B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-206/2015
Ur t e i l vom 2 3 . J a nu a r 2 0 1 5
Besetzung
Richter Daniel Willisegger (Vorsitz),
Richter François Badoud, Richterin Muriel Beck Kadima,
Gerichtsschreiber Michal Koebel.
Parteien
A._______, geboren am 17. Juli 1988,
Kongo (Kinshasa),
vertreten durch lic. iur. Melanie Schneider-Koch,
(…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration
(SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Wegweisung Dublin (Ausländerrecht);
Verfügung des BFM vom 30. Dezember 2014 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin ersuchte die Schweiz am 19. November 2013 um
Asyl. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank ergab,
dass sie am 22. November 2011 bereits in Frankreich Asyl beantragt hatte.
Das BFM stellte mit Verfügung vom 28. November 2013 fest, dass für die
Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens Frankreich zuständig
ist, trat auf das hiesige Asylgesuch nicht ein und ordnete die Wegweisung
aus der Schweiz an. Die dagegen eingereichte Beschwerde vom 11. De-
zember 2013 wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 19. De-
zember 2013 ab (E-6993/2013).
B.
Die Beschwerdeführerin wurde am 8. Januar 2014 von den Schweizer Be-
hörden nach Frankreich überstellt. Dort heiratete sie am 14. Juni 2014 ei-
nen in der Schweiz wohnhaften Landsmann. Der Ehemann reichte am 26.
Juni 2014 im Kanton Luzern ein Gesuch um Einbezug in die vorläufige Auf-
nahme ein. Das Verfahren ist noch rechtshängig.
C.
Die Beschwerdeführerin reiste während des laufenden Verfahrens illegal in
die Schweiz ein. Am 8. Dezember 2014 teilte das Migrationsamt des Kan-
tons Graubündens dem BFM mit, dass sie sich ohne Aufenthaltstitel in der
Schweiz aufhält. Das BFM wurde mit der Durchführung eines Dublin-Ver-
fahrens beauftragt. Der Beschwerdeführerin wurde zuvor durch das Migra-
tionsamt das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit Frankreichs, für die Durch-
führung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens sowie zur Wegweisung
nach Frankreich gewährt.
D.
Mit Verfügung vom 30. Dezember 2014 ordnete das BFM die Wegweisung
der Beschwerdeführerin nach Frankreich an, stellte fest, dass sie die
Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen
habe, und verpflichtete den Kanton Graubünden mit dem Vollzug der Weg-
weisungsverfügung. Ferner händigte es der Beschwerdeführerin die editi-
onspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus und wies darauf hin,
dass einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukommt.
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E.
Mit Eingabe vom 12. Januar 2015 reichte die Beschwerdeführerin dagegen
beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein mit dem Antrag, die Weg-
weisungsverfügung sei aufzuheben und der Beschwerdeführerin eine Auf-
enthaltsbewilligung aus humanitären Gründen und gestützt auf EMRK zu
erteilen. In prozessualer Hinsicht beantragte sie, es sei die unentgeltliche
Prozessführung zu gewähren und ihr in der Person der unterzeichnenden
Rechtsvertreterin ein unentgeltlicher Prozessbeistand zu bestellen. Der
Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig. Die
Wegweisung aufgrund der Dublin-Assoziierungsabkommen gegen eine
Person, die sich illegal in der Schweiz aufhält (Art. 64a Abs. 1 AuG), ist
beschwerdefähig. Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betref-
fend die Einreise beurteilt das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83
Bst. c Ziff. 1 BGG). Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin
zur Beschwerde legitimiert, die Beschwerde frist- und formgerecht (Art. 64a
Abs. 2 AuG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist insoweit
einzutreten.
1.2 Gegenstand der Beschwerde ist einzig die Wegweisungsverfügung, da
im vorinstanzlichen Verfahren nichts anders verfügt wurde. Soweit die Be-
schwerdeführerin vor Bundesverwaltungsgericht begehrt, es sei ihr eine
Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, erweitert sie den Beschwerde- oder
Streitgegenstand, was unzulässig ist. Insoweit kann auf die Beschwerde
nicht eingetreten werden.
1.3 Das Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem
VwVG (Art. 37 VGG). Da sich die Beschwerde als zum vornherein unbe-
gründet erweist, wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels ver-
zichtet (Art. 57 Abs. 1 VwVG e contrario).
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2.
Mit Beschwerde kann eine Verletzung von Bundesrecht einschliesslich
Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, eine unrichtige oder un-
vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und Unan-
gemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG).
3.
3.1 Gemäss Art. 64a Abs. 1 AuG erlässt das BFM eine Wegweisungsver-
fügung gegen eine Person, die sich illegal in der Schweiz aufhält, wenn
aufgrund der Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Euro-
päischen Parlamentes und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung
der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für
die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in
einem Mitgliedstaates gestellten Antrags auf internationalen Schutz zu-
ständig ist (Neufassung), ABl. L 180/31 vom 29. Juni 2013 (nachfolgend
Dublin-III-VO) ein anderer Staat, der durch eines der Dublin-Assoziierungs-
abkommen gebunden ist, für die Durchführung eines Asylverfahrens zu-
ständig ist.
3.2 Die Vorinstanz führt zur Begründung der angefochtenen Verfügung
aus, die Beschwerdeführerin halte sich ohne Aufenthaltstitel in der Schweiz
auf. Aufgrund des vorangegangenen Dublin-Verfahrens habe die Vo-
rinstanz die französischen Behörden um Wiederaufnahme gestützt auf Art.
18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO ersucht. Frankreich habe dem Ersuchen am
29. Dezember 2014 zugestimmt. An der Zuständigkeit Frankreichs ändere
nichts, dass die Beschwerdeführerin vorgebracht habe, sie habe in der Zwi-
schenzeit geheiratet. Wegweisungsvollzugshindernisse lägen keine vor.
3.3 Die Beschwerdeführerin stellt die Zuständigkeit Frankreichs zur Durch-
führung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens nicht in Abrede. Die fran-
zösischen Behörden haben ihre Zuständigkeit bestätigt, weshalb der Voll-
zug der Wegweisung möglich ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). Der Bundesrat be-
zeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in
welche eine Rückkehr zumutbar ist. Kommen weg- oder ausgewiesene
Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem
Mittgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Weg- oder Aus-
weisung in der Regel zumutbar (Art. 83 Abs. 5 AuG). Die Beschwerdefüh-
rerin hat nichts vorgebracht, das die Regelvermutung umzustossen ver-
mag, weshalb die Regelvermutung aus Art. 83 Abs. 5 AuG nicht in Frage
zu stellen ist. Zu prüfen bleibt die Zulässigkeit (Art. 83 Abs. 3 AuG). Der
Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der
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Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Hei-
mat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegensehen. In diesem Zusam-
menhang beruft sich die Beschwerdeführerin auf Art. 8 EMRK. Sie bringt
vor, sie habe in der Zwischenzeit nachweislich geheiratet, und reicht unter
anderem eine Heiratsurkunde zu den Akten, allerdings lediglich in Kopie.
Ob die Ehe im Ausland gültig geschlossen wurde und gestützt auf die ein-
gereichten Unterlagen in der Schweiz anerkannt werden könnte (Art. 45
IPRG), kann offen bleiben. Denn die Eheschliessung macht den Wegwei-
sungsvollzug nicht unzulässig, was sich aus der nachstehenden Erwägung
ergibt.
4.
4.1 Gemäss Art. 8 EMRK hat jede Person das Recht auf Achtung ihres Pri-
vat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz (Abs.1).
Eine Behörde darf in die Ausübung dieses Rechts nur eingreifen, soweit
der Eingriff gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesell-
schaft notwendig ist für die nationale oder öffentliche Sicherheit, für das
wirtschaftliche Wohl des Landes, zur Aufrechterhaltung der Ordnung, zur
Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder
zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer (Abs. 2).
Art. 8 EMRK garantiert das Recht auf Achtung des Privat- und Familienle-
bens, gibt aber weder ein Recht auf Einreise oder Aufenthalt in einem be-
stimmten Staat noch auf Wahl des für das Familienleben am geeignetsten
erscheinenden Ort (BGE 130 II 281 E. 3.1 [S. 285] mit Hinweisen). Der
Schutzbereich kann allerdings verletzt sein, wenn einem Ausländer, des-
sen Familienangehörige hier weilen, die Anwesenheit untersagt und damit
das Familienleben vereitelt wird. Der sich hier aufhaltende Familienange-
hörige muss nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung seinerseits über
ein gefestigtes Anwesenheitsrecht verfügen, was praxisgemäss der Fall ist,
wenn er das Schweizer Bürgerrecht besitzt, ihm die Niederlassungsbewil-
ligung gewährt wurde oder er über eine Aufenthaltsbewilligung verfügt, die
ihrerseits auf einem gefestigten Rechtsanspruch beruht (BGE 135 I 143
E.1.3.1 [S. 145]).
4.2 Das Bundesverwaltungsgericht prüft Art. 8 EMRK auf Beschwerden ge-
gen eine Wegweisungsverfügung nur vorfrageweise (BVGE 2013/37
E. 4.4.2.2). Massgebend für die tatsächlichen Verhältnisse ist der Zeitpunkt
des Beschwerdeentscheides. Die Beschwerdeführerin, die am 14. Juni
2014 einen Landsmann in Frankreich geheiratet hat, kann sich selbst nicht
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auf den Schutzbereich von Art. 8 EMRK berufen, weil sie ohne Aufenthalts-
titel und illegal in die Schweiz eingereist ist. Ihr Ehemann hält sich hier seit
2009 auf und ist vorläufig aufgenommen. Die vorläufige Aufnahme bildet
indessen keine Aufenthaltsbewilligung, sondern einen vorübergehenden
Status, der die Anwesenheit regelt, solange der Wegweisungsvollzug nicht
zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich erscheint (BGE 137 II 305 E.
3.1 [S. 308 f.]; BGE 138 I 246 E. 2.3 [S. 249]). Wer über kein gefestigtes
Anwesenheitsrecht verfügt, kann ein solches grundsätzlich auch nicht ei-
nem Dritten verschaffen, selbst wenn eine gelebte familiäre Beziehung zur
Diskussion stünde (BGE 130 II 281 E. 3.1 [S. 286]). Daraus folgt für den
vorliegenden Fall, dass die Beschwerdeführerin jedenfalls zurzeit keinen
grundsätzlichen Anspruch aus Art. 8 EMRK ableiten kann, welcher der
Wegweisungsverfügung entgegenstünde. Ob angesichts der räumlichen
Trennung und der kurzen Ehedauer von einer nahen, echten und gelebten
Familienbeziehung auszugehen ist, braucht deshalb nicht näher geprüft zu
werden. Ebenfalls ist hier über einen allfälligen Einbezug der Beschwerde-
führerin in die vorläufige Aufnahme des Ehemannes – und über die ent-
sprechend eingereichten Unterlagen – nicht zu entscheiden, weil es dafür
an der Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts fehlt. Das Entschei-
dungsrecht über den Familiennachzug liegt grundsätzlich beim zuständi-
gen Kanton (Art. 85 AuG) und das gilt auch für die ausnahmsweise Ge-
währung eines "prozeduralen Aufenthaltes" vor dem Bewilligungsentscheid
(Art. 17 Abs. 2 AuG; dazu BGE 139 I 37).
4.3 Zusammenfassend steht die Pflicht zur Achtung des Privat- oder Fami-
lienlebens (Art. 8 EMRK) dem Vollzug der Wegweisung nicht entgegen.
Weitere völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (wie Art. 3 EMRK)
werden von der Beschwerdeführerin nicht geltend gemacht. Solche sind
auch nicht ersichtlich, weshalb der Wegweisungsvollzug zulässig ist.
5.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung kein
Bundesrecht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 49
VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
6.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdefüh-
rerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.– fest-
zusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR
173.320.2). Da das Begehren als aussichtslos zu gelten hat, kann dem
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Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 65 Abs.
1 und 2 VwVG nicht stattgegeben werden. Das Gesuch um Wiederherstel-
lung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ist mit dem vorliegen-
den Urteil gegenstandlos geworden.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden der Beschwerdeführerin aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Daniel Willisegger Michal Koebel
Versand: