B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-2063/2014
U r t e i l v o m 3 0 . A p r i l 2 0 1 4
Besetzung
Einzelrichter Markus König,
mit Zustimmung von Richterin Esther Karpathakis;
Gerichtsschreiber Nicholas Swain.
Parteien
A._______,
Libyen,
amtlich vertreten durch Anja Huber, MLaw,
Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des BFM vom 14. April 2014 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben am (…) März 2014
aus seinem Heimatstaat ausreiste und über Malta und Italien am
17. März 2014 in die Schweiz gelangte, wo er gleichentags im Empfangs-
und Verfahrenszentrum Kreuzlingen um Asyl nachsuchte,
dass dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 17. März 2014 mitgeteilt
wurde, er sei per Zufallsprinzip der Testphase des Verfahrenszentrums in
B._______ zugewiesen worden,
dass der Beschwerdeführer am 20. März 2014 summarisch zu seinem
Asylgesuch befragt wurde, wobei ihm das rechtliche Gehör zu einer allfäl-
ligen Wegweisung nach Malta gestützt auf das Dublin-Abkommen ge-
währt wurde,
dass der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers am 9. April 2014 der
Entwurf der Verfügung des BFM zur Stellungnahme zugestellt wurde,
dass am 11. April 2014 eine entsprechende Stellungnahme eingereicht
wurde,
dass das BFM mit Verfügung vom 14. April 2014 – gleichentags eröffnet –
in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asyl-
gesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat, die Wegweisung aus der
Schweiz nach Malta anordnete und den Beschwerdeführer aufforderte,
die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu ver-
lassen,
dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den
Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändi-
gung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den
Beschwerdeführer verfügte,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe seiner Rechtsvertretung vom
16. April 2014 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht
Beschwerde erhob und dabei beantragte, die Verfügung des BFM sei
aufzuheben und dieses sei anzuweisen, die Behandlung seines Asylge-
suches fortzusetzen,
dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte, der Beschwerde sei
die aufschiebende Wirkung zu erteilen und es sei ihm die unentgeltliche
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Prozessführung und Verbeiständung unter Beiordnung seiner Rechts-
vertreterin als Rechtsbeistand zu gewähren und auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses sei zu verzichten,
dass zur Begründung der Beschwerde im Wesentlichen vorgebracht
wurde, das BFM habe die Begründungspflicht verletzt, indem es das
zentrale in der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 11. April 2014
vorgebrachte Argument, nämlich den Hinweis auf die Gefahr einer völker-
rechtswidrigen Rückschaffung, nicht berücksichtigt habe,
dass die angefochtene Verfügung auf einer zu schematischen und rein
administrativen Zuständigkeitsprüfung beruhe,
dass konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen würden, dass im Falle der
Rückführung nach Malta der Grundrechtsschutz nicht gewährleistet wäre
und der Beschwerdeführer dort einer konkreten Gefährdung ausgesetzt
wäre,
dass das Asylsystem in Malta systemische Mängel aufweise und unzurei-
chend sei,
dass die maltesischen Behörden in ihrem Antwortschreiben an das
Schweizer Dublin Office darum ersucht hätten, den Pass des Beschwer-
deführers zwecks weiterer Abklärungen zu übermitteln, was angesichts
früher erfolgter völkerrechtswidriger Rückführungen auf eine konkrete
entsprechende Gefährdung für ihn hindeute,
dass die vorinstanzlichen Akten am 22. April 2014 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der
Regel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfü-
gungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m.
Art. 31‒33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
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rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass sich die Spezialbestimmung in Art. 38 der Verordnung vom
4. September 2013 über die Durchführung von Testphasen zu den Be-
schleunigungsmassnahmen im Asylbereich (TestV, SR 142.318.1) ge-
mäss Sachüberschrift lediglich auf Art. 108 Abs. 1 AsylG (materielle Ent-
scheide), nicht aber auf Art. 108 Abs. 2 AsylG bezieht und somit die Be-
schwerdefrist bei Dublin-Entscheiden im Testverfahren – wie im Übrigen
in der vorinstanzlichen Rechtsmittelbelehrung zutreffend vermerkt – fünf
Arbeitstage beträgt,
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb
der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a
Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass das – kurz nach Beginn der Beschwerdefrist eingereichte – Rechts-
mittel zu mehreren Punkten der Begründung die Ankündigung "Eine er-
gänzende Eingabe wird nachgereicht" enthält,
dass sich das Gericht angesichts der einlässlichen Beschwerdebegrün-
dung, der grundsätzlichen Dringlichkeit des Verfahrens (vgl. Art. 107a
AsylG) und der fehlenden Substanziierung der pauschalen Ankündigun-
gen nicht zur Ansetzung einer Nachfrist zur Beschwerdeergänzung
(Art. 53 VwVG) – oder gar Beschwerdeverbesserung (Art. 52 VwVG) –
veranlasst sah und nach Ablauf der Beschwerdefrist festzustellen ist,
dass keine "ergänzende Eingabe" zu den Akten gereicht worden ist,
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dass in antizipierender Beweiswürdigung anzunehmen ist, eine allfällige
ergänzende Eingabe wäre nicht geeignet, den Ausgang des vorliegen
Verfahrens zu verändern,
die Rüge der Verletzung der Begründungspflicht nicht gerechtfertigt ist,
da die Begründung in der angefochtenen Verfügung genügend konkret
und insgesamt in rechtsgenüglicher Weise Aufschluss darüber gibt, aus
welchen Gründen das BFM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers
nicht eingetreten ist, was sich nicht zuletzt auch daraus ersehen lässt,
dass er durchaus in der Lage war, die Verfügung sachgerecht anzufech-
ten (vgl. BVGE 2011/37 E. 5.4 und 2008/47 E. 3, je m.w.H.),
dass ferner die Ausführungen des Beschwerdeführers in seiner Stellung-
nahme vom 11. April 2014 zum Entscheidentwurf des BFM in der ange-
fochtenen Verfügung sowohl in der Sachverhaltsdarstellung als auch in
den Erwägungen erwähnt – und inhaltlich zusammengefasst – wurden
und somit diesbezüglich keine Gehörsverletzung vorliegt,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung
des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist
(Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG),
dass die Verordnung EG Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003
zur Festlegung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitglied-
staates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder
Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrages zuständig ist
(Dublin-II-VO) durch die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Krite-
rien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prü-
fung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem
Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist
(Dublin-III-VO), abgelöst worden ist, welche ab dem 1. Januar 2014 in al-
len Staaten der Europäischen Union anwendbar ist,
dass im Notenaustausch vom 14. August 2013 zwischen der Schweiz und
der Europäischen Union betreffend die Übernahme der Dublin-III-VO
(Weiterentwicklung des Dublin/Eurodac-Besitzstands) der Bundesrat der
Europäischen Union mitteilte, dass die Schweiz den Inhalt dieses
Rechtsakts akzeptiere und in ihre innerstaatliche Rechtsordnung umset-
zen werde, und mit Bundesratsbeschluss vom 18. Dezember 2013 fest-
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gehalten wurde, die Dublin-III-VO werde ab dem 1. Januar 2014 vor-
läufig angewendet, mit Ausnahme von Art. 18 Abs. 2, Art. 27 Abs. 3 und
Art. 28 Dublin-III-VO,
dass gestützt auf das Dublin-Assoziierungsabkommen vom 26. Oktober
2004 (DAA, SR 0.142.392.68) folglich in der Schweiz ab dem 1. Januar
2014 grundsätzlich die Dublin-III-VO zur Anwendung kommt,
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem ein-
zigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III
(Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird, wobei die
einzelnen Bestimmungskriterien in der Reihenfolge ihrer Auflistung im
Kapitel III Anwendung finden (Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO),
dass gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO der die Zuständig-
keit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zu-
ständig wird, falls es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller in
den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentli-
che Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Auf-
nahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische
Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder
entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der
Grundrechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000,
nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, und nach den Re-
geln der Dublin-III-VO kein anderer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt
werden kann,
dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen kann,
einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen ge-
stellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach
den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zu-
ständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht),
wobei diese Bestimmung nicht direkt anwendbar ist, sondern nur in Ver-
bindung mit einer anderen Norm des nationalen oder internationalen
Rechts angerufen werden kann (vgl. BVGE 2010/45 E. 5),
dass Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1,
SR 142.311) vorsieht, dass das BFM aus humanitären Gründen ein Ge-
such behandeln kann, auch wenn nach den Kriterien des Dublin-
Abkommens ein anderer Staat zuständig ist, wobei diese Bestimmung
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der Behörde einen gewissen Ermessensspielraum lässt und restriktiv
auszulegen ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 4.1 und 8.1 m.w.H.),
dass hingegen bei drohendem Verstoss gegen Normen des Völkerrechts,
wie insbesondere das flüchtlingsrechtliche Refoulement-Verbot nach
Art. 33 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), die menschenrechtlichen Garantien der
der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrech-
te und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101), der Internationale Pakt über
bürgerliche und politische Rechte (UNO-Pakt II, SR 0.103.2) oder das
Übereinkommen vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK,
SR 0.105), ein einklagbarer Anspruch auf Ausübung des Selbsteintritts-
rechts besteht (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.2; CHRISTIAN FILZWIESER /
ANDREA SPRUNG, Dublin II-Verordnung: Das Europäische Asylzuständig-
keitssystem, 3. Aufl., Wien und Graz 2012, Art. 3 K8 K11 S. 74),
dass der nach Dublin-III-VO zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist, ei-
nen Antragsteller, dessen Antrag abgelehnt worden ist und der in einem
anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder sich im Hoheitsgebiet
eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massga-
be der Art. 23, 24, 25 und 29 Dublin-III-VO aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1
Bst. d Dublin-III-VO),
dass aufgrund eines Abgleichs mit dem zentralen Visa-Informations-
system (CS-VIS) und den Aussagen des Beschwerdeführers feststeht,
dass dieser über ein durch die Botschaft Maltas in Tripolis am (…) 2014
ausgestelltes Schengenvisum, gültig vom (…) 2014 bis am (…) 2014,
verfügt, mit dem er legal nach Malta einreisen konnte,
dass das BFM die maltesischen Behörden am 24. März 2014 um Auf-
nahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO
ersuchte,
dass die maltesischen Behörden dem Gesuch um Übernahme am 8. April
2014 zustimmten,
dass die grundsätzliche Zuständigkeit Maltas, welche im Übrigen vom
Beschwerdeführer nicht bestritten wird, somit gegeben ist,
dass unter dem Dublin-System die Vermutung besteht, dass alle Mitglied-
staaten beziehungsweise staatsvertraglich assoziierten Staaten die Rech-
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te der EMRK garantieren und die Zuständigkeitsordnung selbst ein
EMRK-konformes Ergebnis liefert,
dass diese generelle Vermutung nur umgestossen werden kann, wenn
aufgrund allgemein anerkannter Quellen zur Menschenrechtssituation
und der Medien bekannt ist, dass der zuständige Staat nicht mehr in der
Lage oder willens ist, seinen internationalen Verpflichtungen im Asylver-
fahren nachzukommen (Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Men-
schenrechte [EGMR] M.S.S. gegen Belgien und Griechenland [Appl.
No. 30696/09] vom 21. Januar 2011, Rz. 192),
dass ausserdem stichhaltige Gründe für die Annahme vorliegen müssten,
dass der Grundrechtsträger im Fall einer Überstellung konkret einer reel-
len und ernsthaften Gefahr einer grundrechtswidrigen Behandlung ausge-
setzt wäre (vgl. EGMR, a.a.O., Rz. 342),
dass Malta Signatarstaat der EMRK, der FoK, des FK sowie des Zusatz-
protokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist,
dass allerdings aufgrund festgestellter genereller Mängel im Asylverfah-
ren Maltas und bei den Aufnahmebedingungen (insb. Administrativhaft für
Asylsuchende, ungenügende Lebensbedingungen in gewissen Zentren,
Kapazitätsprobleme) die Vermutung, das Land beachte die den betroffe-
nen Personen im gemeinsamen europäischen Asylsystem zustehenden
Grundrechte in angemessener Weise, gemäss der Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts nicht ohne Weiteres aufrechterhalten werden
kann,
dass dies nicht bedeutet, dass die festgestellten Mängel für Asylsuchende
generell die Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behand-
lung in Malta mit sich bringen, jedoch im Einzelfall zu prüfen ist, ob die
betreffende Person zu einer Kategorie zuzurechnen ist (bspw. unbegleite-
te Minderjährige, Familien mit kleinen Kindern, Schwangere, alte und ge-
brechliche Menschen), deren Angehörige aufgrund ihrer spezifischen Ver-
letzlichkeit im Falle einer Überstellung nach Malta Gefahr laufen würden,
wegen der dortigen Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedin-
gungen eine Verletzung ihrer Grundrechte zu erleiden (vgl. BVGE
2012/27 E. 7.4),
dass vorliegend aufgrund der Akten nicht davon auszugehen ist, es hand-
le sich beim jungen, allein reisenden Beschwerdeführer um einen Ange-
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hörigen einer verletzlichen Gruppe mit besonders ausgeprägten Betreu-
ungsbedürfnissen (was er selber auch nicht geltend macht),
dass auch davon ausgegangen werden darf, Malta anerkenne und schüt-
ze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Eu-
ropäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu
gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des in-
ternationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom
26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Perso-
nen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) er-
geben,
dass unter diesen Umständen die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Satz 2
Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt ist,
dass der Beschwerdeführer zudem mit einem ihm von den maltesischen
Behörden ausgestellten Visum nach Malta einreiste, so dass er nicht der
Kategorie der illegal eingereisten Asylsuchenden zuzurechnen sein dürf-
te, welchen in Malta eine gemäss der Rechtsprechung des EGMR nicht
mit Art. 5 EMRK vereinbare Administrativhaft droht (vgl. BVGE 2012/27
E. 7.5.1),
dass hinsichtlich der auf Beschwerdeebene geäusserten Furcht des Be-
schwerdeführers vor einer Rückschiebung von Malta nach Libyen festzu-
halten ist, dass sich aus den vorliegenden Akten – anders als in dem in
der Beschwerde zitierten Verfahren D-2797/2010 (= BVGE 2012/27) –
keine konkreten Anhaltspunkte dafür ergeben, dass Malta sich im Fall des
Beschwerdeführers nicht an das Non-Refoulement-Gebot halten würde,
dass es sich insbesondere nicht rechtfertigt, aus dem Ersuchen der mal-
tesischen Behörden, die Reisepapiere des Beschwerdeführers zwecks
Abklärungen ("for investigation purposes") zu übermitteln, auf eine beab-
sichtigte Rückschaffung nach Libyen zu schliessen,
dass es dem Beschwerdeführer obliegt, seine Fluchtgründe und Einwän-
de gegen eine allfällige Überstellung in sein Heimatland bei den maltesi-
schen Behörden vorzubringen und dort auf dem Rechtsweg geltend zu
machen,
dass sich der Beschwerdeführer auch schutzsuchend an die maltesi-
schen Behörden wenden kann, sollte er sich in Malta von Personen aus
seinem Heimatland verfolgt fühlen,
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dass es nach den Gesagten keinen Grund für eine Anwendung der Er-
messensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO gibt und an dieser Stelle fest-
zuhalten bleibt, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht
einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl.
auch BVGE 2010/45 E. 8.3),
dass das BFM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1
Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetre-
ten ist und – weil der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen
Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist – in Anwendung von
Art. 44 AsylG die Überstellung nach Malta angeordnet hat (Art. 32 Bst. a
AsylV 1 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR
142.311]),
dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss
Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das
Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nicht-
eintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE
2010/45 E. 10),
dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist und die Verfü-
gung des BFM zu bestätigen ist,
dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen
ist, weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung
als gegenstandslos erweist,
dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der un-
entgeltlichen Prozessführung abzuweisen ist, da die Begehren als aus-
sichtlos im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG zu bezeichnen waren,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1‒3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG),
dass der Antrag auf Beiordnung der Rechtsvertreterin als amtliche
Rechtsbeiständin gegenstandslos ist, weil sie dem Beschwerdeführer be-
reits vom BFM als Beiständin gemäss Art. 23 ff. TestV beigeordnet wor-
den ist und diese amtliche "Beratung und Rechtsvertretung" gemäss
Art. 28 Abs. 1 Bst. d TestV ausdrücklich auch für die "Wahrnehmung der
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Rechtsvertretung im Beschwerdeverfahren, insbesondere das Verfassen
einer Beschwerdefrist" gilt und vom BFM entschädigt wird,
dass die Anträge auf Befreiung des Beschwerdeführers von der Kosten-
vorschusspflicht und auf Herstellung der aufschiebenden Wirkung der
Beschwerde mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache ebenso
gegenstandslos werden wie der vom Instruktionsrichter am 17. April 2014
superprovisorisch angeordnete Vollzugsstopp.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sin-
ne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Markus König Nicholas Swain
Versand: