B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-206/2020
Ur t e i l vom 1 0 . F e b r u a r 2 0 2 0
Besetzung
Einzelrichter David R. Wenger,
mit Zustimmung von Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger;
Gerichtsschreiber Michal Koebel.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Irak,
vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 9. Dezember 2019 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer suchte am 26. Oktober 2016 in der Schweiz um Asyl
nach. Am 2. November 2016 fand die Befragung zur Person und am
10. Juli 2017 die Anhörung statt. Hierbei machte er im Wesentlichen gel-
tend, er sei irakischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie. Er sei in der
Region B._______, Provinz Erbil geboren und habe in der Provinz Dohuk
(…) die Schule besucht. Vor seiner Ausreise habe er zusammen mit seinen
Eltern in der Stadt C._______ gelebt, wo er auch gearbeitet habe. Die letz-
ten Monate vor seiner Ausreise habe er sich zuhause aufgehalten und sei
von seinen Eltern unterstützt worden. In der Schule sei er mit Kollegen in
Kontakt gekommen, die einen schlechten Einfluss auf ihn gehabt hätten.
Er habe begonnen zu spielen, zu trinken und er habe – etwas weniger als
einen Monat vor seiner Ausreise – zweimal Geschlechtsverkehr gegen Be-
zahlung gehabt. Letzteres hätten sein Vater und die Nachbarn erfahren,
woraufhin sein Vater ihn zuhause in ein Zimmer gesperrt und mit dem Tod
bedroht habe. Zwei seiner Brüder hätten seinen Vater dabei unterstützt.
Seine Mutter habe ihm jedoch in der Nacht zur Flucht verholfen.
B.
Mit Verfügung vom 9. Dezember 2019 stellte das SEM fest, der Beschwer-
deführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab,
verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an.
C.
Mit Schreiben vom 23. Dezember 2019 ersuchte der Beschwerdeführer
beim SEM um vollständige Einsicht in seine Asylakten.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 3. Januar 2020 gewährte das SEM dem Be-
schwerdeführer teilweise Akteneinsicht.
E.
Mit Eingabe vom 13. Januar 2020 reichte der Beschwerdeführer beim Bun-
desverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, es sei vollumfäng-
liche Einsicht in die Akten A4/10, A5/8, A7/1, A9/1, A26/1 und A27/1, even-
tualiter das rechtliche Gehör zu diesen zu gewähren. Nach Gewährung der
Akteneinsicht, eventualiter des rechtlichen Gehörs, sei eine angemessene
Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen. Die ange-
fochtene Verfügung des SEM vom 9. Dezember 2019 sei aufzuheben und
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die Sache dem SEM zur vollständigen und richtigen Abklärung, zur Fest-
stellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie zur Neubeurteilung zu-
rückzuweisen. Eventualiter sei die Verfügung des SEM aufzuheben und die
Flüchtlingseigenschaft festzustellen sowie Asyl zu gewähren. Eventualiter
sei die Verfügung des SEM aufzuheben und er sei als Flüchtling anzuer-
kennen. Eventualiter sei die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs
festzustellen und er sei vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht
sei auf die Erhebung von Verfahrenskosten sowie eines Kostenvorschus-
ses zu verzichten. Eventualiter sei eine angemessene Frist zur Bezahlung
des Kostenvorschusses beziehungsweise zur Einreichung weiterer Unter-
lagen betreffend das Einkommen und die Ausgaben anzusetzen.
F.
Mit Instruktionsverfügung vom 24. Januar 2020 bestätigte der Instruktions-
richter den Eingang der Beschwerde und stellte fest, der Beschwerdeführer
könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorlie-
gende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbe-
stimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
1.2 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember
2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und
Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Die vorliegend anzuwendenden
Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 1–7 und Art. 84) sind unverändert vom AuG
ins AIG übernommen worden, weshalb das Gericht nachfolgend die neue
Gesetzesbezeichnung verwendet.
2.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG, Art. 105 AsylG). Der Beschwerde-
führer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert
(Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist
einzutreten (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
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3.
3.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü-
gen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich begründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten
Richterin oder eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weite-
rungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a
AsylG).
4.
4.1 Das SEM führt in der angefochtenen Verfügung aus, der Beschwerde-
führer sei von seinem Vater – unterstützt von zwei Brüdern des Beschwer-
deführers – mit dem Tod bedroht und zuhause eingesperrt worden, nach-
dem er mit zwei Prostituierten Geschlechtsverkehr gehabt habe. Den Akten
seien keinerlei Hinweise zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer die
heimatlichen Behörden in dieser Angelegenheit um Schutz ersucht hätte.
Folglich sei davon auszugehen, dass dieser gar nicht erst den Versuch un-
ternommen habe, bei den Behörden um Schutz zu ersuchen, weshalb den
Behörden kein mangelnder Schutzwille und keine mangelnde Schutzfähig-
keit vorgeworfen werden könne. Vielmehr habe der Beschwerdeführer da-
rauf verzichtet, den Behörden die Möglichkeit zu geben, ihrer Schutzpflicht
nachzukommen. Zudem sei anzumerken, dass Personen mit einer inner-
staatlichen Fluchtalternative nicht auf den Schutz eines Drittstaates ange-
wiesen seien. Zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs führt das SEM
in individueller Hinsicht aus, der junge und gesunde Beschwerdeführer ver-
füge über Arbeitserfahrung. Zudem habe ihn seine Mutter bereits vor und
bei seiner Ausreise finanziell unterstützt und er stehe mit weiteren Ver-
wandten in Kontakt, auf die er zurückgreifen könne.
4.2 Auf Beschwerdeebene wird in formeller Hinsicht gerügt, indem das
SEM nicht abgeklärt habe, ob Prostitution im Irak verboten sei, habe es
sowohl das rechtliche Gehör als auch die Abklärungspflicht schwerwiegend
verletzt. Auch sei nicht abgeklärt worden, ob die irakischen Behörden
schutzfähig und schutzwillig seien, wenn sich jemand der Prostitution straf-
bar gemacht habe. Diese Abklärungen wären jedoch zwingend notwendig
gewesen, da das SEM im Wesentlichen auf die Schutzfähigkeit der nord-
irakischen Behörden abstelle. Weiter habe das SEM die Zulässigkeit und
Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nicht konkret gewürdigt, obschon
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es die Glaubhaftigkeit der Ausführungen des Beschwerdeführers – Todes-
drohung seiner Familie – nicht in Zweifel gezogen habe. Sodann sei das
SEM seiner Pflicht zur vollständigen und sauberen Aktenführung nicht
nachgekommen und habe den Anspruch auf Akteneinsicht schwerwiegend
verletzt, indem es keine Einsicht in die Aktenstücke A4/10, A5/8, A7/1, A9/1,
A26/1 und A27/1 gewährt habe. Ferner stütze sich das SEM auf über zwei
Jahre alte Textbausteine und Urteile aus dem Jahr 2017. Zudem sei es zu
einem schwerwiegenden Übersetzungsfehler gekommen, auf den die
Hilfswerksvertretung ausdrücklich hingewiesen habe. Schliesslich sei das
Verfahren jahrelang verschleppt worden, indem das SEM bis zur Durchfüh-
rung der Anhörung beinahe ein Jahr, und danach – bis zum Erlass der an-
gefochtenen Verfügung – über zwei Jahre zugewartet habe.
4.3 Diese formellen Rügen sind vorab zu prüfen, da sie zu einer Kassation
der angefochtenen Verfügung führen können.
5.
5.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches
Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, ander-
seits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass
eines Entscheides dar, der in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift.
Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass ei-
nes solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise bei-
zubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträ-
gen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entwe-
der mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern,
wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch
auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse,
die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren
Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1,
BVGE 2009/35 E. 6.4.1 m.w.H.).
Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbrin-
gen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung
angemessen zu berücksichtigen. Das gilt für alle form- und fristgerechten
Äusserungen, Eingaben und Anträge, die zur Klärung der konkreten Streit-
frage geeignet und erforderlich erscheinen. Die Begründung muss so ab-
gefasst sein, dass der Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachge-
recht anfechten kann. Sie muss kurz die wesentlichen Überlegungen nen-
nen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren
Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen
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Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vor-
bringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1).
Aus dem Akteneinsichtsrecht als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs folgt,
dass grundsätzlich sämtliche beweiserheblichen Akten den Beteiligten of-
fenzulegen sind, sofern in der sie unmittelbar betreffenden Verfügung da-
rauf abgestellt wird (BGE 132 V 387 E. 3.1 f.). Die Wahrnehmung des Ak-
teneinsichts- und Beweisführungsrechts durch die von einer Verfügung be-
troffenen Person setzt die Einhaltung der Aktenführungspflicht der Verwal-
tung voraus, gemäss welcher die Behörden alles in den Akten festzuhalten
haben, was zur Sache gehört und für den Entscheid wesentlich sein kann
(BGE 130 II 473 E. 4.1 m.w.H.). Der Anspruch auf Akteneinsicht setzt eine
geordnete, übersichtliche und vollständige Aktenführung (Ablage, Paginie-
rung und Registrierung der vollständigen Akten im Aktenverzeichnis)
voraus (vgl. BVGE 2012/24 E. 3.2, 2011/37 E. 5.4.1).
5.2 Es trifft zwar zu, dass gemäss BVGE 2008/4 die Sicherheits- und Jus-
tizbehörden in der ARK (Autonomen Region Kurdistan) – zu der auch die
Provinz Dohuk gehört – grundsätzlich in der Lage und willens sind, den
Bewohnern Schutz vor Verfolgung zu gewähren (a.a.O. E. 6.1–6.7). Diese
Einschätzung wurde mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
E-3737/2015 vom 14. Dezember 2015 (als Referenzurteil publiziert) bestä-
tigt und hat weiterhin Gültigkeit (vgl. Urteile des BVGer E-4950/2018 vom
28. Oktober 2019 E. 5.2.2, D-4776/2018 vom 11. September 2018 E. 6.3).
Vor dem Hintergrund jedoch, dass im Irak Prostitution sowie aussereheli-
che Kontakte strafrechtlich verboten sind, im Zusammenhang mit sexuel-
len Handlungen eine grosse Gefahr durch die Familie ausgehen kann und
Ehrenmorde durchaus vorkommen können (vgl. hierzu Urteil des BVGer
D-6539/2018 vom 2. April 2019 insb. E. 7.5.3 und 7.5.5, als Referenzurteil
publiziert), genügen die oberflächlichen und pauschalen Ausführungen der
Vorinstanz zur Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der Behörden sowie zur
innerstaatlichen Schutzalternative nicht. Das SEM wäre – wenn es wie vor-
liegend von der Glaubhaftigkeit der Vorbringen ausgeht – gehalten gewe-
sen, die Problematik des Beischlafs gegen Entgelt im Irak darzulegen und
adäquat auf den vorliegenden Fall anzuwenden. In Anbetracht der tatsäch-
lichen Gefahr, die im Irak bei familiären Ehrverletzungen von der eigenen
Familie ausgehen kann und der Tatsache, dass der junge Beschwerdefüh-
rer bis zu seiner Ausreise bei seinen Eltern gelebt hat, vermögen ferner die
lediglich vier Sätze zur individuellen Zumutbarkeit des Wegweisungsvoll-
zugs in den Nordirak – an die erhöhte individuelle Anforderungen gestellt
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werden – den Massgaben einer sorgfältigen Prüfung der Vorbringen nicht
zu genügen (angefochtene Verfügung S. 4).
