B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-206/2014
U r t e i l v o m 9 . A p r i l 2 0 1 4
Besetzung
Richter Bruno Huber (Vorsitz),
Richter Walter Stöckli,
Richterin Gabriela Freihofer,
Gerichtsschreiber Jonas Tschan.
Parteien
A._______, geboren (…),
Syrien,
vertreten durch Michael Steiner, Rechtsanwalt,
(…)
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Flüchtlingseigenschaft und Asyl;
Verfügung des BFM vom 6. Dezember 2013 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer, ein kurdischer (…) und (…) aus B._______
mit letztem Wohnsitz in C._______, verliess seinen Heimatstaat am
3. April 2011 illegal. Er fuhr von C._______ nach Afrin (kurdisches Grenz-
gebiet zur Türkei), überquerte danach zu Fuss die Grenze und gelangte
nach D._______ und von dort weiter nach Istanbul, wo er sich (…) auf-
hielt. Dann ging er in einem Lastwagen auf eine Fähre; die Fahrt habe
vier Tage gedauert. In einem Auto sei er anschliessend in ein ihm unbe-
kanntes Land gereist und am nächsten Tag nach Kreuzlingen gefahren.
Er sei bei seiner Reise nie kontrolliert worden und habe auch nirgendwo
ein Asylgesuch eingereicht.
Die Befragung fand am 6. Mai 2011 statt und die Anhörung am 3. De-
zember 2013.
A.b Zur Begründung seines Asylgesuches brachte der Beschwerdeführer
vor, er habe mitgeholfen, Jungendliche für Demonstrationen gegen das
syrische Regime zu mobilisieren. Unter diesen Jungendlichen habe es
auch Spitzel gegeben, die ihn den Behörden gemeldet hätten. Er sei des-
halb vom militärischen und vom politischen Sicherheitsdienst gesucht
worden; Sicherheitskräfte seien nach Hause gekommen und hätten, weil
er nicht anwesend gewesen sei, den Vater mitgenommen und diesen
misshandelt. Er habe sich deshalb eine Woche versteckt und sei dann
geflohen.
Er sei gegen die Diktatur gewesen und habe dies auch den Kurden ge-
sagt, die noch mehr als die Araber unterdrückt seien. Von (…) bis (…) sei
er inhaftiert gewesen, zuerst in C._______, danach in B._______. Er ha-
be Folter erlebt, sei mit einem Gewehr brutal geschlagen worden.
Ansonsten habe er sich nie religiös oder politisch betätigt, er sei nur
Sympathisant der kurdischen Parteien gewesen. Weil er bis auf diese Er-
eignisse mit den Behörden keine Schwierigkeiten gehabt habe, hätte er
auch keine Probleme nach Syrien zurückzukehren, wenn er nicht mit ei-
ner erneuten Festnahme rechnen müsste.
A.c Der Beschwerdeführer gab bei der Befragung keine Ausweispapiere
zu den Akten. Einen Pass habe er wegen der im Jahr (…) gegen ihn an-
geblich verhängten Ausreisesperre nie besessen und seine Identitätskar-
E-206/2014
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te habe er aus Angst, erkannt zu werden, bei der Ausreise aus Syrien
weggeworfen.
A.d Für die Dauer des Verfahrens wurde der Beschwerdeführer mit Ver-
fügung des BFM vom 19. Mai 2011 dem Kanton E._______ zugewiesen.
B.
Am 8. Juli 2013 zeigte der Rechtsvertreter dem Bundesamt sein Mandat
an und reichte eine Kopie des syrischen Führerscheins des Beschwerde-
führers zu den Akten.
Das Bundesamt informierte den Beschwerdeführer am 11. Juli 2013 da-
hingehend, dass dessen Asylgesuch infolge der hohen Geschäftslast
noch hängig und es nicht möglich sei, den Asylentscheid auf ein bestimm-
tes Datum hin in Aussicht zu stellen.
Mit Eingabe vom 9. Juli 2013 stellte der Rechtsvertreter dem BFM weitere
Unterlagen zu, denen zu entnehmen sei, dass dessen Wohnquartier weit-
gehend zerstört sei.
Erneut liess der Rechtsvertreter der Vorinstanz am 19. Juli 2013 ein Do-
kument zugehen ("Ausdruck des Facebook-Profils des Gesuchstellers,
18. Juli 2013").
C.
Mit am 12. Dezember 2013 eröffneter Verfügung vom 6. Dezember 2013
stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigen-
schaft nicht, lehnte dessen Asylgesuch ab und wies ihn aus der Schweiz
weg. Es verfügte, die Wegweisung werde zurzeit wegen Unzumutbarkeit
nicht vollzogen, und schob den Vollzug zu Gunsten einer vorläufigen Auf-
nahme auf. Der Kanton E._______ wurde mit der Umsetzung der vorläu-
figen Aufnahme beauftragt.
D.
Diese Verfügung liess der Beschwerdeführer nach vorgängigem Akten-
einsichtsgesuch mit Beschwerde vom 13. Januar 2014 beim Bundesver-
waltungsgericht anfechten.
Er beantragte in materieller Hinsicht, es sei festzustellen, dass die ange-
fochtene Verfügung betreffend die Feststellung der Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs in Rechtskraft erwachsen sei, in den übrigen Punk-
ten sei sie aufzuheben und die Sache sei dem BFM zur vollständigen und
E-206/2014
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richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes sowie zur Neu-
beurteilung zurückzuweisen, eventualiter sei ihm Asyl zu gewähren be-
ziehungsweise sei die Flüchtlingseigenschaft oder die Unzulässigkeit des
Wegweisungsvollzugs festzustellen.
In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Einsicht in zwei vorinstanzliche
Aktenstücke, zudem sei ihm nachfolgend das rechtliche Gehör oder eine
angemessene Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzu-
setzen.
E.
E.a Der Instruktionsrichter verfügte am 23. Januar 2014, dem Beschwer-
deführer sei die (BFM-)Akte A9/1 zur Einsichtnahme zuzustellen. In das
Aktenstück A23/2 werde ihm keine Einsicht gewährt wird, da es sich hier-
bei um eine amtsinterne Empfehlung handle. Es stehe ihm frei, innert an-
gesetzter Frist eine Beschwerdeergänzung einzureichen.
E.b Der Beschwerdeführer wurde sodann aufgefordert, innert angesetzter
Frist einen Kostenvorschuss zu bezahlen.
Mit Eingabe vom 31. Januar 2014 ersuchte der Beschwerdeführer um
Verzicht auf die Erhebung des eingeforderten Kostenvorschusses, zudem
sei er von der Bezahlung der Verfahrenskosten zu befreien. Die Be-
schwerde könne nicht von vornherein als aussichtslos bezeichnet wer-
den; er könne keiner Arbeit nachgehen und sei unverschuldet auf die Un-
terstützung durch die öffentliche Hand angewiesen. Für den Fall, dass
dem Ersuchen nicht zugestimmt werden sollte, werde um Ansetzung ei-
ner Nachfrist ersucht, damit der Verfahrenskostenvorschuss noch bezahlt
werden könne.
E.c Der Instruktionsrichter hiess am 6. Februar 2014 das Gesuch um Ge-
währung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses.
F.
Gleichentags lud der Instruktionsrichter das BFM ein, bis zum 21. Februar
2014 eine Vernehmlassung einzureichen.
Die Vorinstanz verzichtete auf eine Stellungnahme und teilte am 18. Feb-
ruar 2014 mit, es halte vollumfänglich am angefochtenen Entscheid vom
6. Dezember 2013 und den darin aufgeführten Unglaubhaftigkeitselemen-
ten in den Schilderungen des Beschwerdeführers fest.
E-206/2014
Seite 5
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu
den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bun-
desverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im
Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist
daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend
– endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerde-
führung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht einge-
reichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist
einzutreten.
2.
Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung
aus den in Art. 106 AsylG vorgesehenen Gründen.
Da der Beschwerdeführer zufolge Unzumutbarkeit des Vollzugs der Weg-
weisung vorläufig aufgenommen worden ist, beschränkt sich das Verfah-
ren vor dem Bundesverwaltungsgericht auf die Frage, ob das BFM zu
Recht dessen Asylgesuch abgelehnt und ihn aus der Schweiz weggewie-
sen hat.
3.
3.1 Der Beschwerdeführer rügt, das BFM habe den Anspruch auf Akten-
einsicht sowie auf rechtliches Gehör verletzt und den rechtserheblichen
Sachverhalt nicht vollständig und richtig abgeklärt. Diese verfahrensrecht-
lichen Rügen sind vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet wären, eine
Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. Entscheidun-
gen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskom-
mission [EMARK] 2004 Nr. 38; ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwal-
tungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes; 2. Aufl., Zürich
1998, S. 225, m.w.H.).
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3.2 Was die Akteneinsicht betrifft, so hat sich die Rüge mit dem Instrukti-
onsverfahren (vgl. vorstehend Bst. E.a) erledigt. Der Rechtsvertreter ist
denn auch nach der Verfügung des Instruktionsrichters vom 23. Januar
2014 darauf nicht zurückgekommen.
3.3 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches
Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, ander-
seits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass
eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen ein-
greift. Dazu gehört insbesondere das Recht der Betroffenen, sich vor Er-
lass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Bewei-
se beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Be-
weisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Be-
weise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu
äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der
Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle
Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfah-
ren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl.
BGE 135 II 286 E. 5.1 [S. 293]; BVGE 2009/35 E. 6.4.1).
Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbrin-
gen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfin-
dung angemessen zu berücksichtigen. Das gilt für alle form- und fristge-
rechten Äusserungen, Eingaben und Anträge, die zur Klärung der konkre-
ten Streitfrage geeignet und erforderlich erscheinen. Die Begründung
muss so abgefasst sein, dass der oder die Betroffene den Entscheid ge-
gebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Sie muss kurz die wesentlich-
en Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen
und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die
Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt
und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184
E. 2.2.1 [S. 188]).
3.4 Das Bundesamt erachtete die Vorbringen des Beschwerdeführers als
widersprüchlich und nicht hinreichend begründet. Nach Prüfung der Akten
kommt das Gericht zum Schluss, dass sich die Vorinstanz bei ihren Er-
wägungen zwar auf die für den Entscheid massgeblichen Punkte kon-
zentriert hat, aber es ist daraus nicht zu schliessen, sie habe die weiteren
Vorbringen nicht in ihre Entscheidfindung miteinbezogen. Eine Verletzung
des rechtlichen Gehörs liegt nicht vor.
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Seite 7
3.5 Nämliches gilt für die Rüge der unrichtigen oder unvollständigen Fest-
stellung des rechtserheblichen Sachverhalts. Dem im Asylrecht versierten
Rechtsvertreter sind zwar die diesbezüglichen rechtlichen Grundlagen
bekannt, trotzdem seien sie aufgrund ihrer Tragweite nachstehend aufge-
führt.
Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes we-
gen fest und bedient sich nötigenfalls der gesetzlichen Beweismittel
(Bstn. a–e). Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an der
Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (Art. 8 AsylG; Art. 13 VwVG). Dazu
gehört, die Identität offenzulegen und vorhandene Identitätspapiere abzu-
geben, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken und in der An-
hörung die Asylgründe darzulegen, allfällige Beweismittel vollständig zu
bezeichnen und unverzüglich einzureichen sowie bei der Erhebung der
biometrischen Daten mitzuwirken (vgl. BVGE 2011/28 E. 3.4).
Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet
einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die
Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwid-
riger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt
worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid
rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. KÖLZ/HÄ-
NER, a.a.O., Rz. 630).
Aus der angefochtenen Verfügung ergeben sich nach Prüfung der Akten
keine hinreichenden Anhaltspunkte, welche den Schluss zuliessen, das
Bundesamt habe den Sachverhalt unvollständig abgeklärt respektive die
Begründungspflicht verletzt. Es hat sich auch diesbezüglich auf die für
den vorinstanzlichen Entscheid massgebenden Vorbringen konzentriert,
ohne diese oberflächlich oder gar pauschal zu würdigen.
3.6 Bei dieser Sachlage besteht keine Veranlassung, die angefochtene
Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben, weshalb der Antrag des
Beschwerdeführers, die Verfügung des BFM vom 6. Dezember 2013 sei
wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör und wegen un-
vollständiger oder unrichtiger Abklärung des rechtserheblichen Sachver-
haltes aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, ab-
zuweisen ist.
