B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-2062/2016
Ur t e i l vom 1 2 . Ap r i l 2 0 1 6
Besetzung
Einzelrichterin Barbara Balmelli,
mit Zustimmung von Richterin Daniela Brüschweiler;
Gerichtsschreiber Thomas Hardegger.
Parteien
A._______, geboren am (…),
alias B._______, geboren (…),
alias C._______, geboren (…),
Afghanistan,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 23. März 2016 / N (…).
E-2062/2016
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Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer suchte am 18. Dezember 2015 um Asyl in der
Schweiz nach. Am 21. Dezember 2015 führte die Vorinstanz einen Ab-
gleich der Fingerabdrücke mit der Zentraleinheit Eurodac durch. Diese ent-
hielt keinen Registrierungsvermerk anderer Dublin-Staaten.
A.b Am 7. Januar 2016 wurde der Beschwerdeführer im Empfangs- und
Verfahrenszentrum Basel zur Person befragt. Er gab an, über Kroatien und
andere Dublin-Staaten in die Schweiz gelangt zu sein. Er habe in keinem
anderen Dublin-Staat ein Asylgesuch gestellt. In der Folge wurde ihm das
rechtliche Gehör unter anderem zur Zuständigkeit Kroatiens zur Durchfüh-
rung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens gewährt. Dabei erklärte er, er
möchte in der Schweiz bleiben.
Der Beschwerdeführer reichte seine Tazkera (afghanische Identitätskarte),
ein kroatisches Schreiben vom 15. Dezember 2015 und ein serbisches
Schreiben vom 12. Dezember 2015 je im Original sowie diverse Reiseun-
terlagen ein. Laut dem kroatischen Schreiben vom 15. Dezember 2015
reiste der Beschwerdeführer illegal in Kroatien ein, und lautet seine Identi-
tät C._______, geboren (…), Afghanistan.
A.c Am 14. Januar 2016 ersuchte die Vorinstanz die kroatischen Behörden
um Übernahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 13 Abs. 1 der Ver-
ordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestim-
mung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaats-
angehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags
auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung), ABl. L 180/31 vom
29.6.2013 (Dublin-III-VO). Die kroatischen Behörden liessen sich innert
Frist nicht vernehmen.
B.
Mit Verfügung vom 23. März 2016 – eröffnet am 31. März 2016 – trat die
Vorinstanz auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und ver-
fügte die Wegweisung aus der Schweiz. Gleichzeitig forderte sie ihn auf,
die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu ver-
lassen, ansonsten er in Haft gesetzt werden und unter Zwang nach Kroa-
tien zurückgeführt werden könnte. Weiter verpflichtete die Vorinstanz den
zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung, händigte dem Be-
schwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus
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und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende
Wirkung zu.
C.
Mit Eingabe vom 4. April 2016 reichte der Beschwerdeführer beim Bundes-
verwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, die Verfügung vom
23. März 2016 sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, ihr
Recht zum Selbsteintritt auszuüben und sich für das vorliegende Asylver-
fahren für zuständig zu erklären. Im Sinne einer vorsorglichen Massnahme
sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Die Vollzugs-
behörden seien anzuweisen, von einer Überstellung nach Kroatien abzu-
sehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über die Beschwerde entschie-
den habe. In prozessualer Hinsicht beantragte er, es sei ihm die unentgelt-
liche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses sei zu verzichten.
D.
Am 7. April 2016 gingen die vorinstanzlichen Akten beim Bundesverwal-
tungsgericht ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der
Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung le-
gitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
1.2 Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht
(einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die
unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sach-
verhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
1.3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer
Urteilsbegründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
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1.4 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die
Vorinstanz ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-
prüfen (Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz
zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (BVGE 2011/9 E. 5.).
2.
2.1 Nach Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG tritt das SEM auf ein Asylgesuch in
der Regel nicht ein, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen kön-
nen, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens
staatsvertraglich zuständig ist.
2.2 Jeder Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach
den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird (Art. 3
Abs. 1, Satz 2 Dublin-III-VO).
2.3 Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäss den
beiden in Art. 22 Abs. 3 der Verordnung genannten Verzeichnissen, ein-
schliesslich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 festgestellt,
dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder
Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mit-
gliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig
(Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO).
2.4 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat
beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staa-
tenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn
er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prü-
fung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintritts-
recht).
3.
3.1 Die Vorinstanz stellt in der angefochtenen Verfügung fest, die kroati-
schen Behörden hätten innerhalb der festgelegten Frist zu ihrem Übernah-
meersuchen keine Stellung genommen. Gemäss dem Abkommen vom
26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und
der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Be-
stimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitglied-
staat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (Dublin-Assoziierungsab-
kommen, DAA, SR 0.142.392.68) und unter Anwendung von Art. 22 Abs. 7
Dublin-III-VO sei die Zuständigkeit zur Prüfung des Asyl- und Wegwei-
sungsverfahrens daher am 15. März 2016 an Kroatien übergegangen.
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Aufgrund der mit dem Dokument vom 15. Dezember 2015 nachweisbaren
illegalen Einreise des Beschwerdeführers nach Kroatien und aufgrund des-
sen Aussagen in der Befragung vom 7. Januar 2016, wonach er sich bei
der Durchreise in Kroatien aufgehalten habe, sei gemäss der Dublin-III-VO
Kroatien für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens zu-
ständig.
Sodann liege aufgrund der Akten kein Grund für einen Selbsteintritt der
Schweiz vor. Die Überstellung nach Kroatien habe – vorbehältlich einer all-
fälligen Unterbrechung oder Verlängerung der Überstellungsfrist – bis spä-
testens am 15. September 2016 zu erfolgen.
3.2 In der Rechtsmitteleingabe beanstandet der Beschwerdeführer die
grundsätzliche Zuständigkeit Kroatiens nicht. Indessen sei sein Reiseziel
stets die Schweiz gewesen, wo Menschenrechte respektiert würden, Si-
cherheit und ein würdevolles Leben möglich sei. Er beabsichtige, sich hier
schulisch ausbilden zu lassen, zu arbeiten und eine Existenz zu gründen.
Er sei mittlerweile bereits in der Schweiz eingeschult, habe ein Zuhause
und Freunde gefunden. Er wolle nicht nach Kroatien zurück, wo er keine
Perspektiven vorfinde, keine Existenz sich schaffen könne und ihn im
schlimmsten Fall ein Leben auf der Strasse erwarte. Kroatien behandle
Flüchtlinge schlecht. Sodann leide er seit Erhalt der angefochtenen Verfü-
gung unter gesundheitlichen Problemen (Kopf- und Augenschmerzen).
4.
4.1 Gemäss seinen eigenen Angaben hat sich der Beschwerdeführer auf
seiner Reise von der Türkei in die Schweiz durch Dublin-Mitgliedstaaten
auch in Kroatien aufgehalten. Laut dem eingereichten kroatischen Schrei-
ben ist er dabei illegal nach Kroatien eingereist und hat sich am 15. De-
zember 2015 dort aufgehalten. Das SEM hat die kroatischen Behörden am
14. Januar 2016 somit folgerichtig um Aufnahme des Beschwerdeführers
gestützt auf Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO ersucht. Indem die kroatischen Be-
hörden auf das Übernahmeersuchen der Schweiz nicht geantwortet haben,
hat Kroatien seine Zuständigkeit implizit anerkannt. Somit ist die grund-
sätzliche Zuständigkeit Kroatiens gemäss Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO ge-
geben. Dabei verlangt die vorgenannte Bestimmung nicht, dass der Be-
troffene im erreichten Dublin-Mitgliedstaat ein Asylgesuch eingereicht ha-
ben muss, denn für die Annahme der Zuständigkeit genügen Indizien, wie
eine illegale Einreise. Ausserdem wäre für die Zuständigkeitsbegründung
nach Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO eine illegale Einreise in einen Mitglied-
staat aus einem anderen Dublin-Staat unbeachtlich (vgl. FILZWIE-
SER/SPRUNG, Dublin III-Verordnung, Wien 2014, K3 zu Art. 13, S. 142f.).
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4.2 Kroatien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105), des Abkom-
mens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR
0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR
0.142.301) und es bestehen keine Hinweise dafür, dass sich das Land im
konkreten Fall nicht an die daraus resultierenden Verpflichtungen halten
würde.
4.3 Es obliegt dem Beschwerdeführer, diese vorstehenden Vermutungen
umzustossen. Dabei hat er ernsthafte Anhaltspunkte vorzubringen, dass
die kroatischen Behörden in seinem Fall das Völkerrecht verletzen und ihm
nicht den notwendigen Schutz gewähren oder ihn menschenunwürdigen
Lebensumständen aussetzen würden, mithin in seinem Fall Art. 3 EMRK
oder eine andere völkerrechtliche Verpflichtung verletzt ist (vgl. Europäi-
scher Gerichtshof für Menschenrechte [EGMR], M.S.S. gegen Belgien und
Griechenland [Appl. No. 30696/09], Urteil vom 21. Januar 2011, § 84 f. und
250; ebenso Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union [EuGH] vom
21. Dezember 2011 in der Rechtssache C-411/10 und C-493). Solches
macht er in der Rechtsmitteleingabe offensichtlich nicht geltend und ist auf-
grund der Akten auch nicht ersichtlich.
4.4 In Fortführung der bisherigen Praxis des Bundesverwaltungsgerichts
ist somit von der Vermutung auszugehen, dass Kroatien die Gebote des
flüchtlingsrechtlichen und des menschenrechtlichen Rückschiebeverbots
beachtet. Bei einer Überstellung ist weiter davon auszugehen, dass Kroa-
tien die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Eu-
ropäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu
gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des inter-
nationalen Schutzes (sogenannte Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU
vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Per-
sonen, die internationalen Schutz beantragen (sogenannte Aufnahmericht-
linie) ergeben, anerkennt und schützt. Eine allfällige Verletzung der er-
wähnten Richtlinien durch den zuständigen Mitgliedstaat in der Vergangen-
heit begründet kein selbständiges Recht einer beschwerdeführenden Per-
son auf Anrufung zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts, sondern es be-
darf hierzu grundsätzlich des Nachweises eines "real risk" im Sinne der
EGMR-Rechtsprechung (vgl. FILZWIESER/SPRUNG, a.a.O., Art. 17 K5
S. 159). Dies ist vorliegend nicht der Fall.
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4.5 Was die geltend gemachten Kopf- und Augenschmerzen, die in Zusam-
menhang mit der Eröffnung der vorinstanzlichen Verfügung stehen, betrifft,
so stehen diese einer Überstellung offensichtlich nicht entgegen. Sollte der
Beschwerdeführer dennoch weiterhin Schmerzen haben, so verfügt Kroa-
tien gemäss den Erkenntnissen des Gerichts über hinreichende medizini-
sche Infrastrukturen zu derer Behandlung (vgl. Urteil des BVGer E-
1904/2016 vom 6. April 2016).
5.
Was schliesslich die Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO be-
trifft, so ist diese nicht direkt, sondern nur in Verbindung mit einer nationa-
len Norm (namentlich Art. 29a Abs. 3 AsylV1, Selbsteintritt aus humanitä-
ren Gründen) oder internationalem Recht anwendbar (vgl. BVGE 2010/45
E. 5). In diesem Zusammenhang kommt dem Bundesverwaltungsgericht
jedoch keine Beurteilungskompetenz hinsichtlich des Ermessensentschei-
des des SEM zu (vgl. BVGE 2015/9). Das Bundesverwaltungsgericht greift
nur dann ein, wenn das Staatsekretariat das ihm eingeräumte Ermessen
über- beziehungsweise unterschreitet oder missbraucht und damit Bun-
desrecht verletzt. Das ist vorliegend nicht der Fall.
Der Umstand, dass der Beschwerdeführer wünscht, in der Schweiz bleiben
zu können, stellt keinen Grund für einen Selbsteintritt der Schweiz dar. Die
Dublin-III-VO räumt dem Schutzsuchenden kein Recht ein, den seinen An-
trag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3).
6.
6.1 Kroatien ist somit für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungs-
verfahrens des Beschwerdeführers gemäss der Dublin-III-VO zuständig
und entsprechend verpflichtet, ihn gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-
VO aufzunehmen. Die Vorinstanz ist in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst.
b AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht einge-
treten. Da er auch nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Nieder-
lassungsbewilligung ist, hat die Vorinstanz in Anwendung von Art. 44 AsylG
ebenfalls zu Recht die Überstellung nach Kroatien angeordnet (Art. 32
Bst. a AsylV 1).
6.2 Unter diesen Umständen sind allfällige Vollzugshindernisse gemäss
Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen, da das Fehlen
von Wegweisungsvollzugshindernissen bereits Voraussetzung des Nicht-
eintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE
2010/45 E. 10 S. 645).
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Seite 8
7.
Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bun-
desrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (vgl. Art.
106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
Mit dem vorliegenden Urteil sind die Anträge auf Wiederherstellung der auf-
schiebenden Wirkung und auf Anordnung vorsorglicher Massnahmen ge-
genstandslos geworden.
8.
8.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorstehenden
Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtslos zu gelten
haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht
gegeben, weshalb dem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege nicht stattzugeben ist.
8.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.– (Art.
1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschä-
digungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
Mit dem Urteil ist der Antrag auf Verzicht eines Kostenvorschusses gegen-
standslos geworden.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 9
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Barbara Balmelli Thomas Hardegger
Versand: