B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-2064/2018
Ur t e i l vom 1 0 . D e z embe r 2 0 1 8
Besetzung
Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz),
Richter Walter Lang, Richterin Esther Marti,
Gerichtsschreiberin Blanka Fankhauser.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Türkei,
vertreten durch lic. iur. Serif Altunakar, Rechtsberatung,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 7. März 2018 / N (…).
E-2064/2018
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer – ein türkischer Staatsangehöriger kurdischer Eth-
nie mit letztem Wohnsitz in Istanbul – verliess eigenen Angaben zufolge
die Türkei Ende 2011 und reiste in den Irak, von wo er etwa im August 2017
bei Zakho erneut in die Türkei einreise. Weiter begab er sich nach Istanbul,
wo er drei Monate lang geblieben sei, um über Edirne ins Ausland zu ge-
langen. Am 29. Januar 2018 reiste er mit einem Personenwagen unter Um-
gehung der Grenzkontrolle in die Schweiz ein und suchte gleichentags im
Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ um Asyl nach. Am 8.
Februar 2018 wurde er dort summarisch zu seinen Ausreise- und Asylgrün-
den befragt und am 16. Februar 2018 eingehend angehört.
B.
Dabei gab er bezüglich seiner Person und Herkunft im Wesentlichen an, er
sei in C._______ (Provinz Siirt) geboren, wo er mit seiner ersten Frau, die
er im Jahre 1981 geheiratet habe, bis zum Jahr 2005 gelebt habe. Danach
sei er mit ihr und seinen (…) Kindern nach Istanbul gezogen, wo die Familie
bis heute noch wohne. Dort würden auch seine Mutter und (…) seiner Brü-
der leben. Von seiner Frau sei er etwa seit zwei Jahren getrennt.
Politisch habe er sich für die BDP (Baris ve Demokrasi Partisi) beziehungs-
weise „Birlik Demokrasi Partisi“ sowie für die PKK (Partiya Karkeren Kur-
distan) betätigt und sei wegen seines Engagements insgesamt viermal ver-
haftet worden. Das erste Mal sei dies im Jahre 1995/1996 in C._______
gewesen, weil er die PKK unterstützt habe. Er sei eine Nacht lang festge-
halten und geschlagen worden, wobei ihm (…) verstümmelt worden sei.
Das zweite Mal sei er im Jahre 2002 in D._______, ebenfalls wegen seiner
PKK-Hilfe, während dreier Tage festgehalten und misshandelt worden. Das
dritte Mal sei er im Jahre 2011 in Istanbul drei Tage lang im Gefängnis ge-
wesen. Dort sei er wegen seiner politischen Tätigkeit für die PKK und BDP
mit Fäusten und Fusstritten traktiert worden. Im gleichen Jahr habe er sich
nach E._______ begeben, um dort in den Dörfern für die BDP Hilfstätigkei-
ten auszuführen. Auch habe er an der Newrozfeier teilgenommen. Er habe
einem Parteikollegen sein Auto ausgeliehen, der sich nicht mehr bei ihm
gemeldet habe. Im Mai/Juni 2011 sei er in E._______ erneut festgenom-
men und im dortigen Gefängnis inhaftiert worden. Dort sei er nicht geschla-
gen, sondern mit dem Tode bedroht worden. Es sei ihm zum Vorwurf ge-
macht worden, in seinem Wagen Cannabis gefunden zu haben. Als sich in
E._______ ein Erdbeben ereignet habe, sei es ihm mit noch anderen 150
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bis 200 Insassen gelungen, zu fliehen und in den Irak zu gelangen. Dort
habe er in Dohuk gelebt und seine zweite Frau, eine irakische (…), ken-
nengelernt, mit der er eine im Jahre (…) geborene Tochter habe. Beruflich
habe er sich im Nordirak wie auch in der Türkei als (…) betätigt. Er habe
sich zwar um eine Aufenthaltsbewilligung im Irak bemüht, habe aber keine
erhalten; deshalb und auch wegen der politischen Situation habe er den
Irak im August 2017 verlassen.
C.
Mit Verfügung vom 7. März 2018 (persönlich ausgehändigt am 9. März
2018) stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flücht-
lingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegwei-
sung aus der Schweiz und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem
Vollzug der Wegweisung.
D.
Mit Eingabe seiner Rechtsvertretung vom 9. April 2018 an das Bundesver-
waltungsgericht erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen die Ver-
fügung des SEM und beantragte, dass diese aufzuheben sei. Es sei fest-
zustellen, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft erfülle
und es sei ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit, al-
lenfalls die Unzumutbarkeit der Wegweisung festzustellen und als Folge
davon sei ihm von Amtes wegen die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In
verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er, es sei auf die Erhebung eines
Verfahrenskostenvorschusses zu verzichten.
Mit der Beschwerde reichte der Beschwerdeführer einen „Ausbruch Nach-
weis“ vom 2. November 2011, einen Haftbefehl (in Abwesenheit) vom (…),
ein „Asylbewerberzeugnis“ des UNHCR vom (…) 2016 und ein „Mitglieder-
formular“, jeweils mit deutscher Übersetzung, sowie einen Mietvertrag ein.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 18. April 2018 wurde dem Beschwerdeführer
mitgeteilt, er könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten
(Art. 42 AsylG [SR 142.31]). Gleichzeitig verzichtete die Instruktionsrichte-
rin auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und lud die Vorinstanz zur
Einreichung einer Vernehmlassung ein.
F.
In seiner Vernehmlassung vom 7. Mai 2018 hielt das SEM vollumfänglich
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Seite 4
an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Be-
schwerde.
G.
In seiner Replik vom 8. August 2018 nahm der Beschwerdeführer zur vor-
instanzlichen Vernehmlassung Stellung. Zudem reiche er unter anderem
ein Schreiben eines Anwalts vom 4. Juli 2018 zu den Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1
AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
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3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken.
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaft-
machen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt
dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE
2015/3 E. 6.5.1 sowie BVGE 2012/5 E. 2.2).
4.
4.1 Zur Begründung seines ablehnenden Asylentscheids führte das SEM
aus, der Beschwerdeführer habe zu seinen Asylvorbringen widersprüchli-
che Aussagen gemacht. Er habe zu seiner vierten Verhaftung in E._______
im Mai/Juni 2011 wegen eines angeblichen Cannabisfundes in seinem Wa-
gen, den er einem Parteikollegen ausgeliehen gehabt habe, in der BzP
ausgesagt, er habe während der Zeit im Gefängnis noch keine Anklage-
schrift erhalten, während er bei der Anhörung vorgebracht habe, diese sei
ihm vorgelegen und er sei zu einem Geständnis hinsichtlich des Cannabis-
Fundes genötigt worden. Zwei Jahre nach seiner Flucht in den Irak habe
er von seiner Verurteilung zu zehn Jahren Gefängnis erfahren.
Sodann habe der Beschwerdeführer in der BzP angegeben, er sei noch
vor der Anklageerhebung aus dem Gefängnis geflüchtet, während er bei
der Anhörung vorgebracht habe, es sei ihm die Anklageschrift vorgelegt
worden und man habe ihn zu einem Geständnis gezwungen, welches er
aufgrund des ausgeübten Druckes dann auch abgelegt habe, weil man ihm
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Seite 6
die Freilassung aus dem Gefängnis versprochen habe. Auf diesen Wider-
spruch und darauf, die Verurteilung zu zehn Jahren Gefängnis in der BzP
nicht erwähnt zu haben, angesprochen, habe er erklärt, gesagt zu haben,
einmal vor Gericht gewesen zu sein. Er habe nicht auf die Details eingehen
wollen. Dieser Erklärungsversuch müsse als reine Schutzbehauptung ge-
wertet werden. Dazu komme, dass er während der Anhörung nebst der
Verhandlung beim Haftrichter von einer zweiten Gerichtsverhandlung ge-
sprochen habe, welche noch vor seiner Flucht stattgefunden habe. Somit
habe er sich in weitere Widersprüche verstrickt. Die widersprüchlichen An-
gaben in zentralen Punkten seiner Asylvorbringen würden erhebliche Zwei-
fel an der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen aufkommen lassen, weshalb es
sich erübrige, auf weitere Ungereimtheiten näher einzugehen. Als Beispiel
seien Ungereimtheiten rund um seine Parteimitgliedschaft und der in Kopie
eingereichte Antrag auf eine Mitgliedschaft bei der BDP erwähnt.
