B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-2062/2018
Ur t e i l vom 2 6 . Ap r i l 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichter Markus König,
mit Zustimmung von Richter Walter Lang;
Gerichtsschreiberin Martina Stark.
Parteien
A._______, geboren am (…),
und ihre Töchter
B._______, geboren am (…),
C._______, geboren am (…),
alle Syrien,
alle vertreten durch Rechtsanwalt Michael Steiner,
(…),
Beschwerdeführerinnen,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 7. März 2018 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführerinnen ihren Angaben zufolge ihren Heimatstaat
definitiv im Jahr 2007 verliessen und in die Vereinigten Arabischen Emirate
(VAE) zogen, wo sie bis (…) 2015 lebten,
dass die Beschwerdeführerinnen sich im Sommer 2014 vorübergehend be-
suchsweise in der Schweiz aufhielten und schliesslich am (…) 2015 mit
einem Schengen-Visum nach Dänemark reisten,
dass sie von dort aus mit dem Auto nach Schweden zur Schwägerin der
Beschwerdeführerin gelangten, wo sie ein Asylgesuch stellten,
dass sie schliesslich am 13. November 2015 im Rahmen eines Dublin-In-
Verfahrens in die – für die Behandlung des Asylgesuchs zuständige –
Schweiz überstellt wurden,
dass die Beschwerdeführerin an der Befragung zur Person (BzP) vom
24. November 2015 sowie an der einlässlichen Anhörung zu den Asylgrün-
den vom 15. November 2016 zu Protokoll gab, ihr Ehemann habe in den
VAE als (…) und (…) gearbeitet und über einen Aufenthaltstitel verfügt,
weshalb auch sie einen Aufenthaltstitel erhalten habe,
dass sie sich während ihrer ersten Schwangerschaft im Jahr (…) bei Aus-
bruch der Revolution in ihrem Heimatstaat aufgehalten habe und dort eine
Familie unterstützt habe, die aus D._______ geflohen sei, weshalb sie in
der Folge von den Volksausschüssen persönlich angegriffen worden sei,
dass die Brüder ihres Ehemannes sie in dieser Angelegenheit unterstützt
und das Problem gelöst hätten, ihr Ehemann sie aber dennoch kurz darauf
dazu aufgefordert habe, nach Damaskus zu reisen, um von dort aus das
Land zu verlassen,
dass die Brüder ihres Ehemannes noch in derselben Woche von der Re-
gierung festgenommen worden seien, weil sie an Demonstrationen teilge-
nommen hätten,
dass ihr Ehemann, als er im Jahr 2012 seine kranke Mutter in Syrien be-
sucht habe, am Flughafen festgenommen und während einem Monat fest-
gehalten worden sei, weil ihm vorgeworfen worden sei, er berichte über die
Ereignisse in Syrien,
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dass sie seither regelmässig von den heimatlichen Behörden vorgeladen
würden,
dass die Beschwerdeführerin zudem zu Protokoll gab, sie leide an Depres-
sionen und sei bereits in Schweden deswegen in Behandlung gewesen,
dass hierzu eine ärztliche Bestätigung vom 16. September 2016 einge-
reicht wurde, wonach sie Antidepressiva einnehme, sie in psychotherapeu-
tischer Behandlung sei und bei ihr kognitive Defizite (namentlich Vergess-
lichkeit) auftreten würden,
dass die Ärztin der Beschwerdeführerin die Migrationsbehörden in diesem
Dokument um "die Berücksichtigung der krankheitsbedingten Einschrän-
kungen [bei der] Authentizitätsbeurteilung ihrer Aussagen" ersuchte,
dass die Hilfswerkvertretung (HWV) im Anhörungsprotokoll vermerkte, aus
dem Gemütszustand und dem Verhalten der Beschwerdeführerin sei zu
schliessen, dass sie deutlich psychisch belastet sei, so dass sie teilweise
geistig abwesend gewirkt habe und einige Fragen bereits während der For-
mulierung der Antworten vergessen habe,
dass die HWV ausserdem anregte, weitere Abklärungen über das Face-
book-Profil der Beschwerdeführerin zu tätigen, zumal sie geltend gemacht
habe, ihre politischen Aktivitäten gegen das syrische Regime seien dort
ersichtlich,
dass die Beschwerdeführerin zur Untermauerung ihrer Vorbringen Kopien
der Kündigung ihres Ehemannes betreffend seinen Job in E._______, ei-
nes sie betreffenden Haftbefehls, einer ärztlichen Bestätigung sowie einer
Identifikationsbestätigung des F._______ und das Familienbüchlein ins
Recht legte,
dass die Beschwerdeführerin bereits am 18. Mai 2016 darum ersuchte, ihr
Verfahren beschleunigt durchzuführen, weil sie sich grosse Sorgen um ih-
ren Ehemann in den VAE mache, zumal alle dort lebenden syrischen
Staatsbürger dazu aufgefordert worden seien, das Land zu verlassen,
dass die behandelnde Ärztin der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom
27. Januar 2018 beim SEM wiederum unter Hinweis auf ihre Depression
um Beschleunigung des Asylverfahrens ersuchte,
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dass das SEM mit Verfügung vom 7. März 2018 – eröffnet am 9. März 2018
– die Asylgesuche der Beschwerdeführerinnen ablehnte und die Wegwei-
sung aus der Schweiz anordnete, wobei es den Vollzug der Wegweisung
wegen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme in der
Schweiz aufschob,
dass es dabei die Vorbringen als unglaubhaft qualifizierte, weil sie an der
BzP noch angegeben gehabt habe, politisch nicht aktiv gewesen zu sein,
während sie an der Anhörung plötzlich geltend gemacht habe, die Oppo-
sition unterstützt zu haben,
dass ihre diesbezüglichen Schilderungen jedoch allgemein und detailarm
ausgefallen seien und sie auch die dazu veröffentlichen Videos bezeich-
nenderweise inzwischen von ihrem Facebook-Account gelöscht habe,
weshalb diese Vorbringen als nachgeschoben zu werten seien,
dass auch ihre Ausführungen an den Befragungen zum politischen Enga-
gement ihres Ehemannes unsubstanziiert seien und sie keine weiterge-
henden Angaben zum angeblichen Haftbefehl habe machen können,
dass insgesamt somit nicht von einem ernsthaften Interesse der Regierung
am Ehemann der Beschwerdeführerin auszugehen sei, was auch durch die
Haftentlassung bestärkt werde, und aus diesem Grund nicht geglaubt wer-
den könne, er halte sich ohne Aufenthaltsbewilligung in E._______ auf,
dass die Beschwerdeführerinnen gegen die vorinstanzliche Verfügung mit
Eingabe vom 9. April 2018 (Poststempel) beim Bundesverwaltungsgericht
Beschwerde erhoben und beantragten, die angefochtene Verfügung sei
aufzuheben und die Sache zur vollständigen und richtigen Abklärung und
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie zur Neubeurteilung
an die Vorinstanz zurückzuweisen,
dass weiter das Fortbestehen der Rechtswirkungen der vorläufigen Auf-
nahme auch bei Aufhebung der angefochtenen Verfügung festzustellen
sei,
dass eventualiter die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihnen Asyl
zu gewähren sei, subeventualiter seien sie als Flüchtlinge vorläufig aufzu-
nehmen,
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dass sie in prozessrechtlicher Hinsicht um Verzicht auf Erhebung eines
Kostenvorschusses sowie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessfüh-
rung nach Art. 65 Abs. 1 VwVG ersuchten und hierzu eine Fürsorgebestä-
tigung sowie eine Kopie des aufgehobenen Aufenthaltstitels des Eheman-
nes der Beschwerdeführerin und Ausdrucke von Veröffentlichungen auf
Facebook zu den Akten gaben,
dass die Beschwerdeführerin insbesondere rügte, das SEM habe ihren An-
spruch auf rechtliches Gehör verletzt, indem es die mehrfach erwähnten
schwerwiegenden gesundheitlichen Probleme weder abgeklärt noch in der
angefochtenen Verfügung erwähnt habe, obwohl namentlich die behan-
delnde Ärztin in einem separaten Schreiben auf ihre kognitiven Defizite
hingewiesen habe,
dass zudem auch die Hilfswerkvertretung am Ende der Anhörung auf den
instabilen psychischen Zustand der Beschwerdeführerin aufmerksam ge-
macht habe,
dass angesichts dessen die Unglaubhaftigkeitsargumentation des SEM
unhaltbar und willkürlich sei und es den rechtserheblichen Sachverhalt un-
richtig und unvollständig abgeklärt habe, indem es keine weiteren diesbe-
züglichen Abklärungen – wie einen aktuellen Arztbericht einzuholen – vor-
genommen habe,
dass es ausserdem auch unterlassen habe, das Entlassungsschreiben ih-
res Ehemannes übersetzen zu lassen,
dass sich bei dieser Sachlage eine Kassation oder zumindest die Fristan-
setzung zur Einreichung eines ausführlichen Arztberichtes aufdränge,
dass der Instruktionsrichter den Beschwerdeführerinnen am 11. April 2018
den Eingang ihrer Beschwerde bestätigte,
dass auf die weitere Begründung der Rechtsbegehren, soweit für den Ent-
scheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird,
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und das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung,
dass es auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Ver-
fügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines
Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdefüh-
rende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83
Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass eine solche Ausnahme im Sinn von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass die Beschwerdeführerinnen am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen
Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1AsylG richten, im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5),
dass über offensichtlich begründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zu-
ständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer
zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vor-
liegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel ver-
zichtet wurde,
dass die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde insbesondere die unvoll-
ständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts rügte, indem die
Vorinstanz trotz ihrer klaren Vorbringen keine weiteren Abklärungen zu ih-
rem Gesundheitszustand vorgenommen habe, der ja offensichtlich Einfluss
auf ihr Aussageverhalten gehabt habe,
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dass das Bundesverwaltungsgericht sich dieser Auffassung anschliesst,
dass das SEM in der angefochtenen Verfügung mit keinem Wort inhaltlich
Bezug auf den Arztbericht vom 16. September 2016 nahm (sondern sich
darauf beschränkte, das Schreiben ihrer Ärztin bei der Aufzählung der ein-
gereichten Beweismittel zu erwähnen),
dass die von der Ärztin beschriebenen krankheitsbedingten kognitiven Ein-
schränkungen vom SEM bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Vor-
bringen offensichtlich nicht in Betracht gezogen wurden,
dass in der Verfügung auch jegliche Auseinandersetzung mit den Feststel-
lungen der HWV fehlt,
dass das SEM keine weiteren Abklärungen zum Gesundheitszustand der
Beschwerdeführerin vornahm (vgl. in diesem Zusammenhang BVGE
2009/50 E. 10),
dass das SEM seine Untersuchungspflicht verletzt, den rechtserheblichen
Sachverhalt nicht korrekt festgestellt und seine Begründungspflicht verletzt
hat,
dass es sich dabei um grobe Verfahrensmängel handelt und sich die Frage
deren Heilung auf Beschwerdeebene vorliegend nicht stellen kann,
dass folglich dem Antrag der Beschwerdeführerinnen auf Rückweisung der
Sache an die Vorinstanz zu entsprechen und die Beschwerde insoweit gut-
zuheissen ist,
dass die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur korrekten
sowie vollständigen Feststellung des Sachverhalts und zu neuer Entschei-
dung an das SEM zurückzuweisen ist,
dass auf den Antrag der Beschwerdeführerinnen, es sei festzustellen, dass
die Rechtswirkungen der vorläufigen Aufnahme im Falle der Aufhebung der
angefochtenen Verfügung ab Datum der angefochtenen Verfügung fortbe-
stehen, mangels Beschwer nicht einzutreten ist, da die Praxis des SEM,
noch nicht in Rechtskraft getretenen vorläufigen Aufnahmen bereits die
Rechtswirkungen dieses Ersatzstatus zu erteilen, den Beschwerdeführe-
rinnen zum Vorteil gereicht und nicht zu erwarten ist, das SEM werde dies-
bezüglich zu ihrem Nachteil eine gegenteilige Verfügung erlassen,
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dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Berechtigung der übrigen
Rügen der Beschwerdeführerinnen offenbleiben kann,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Kosten aufzuerlegen sind
(Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG),
dass die Gesuche der Beschwerdeführerinnen um Gewährung der unent-
geltlichen Prozessführung sowie um Verzicht auf Erhebung eines Kosten-
vorschusses gegenstandslos werden,
dass den vertretenen Beschwerdeführerinnen angesichts ihres Obsiegens
in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Parteientschädigung
für die ihnen notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen
ist,
dass keine Kostennote eingereicht wurde, weshalb die notwendigen Par-
teikosten aufgrund der Akten zu bestimmen sind (Art. 14 Abs. 2 in fine
VGKE),
dass die Parteientschädigung unter diesen Umständen gestützt auf die in
Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 7–13 VGKE) auf insge-
samt Fr. 1500.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) festzusetzen
ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der angefochte-
nen Verfügung beantragt worden ist.
2.
Die Verfügung des SEM vom 7. März 2018 wird aufgehoben und die Sache
wird zur korrekten und vollständigen Sachverhaltsabklärung sowie zur
neuen Beurteilung an das SEM zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführerinnen für das Verfahren
vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insge-
samt Fr. 1500.– auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Markus König Martina Stark
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