5.3 Was die Akteneinsicht anbelangt, war der Rechtsvertreter nach der Ant-
wort der Vorinstanz auf sein Akteneinsichtsgesuch offensichtlich nicht der
Ansicht, die Akten seien unvollständig zugestellt worden, ansonsten er um-
gehend hätte remonstrieren müssen, was nicht geschehen ist (Urteil
BVGer E-1670/2014 vom 14. April 2014 E. 5.4). Die Aktenführungspflicht
ist nicht verletzt, was bereits die Informationen zeigen, die dem Rechtsver-
treter des Beschwerdeführers aufgrund des Aktenverzeichnisses vorlie-
gen. Bei den Aktenstücken A7/1 (Bericht ID-Abklärung), A9/1 (Aktennotiz
irakische Staatsangehörigkeit), A26/1 (Konsultation) und A27/1 (Prüfung
Dokument) handelt es sich um verwaltungsinterne Aktenstücke, womit kein
Anspruch auf Einsicht besteht. Dies, weil verhindert werden soll, dass die
ganze Meinungsbildung der Verwaltung vor der Öffentlichkeit ausgebreitet
wird (BGE 122 I 153 E. 6a). Zwar wäre eine etwas genauere Benennung
wünschenswert. Die Bezeichnung dieser Aktenstücke als intern – nicht edi-
tionspflichtig – ist indes vorliegend gesetzes- sowie praxiskonform und in
keiner Weise zu beanstanden (vgl. BGE 115 V 303, wonach in interne Ak-
ten, die – wie vorliegend – von der verfügenden Behörde ausschliesslich
für den Eigengebrauch oder die interne Entscheidfindung erstellt werden,
keine Einsicht zu gewähren ist; BVGE 2011/37 E. 5.4.1). Bei den Aktenstü-
cken A4/10 (Bericht GWK Liechtenstein) und A5/8 (Bericht GWK Po Kt.
TG) handelt es sich um Akten anderer Behörden. Aus überwiegenden öf-
fentlichen oder privaten Interessen kann die Einsicht in die Akten teilweise
oder ganz verweigert werden (Art. 27 VwVG). Aus dem Verhältnismässig-
keitsprinzip (Art. 5 Abs. 2 BV) folgt indessen, dass der Anspruch auf Akten-
einsicht nur so weit als nötig beschränkt werden darf (vgl. BVGE 2015/44
E. 5.1). An diesem Einsichtsrecht ändert auch der Umstand nichts, dass es
sich bei den Aktenstücken A4/10 und A5/8 um Akten einer anderen Be-
hörde handelt, da die Dokumente mit der Aufnahme in das Aktenverzeich-
nis des SEM dem Akteneinsichtsrecht unterliegen (vgl. Urteil des BVGer
A-5275/2015 vom 4. November 2015 insb. E. 8.8.2.1). Dem Rechtsvertre-
ter wurden im Rahmen des Akteneinsichtsgesuches diese Aktenstücke
nicht zugestellt und damit die Akteneinsicht unvollständig gewährt. Das
vorliegende, regelmässig wiederkehrende Vorgehen des SEM bei der Ge-
währung der Akteneinsicht angesichts des ausdrücklichen Ersuchens des
Beschwerdeführers vom 23. Dezember 2019, Einsicht in sämtliche Akten
zu gewähren, ist für das Bundesverwaltungsgericht nicht nachvollziehbar
und führt jeweils zu unnötigem Aufwand (vgl. Urteil des BVGer
D-6126/2016 vom 24. August 2017 E. 5.2.5).
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5.4 Aus der Verfahrensdauer kann der Beschwerdeführer, der vor Ergehen
der angefochtenen Verfügung keine formelle Rechtsverzögerungsbe-
schwerde eingereicht hat, nichts zu seinen Gunsten ableiten. Die Rüge,
das SEM habe den Anspruch auf Gewährung des rechtlichen Gehörs ver-
letzt, indem es bis zur Durchführung der Anhörung beinahe ein Jahr, und
danach – bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung – über zwei Jahre
zugewartet habe, ist unbegründet, zumal es sich bei der vom Beschwerde-
führer angerufenen Empfehlung, die Anhörung möglichst zeitnah zur Be-
fragung zur Person durchzuführen, um keine justiziable Verfahrenspflicht
handelt.
5.5 Es trifft zu, dass die Hilfswerksvertretung anlässlich der Anhörung eine
Beobachtung vermerkte und auf zwei Stellen im Protokoll hinwies. Sie
konnte jedoch selbst nicht einschätzen, ob es sich dabei um ein Missver-
ständnis oder einen Übersetzungsfehler handelte, was sich darin zeigt,
dass sie beides auflistete. Den entsprechenden Stellen im Protokoll ist je-
denfalls kein gravierender Übersetzungsfehler zu entnehmen, sondern le-
diglich eine Erklärung des Dolmetschers an der einen, und eine Unklarheit
in der Aussage des Beschwerdeführers, die aufgeklärt werden konnte, an
der anderen Stelle (SEM-Akten A25 F25 und F29). Der Beschwerdeführer
hat keine Kommunikationsschwierigkeiten mit dem Dolmetscher geltend
gemacht, dem Protokoll sind auch keine entsprechenden Hinweise zu ent-
nehmen. Vielmehr hat er den Dolmetscher gut verstanden, was er münd-
lich und schriftlich bestätigte. Zudem hat er die Richtigkeit des Protokolls
nach der Rückübersetzung schriftlich bestätigt. Vor diesem Hintergrund ist
die Rüge, es sei zu schwerwiegenden Übersetzungsfehlern gekommen,
unbegründet.
5.6 Es trifft zwar zu, dass das SEM im Wegweisungspunkt unter anderem
einen bereits bekannten Textbaustein verwendet hat und auf die Recht-
sprechung aus den Jahren 2015 bis 2017 verwies. Weil letztere jedoch
nach wie vor Gültigkeit hat, ist dies nicht zu beanstanden.
6.
6.1 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes
wegen fest und bedient sich nötigenfalls der gesetzlichen Beweismittel (Ur-
kunden, Auskünfte der Parteien, Auskünfte oder Zeugnis von Drittperso-
nen, Augenschein und Gutachten von Sachverständigen). Unrichtig ist die
Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidri-
ger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt wor-
den sind. Die Sachverhaltsfeststellung ist demgegenüber unvollständig,
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Seite 9
wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände be-
rücksichtigt werden (KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und
Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 630).
6.2 Indem die Vorinstanz keine weiteren Abklärungen zur Schutzfähigkeit
und Schutzwilligkeit der nordirakischen Behörden im Zusammenhang mit
Prostitution und zur Problematik der Rückkehr in eine Familienstruktur, die
den Beschwerdeführer bereits mit dem Tod bedroht hatte, getroffen hat, hat
sie zudem den Sachverhalt unvollständig festgestellt.
7.
Nach dem Gesagten liegen zum einen in Gestalt der nicht sorgfältigen Prü-
fung der Vorbringen sowie der Verweigerung der Akteneinsicht eine Verlet-
zung des Anspruchs auf rechtliches Gehör und zum anderen aufgrund feh-
lender Abklärungen eine mangelhafte Sachverhaltsfeststellung vor.
8.
8.1 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsge-
richt in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen
Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung an
die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festge-
stellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzufüh-
ren ist (vgl. PHILIPPE WEISSENBERGER, ASTRID HIRZEL, Praxiskommentar
Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl. 2016, Art. 61 VwVG, N 16 S.1264).
Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann grundsätzlich zwar
auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden, wenn dies
im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht erscheint; sie
muss dies aber nicht (vgl. BVGE 2015/10 E. 7.1).
8.2 Im vorliegenden Fall ist die Sache an das SEM zurückzuweisen, zumal
die Erstellung des Sachverhalts weiterer Abklärungen bedarf.
9.
Die Beschwerde ist gutzuheissen und die vorinstanzliche Verfügung vom
9. Dezember 2019 in Anwendung von Art. 61 Abs. 1 in fine VwVG zur voll-
ständigen und richtigen Sachverhaltsermittlung und Neubeurteilung im
Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Hiermit werden
die übrigen Beschwerdeanträge gegenstandslos.
E-206/2020
Seite 10
10.
10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltli-
chen Prozessführung und der Antrag auf Verzicht auf Erhebung eines Kos-
tenvorschusses werden mit dem vorliegenden Urteil gegenstandslos.
10.2 Der ganz oder teilweise obsiegenden Partei ist eine Parteientschädi-
gung für die ihr notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzuspre-
chen (Art. 64 Abs. 1 VwVG sowie Art. 7 des Reglements vom 21. Feb-
ruar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Es wurde keine Kostennote einge-
reicht, weshalb die notwendigen Parteikosten aufgrund der Akten zu be-
stimmen sind (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu
ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9–13 VGKE) ist dem Beschwerde-
führer zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von insgesamt
Fr. 2‘200.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) zuzusprechen.
(Dispositiv: nächste Seite)
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Seite 11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der angefochte-
nen Verfügung beantragt wird.
2.
Die Verfügung des SEM vom 9. Dezember 2019 wird aufgehoben und die
Sache im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor
dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt
Fr. 2‘200.– auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
David R. Wenger Michal Koebel
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