Weiter habe er in der BzP erwähnt, seine letzte politische Tätigkeit für die
BDP habe in der Teilnahme an einer Newrozfeier bestanden, welche immer
am 21. März gefeiert werde. Er habe auch erwähnt, sich im Gebiet von
E._______ in verschiedene Dörfer begeben zu haben, um die BDP zu un-
terstützen. Angesichts dessen, dass er erst im Mai/Juni 2011 verhaftet wor-
den sein solle, sei eine Lücke hinsichtlich seiner Parteiaktivitäten in der Zeit
vom 21. März bis zu seiner Verhaftung im Mai/Juni 2011 auszumachen. Es
sei nicht logisch, dass er zwecks politischer Tätigkeit in die Dörfer habe
reisen wollen, um dann ab dem 21. März politisch nicht mehr in Erschei-
nung zu treten.
Ferner habe er in der Anhörung eine Verurteilung zu zehn Jahren Gefäng-
nis angeführt, sich jedoch an den Inhalt der Anklageschrift oder an den Ur-
teilspruch nicht zu erinnern vermocht. Seine Erklärung, dass dies acht
Jahre zurückliege, sei grundsätzlich nachvollziehbar. Eine Verurteilung zu
einer Freiheitsstrafe von zehn Jahren, die zu Unrecht erfolgt sei, sei jedoch
ein derart einschneidendes Ereignis im Leben eines Menschen, dass seine
Erklärung, sich nicht daran erinnern zu können, unlogisch erscheine.
Er sei einige Monate vor seiner Verhaftung in E._______ auch in Istanbul
verhaftet worden. Man habe ihm zur Last gelegt, für die PKK Waffen und
Geld verschoben zu haben, was ein gravierender Tatvorwurf sei. Er solle
nur drei Tage danach, nach einer Hausdurchsuchung, von diesem Vorwurf
entlastet worden sein. Unter dem Aspekt der Logik des Handelns scheine
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nicht nachvollziehbar, dass er in der Folge in E._______ wegen eines an-
geblichen Cannabisfundes derart hart bestraft worden sein solle, zumal er
noch nie zuvor verurteilt worden sei.
Sodann weise er das politische Profil eines sich unauffällig und rechtsstaat-
lich verhaltenden Staatsbürgers auf, der sich keines politisch motivierten
Deliktes schuldig gemacht habe.
Der Beschwerdeführer habe weiter angegeben, er werde in der Türkei we-
gen der Flucht aus dem Gefängnis gesucht. Angesichts dessen befremde,
dass er auf seiner Reise vom Irak nach Istanbul nicht nur mit einem öffent-
lichen Verkehrsmittel durch die Türkei gereist sei, sondern sich in Istanbul
gar für drei Monate eine Wohnung gemietet und sich in seinem Stadtkreis
bewegt habe. Sodann habe er sich mit seinen erwachsenen Kindern und
seiner Ehefrau getroffen. Darauf angesprochen, habe er in der Anhörung
gesagt, er sei mit einer Identitätskarte mit seinem Foto, aber falschen Per-
sonalien gereist. Diese Antwort vermöge nicht zu überzeugen. Wäre bei
einer Personenkontrolle ein Fingerabdruckvergleich gemacht worden, hät-
ten ihn die Behörden identifizieren können, da er gemäss eigenen Angaben
in der Türkei daktyloskopiert worden sei.
Der Beschwerdeführer habe sich einige Jahre im Nordirak aufgehalten,
habe dort auch gehreiratet und aus der religiös geschlossenen Ehe mit ei-
ner irakischen Staatsangehörigen sei eine Tochter hervorgegangen. Den-
noch habe er sich stets darauf berufen, in der Illegalität gelebt zu haben.
Es sei der Logik des Handelns widersprechend, dass er sich nicht an den
richtigen Stellen mit Hilfe seiner Frau darum bemüht habe, eine Aufent-
haltsbewilligung zu erhalten. Aus diesem Grund würden die Asylvorbringen
den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht genügen, so dass die Asyl-
relevanz nicht geprüft werden müsse.
4.2
4.2.1 In der Rechtsmitteleingabe entgegnete der Beschwerdeführer, dass
die Vorinstanz zu Unrecht auf Unglaubhaftigkeit hinsichtlich seiner Verur-
teilung zu zehn Jahren Gefängnis geschlossen habe. Er habe sowohl in
der BzP als auch in der Anhörung klar zu Protokoll gegeben, dass er im
Jahre 2011 in E._______ inhaftiert worden sei. Man habe ihm gesagt, dass
er nach einem Geständnis freikäme, weshalb er bejaht habe, von den Dro-
gen etwas gewusst zu haben. Ebenfalls habe er erwähnt, dass es ihm in-
folge eines schweren Erdbebens gelungen sei, nach einer dreimonatigen
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Seite 8
Haft aus dem Gefängnis zu flüchten. Da seitdem aber acht Jahre vergan-
gen seien, wisse er nicht mehr genau, was er bei der Gerichtsverhandlung
in E._______ erzählt habe. Er habe auch übereinstimmend erwähnt, ins-
gesamt viermal verhaftet worden zu sein. Als Beweis für seine Flucht
reichte der Beschwerdeführer einen Ausbruchsnachweis vom 2. November
2011 ein.
4.2.2 Weiter behaupte die Vorinstanz, dass die Angaben zur Flucht aus
dem Gefängnis von E._______ nicht zutreffen würden, da in der Presse
darüber anders berichtet worden sei. Es sei in der Berichterstattung zum
Erdbeben auch von einer Gefängnisrevolte die Rede gewesen. Diese Be-
hauptungen des SEM würden nicht zutreffen, da der Beschwerdeführer al-
les so zu Protokoll gegeben habe, wie er es erlebt habe.
4.2.3 Sodann erachte es das SEM als nicht nachvollziehbar, dass der Be-
schwerdeführer bei der Inhaftierung in Istanbul wegen PKK-Unterstützung
nicht, hingegen später wegen Cannabisfundes derart hart bestraft worden
sein solle. Als er im Jahre 2011 wegen Unterstützung der PKK und BDP
verhaftet worden sei, sei er wieder freigelassen worden, weil in seiner Woh-
nung nichts gefunden worden sei. Dennoch sei danach gegen ihn ein Haft-
befehl in Abwesenheit erlassen worden. Dem eingereichten Haftbefehl sei
zu entnehmen, dass er wegen Mitgliedschaft bei der PKK und der BDP
gesucht werde. Daher sei er der Polizei bereits bekannt gewesen und der
Cannabisvorfall sei nur ein Vorwand gewesen, um ihn erneut zu verhaften.
Daraus sei ersichtlich, dass er nicht nur wegen der Flucht aus dem
E._______-Gefängnis, sondern auch aus politischen Gründen gesucht
werde.
4.2.4 Schliesslich habe der Beschwerdeführer mit einem gefälschten Pass,
auf dem sein Foto aufgeklebt worden sei, bis nach Istanbul reisen können.
Es sei zwar sehr riskant gewesen, da aber die Polizei bei den Kontrollen
keinen Verdacht geschöpft habe, habe auch kein Fingerabdruckabgleich
stattgefunden.
4.3 In ihrer Vernehmlassung hielt die Vorinstanz fest, dass der Ausbruch-
nachweis vom 2. November 2011, gemäss welchem der Beschwerdeführer
am 25. November 2011 geflüchtet sei, im Zeitpunkt, als er noch hinter
Schloss und Riegel gesessen sei, ausgestellt worden sei. Daher handle es
sich lediglich um eine Gefälligkeitsbestätigung. Überdies habe sich die Re-
volte in E._______ am 25. Oktober 2011 ereignet und der Beschwerdefüh-
rer habe geltend gemacht, noch vor dieser Revolte aus dem Gefängnis
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Seite 9
geflüchtet zu sein, womit seine Angaben zur Flucht widersprüchlich ausge-
fallen seien. Angesichts dieser offensichtlich falschen Beurkundung sei
dem erwähnten Nachweis jeglicher Beweiswert abzusprechen.
Weiter diene der Mietvertrag, der sein Freund mit Mietbeginn vom 5. Okto-
ber 2017 in Istanbul für ein Jahr abgeschlossen habe, nicht als Beweis
dafür, dass die Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Wohnsituation
zutreffend seien, da daraus nicht abgeleitet werden könne, er habe die
Wohnung für drei Monate dem Beschwerdeführer überlassen.
Der Beschwerdeführer habe beim SEM eine Kopie und im Beschwerdever-
fahren das Original eines Antrags auf Parteimitgliedschaft mitsamt deut-
scher Übersetzung eingereicht. Er habe sich mit seinen Angaben rund um
dieses Dokument in Widersprüche verwickelt und es im Verfahren beim
SEM für einen Mitgliederausweis gehalten. Das Einreichen des Originals
beseitige die Widersprüche nicht.
Der im Beschwerdeverfahren nun im Original eingereichte irakischen UN-
HCR-Flüchtlingsausweis sei am 5. November 2016 abgelaufen. Dass er
kein aktuelles Dokument eingereicht habe, sei ein Hinweis darauf, dass er
offenbar kein Interesse gehabt habe, sich den Ausweis erneuern zu lassen.
Das SEM gehe weiterhin davon aus, dass der Beschwerdeführer gestützt
auf eine Eheschliessung mit einer irakischen (…) in Genuss einer regulä-
ren Aufenthaltsbewilligung hätte kommen können.
Der Beschwerdeführer habe geltend gemacht, in der Türkei wegen Aus-
bruchs aus dem Gefängnis in E._______ gesucht worden zu sein. Dass
gegen ihn in Istanbul am (…) ein Haftbefehl in Abwesenheit erlassen wor-
den sei und er gemäss dem im Beschwerdeverfahren nachgereichten
Schreiben anberaumten Verhandlungen nicht beigewohnt habe, habe er
jedoch nicht erwähnt. Dies hätte ihm aber bekannt sein müssen, nachdem
er seinen Angaben gemäss zwei Jahre nach der Flucht aus dem Gefängnis
in E._______ Kontakt zu seinem Anwalt aufgenommen habe. Auffällig sei
sodann, dass der Beschwerdeführer offenbar nach einer Befragung freige-
lassen worden sei, was angesichts der Schwere der gegen ihn gerichteten
Vorwürfe im türkischen Kontext undenkbar scheine. Der Haftbefehl weise
daher Gefälligkeitscharakter auf.
4.4 In der Replik wird dazu ausgeführt, dass die Übersetzerin den Aus-
bruchsnachweis falsch übersetzt habe, es sei nicht am 23. November 2011
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Seite 10
gewesen, sondern am 23. Oktober 2011, als der Beschwerdeführer ge-
flüchtet sei. Die Echtheit des Dokuments werde durch den zuständigen
Vollzugsbeamten bestätigt. Es stehe der Vorinstanz frei, das erwähnte Do-
kument über die Schweizer Botschaft auf seine Echtheit hin überprüfen zu
lassen, um auch herauszufinden, ob der genannte Vollzugsbeamte zu je-
ner Zeit im Gefängnis von E._______ angestellt gewesen sei. Nach der
Flucht des Beschwerdeführers sei es zu dieser Revolte gekommen, über
die er erst später durch die Presse erfahren habe.
Sodann sei es dem Beschwerdeführer mit Hilfe von Verwandten und Be-
kannten gelungen, sich mit einer gefälschten Identitätskarte etwa drei Mo-
nate lang in Istanbul aufzuhalten, um seine Flucht aus der Türkei vorzube-
reiten. Der Mietvertrag sei unter dem Namen seines Freundes entstanden.
Eine Verlängerung des Flüchtlingsausweises sei für ihn nicht mehr so wich-
tig gewesen, da die Lage im Nordirak für ihn nicht mehr sicher gewesen
sei und er ungefähr im August 2017 ausgereist sei. Seine mit ihm religiös
angetraute zweite Frau sei noch in erster Ehe verheiratet gewesen, wes-
halb sie nichts für den Beschwerdeführer hinsichtlich einer Aufenthaltsbe-
willigung habe tun können.
Vom Bestehen eines Haftbefehls habe er nicht sicher gewusst und sich
erst, nachdem das SEM Beweismittel von ihm verlangt habe, seine Fami-
lienangehörigen um Nachforschung gebeten und den Ausbruchsnachweis
sowie den Haftbefehl erhalten.
5.
5.1 Das Bundesverwaltungsgericht kommt nach Durchsicht der Akten zum
Schluss, dass das SEM hinreichend und überzeugend begründet hat, in-
wiefern die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die
Glaubhaftmachung der Flüchtlingseigenschaft nicht genügen. In seiner
Rechtsmitteleingabe vermag er die zahlreichen festgestellten Unglaubhaf-
tigkeitsmerkmale nicht zu entkräften, weshalb, um Wiederholungen zu ver-
meiden, vorab auf die zutreffenden Erwägungen der vorinstanzlichen Ver-
fügung verwiesen werden kann.
5.2 In Bezug auf die Ausbruchbestätigung vom 2. November 2011 ist zu-
nächst festzuhalten, dass die Übersetzerin tatsächlich das Datum falsch
aufgeschrieben hat und anstatt den „23.10.2011“, wie es im türkischen Text
steht, in ihrer Übersetzung den „23.11.2011“ notierte. Allerdings gab auch
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Seite 11
der Beschwerdeführer anlässlich seiner Anhörung den Zeitpunkt des Erd-
bebens immer falsch an, datierte er es doch auf den 26. oder 27. November
2011 und bestritt gar auf Vorhalt das richtige Datum und nannte in der Folge
den 25. oder 26. November als Zeitpunkt des Erdbebens (vgl. A9/21 Ant-
worten 11, 43 und 45). Es mutet äusserst befremdend an, dass er das kor-
rekte Datum des Erdbebens nicht angeben konnte. Weiter ist nicht klar, zu
welchem Zweck er sich eine Woche nach seiner angeblichen Flucht aus
dem Gefängnis eine solche Bestätigung hätte ausstellen lassen sollen be-
ziehungsweise wie er zu dieser Bestätigung gekommen ist, soll er sich
doch in dieser Zeit versteckt haben beziehungsweise auf der Flucht in den
Irak unterwegs gewesen sein. Daher ist nicht anzunehmen, dass er in die-
ser Zeit seinen Anwalt kontaktiert hätte. Wahrscheinlicher erscheint, dass
er sich die Bestätigung viel später, möglicherweise erst nachdem er in die
Schweiz gekommen ist, hat ausstellen lassen, weshalb sie nicht geeignet
ist, die angebliche Flucht aus dem Gefängnis zu belegen. Eine Abklärung
des Dokuments durch die Schweizer Botschaft in der Türkei erübrigt sich.
5.3 Weiter ist zu bemerken, dass auch die Umstände, die zu der geltend
gemachten Verhaftung in E._______ geführt haben sollen, nicht überzeu-
gen. So soll er mit einem Bekannten nach E._______ gefahren sein, um
sein Auto, das er einige Tage zuvor einem Freund ausgeliehen habe, ab-
zuholen. Als er sich dem Ort genähert habe, habe er eine Menge von Leu-
ten gesehen (ca. 30) und gedacht, es handle sich um einen Autounfall.
Plötzlich sollen zwei oder drei Polizisten in Zivil zu ihm gekommen sein und
ihn gefragt haben, ob er A._______ heisse, und als er dies bejaht habe,
hätten sie ihn verhaftet, weil man angeblich in seinem Auto Cannabis ge-
funden habe. Es ist nicht ersichtlich, wieso die Polizisten gezielt zum Auto,
mit welchem er mit einer anderen Person unterwegs gewesen sei, gesteu-
ert sein sollten, um ihn gerade dort zu suchen.
5.4 Es erstaunt sodann, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Inhaf-
tierung in Istanbul, als er wegen Unterstützung der PKK mit Waffen und
Geld angeklagt worden sein soll, trotz Folter nichts zugegeben haben will,
und (weil in seiner Wohnung auch nichts gefunden worden sei) freigelas-
sen worden sein soll. Hingegen habe er einige Monate später bei der Ver-
haftung wegen Cannabis-Besitzes dieses Delikt, das er nicht begangen
habe, ohne Weiteres zugegeben und eine harte Strafe riskiert. Dass er ge-
drängt worden sei, das Drogendelikt zu gestehen, mit der Aussicht, ihn
dann freizulassen, weshalb er gestanden habe, ist realitätsfern und kann
ihm nicht geglaubt werden. Vielmehr hätte er wissen müssen, dass er nach
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Seite 12
einem derartigen Geständnis zu mehreren Jahren Gefängnis verurteilt
würde.
5.5 Es erscheint weiter fragwürdig, dass der Beschwerdeführer es gewagt
hätte, mit einer gefälschten Identitätskarte durch die Türkei zu reisen und
sich in Istanbul noch während dreier Monate aufzuhalten, um seine Flucht
vorzubereiten, obwohl dies – wie er es in der Beschwerde selbst angibt –
sehr riskant gewesen sei, da er Polizeikontrollen habe passieren müssen
(vgl. Beschwerde S. 7). Hätte er tatsächlich zu befürchten gehabt, bei einer
Polizeikontrolle erkannt und verhaftet zu werden, wäre er mit Sicherheit
nicht mehr in die Türkei zurückgekehrt, sondern hätte den Irak anders, bei-
spielsweise über den internationalen Flughafen von Dohuk Richtung Aus-
land verlassen.
5.6 Der Vollständigkeit halber ist zu erwähnen, dass auf Beschwerdeebene
angeführt wurde, die religiös angetraute Ehefrau sei in erster Ehe noch im-
mer verheiratet, weshalb sie für den Beschwerdeführer hinsichtlich einer
irakischen Aufenthaltsbewilligung nichts für ihn habe tun können. Allerdings
lässt sich der BZP auch die Aussage des Beschwerdeführers entnehmen,
dass die irakische Frau ihm gesagt habe, sie sei geschieden (vgl. A4/16
Ziff. 3.01 S. 7).
5.7 Bei dieser Sachlage erweisen sich die wesentlichen Teile seiner Asyl-
vorbringen als wenig überzeugend, mithin unglaubhaft, weshalb unter Ver-
weis auf die Erwägungen der Vorinstanz in Verfügung und Vernehmlas-
sung darauf verzichtet werden kann, auf die weiteren Entgegnungen in der
Beschwerde und seine politische Tätigkeit sowie den eingereichten Haft-
befehl näher einzugehen, da sie an obiger Erkenntnis ebenso wenig zu
ändern vermögen wie das mit der Replik eingereichte Schreiben eines
Rechtsanwalts namens F._______, wonach ein Gesuch um Auskunft über
das hängige Strafverfahren abgelehnt worden sei und worin im Übrigen
inhaltlich auf den Haftbefehl verwiesen wird. Dem Beschwerdeführer ist es
somit nicht gelungen, eine bestehende Verfolgungssituation glaubhaft dar-
zutun.
5.8 Nach dem Gesagten ist zusammenfassend festzustellen, dass das
SEM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint
und sein Asylgesuch abgelehnt hat.
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Seite 13
6.
6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie
(Art. 44 AsylG).
6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund
nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus-
reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl.
ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts-
stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
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7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf
hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Per-
sonen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in die
Türkei ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
schaffung in die Türkei dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach
Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausge-
setzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Men-
schenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste
der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder
glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder un-
menschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi ge-
gen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127
m.w.H.). Die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Verfolgungssitua-
tion ist unglaubhaft und lässt somit den Schluss offensichtlich nicht zu, es
drohe ihm eine konkrete Gefahr im Sinne der Rechtsprechung des EGMR;
dies gilt auch in Berücksichtigung seiner Ethnie. Auch die allgemeine Men-
schenrechtssituation in der Türkei lässt den Wegweisungsvollzug zum heu-
tigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist
der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völ-
kerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
7.4.1 Das SEM führte diesbezüglich im Wesentlichen aus, auch nach der
Niederschlagung des Militärputschversuchs vom 15./16. Juli 2016 herr-
sche in der Türkei keine landesweite Situation allgemeiner Gewalt, die ei-
nen Wegweisungsvollzug in die Türkei als generell unzumutbar erscheinen
lassen würde.
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7.4.2 Auch wenn die Lage für die Angehörigen der kurdischen Ethnie an-
gespannt bleibt, ist, abgesehen von den Provinzen Hakkari und Sirnak (vgl.
BVGE 2013/2 E. 9.6), nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt auszu-
gehen, die einen Wegweisungsvollzug von Asylsuchenden kurdischer Eth-
nie generell als unzumutbar erscheinen lassen würde (vgl. Urteil des
BVGer E-5075/2017 vom 22. Januar 2018 E. 9.4.1 m.w.H.).
7.4.3 Der Beschwerdeführer stammt ursprünglich aus der Provinz Siirt,
lebte aber seit 2005 bis zur Ausreise in den Irak mit seiner Familie in Istan-
bul, wo er auch als (…) gearbeitet hat. Dort verfügt er über ein tragfähiges
soziales und familiäres Beziehungsnetz. Seine in Istanbul lebenden Kinder
sind schon erwachsen und es leben noch (…) seiner Brüder sowie seine
Mutter dort. Folglich steht der Reintegration in der Türkei nichts entgegen.
Im Übrigen teilt das Gericht die Meinung der Vorinstanz, dass sich der Be-
schwerdeführer auch im Irak, wo seine zweite Frau mit seiner Tochter lebt
und wo er sich sechs Jahre lang aufgehalten hat, um eine Aufenthaltsbe-
willigung bemühen und dort niederlassen könnte.
Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als
zumutbar.
7.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
7.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008
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über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Gabriela Freihofer Blanka Fankhauser
Versand: