damit keine enge Verbindung zu den LTTE auf,
welche ein Verfolgungsinteresse der sri-lankischen Behörden zu begrün-
den vermöchte.
Weiter ist nicht davon auszugehen, dass er den sri-lankischen Behörden
als Zeuge von Menschenrechtsverletzungen bekannt ist. Beim Bomben-
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anschlag vom (…) handelt es sich gemäss den Akten nicht um eine ge-
zielt gegen seine Familie gerichtete Tat, welche mit ihm in Verbindung
gebracht werden könnte. Es besteht deshalb auch in dieser Hinsicht kei-
ne Gefahr von Verfolgung oder Repressalien.
5.5.3 Schliesslich gehen aus den Verfahrensakten auch keine Anhalts-
punkte hervor, der Beschwerdeführer könnte während seines Aufenthal-
tes in der Schweiz nahe Kontakte zu den LTTE unterhalten haben. Der
Umstand allein, dass er in der Schweiz ein Asylgesuch eingereicht hat,
vermag seine Flüchtlingseigenschaft ebenfalls nicht zu begründen.
5.5.4 Das Bundesverwaltungsgericht geht aufgrund der gesamten Akten-
lage nicht davon aus, dass der Beschwerdeführer von den sri-lankischen
Sicherheitskräften oder von paramilitärischen Gruppierungen gesucht be-
ziehungsweise in Zukunft verfolgt wird. Nach den vorstehenden Ausfüh-
rungen ist davon auszugehen, dass im heutigen Zeitpunkt nicht mit über-
wiegender Wahrscheinlichkeit angenommen werden muss, dem Be-
schwerdeführer drohten bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat ernst-
hafte Nachteile im Sinne des Asylgesetzes.
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwer-
de ist nach dem Gesagten abzuweisen.
7.
7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der
Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zu-
lässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das
Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die
vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1
des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE
2009/50 E. 9 S. 733). Da er mit Verfügung des BFM vom 11. Dezember
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2009 vorläufig aufgenommen wurde, erübrigen sich weitere Ausführun-
gen zur Frage der Durchführbarkeit des Vollzuges.
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwer-
de ist nach dem Gesagten abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), auf insgesamt Fr. 600.-
festzusetzen (Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) und mit dem am 1. Februar 2010 in gleicher Höhe geleis-
teten Kostenvorschuss zu verrechnen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrech-
net.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und (…).
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Bruno Huber Sarah Straub
Versand: