B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-206/2013
U r t e i l v o m 2 4 . J a n u a r 2 0 1 3
Besetzung
Einzelrichter Markus König,
mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo;
Gerichtsschreiberin Stella Boleki.
Parteien
A._______, eigenen Angaben zufolge geboren am (…),
Belarus,
c/o Empfangs- und Verfahrenszentrum (…)
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 8. Januar 2013 / N (…).
E-206/2013
Seite 2
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 25. November 2012 in der Schweiz um
Asyl nachsuchte,
dass er am 17. Dezember 2012 (zweimal) summarisch und am 28. De-
zember 2012 einlässlich zu den Gründen seiner Reise in die Schweiz re-
spektive zu seinen Asylgründen angehört wurde und dabei im Wesentli-
chen geltend machte, das Haus seiner Mutter sei am (…) 2012 von Poli-
zisten überfallen worden, wobei er gerade noch habe fliehen können, sei-
ne Mutter daraufhin mutmasslich ermordet und das Haus niedergebrannt
worden sei,
dass er daraufhin aus Furcht vor den kriminellen Polizisten ausser Lan-
des geflohen sei,
dass der Beschwerdeführer zu Protokoll gab, (…) Jahre und (…) Monate
alt zu sein,
dass das BFM daraufhin das Kantonsspital B._______ mit dem Erstellen
einer radiologischen Analyse des Knochenalters beauftragte und dem
Beschwerdeführer anlässlich der zweiten Befragung vom 17. Dezember
2012 das rechtliche Gehör zum Gutachten vom 13. Dezember 2012 ge-
währte,
dass er die Richtigkeit der Feststellung des Kantonsspitals, sein Skelettal-
ter betrage 19 Jahre oder mehr, bestritt,
dass das BFM mit Verfügung vom 8. Januar 2013 – eröffnet am gleichen
Tag – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und
die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Beschwer-
deführer habe seine angebliche Minderjährigkeit nicht glaubhaft machen
können, weshalb von seiner Volljährigkeit auszugehen sei, und er habe
ohne entschuldbare Gründe keine Reise- oder Identitätspapiere abgege-
ben,
dass seine Vorbringen völlig haltlos seien und er die Flüchtlingseigen-
schaft offenkundig nicht erfülle,
E-206/2013
Seite 3
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe an das Bundesverwaltungsge-
richt vom 15. Januar 2013 Beschwerde gegen die Verfügung vom 8. Ja-
nuar 2013 erhob, ohne jedoch Anträge zu stellen, die Beschwerdeerklä-
rung zu begründen und die Eingabe zu unterzeichnen,
dass der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts mit Zwi-
schenverfügung vom 16. Januar 2013 den Beschwerdeführer zur Verbes-
serung seiner Rechtsschrift und zur Leistung des Kostenvorschusses auf-
forderte,
dass der Beschwerdeführer innert der gesetzten Frist mit zwei Schreiben
vom 17. und 18. Januar 2013 sein Rechtsmittel verbesserte und inhaltlich
im Wesentlichen beantragte, die vorinstanzliche Verfügung sei vollum-
fänglich aufzuheben und sein Asylgesuch sei durch das BFM materiell zu
behandeln, eventuell sei er wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungs-
vollzugs vorläufig in der Schweiz aufzunehmen,
dass in prozessualer Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Pro-
zessführung und der Verzicht auf die Erhebung des Kostenvorschusses
beantragt wurden,
dass der Instruktionsrichter den Beschwerdeführer mit Verfügung vom
18. Januar 2013 von der Pflicht zur Leistung des Kostenvorschusses be-
freite,
und das Bundesverwaltungsgericht erwägt,
dass es endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des
Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfah-
ren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen ei-
nes Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerde-
führende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i. V. m. Art. 31-33 des Ver-
waltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83
Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme im Sinn von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
E-206/2013
Seite 4
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass die fristgerecht eingereichte und innert Frist in der Form verbesserte
Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeent-
scheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel ver-
zichtet wurde,
dass der Beschwerdeführer zu Protokoll gegeben hat, er sei minderjährig
und zunächst zu prüfen ist, ob die Vorinstanz zu Recht von der Unglaub-
haftigkeit der geltend gemachten Minderjährigkeit ausgegangen ist,
dass gemäss Rechtsprechung eine asylsuchende Person die objektive
Beweislast für die behauptete Minderjährigkeit und die Folgen der Be-
weislosigkeit trägt und diese Beweislastregel sich zuungunsten einer
asylsuchenden Person auswirkt, wenn die Behauptung der Minderjährig-
keit tatsächlich unbewiesen bleibt, das heisst, wenn weder der asylsu-
chenden Person der Nachweis gelingt, dass sie weniger als 18 Jahre alt
ist, noch der Behörde, dass sie 18-jährig oder älter ist (vgl. zum Ganzen
Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskom-
mission [EMARK] 2004 Nr. 30),
dass die radiografische Untersuchung des Handknochens zur Bestim-
mung des tatsächlichen Alters einer Person, wie in der Beschwerde zu
Recht festgestellt wird, nur beschränkten Aussagewert hat, da das Kno-
chenwachstum – in einem nach ethnischer Herkunft und Geschlecht un-
terschiedlichen Mass – individuell variieren kann (vgl. EMARK 2001
Nr. 23 und EMARK 2000 Nr. 19),
E-206/2013
Seite 5
dass demnach eine Abweichung von zweieinhalb bis drei Jahren zwi-
schen dem Knochenalter und dem tatsächlichen Alter noch als innerhalb
des Normalbereichs betrachtet werden kann, weshalb eine solche Kno-
chenaltersanalyse gemäss konstanter Praxis den Beweis für eine unrich-
tige Altersangabe nur zu erbringen vermag, wenn das vom Asylsuchen-
den behauptete Alter im Vergleich zum festgestellten Knochenalter aus-
serhalb dieser Standard-Abweichung liegt,
dass der Unterschied zwischen dem vom Beschwerdeführer angegebe-
nen Alter und dem radiologisch festgestellten Knochenalter gemäss der
Analyse vom 13. Dezember 2012 vorliegend (…) Jahre beträgt,
dass das Ergebnis der Knochenaltersanalyse somit zwar mit hinreichen-
der Sicherheit die Unrichtigkeit der Altersangabe des Beschwerdeführers
belegt, jedoch – angesichts der erwähnten Standard-Abweichung und
nachdem mit der Analyse ein Skelettalter von "19J oder älter" festgestellt
worden war – die behauptete Minderjährigkeit juristisch noch nicht zwin-
gend zu widerlegen vermag (vgl. EMARK 2004 Nr. 30 E. 6.2 S. 210 f.),
dass der Beschwerdeführer sich in seinem Rechtsmittel inhaltlich kaum
mit den nachvollziehbaren Argumenten des BFM auseinandersetzt, mit
denen die Glaubhaftigkeit seiner Minderjährigkeit verneint worden war,
dass das Bundesverwaltungsgericht sich nach Durchsicht der Akten an-
gesichts der erwiesenen Täuschung über das Alter, der Nichtabgabe ir-
gendwelcher Identitätspapiere ohne überzeugende Begründung, der völ-
lig unglaubhaften Schilderung der Reiseumstände und der familiären
Verhältnisse der Auffassung der Vorinstanz anschliesst, dass die Minder-
jährigkeit des Beschwerdeführers nicht glaubhaft gemacht worden ist,
dass auch die vom Beschwerdeführer im Zusammenhang mit seiner Al-
tersbestimmung angeregten medizinischen Untersuchungen (vgl. Be-
schwerde S. 4) sich als nicht notwendig erweisen, weshalb dieser sinn-
gemässe Beweisantrag abzuweisen ist,
dass das BFM dem Beschwerdeführer unter diesen Umständen keine
Vertrauensperson gemäss 17 Abs. 3 AsylG beizuordnen hatte (vgl.
EMARK 2004 Nr. 30 S. 206 ff.),
dass inhaltlich zu prüfen bleibt, ob das BFM zu Recht auf das Asylgesuch
des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist,
E-206/2013
Seite 6
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-
prüfen (Art. 32-35a AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerde-
instanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den
Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs
Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG),
dass diese Bestimmung dann keine Anwendung findet, wenn Asylsu-
chende glaubhaft machen können, sie seien aus entschuldbaren Grün-
den nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), oder wenn aufgrund
der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigen-
schaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder wenn sich auf-
grund der Anhörung die Notwendigkeit zusätzlicher Abklärungen zur
Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Vollzugshindernisses
ergibt (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG),
dass bei der am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Modifikation des
Nichteintretenstatbestands von Art. 32 Abs. 2 Bst. a (und Abs. 3) AsylG,
auf den sich die hier angefochtene Verfügung stützt, die Besonderheit
besteht, dass das BFM im Rahmen einer summarischen Prüfung das of-
fenkundige Nichterfüllen der Flüchtlingseigenschaft im Sinn von Art. 3
AsylG und das offenkundige Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernis-
sen zu beurteilen hat (vgl. Art. 32 Abs. 3 Bstn. b und c AsylG), weshalb
insoweit bei dagegen erhobenen Beschwerden auch die Flüchtlingsei-
genschaft Prozessgegenstand bildet (vgl. BVGE 2007/8 E.5),
dass vorliegend die Nichtabgabe von Reisepapieren im Sinn von Art. 32
Abs. 2 Bst. a AsylG innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des
Asylgesuchs unbestritten ist,
dass die Vorinstanz das Vorliegen entschuldbarer Gründe, die es dem
Beschwerdeführer verunmöglicht hätten, den Behörden solche Dokumen-
te einzureichen, mit überzeugender Begründung verneint hat (vgl. ange-
fochtene Verfügung S. 5),
dass der Beschwerdeführer die Richtigkeit dieser Erwägungen inhaltlich
kaum bestreitet und sich im Wesentlichen – nach dem oben Gesagten zu
Unrecht – darauf beschränkt, auf seine Minderjährigkeit zu verweisen
(vgl. Beschwerde S. 4),
E-206/2013
Seite 7
dass der Beschwerdeführer auch den nachvollziehbaren und praxiskon-
formen Erwägungen des BFM, wonach er die Flüchtlingseigenschaft of-
fensichtlich nicht erfülle, argumentativ nichts entgegenhält,
dass die Vorbringen des Beschwerdeführers auch nach Ansicht des Ge-
richts unsubstanziiert, lebensfremd, unlogisch auch sonst von einem auf-
fälligen Mangel an so genannten Realitätskennzeichen geprägt und damit
offenkundig unglaubhaft sind,
dass überdies auch das Verhalten des Beschwerdeführers – der mehr-
mals ohne Abmeldung für einige Zeit aus dem EVZ verschwunden, wie-
derholt bei Ladendiebstählen erwischt und deswegen mit Verfügung des
Departements für Justiz und Sicherheit des Kantons B._______ mit Ver-
fügung vom 17. Dezember 2012 aus einem Teilgebiet der Stadt
C._______ ausgegrenzt worden war (vgl. Art. 74 Abs. 1 des Bundesge-
setzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer
[AuG, SR 142.20]) – sich kaum mit demjenigen einer Person, die im
Gastland Schutz vor Verfolgung sucht, in Einklang bringen lässt,
dass auch keine zusätzlichen Abklärungen zur Feststellung der Flücht-
lingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses gemäss
Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG vorzunehmen waren oder sind (vgl. BVGE
2009/50 E. 5-8),
dass die Vorinstanz demnach zu Recht in Anwendung von Art. 32 Abs. 2
Bst. a AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetre-
ten ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung
aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kan-
ton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf
Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9), weshalb die
verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen
steht und demnach ebenfalls zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt,
wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG),
dass bezüglich des Geltendmachens von Wegweisungshindernissen ge-
mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Be-
E-206/2013
Seite 8
weisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind
zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist und andernfalls wenigs-
tens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder
des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entge-
genstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es
dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in
Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-
Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und
keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinn
von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenos-
senschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkom-
mens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, un-
menschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105)
und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum
Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) er-
sichtlich sind, die dem Beschwerdeführer im Heimat- oder Herkunftsland
drohen würde,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situatio-
nen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notla-
ge konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass in Belarus keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht,
dass der Beschwerdeführer auch keine individuellen Gründe geltend
macht, die auf eine konkrete Gefährdung bei einer Rückkehr schliessen
lassen würden, weshalb der Vollzug der Wegweisung zumutbar ist,
E-206/2013
Seite 9
dass der Vollzug der Wegweisung dem Beschwerdeführer in den Heimat-
staat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen
(Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Be-
schaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und
dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 ff.),
dass somit auch der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung
zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die
angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtserheblichen
Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle oder unangemessen
sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im
Sinn von Art. 65 Abs. 1 VwVG bereits aufgrund der Aussichtslosigkeit der
Rechtsbegehren abzuweisen ist und bei diesem Ausgang des Verfahrens
die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsge-
richt [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind
(Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
E-206/2013
Seite 10
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinn
von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Markus König Stella Boleki
Versand: