B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-2062/2014
U r t e i l v o m 6 . M a i 2 0 1 4
Besetzung
Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz),
Richterin Christa Luterbacher, Richter François Badoud,
Gerichtsschreiber Simon Thurnheer.
Parteien
A._______,
Eritrea,
und ihre Tochter
B._______,
Eritrea,
beide vertreten durch (…).
Gesuchstellerinnen.
Gegenstand
Revision: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom
14. März 2014 / E-155/2014.
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Sachverhalt:
A.
Die Gesuchstellerinnen halten sich im Sudan auf. Mit Eingabe ihres in der
Schweiz wohnhaften Bruders vom 9. Juli 2012 ersuchte die volljährige
Gesuchstellerin zusammen mit ihrem Ehemann beim BFM um Einreise-
bewilligung und Asylgewährung. In der Folge wurde das Verfahren infolge
Verschwindens des Ehemannes auf die volljährige Gesuchstellerin be-
schränkt bzw. infolge der Geburt ihrer Tochter auf dieses Kind ausgewei-
tet. Nach mehrfacher Korrespondenz zwischen dem BFM und dem zwi-
schenzeitlich bevollmächtigen aktuellen Rechtsvertreter wandte sich die-
ser mit Schreiben vom 12. Januar 2014 ans Bundesverwaltungsgericht.
Dieses nahm die Eingabe als Rechtsverzögerungsbeschwerde entgegen
und wies sie als solche mit Urteil vom 14. März 2014 wegen offensichtli-
cher Unbegründetheit in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung
eines zweiten Richters ab.
B.
Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 16. April 2014 ersuchten die Ge-
suchstellerinnen um Revision des Urteils vom 14. März 2014, verbunden
mit dem Begehren, in Wiederaufnahme des Rechtsverzögerungsbe-
schwerdeverfahrens sei festzustellen, dass das Asylverfahren vor dem
BFM zu lange gedauert habe, und das BFM sei anzuweisen, das Verfah-
ren zügig zu Ende zu führen. In prozessualer Hinsicht beantragten sie die
unentgeltliche Rechtspflege. Zur Begründung ihres Revisionsgesuchs be-
riefen sie sich auf den Revisionsgrund der Missachtung der Vorschriften
über die Besetzung des Gerichts sowie auf denjenigen des Übersehens
einer in den Akten liegenden erheblichen Tatsache.
C.
Mit Telefaxeingaben seines Rechtsvertreters vom 24. April 2014 wies der
Gesuchsteller im Wesentlichen auf die allgemeine Lage von Eritreern im
Sudan hin und ersuchte um prioritäre Behandlung seines Gesuchs.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 105 AsylG
(SR 142.31) auf dem Gebiet des Asyls in der Regel endgültig über Be-
schwerden gegen Verfügungen des BFM (vgl. zur Ausnahme Art. 83
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Bst. d Ziff. 1 BGG). Es ist ausserdem zuständig für die Revision von Urtei-
len, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat
(vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1).
1.2 Gemäss Art. 45 VGG gelten für die Revision von Urteilen des Bun-
desverwaltungsgerichts die Art. 121–128 BGG sinngemäss. Nach Art. 47
VGG findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches
Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung.
1.3 Das Revisionsgesuch ist ein ausserordentliches Rechtsmittel, das
sich gegen einen rechtskräftigen Beschwerdeentscheid richtet. Wird das
Gesuch gutgeheissen, beseitigt dies die Rechtskraft des angefochtenen
Urteils, und die bereits entschiedene Streitsache ist neu zu beurteilen
(vgl. MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwal-
tungsgericht, 2008, S. 247 Rz. 5.36).
1.4 Das Bundesverwaltungsgericht zieht auf Gesuch hin seine Urteile aus
den in Art. 121–123 BGG aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45
VGG). Nicht als Revisionsgründe gelten Gründe, welche die Partei, die
um Revision nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren
hätte geltend machen können (sinngemäss Art. 46 VGG).
2.
2.1 Im Revisionsgesuch ist insbesondere der angerufene Revisionsgrund
anzugeben und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens im Sinne von
Art. 124 BGG darzutun.
2.2 Die Gesuchstellerinnen machen den Revisionsgrund der Verletzung
der Vorschriften über die Besetzung des Gerichts (Art. 121 Bst. a BGG)
sowie versehentliche Nichtberücksichtigung einer in den Akten liegenden
erheblichen Tatsache (Art. 121 Bst. d BGG) geltend und zeigen ausser-
dem die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens auf. Auf das frist- und
formgerecht eingereichte Revisionsgesuch ist deshalb einzutreten.
3.
3.1 Die Gesuchstellerinnen machen geltend, die Rechtsverzögerungsbe-
schwerde vom 12. Januar 2014 hätte anstelle des einzelrichterlichen Ver-
fahrens mit Zustimmung eines zweiten Richters in Anwendung von Art. 21
Abs. 1 VGG in der Besetzung von drei Richtern bzw. Richterinnen erge-
hen müssen. Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern ei-
ner anfechtbaren Verfügung kann, wie gegen die Verfügung selbst, Be-
schwerde geführt werden (Art. 46a VwVG; vgl. MARKUS MÜLLER, in: Au-
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er/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das
Verwaltungsverfahren [VwVG], 2008, Rz. 3 zu Art. 46a). Auf Rechtsver-
zögerungsbeschwerden ans Bundesverwaltungsgericht gelangt im Be-
reich des Asyls somit auch Art. 111 Bst. e AsylG (SR 142.31) zur Anwen-
dung. Art. 111 Bst. e AsylG sieht vor, dass eine offensichtlich unbegründe-
te Beschwerde in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines
zweiten Richters bzw. einer zweiten Richterin abzuweisen ist. Im Urteil
E-155/2014 vom 14. März 2014 wurde dargetan, dass die abgewiesene
Beschwerde offensichtlich unbegründet sei. Daran ändert nichts, dass die
Beschwerde "im Einreichungszeitpunkt nicht als aussichtslos" einge-
schätzt und entsprechend auf die Erhebung von Verfahrenskosten ver-
zichtet wurde (a.a.O., E. 7). Gemäss BVGE 2013/29 kann die Wahl eines
einzelrichterlichen Verfahrens mit Zustimmung eines Zweitrichters ge-
mäss Art. 111 Bst. e AsylG keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 121
Bst. a BGG begründen, da die fragliche Besetzung des Gerichts auf einer
materiell-rechtlichen Prüfung – vorliegend über die Frage der offensichtli-
chen Begründetheit oder Unbegründetheit der Beschwerde – beruht (vgl.
a.a.O., E. 5.2 – 5.3). Folglich ist die Rüge vorliegend unbegründet bzw.
kann sie nicht gehört werden. Die diesbezüglichen Ausführungen im Re-
visionsgesuch erweisen sich als unmassgebliche appellatorische Urteils-
kritik.
3.2 Ferner machen die Gesuchstellerinnen geltend, das Bundesverwal-
tungsgericht sei in den Erwägungen seines Urteils vom 14. März 2014
davon ausgegangen, dass zwei Brüder der Erstgesuchstellerin im Sudan
lebten, obwohl nur einer sich dort aufhalte. Dabei handelt es sich indes
nicht um eine bei den Akten liegende Tatsache, sondern um eine Streit-
frage des Beschwerdeverfahrens im Rahmen des Schriftenwechsels.
Entgegen dem Revisionsgesuch folgt aus dem Umstand, dass das Ge-
richt diese Frage in der Prozessgeschichte aufgeführt hat, nicht, dass es
sie für wesentlich halten würde. Genauso wenig kann daraus, dass es
sich in den Erwägungen dazu nicht geäussert hat, gefolgert werden, dass
es die Behauptung des BFM übernommen hätte. Aufgrund der Urteilsbe-
gründung muss vielmehr davon ausgegangen werden, dass das Gericht
die Frage, ob und wie viele Brüder der Erstgesuchstellerin im Sudan le-
ben, nicht für erheblich hielt. Denn das Gericht wies die Beschwerde mit
der Begründung ab, die Überschreitung der Verfahrensdauer sei objektiv
(noch) gerechtfertigt und Frau und Kind seien nicht unmittelbar an Leib
und Leben gefährdet. Vor dem Hintergrund dieser Argumentation ist nicht
ersichtlich, inwiefern die Frage, ob ein oder zwei Brüder der Erstgesuch-
stellerin im Sudan leben, im Rechtsverzögerungsverfahren erheblich sein
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soll. Dieses wird auch nicht dargetan. Nach dem Gesagten wurde im Ur-
teil vom 14. März 2014 vom Gericht keine in den Akten liegende erhebli-
che Tatsache übersehen.
3.3 Bei der übrigen Gesuchsbegründung handelt es sich um revisions-
rechtlich unbeachtliche appellatorische Urteilskritik. Die Beilagen sind un-
erheblich.
4.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass keine revisionsrechtlich relevan-
ten Gründe dargetan sind. Das Gesuch um Revision des Urteils des Bun-
desverwaltungsgerichts vom 14. März 2014 ist demzufolge abzuweisen.
5.
Nach dem Gesagten erweisen sich die gestellten Rechtsbegehren als
aussichtslos, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege – ungeachtet einer allenfalls bestehenden prozessualen
Bedürftigkeit – gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist. Bei diesem
Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 1200.– den
Gesuchstellerinnen aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1
VwVG; Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird ab-
gewiesen. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.– werden den
Gesuchstellerinnen auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Ver-
sand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an die Gesuchstellerinnen, das BFM.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Gabriela Freihofer Simon Thurnheer
Versand: