Abtei lung V
E-2064/2009
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 0 . A p r i l 2 0 0 9
Einzelrichter Bruno Huber,
mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer;
Gerichtsschreiber Peter Jaggi.
A._______, Irak,
vertreten durch Dr. iur. Kurt Sintzel, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 25. Februar 2009 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-2064/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge den Irak am (...)
verliess und am (...) illegal in die Schweiz gelangte, wo er am gleichen
Tag um Asyl nachsuchte,
dass er anlässlich der Kurzbefragung im B._______ vom 16. Sep-
tember 2008 und bei der Direktanhörung zu seinen Asylgründen durch
das BFM vom 6. Februar 2009 zur Begründung seines Asylgesuchs
geltend machte, er sei irakischer Staatsangehöriger sunnitischen
Glaubens und kurdischer Ethnie mit letztem Wohnsitz in C._______ in
der Provinz (...),
dass er in (...) geboren und sein Vater als (...) vor vielen Jahren von
(...) Soldaten an der Grenze getötet worden sei,
dass er und seine Familie (Mutter und Geschwister) in den Irak ge-
gangen seien, wo sie in der Provinz (...) in E._______ und später in
C._______ gelebt hätten,
dass sie von einem Onkel väterlicherseits, der bei der F._______ (...)
sei und als (...) Dienst leiste, schlecht behandelt worden seien,
dass er auf Anraten seiner Mutter, die für die Finanzierung der Reise
ein Stück Land verkauft habe, den Irak verlassen habe, weil er von sei-
nem Onkel - wie sein vor zwei Jahren im Dienst verstorbener Bruder -
zum Eintritt in die irakische Armee angehalten worden sei,
dass der Beschwerdeführer auf entsprechende Fragen anlässlich der
summarischen Befragung antwortete, er habe keine Probleme mit den
irakischen Behörden oder mit Organisationen gehabt, sei weder poli-
tisch noch religiös aktiv und auch nie vor Gericht oder in Haft gewe-
sen,
dass für den Inhalt der weiteren Aussagen auf die Akten verwiesen
wird,
dass der Beschwerdeführer im erstinstanzlichen Asylverfahren einen
irakischen Identitätsausweis zu den Akten reichte,
dass das BFM mit Verfügung vom 25. Februar 2009 - eröffnet am
2. März 2009 - feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlings-
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eigenschaft nicht, sein Asylgesuch ablehnte und die Wegweisung aus
der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass das Bundesamt zur Begründung anführte, die Vorbringen des Be-
schwerdeführers vermöchten den Anforderungen an die Flüchtlingsei-
genschaft nicht zu genügen,
dass Übergriffe Dritter oder Befürchtungen, künftig solchen ausgesetzt
zu werden, nur dann asylrelevant seien, wenn der Staat seiner Schutz-
pflicht nicht nachkomme oder nicht in der Lage sei, Schutz zu gewäh-
ren,
dass Schutz generell gewährleistet sei, wenn der Staat geeignete
Massnahmen treffe, um die Verfolgung zu verhindern, beispielsweise
durch wirksame Polizei- und Justizorgane zur Ermittlung, Strafverfol-
gung und Ahndung von Verfolgungshandlungen, und wenn Antragstel-
ler Zugang zu diesem Schutz hätten,
dass es sich bei den geltend gemachten Übergriffen des Onkels väter-
licherseits um Übergriffe eines Familienangehörigen und nicht um eine
staatliche oder vom Staat geduldete Verfolgung handle,
dass es dem Beschwerdeführer selbst in Berücksichtigung des geltend
gemachten Umstandes, dass sein Onkel väterlicherseits eine mächtige
Person der F._______ sei, zuzumuten gewesen wäre, zumindest bei
den kurdischen Behörden vorstellig zu werden und deren Schutzwillen
auszuloten,
dass es sich zudem bei den geltend gemachten Übergriffen seines
Onkels um lokal oder regional beschränkte Verfolgungsmassnahmen
handle, denen sich der Beschwerdeführer und seine Familie bereits
durch ihren Umzug von E._______ nach C._______ (...) grösstenteils
entzogen hätten,
dass im Übrigen die vom Beschwerdeführer geltend gemachten
schwierigen wirtschaftlichen Verhältnisse im Irak nicht geeignet seien,
eine asylrelevante Verfolgung im Sinne des Gesetzes darzutun,
dass die Wegweisung Regelfolge der Ablehnung des Asylgesuchs und
der Vollzug zulässig, zumutbar und möglich sei,
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dass der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter mit Rechts-
mitteleingabe vom 30. März 2009 (Poststempel) in materieller Hinsicht
die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Gewährung von
Asyl, eventualiter den Verzicht auf die Wegweisung, subeventualiter
den Verzicht auf den Wegweisungsvollzug unter Anordnung der vorläu-
figen Aufnahme und in prozessualer Hinsicht den Erlass der Ver-
fahrenskosten sowie die unentgeltliche Rechtsverbeiständung bean-
tragt,
dass er zur Stützung seiner Vorbringen eine Unterstützungsbestäti-
gung der (...) vom (...) einreichte,
dass auf die Begründung der Rechtsbegehren und das eingereichte
Dokument, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden
Erwägungen eingegangen wird,
dass der Instruktionsrichter am 2. April 2009 den Eingang der Be-
schwerde bestätigte,
und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM ent-
scheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG,
SR 142.31] i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung beson-
ders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung be-
ziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ein-
zutreten ist (Art. 108 Abs. 1 und 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
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und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass das Bundesverwaltungsgericht das anzuwendende Recht von
Amtes wegen ermittelt, an die Begründung der Begehren nicht gebun-
den ist und auch von den Parteien nicht aufgeworfene Rechtsfragen
prüfen kann, sofern dazu aufgrund bestimmter, sich aus den Akten er-
gebender Anhaltspunkte genügend Anlass besteht (vgl. Art. 37 VGG
i.V.m. Art. 62 Abs. 4 VwVG; Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 13 E. 4d
S. 84),
dass die rechtliche Qualifikation eines und desselben Sachverhalts
durch die Vorinstanz für das Bundesverwaltungsgericht ebenso wenig
bindend ist, wie es die Rechtsvorbringen der Parteien sind,
dass es der Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen dem
Bundesverwaltungsgericht in einem Beschwerdeverfahren wie dem
vorliegenden erlaubt, eine richtige Anordnung mit zusätzlichen rechtli-
chen Überlegungen zu bestätigen,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2
Abs. 1 AsylG), wobei als Flüchtling eine ausländische Person aner-
kannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie
zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörig-
keit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen
Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaub-
haft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
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dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Be-
hörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält,
dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in we-
sentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich
sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälsch-
te oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden,
dass gemäss der Schutztheorie (vgl. dazu EMARK 2006 Nr. 18) die
Flüchtlingseigenschaft asylsuchender Personen zu verneinen ist, wenn
sie vom Heimatstaat oder von einem im Sinne der Rechtsprechung be-
sonders qualifizierten Quasi-Staat Schutz vor nichtstaatlicher Verfol-
gung erhalten (a.a.O. E. 10.2.3 S. 202 f.),
dass das Bundesverwaltungsgericht im Urteil BVGE 2008/4 zur Ein-
schätzung gelangte, die Sicherheits- und Justizbehörden der drei ira-
kisch-kurdischen Nordprovinzen (Dohuk, Erbil und Suleimaniya) seien
grundsätzlich in der Lage und willens, den Einwohnern der drei Provin-
zen Schutz vor allfälliger Verfolgung zu gewähren (a.a.O. E. 6.1-6.5
und E. 6.6-6.7 S. 40 ff.),
dass die seither zu beobachtende Entwicklung in diesen Provinzen
keine Korrektur dieser generellen Einschätzung erforderlich macht,
dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner individuellen Verhältnisse
nicht einer Personenkategorie zuzuordnen ist, bei welcher im Hinblick
auf die zu erwartende Schutzgewährung Vorbehalte anzubringen wä-
ren,
dass er der kurdischen Volksgruppe angehört, aus der Provinz (...)
stammt und dort eigenen Aussagen zufolge über ein familiäres Bezie-
hungsnetz verfügt,
dass zudem seinen Aussagen zufolge seine Mutter als Witwe eines
(...) eine staatliche Rente bezieht und davon auszugehen ist, dass er
und seine Familie als Hinterbliebene eines (...) in der Provinz (...)
hohes Ansehen geniessen,
dass unbesehen davon der Beschwerdeführer anlässlich der Direktan-
hörung zu seinen Asylgründen nicht in der Lage war, die Fragen, wie
oft er seinen Onkel nach dem Tod seines Bruders im Jahr 2006 gese-
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hen habe, wie regelmässig dieser zu ihnen nach Hause gekommen sei
und zu welchem Zeitpunkt der Onkel ihm gesagt habe, er werde ihn
wie seinen Bruder nach Bagdad bringen, in substanziierter Weise zu
beantworten (Akten BFM [...]), was erhebliche Zweifel an der
Authentizität seiner gesuchsbegründenden Aussagen aufkommen
lässt,
dass das Vorbringen des Beschwerdeführers, sein Onkel habe nach
dem Tod seines Bruders im Jahr 2006 über einen Zeitraum von rund
zwei Jahren immer wieder versucht, ihn zum Militärdienst zu überre-
den (A20/15 S. 10 Frage 99), darauf schliessen lässt, dieser sei gar
nicht in der Lage gewesen, ihn zum Militärdienst zu zwingen,
dass sich der Beschwerdeführer hinsichtlich der zeitlichen Dauer der
Belästigungen durch seinen Onkel, dessen Wohnortes und des Auf-
enthaltes seiner Familie in C._______ widersprach und seine im
Rahmen des rechtlichen Gehörs auf entsprechende Vorhalte
gemachten Erklärungen (...) in keiner Weise zu überzeugen vermögen,
dass es sich aufgrund vorstehender Erwägungen erübrigt, im Einzel-
nen auf die Entgegnungen in der Rechtsmitteleingabe einzugehen, da
diese nicht geeignet sind, eine andere Beurteilung herbeizuführen,
dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingsei-
genschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, wes-
halb das Bundesamt das Asylgesuch im Ergebnis zu Recht abgelehnt
hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbe-
willigung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegwei-
sung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und dem-
nach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
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dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, wes-
halb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet
und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung
im Sinne von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schut-
ze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) er-
sichtlich sind, die dem Beschwerdeführer im Heimat- oder Herkunfts-
staat droht,
dass die allgemeine Sicherheitslage und Menschenrechtssituation im
kurdischen Nordirak (Provinzen Dokuk, Erbil und Sulaymaniya) den
Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig er-
scheinen lässt (vgl. BVGE 2008/4),
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass die Erwägungen des BFM auch hinsichtlich der Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzuges zutreffend sind und die Ausführungen in der
Rechtsmitteleingabe daran nichts zu ändern vermögen,
dass das Bundesverwaltungsgericht im Urteil BVGE 2008/5 aufgrund
einer umfassenden Beurteilung der aktuellen Situation in den nord-
irakischen Provinzen Dohuk, Sulaymaniya und Erbil zum Schluss ge-
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langte, in diesen drei kurdischen Provinzen herrsche keine Situation
allgemeiner Gewalt und die politische Lage sei nicht dermassen ange-
spannt, als dass eine Rückführung dorthin generell unzumutbar sei,
dass der Wegweisungsvollzug für alleinstehende, gesunde und junge
kurdische Männer, die ursprünglich aus einer der drei vorerwähnten
Provinzen stammen und dort nach wie vor über ein soziales Netz (Fa-
milie, Verwandtschaft oder Bekanntenkreis) oder Parteibeziehungen
verfügen, in der Regel zumutbar sei,
dass es sich beim Beschwerdeführer um einen alleinstehenden, ge-
sunden und jungen kurdischen Mann handelt, der aus der Provinz (...)
stammt und dort über ein familiäres Beziehungsnetz verfügt,
dass somit weder die allgemeine Lage im Heimat- beziehungsweise
Herkunftsstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf
eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle seiner
Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung zu-
mutbar ist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse beste-
hen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei
der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4
AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
dass sich die Beschwerde aufgrund vorstehender Erwägungen als
aussichtslos erweist, weshalb die Gesuche um Erlass der Verfahrens-
kosten und um unentgeltliche Rechtsverbeiständung (Art. 65 Abs. 1
und 2 VwVG) unbesehen der nachgewiesenen Bedürftigkeit abzuwei-
sen und bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.−
(Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 1-3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
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desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer
aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gesuche um Erlass der Verfahrenskosten und um unentgeltliche
Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.− werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilage:
Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (in
Kopie)
- G._______ (in Kopie)
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Bruno Huber Peter Jaggi
Versand:
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