E-206/2014
Seite 8
3.7 Abzuweisen ist der im Widerspruch zu den anderen Anträgen stehen-
de Antrag, es sei festzustellen, dass die angefochtene Verfügung betref-
fend die Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs be-
reits in Rechtskraft erwachsen ist, da die Anordnung der vorläufigen Auf-
nahme als Folge und Ersatzmassnahme einer undurchführbaren Weg-
weisung eben wegen der Anfechtung der Asylverweigerung und Wegwei-
sung nicht in Kraft getreten ist und die blosse Begründung einer Anord-
nung (Unzumutbarkeit) ohnehin nie in Kraft treten kann.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Das BFM hat seine Verfügung vom 28. Juni 2013 wie folgt begründet:
5.1.1 Vorbringen seien dann widersprüchlich, wenn im Verlaufe des Ver-
fahrens zu wesentlichen Punkten unterschiedliche Angaben gemacht
würden.
In der BzP habe der Beschwerdeführer zunächst angegeben, die kurdi-
schen Parteien hätten ihn gebeten, Jungendliche für Demonstrationen zu
mobilisieren, wogegen er bei der Anhörung zu Protokoll gegeben habe,
persönliche Freunde hätten ihn um diesen Gefallen gebeten, und zudem
habe er viele Verwandte, die in Parteien seien und mit denen er sich ab-
E-206/2014
Seite 9
gesprochen habe. Auf den Widerspruch hingewiesen, habe er keine plau-
sible Antwort geben können.
Zudem habe er unklare Angaben darüber gemacht, wann er von den Be-
hörden gesucht worden sei. In diesem Zusammenhang sei auch nicht
nachvollziehbar, wie und zu welchem Zeitpunkt er erfahren habe, dass er
gesucht werde.
Diese Widersprüche und Ungereimtheiten liessen Zweifel an der geltend
gemachten Verfolgung aufkommen.
5.1.2 Vorbringen seien sodann unglaubhaft, wenn sie zu wenig begründet
seien oder in wesentlichen Punkten der allgemeinen Erfahrung oder der
Logik des Handelns widersprechen würden.
Der Beschwerdeführer habe angegeben, etwa (…) lang Jungendliche
mobilisiert zu haben. Aufgrund dieser sehr kurzen Dauer sei es unglaub-
haft, dass die Behörden Interesse an dessen Person entwickelt und mit
einem Aufgebot von (…) zu ihm nach Hause gekommen seien. Auch ha-
be er insgesamt nicht glaubhaft erklären können, wie genau er die Ju-
gendlichen mobilisiert habe und was genau der Auslöser für diese Tätig-
keit gewesen sei. Ausserdem habe er weder die Umstände noch die Or-
ganisation seiner illegalen Ausreise aus Syrien plausibel beschreiben
können.
In Anbetracht dieser weiteren Ungereimtheiten erscheine die geltend ge-
machte Verfolgung durch die syrischen Behörden unglaubhaft und die
Vorbringen hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss
Art. 7 AsylG nicht stand.
Der Verfolgung im Jahr (…) fehle es an Aktualität, der Kausalzusammen-
hang mit der Ausreise im Jahr 2011 sei zu verneinen, zumal der Be-
schwerdeführer selber angebe, in den Jahren dazwischen keine Kontakte
zu den syrischen Sicherheitsbehörden gehabt zu haben.
Was die geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten in der Schweiz an-
belange, so seien diese nicht als derart einzustufen, dass der Beschwer-
deführer aus der Sicht der syrischen Behörden als potenzielle Bedrohung
wahrgenommen werden könnte. Auch würden diese Tätigkeiten keine
Fortsetzung von qualifizierter Regimekritik darstellen, welche er schon im
Heimatland ausgeübt habe.
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Demzufolge erfülle der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft auch
gestützt auf Art. 3 AsylG nicht, so dass dessen Asylgesuch abzulehnen
sei.
5.1.3 Da das Asylgesuch abgelehnt werde, sei der Beschwerdeführer
grundsätzlich zur Ausreise aus der Schweiz verpflichtet (Art. 44 Abs. 1
AsylG). Vorliegend komme das BFM hinsichtlich des Vollzugs der Weg-
weisung zu folgendem Schluss:
Der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, weshalb
auch der Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG
nicht angewandt werden könne. Ferner würden sich aus den Akten keine
Hinweise dafür ergeben, dass ihm im Falle einer Rückkehr in den Hei-
matstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 der Kon-
vention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und
Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verbotene Strafe oder Behandlung
drohe.
Vorliegend werde indessen der Vollzug der Wegweisung nach Syrien auf-
grund der aktuellen dortigen Sicherheitslage als nicht zumutbar erachtet,
weshalb der Beschwerdeführer in der Schweiz vorläufig aufzunehmen
sei.
5.2 In der Beschwerde wird diesen Erwägungen nach mehreren Rügen
(Akteneinsicht, rechtliches Gehör, Sachverhalt und Begründungspflicht)
insbesondere Folgendes entgegengehalten:
5.2.1 Das Argument des BFM, wonach es unglaubhaft sei, dass die Be-
hörden innert kurzer Zeit Interesse am Beschwerdeführer gehabt und ihn
hätten ausfindig machen können, sei realitätsfremd und widerspreche ge-
sicherten Erkenntnisse. Die syrischen Geheimdienste seien äusserst leis-
tungsfähig und rasch in der Lage, bei Demonstrationen Anstifter ausfindig
zu machen. Vorliegend stehe fest, dass der Beschwerdeführer den Ge-
heimdiensten bereits aufgrund der Inhaftierung im Jahre (…) bekannt
gewesen sei.
5.2.2 Betreffend die illegale Ausreise aus Syrien sei anzumerken, dass
die diesbezüglichen Ausführungen derart detailliert seien, wie das nach
über zweieinhalb Jahren erwartet werden könne.
5.2.3 Für den Fall, dass die angefochtene Verfügung nicht aufgehoben
werde, sei zur Rüge der Verletzung von Art. 3 AsylG summarisch festzu-
E-206/2014
Seite 11
halten, dass auch das BFM die vorgebrachte Inhaftierung des Beschwer-
deführers nicht bezweifle.
Die damals erlittene Haft und Folter seien mit der glaubhaft geschilderten
Suche im Jahr (…) kausal und somit asylrelevant. Der Beschwerdeführer
habe gewusst, dass er bei einer erneuten Verhaftung entweder hingerich-
tet oder jahrelang oder lebenslang verschwinden würde.
Der Beschwerdeführer habe glaubhaft geschildert, dass er im Zeitpunkt
der Ausreise aus Syrien wegen seines politischen und ethnischen Profils
von den syrischen Behörden gezielt gesucht und verfolgt worden sei. Da
er die Flüchtlingseigenschaft im Zeitpunkt der Flucht aus Syrien erfüllt
habe, sei ihm Asyl zu gewähren; die begründete Furcht vor asylrelevanter
Verfolgung sei zu bejahen.
5.2.4 Was die exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers anbelan-
ge, so nutze dieser für die Kritik am Regime die Möglichkeiten, die ihm
zur Verfügung stehen würden, insbesondere Beiträge in Facebook. Mit
diesen Beiträgen habe er die Aufmerksamkeit der syrischen Behörden auf
sich gezogen. Angesichts der den syrischen Sicherheitskräften zur Ver-
fügung stehenden Mitteln sei es diesen ein Leichtes, Oppositionelle wie
den Beschwerdeführer herauszufiltern und zu identifizieren.
Das Bundesamt berufe sich im vorliegenden Kontext ein weiteres Mal auf
veraltete Urteile des Bundesverwaltungsgerichts. Es sei indessen zwin-
gend an die aktuelle Rechtsprechung des Gerichts gebunden.
5.2.5 Nach einer Analyse der Lage in Syrien, die dem Gericht hinlänglich
bekannt ist, schliesst die Beschwerde mit der Feststellung: Für den Fall,
dass nicht die Flüchtlingseigenschaft bejaht werden sollte, wäre in
schwieriger Abgrenzung die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs in-
folge drohender Verletzung von Art. 3 EMRK wegen unmenschlicher Be-
handlung nach der Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat
festzustellen.
6.
6.1 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft gemacht, wenn sie ge-
nügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind. Sie dürfen sich
nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht
widersprüchlich sein, der inneren Logik entbehren oder den Tatsachen
oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss der
Gesuchsteller persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere
E-206/2014
Seite 12
dann nicht der Fall ist, wenn er wichtige Tatsachen unterdrückt oder be-
wusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt,
steigert oder unbegründet nachschiebt oder die nötige Mitwirkung am
Verfahren verweigert. Glaubhaftmachen bedeutet ferner – im Gegensatz
zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus
Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Ge-
suchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, welche für die Richtigkeit
der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist
auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.2
und 2.3; EMARK 2005 Nr. 21 E. 6.1 S. 190 f.).
In Anwendung dieses Massstabes gelangt das Gericht vorliegend zum
Schluss, dass die Vorinstanz zu Recht Zweifel an der Glaubhaftigkeit der
Vorbringen des Beschwerdeführers geäussert hat.
6.2 Der Beschwerdeführer bringt als letztlich ausreisebegründendes und
damit für die Beurteilung seines Asylgesuches gewichtiges Ereignis vor,
er sei im (…), nachdem er sich öffentlich gegen das Regime engagiert
habe, von den Sicherheitsdiensten gesucht worden; diese seien mit bis
zu (…) etwa (…) oder (…) Mal nach Hause gekommen, die Familie habe
ihm gesagt, sie seien jeweils in der Nacht oder am frühen Morgen ge-
kommen (vgl. BFM-Akten Ziff. 15 [Befragung] und A22/221 F92 ff. [Anhö-
rung]).
6.3 Das Gericht hält dieses zentrale Vorbringen für unglaubhaft und stellt
zudem in Übereinstimmung mit dem BFM fest, dass der Kausalzusam-
menhang mit der Ausreise im Jahr 2011 zu verneinen (vgl. E. 5.1.2 vor-
stehend).
Es wird zwar nicht in Zweifel gezogen, dass die Inhaftierung des Be-
schwerdeführers im Jahr (…) zu seiner Registrierung geführt haben dürf-
te, aber er unterscheidet sich darin nicht von einem beträchtlichen Teil der
syrischen Bevölkerung, die in den letzten Jahren staatliche Willkür in
Form von Schikanen, Übergriffen und Inhaftierung erdulden musste und
aktuell noch verstärkt hinzunehmen hat.
Dass der Beschwerdeführer im (…) plötzlich und obwohl er gemäss sei-
nen Aussagen immer Angst davor hatte, dass die Sicherheitsdienste ihn
wieder festnehmen würden, in irgendeiner Art und Weise agitatorisch tätig
geworden sein soll, ist zwar vor dem Hintergrund des damals aufkom-
menden "arabischen Frühlings" nicht völlig auszuschliessen. Dass er aber
E-206/2014
Seite 13
deswegen systematisch und mit einem beträchtlichen personellen Aufge-
bot (vergeblich) gesucht worden sein soll, ist umso unglaubhafter, als der
Rechtsvertreter selber in der Beschwerdeschrift ausführt, die syrischen
Geheimdienste seien äusserst leistungsfähig und in der Lage, schnell zu
reagieren und Anstifter zu identifizieren sowie festzunehmen (vgl. Be-
schwerdeschrift Art. 37 und 49). Damit wird diesem Vorbringen jeder Bo-
den entzogen; das Geschilderte kann sich so nicht abgespielt haben. Mit-
hin liegt auch der Schluss nahe, dass der Beschwerdeführer Syrien wie
eine Vielzahl von Landsleuten aufgrund der sich dort in jeder Hinsicht
verschärfenden Lage verlassen hat. Bezeichnend ist in diesem Zusam-
menhang seine Antwort auf die Frage anlässlich der Befragung, was ge-
gen eine Rückkehr in sein Heimatland spreche: "Wenn die syrischen Be-
hörden auf die Absicht, mich festzunehmen, verzichten, dann hätte ich
kein Problem zurückzukehren. (…) Ich will nicht in Europa leben, ich bin
gewohnt, in Syrien zu leben." (vgl. A5/11 Ziff. 15).
6.4 Bei dieser Sachlage ist ohne weitere Ausführungen festzustellen,
dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, für den Zeitpunkt sei-
ner Ausreise aus Syrien eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG nach-
zuweisen oder glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat zu Recht das
Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung des Asyls abgewiesen.
7.
7.1 Der Beschwerdeführer macht weiter das Vorliegen subjektiver Nach-
fluchtgründe im Sinn von Art. 54 AsylG geltend, indem er vorbringt, sich in
der Schweiz exilpolitisch zu engagieren und deswegen bei einer Rück-
kehr nach Syrien eine Verfolgung seitens der syrischen Behörden be-
fürchten zu müssen.
7.2
7.2.1 Die am 1. Februar 2014 in Kraft getretene Bestimmung von Art. 3
Abs. 4 AsylG hält zwar zunächst fest, dass Personen, die Gründe geltend
machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden und
weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Her-
kunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, nicht
(mehr) Flüchtlinge sind; diese einschränkende Feststellung wurde vom
Gesetzgeber allerdings durch den ausdrücklichen Hinweis auf den Vor-
behalt der Geltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts-
stellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) wieder relativiert (vgl. Art. 3
Abs. 4 in fine AsylG). Gemäss FK sind Flüchtlinge im Wesentlichen Per-
sonen, die sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen ihrer Ras-
E-206/2014
Seite 14
se, Religion, Staatszugehörigkeit, Zugehörigkeit zu einer bestimmten so-
zialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Überzeugung ausserhalb
ihres Heimatlandes befinden und dessen Schutz nicht beanspruchen kön-
nen oder wegen dieser Befürchtungen nicht beanspruchen wollen (Art. 1A
Abs. 2 FK).
7.2.2 Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigen-
schaft im Sinn von Art. 3 AsylG, führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum
Asylausschluss. Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachwei-
sen oder glaubhaft machen können, werden hingegen als Flüchtlinge vor-
läufig aufgenommen (vgl. auch BVGE 2009/28 E. 7.1 m.w.H.).
7.2.3 Eine Person, die subjektive Nachfluchtgründe geltend macht, hat
begründeten Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung, wenn der Hei-
mat- oder Herkunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit von den Akti-
vitäten im Ausland erfahren hat und die Person deshalb bei einer Rück-
kehr in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise im Sinn von Art. 3 AsylG ver-
folgt würde (vgl. BVGE 2009/29 E. 5.1 S. 376 f., BVGE 2009/28 E. 7.1
S. 352; EMARK 2006 Nr. 1 E. 6.1). Die Anforderungen an den Nachweis
einer begründeten Furcht bleiben dabei grundsätzlich massgeblich (Art. 3
und 7 AsylG). Wesentlich ist, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten
des Asylsuchenden als staatsfeindlich einstufen und dieser deswegen bei
einer Rückkehr eine Verfolgung im Sinn von Art. 3 AsylG befürchten
muss.
7.2.4 Wie den nachstehenden Ausführungen entnommen werden kann,
wären beim Beschwerdeführer subjektive Nachfluchtgründe auch unter
Anlegen des rechtlichen Massstabs, wie er vor Einführung des (ein-
schränkenden) Art. 3 Abs. 4 AsylG per 1. Februar 2014 galt, zu vernei-
nen. Unter diesen Umständen kann im Rahmen dieses Verfahrens die
Frage offenbleiben, ob diese Verschärfung des Asylgesetzes auch für die-
jenigen Verfahren gelten, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens in zweiter In-
stanz hängig waren (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Ände-
rung des AsylG vom 14. Dezember 2012).
7.3 Es ist mithin zu prüfen, ob der Beschwerdeführer aufgrund der vorge-
brachten exilpolitischen Aktivitäten die Voraussetzungen für die Zuerken-
nung der Flüchtlingseigenschaft erfüllt. Dabei kann es sich angesichts der
Entwicklung in Syrien nur um grundsätzliche Erwägungen handeln, ist
doch die Zukunft des aktuellen Regimes mit seinem Sicherheitsapparat,
auf den vorliegend Bezug genommen wird, völlig offen.
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Seite 15
7.3.1 Dass der syrische Geheimdienst im Ausland aktiv ist und gezielt In-
formationen über Personen syrischer Herkunft sammelt, ist bekannt. Die-
ser Umstand reicht für sich allein genommen jedoch nicht aus, um eine
begründete Verfolgungsfurcht glaubhaft zu machen. Dafür müssten zu-
sätzliche konkrete Anhaltspunkte – nicht nur rein theoretische Möglichkei-
ten – vorliegen, dass der Beschwerdeführer tatsächlich das Interesse der
syrischen Behörden auf sich gezogen hat respektive als regimefeindli-
ches Element namentlich identifiziert und registriert worden ist. So wer-
den nach dem Kenntnisstand des Bundesverwaltungsgerichts exilpoliti-
sche Aktivitäten erst dann wahrgenommen, wenn ein exponiertes exilpoli-
tisches Wirken an den Tag gelegt wird. An dieser Einschätzung vermag
auch die derzeitige Situation in Syrien nichts zu ändern. Angesichts der
blutigen Auseinandersetzungen und der unsicheren Prognosen ist davon
auszugehen, dass das Schwergewicht der Aktivitäten der syrischen Si-
cherheitskräfte, welche mittlerweile geschwächt sind und deren Mittel
nicht mehr das Ausmass früherer Jahre haben, nicht bei einer grossflä-
chigen Überwachung der im Ausland lebenden Opposition liegt.
7.3.2 Auf Beschwerdeebene wird vorgebracht, es sei offensichtlich, dass
der Beschwerdeführer durch seine exilpolitische Tätigkeit in der Öffent-
lichkeit (Internet bzw. Facebook) die Aufmerksamkeit der syrischen Be-
hörden auf sich gezogen habe (vgl. Beschwerdeschrift Art. 49).
Es kann offenbleiben, ob dem so ist, denn für das Gericht steht fest, dass
diese Aktivitäten des Beschwerdeführers für das syrische Regime nicht
von Interesse sind. Grosse Teile der syrischen Diaspora sind in der vor-
gebrachten Weise tätig. Der Fokus der syrischen Sicherheitskräfte richtet
sich jedoch nicht auf Mitläufer, sondern auf Kader der Opposition, und ein
solches Profil ist vorliegend in keiner Weise auszumachen. Von entschei-
dender Bedeutung ist die Fähigkeit zu einem Verhalten in der Öffentlich-
keit, welches aufgrund der Persönlichkeit des Asylsuchenden, der äusse-
ren Form des Auftretens und aufgrund des Inhalts der abgegebenen Er-
klärungen den Eindruck erweckt, er stelle eine ernsthafte Gefahr für die
Regierung in Syrien dar (vgl. dazu etwa das Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts E-7282/2013 vom 28. Februar 2014).
7.3.3 Unter Berücksichtigung dieser Umstände ergibt sich, dass der Be-
schwerdeführer auch die Voraussetzungen für die Anerkennung von sub-
jektiven Nachfluchtgründen im Sinne von Art. 54 AsylG nicht erfüllt. An
dieser Einschätzung vermögen die Ausführungen in der Rechtsmittel-
eingabe und die eingereichten Beweismittel nichts zu ändern.
E-206/2014
Seite 16
7.4 Das BFM hat nach dem Gesagten die Flüchtlingseigenschaft des Be-
schwerdeführers zu Recht verneint.
8.
8.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der
Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegwei-
sung die Artikel 83 und 84 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005
über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) Anwendung
(Art. 44 Abs. 1 AsylG).
8.2 Im Sinne einer Klarstellung wird abschliessend festgehalten, dass
sich aus den vorstehenden Erwägungen nicht der Schluss ergibt, der Be-
schwerdeführer sei zum heutigen Zeitpunkt angesichts der Entwicklung in
Syrien in seinem Heimatstaat nicht gefährdet. Indessen ist eine solche
Gefährdungslage ausschliesslich unter dem Aspekt von Art. 83 Abs. 4
AuG einzuordnen, wonach der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer
unzumutbar sein kann, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Der generellen Gefährdung
aufgrund der aktuellen Situation in Syrien im Sinne von Art. 83 Abs. 4
AuG wurde durch das BFM mit der Anordnung der vorläufigen Aufnahme
des Beschwerdeführers wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvoll-
zugs Rechnung getragen, welche mit dem vorliegenden Urteil in Kraft tritt,
so dass sich Ausführungen zur Frage der Zulässigkeit sowie der Möglich-
keit des Wegweisungsvollzuges (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4 S. 748) erüb-
rigen.
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und der rechtserhebliche Sachverhalt richtig
und vollständig festgestellt ist (Art. 106 Abs. 1AsylG). Die Beschwerde ist
daher abzuweisen.
10.
Der Instruktionsrichter hat mit Verfügung vom 6. Februar 2014 das Ge-
such um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutgeheissen
und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. Es werden
demnach keine Verfahrenskosten auferlegt.
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Seite 17
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und das Migrati-
onsamt des Kantons E._______.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Bruno Huber Jonas Tschan
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