B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-2063/2016
Ur t e i l vom 11 . Ap r i l 2 0 1 6
Besetzung
Einzelrichter David R. Wenger,
mit Zustimmung von Richter Daniel Willisegger;
Gerichtsschreiber Arthur Brunner.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Syrien,
vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 21. März 2016 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin suchte am 3. Februar 2016 in der Schweiz um
Asyl nach. Abklärungen des SEM ergaben, dass die Beschwerdeführerin
am 12. Januar 2016 in Bulgarien in der europäischen Fingerabdruckdaten-
bank Eurodac registriert worden war und am 14. Januar 2016 in Bulgarien
ein Asylgesuch gestellt hatte. Am 15. Februar 2016 fand die Befragung zur
Person (BzP) statt. Im Rahmen dieser Befragung wurde der Beschwerde-
führerin das rechtliche Gehör zur mutmasslichen staatsvertraglichen Zu-
ständigkeit Bulgariens zur Prüfung ihres Asylgesuchs gewährt.
B.
B.a Mit Eingabe vom 1. März 2016 zeigte der oben rubrizierte Rechtsan-
walt dem SEM mit, dass die Beschwerdeführerin ihn mit der Wahrung ihrer
Interessen beauftragt habe. Er ersuchte das SEM zudem, seine Mandantin
dem Kanton B._______ zuzuweisen, da sie zwingend auf die Unterstüt-
zung ihres Bruders angewiesen sei.
B.b Mit Schreiben vom 8. März 2016 informierte das SEM den Rechtsver-
treter der Beschwerdeführerin, dass er ein Gesuch um Zuweisung an den
Kanton B._______ bei der zuständigen kantonalen Behörde stellen könne,
zumal ein Kantonswechsel von der Zustimmung der beteiligten Kantone
abhängig sei.
C.
C.a Gestützt auf die Registrierung der Beschwerdeführerin im Eurodac-
System und die Aussagen der Beschwerdeführerin anlässlich der BzP er-
suchte das SEM die bulgarischen Behörden am 3. März 2016 um Über-
nahme.
C.b Mit Schreiben vom 14. März 2016 anerkannten die bulgarischen Be-
hörden ihre staatsvertragliche Zuständigkeit zur Durchführung des Asyl-
und Wegweisungsverfahrens und baten das SEM um Mitteilung der Über-
stellungsmodalitäten.
D.
Mit Verfügung vom 21. März 2016 – eröffnet am 24. März 2016 – trat das
SEM auf das Asylgesuch nicht ein, verfügte die Wegweisung nach Bulga-
rien und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegwei-
sung.
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E.
Mit Eingabe vom 4. April 2016 erhob die Beschwerdeführerin durch ihren
Rechtsvertreter Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht.
E.a Materiell beantragte sie sinngemäss, die Verfügung des SEM vom
21. März 2016 sei aufzuheben und die Sache sei zur vollständigen Abklä-
rung des Sachverhalts und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück-
zuweisen. Eventualiter beantragte sie die Aufhebung der angefochtenen
Verfügung und die Anweisung ans SEM, auf das Asylgesuch der Be-
schwerdeführerin einzutreten und das nationale Asyl- und Wegweisungs-
verfahren durchzuführen. Für den Fall einer Überstellung nach Bulgarien
beantragte sie ausserdem, das SEM anzuweisen, bei den bulgarischen
Behörden eine Zusicherung einzuholen, dass sie dort menschenwürdig be-
handelt werde und die entsprechenden rechtlichen Grundlagen, insbeson-
dere die EMRK, berücksichtigt würden.
E.b In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte sie, der Beschwerde die
aufschiebende Wirkung zu erteilen, den Vollzug der Wegweisung per sofort
auszusetzen und die zuständigen kantonalen Migrationsbehörden anzu-
weisen, von sämtlichen Vollzugshandlungen einschliesslich der Papierbe-
schaffung abzusehen. Weiter stellte sie den Antrag, ihr sei vollumfänglich
Einsicht in die Akten des Asylverfahrens und namentlich das Aktenstück
A11/2 zu gewähren; eventualiter sei ihr das rechtliche Gehör zum Akten-
stück A11/2 zu gewähren. Nach Gewährung der Akteneinsicht und eventu-
aliter des rechtlichen Gehörs sei ihr eine angemessene Frist zur Einrei-
chung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen. Schliesslich beantragte
sie, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und sie von
der Bezahlung der Verfahrenskosten zu befreien.
F.
Die vorinstanzlichen Akten gingen am 7. April 2016 beim Bundesverwal-
tungsgericht ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der
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Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung le-
gitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2.
2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.2 Bei Beschwerden gegen einen Nichteintretensentscheid ist die Beur-
teilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage be-
schränkt, ob die Vorinstanz auf das Asylgesuch zu Recht nicht eingetreten
ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.).
2.3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer
Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
3.
Vorab ist die durch die Beschwerdeführerin geltend gemachte Verletzung
des Akteneinsichtsrechts beziehungsweise des Anspruchs auf rechtliches
Gehör zu behandeln.
3.1 In diesem Zusammenhang stellt das Gericht fest, dass die Vorinstanz
der Beschwerdeführerin mit Erlass der angefochtenen Verfügung Einsicht
in alle massgeblichen Akten gewährte. Beim von der Beschwerdeführerin
genannten Aktenstück A11/2 handelt es sich um eine automatisch gene-
rierte Empfangsbestätigung der bulgarischen Behörden, dass der Antrag
des SEM vom 3. März 2016, mit welchem um Rückübernahme der Be-
schwerdeführerin ersucht wird, eingegangen ist. In dieser Bestätigungs-
funktion ist das Dokument lediglich für den verwaltungsinternen Gebrauch
bestimmt und untersteht dem Akteneinsichtsrecht nicht (BGE 115 V 297 S.
303 E. 2 g/aa). Entgegen den Ausführungen in der Beschwerdeschrift han-
delt es sich beim Aktenstück A11/2 folglich nicht um ein entscheidungsre-
levantes Dokument, in welches Akteneinsicht hätte gewährt werden müs-
sen. Schon aus der Antwort der bulgarischen Behörden (A13/1) auf das
Übernahmeersuchen des SEM (A10/5) – beide Aktenstücke liegen der Be-
schwerdeführerin vor – geht im Übrigen hervor, dass das Übernahmeersu-
chen tatsächlich übermittelt worden ist. Es fehlt demzufolge von vornherein
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an einem Rechtsschutzinteresse an der Einsichtnahme in das Aktenstück
A11/2. Das Gesuch um Einsicht in das Aktenstück A11/2 ist folglich abzu-
weisen. Vor diesem Hintergrund ist auch das Eventualbegehren der Be-
schwerdeführerin, ihr das rechtliche Gehör zum Aktenstück zu gewähren,
abzuweisen.
3.2 Auf den Antrag der Beschwerdeführerin, ihr nach Gewährung der Ak-
teneinsicht beziehungsweise des rechtlichen Gehörs Frist zur Beschwer-
deergänzung anzusetzen, ist bei dieser Sachlage nicht einzugehen.
4.
4.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG wird in der Regel auf Asylgesuche
nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen kön-
nen, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens
staatsvertraglich zuständig ist. Zur Bestimmung des staatsvertraglich zu-
ständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien nach der Ver-
ordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestim-
mung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaats-
angehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags
auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung), ABl. L 180/31 vom
29. Juni 2013 (nachfolgend Dublin-III-VO). Führt diese Prüfung zur Fest-
stellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs
zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer
Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch
grundsätzlich nicht ein.
4.2 Die Schlussfolgerung der Vorinstanz ist weder in tatsächlicher noch in
rechtlicher Hinsicht zu beanstanden. Die Beschwerde zeigt nicht auf, in-
wiefern die Vorinstanz Bundesrecht verletzt oder den Sachverhalt fehler-
haft festgestellt haben soll.
4.2.1 Vorab ist daran zu erinnern, dass die Dublin-III-VO Asylsuchenden –
Ausnahmefälle vorbehalten – grundsätzlich keinen Anspruch darauf ein-
räumt, dass ihr Asylgesuch durch einen bestimmten Dublin-Staat geprüft
wird und die Dublin-Kriterien durch die Verwaltungsbehörden richtig ange-
wandt werden (Urteil des EuGH vom 10. Dezember 2013 C-394/2012 Ab-
dullahi, ECLI:EU:C:2013:813, Rn. 62; vgl. hierzu auch Urteil des BVGer
E-6513/2014 vom 3. Dezember 2015, E. 5.3.5 und E. 5.4 [zur Publikation
vorgesehen]). Durch die explizite Anerkennung der bulgarischen Behörden
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ist die Zuständigkeit zur Prüfung des Asylgesuchs auf Bulgarien überge-
gangen, ohne dass zu prüfen wäre, ob die Zuständigkeitsordnung der Dub-
lin-III-VO im vorliegenden Fall korrekt angewandt wurde. Es erübrigt sich
vor diesem Hintergrund, auf die Rüge der Beschwerdeführerin einzugehen,
sie habe in Bulgarien gar kein Asylgesuch einreichen wollen und sei ge-
täuscht worden. Für die Zuständigkeit Bulgariens ist auch ohne Belang, ob
der Beschwerdeführerin bei der Anhörung in Bulgarien eine Dolmetscherin
zur Seite gestellt wurde oder nicht. Schliesslich geht die Beschwerdefüh-
rerin offensichtlich fehl, wenn sie geltend macht, sie verfüge in der Schweiz
über Familienangehörige im Sinne der Dublin-III-VO. Der Begriff der Fami-
lienangehörigen ist in Art. 2 lit. g Dublin-III-VO definiert. Weder die Mutter
und der Bruder der Beschwerdeführerin noch weitere in der Schweiz le-
bende Verwandte fallen angesichts der Volljährigkeit der Beschwerdefüh-
rerin in die Kategorie der Familienangehörigen im Sinne der Dublin-III-VO,
weshalb auf die entsprechenden Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht
weiter einzugehen ist. Auch vermag die Beschwerdeführerin nicht darzu-
tun, inwiefern eine Abhängigkeit ihrer Mutter von ihr bestünde, welche den
Anwendungsbereich des Rechts auf Familienleben von Art. 8 EMRK eröff-
nen würde.
4.2.2 Die damit grundsätzlich gegebene Zuständigkeit Bulgariens würde
nur dann auf die Schweiz übergehen, wenn eine Überstellung nach Bulga-
rien sich als unmöglich erweisen würde, weil es wesentliche Gründe für die
Annahme gäbe, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für
Antragsteller in Bulgarien systemische Schwachstellen aufweisen, die eine
Gefahr der unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne
von Art. 4 der EU-Grundrechtscharta (beziehungsweise Art. 3 EMRK) mit
sich brächten (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO). Das Bundesverwaltungsgericht
hat indes in mehreren Urteilen aus jüngster Zeit festgehalten, dass keine
Hinweise darauf bestehen, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebe-
dingungen für Antragsteller in Bulgarien systemische Schwachstellen im
Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO aufweisen (Urteil des
BVGer E-6109/2015 vom 16. März 2016, E. 5.2; Urteil des BVGer
D-1184/2016 vom 3. März 2016, S. 6 f.; Urteil des BVGer D-992/2016 vom
25. Februar 2016, S. 10 ff.). Das Bundesverwaltungsgericht hat in diesen
Urteilen auch die von der Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde zitierten
Berichte des UNHCR und verschiedener Nichtregierungsorganisationen
gewürdigt. Was die Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren vor-
bringt, vermag an der Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts nichts
zu ändern, weshalb auf die zutreffenden Ausführungen des Bundesverwal-
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tungsgerichts in den genannten Entscheiden verwiesen werden kann (Ur-
teil des BVGer E-6109/2015 vom 16. März 2016, E. 5.2; Urteil des BVGer
D-1184/2016 vom 3. März 2016, S. 6 f.; Urteil des BVGer D-992/2016 vom
25. Februar 2016, S. 10 ff.). Immerhin ist festzuhalten, dass die von der
Beschwerdeführerin aus einem Bericht von ProAsyl zitierten Aussagen von
Asylsuchenden zur Situation in Bulgarien für das Bundesverwaltungsge-
richt nicht überprüfbar sind, zumal die Quellen in dem Bericht nicht offen-
gelegt werden und entsprechend keine Möglichkeiten zur Verifizierung der
Informationen bestehen. Insgesamt ist es der Beschwerdeführerin nicht
gelungen nachzuweisen, dass ihr bei einer Überstellung nach Bulgarien
die ernsthafte Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behand-
lung im Sinne von Art. 4 der EU-Grundrechtscharta beziehungsweise Art. 3
EMRK drohen würde. Die Überstellung der Beschwerdeführerin nach Bul-
garien ist – auch aus völkerrechtlicher Sicht – zulässig.
4.2.3 Nur bei Vorliegen der ernsthaften Gefahr einer unmenschlichen oder
entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der EU-Grundrechtsch-
arta beziehungsweise Art. 3 EMRK wäre die Schweiz völkerrechtlich ver-
pflichtet, vor Durchführung einer Dublin-Überstellung eine Zusicherung von
den zuständigen Behörden einzuholen, dass sie die zu überstellende Per-
son in einer mit Art. 3 EMRK kompatiblen Art und Weise behandeln werden
(vgl. JULIAN-IVAN BERIGER/ARTHUR BRUNNER, Das Non-Refoulement-Prin-
zip als Hinderungsgrund für Dublin-Überstellungen – unter besonderer Be-
rücksichtigung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für
Menschenrechte zu Art. 3 EMRK, in: Mobilität – Mobilité – Mobility, Recht
der mobilen Gesellschaft, Zürich/St. Gallen 2015, S. 195 ff., S. 217). Wie
oben dargelegt, ist es der Beschwerdeführerin vorliegend nicht gelungen,
eine solche Gefahr darzutun. Der Antrag der Beschwerdeführerin, das
SEM vor dem Vollzug der Dublin-Überstellung zur Einholung einer Zusi-
cherung zu verpflichten, ist deshalb abzuweisen.
4.2.4 Nach dem Gesagten und weil es sich bei der Beschwerdeführerin um
einen jungen und gesunden Menschen handelt (A4/13, S. 10) liegen auch
keine Umstände vor, die einen – nach Ermessen zu beurteilenden – Selbst-
eintritt aus humanitären Gründen im Rahmen der Souveränitätsklausel
(Art. 29a Abs. 3 Asylverordnung 1 [AsylV 1, SR 142.311] i.V.m. Art. 17
Abs. 1 Dublin-III-VO) rechtfertigen würden. Die Ermessensausübung der
Vorinstanz stellt keine Rechtsverletzung dar.
5.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
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Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist
(Art. 106 AsylG und Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
Die Anträge auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung und auf sofortige
einstweilige Aussetzung von Vollzugshandlungen sind mit vorliegendem
Urteil gegenstandslos geworden.
6.
6.1 Die Beschwerdeführerin beantragt die unentgeltliche Rechtspflege ge-
mäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt
sich, dass ihre Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine
der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb das
Gesuch – ungeachtet einer allfällig bestehenden prozessualen Bedürftig-
keit – abzuweisen ist. Auf das Gesuch um Erteilung einer Nachfrist zur Ein-
reichung einer Bescheinigung betreffend Sozialhilfeabhängigkeit ist vor
diesem Hintergrund nicht einzugehen.
6.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2)
der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit dem vor-
liegenden Urteil ist der Antrag auf Verzicht der Erhebung eines Kostenvor-
schusses gegenstandslos geworden.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden der Beschwerdeführerin aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
David R. Wenger Arthur Brunner