B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-2065/2019
Ur t e i l vom 7 . Jun i 2 0 1 9
Besetzung
Einzelrichter David R. Wenger,
mit Zustimmung von Richter Walter Lang,
Gerichtsschreiberin Eliane Hochreutener.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch MLaw Sonja Comte,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Wegweisung und Wegweisungsvollzug
(Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid);
Verfügung des SEM vom 24. April 2019 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer suchte am 21. Mai 2015 in der Schweiz um Asyl
nach und machte dabei im Wesentlichen geltend, er sei von zwei Soldaten
unter Drohungen angehalten worden, für den Geheimdienst der Armee tä-
tig zu werden. Die Vorinstanz stellte mit Verfügung vom 22. Dezember
2017 fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht,
lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnete den Wegweisungsvollzug an. Die gegen diesen Entscheid erho-
bene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-
598/2018 vom 8. Oktober 2018 abgewiesen.
B.
Mit Eingabe an die Vorinstanz vom 14. November 2018 ersuchte der Be-
schwerdeführer um Wiedererwägung der Verfügung vom 22. Dezember
2017. Es gehe ihm gesundheitlich nicht gut. Eine Rückkehr nach Sri Lanka
und die Konfrontation mit der neuen Situation würde für ihn eine extreme
psychische Belastung darstellen.
Mit dem Wiedererwägungsgesuch reichte er einen Arztbericht vom 6. No-
vember 2018 von Dr. med. B._______, Praxis (…), ein.
C.
Mit Schreiben vom 19. Dezember 2018 reichte der Beschwerdeführer ei-
nen E-Mail Ausdruck von Dr. med. C._______, Praxis (…), ein. Er bat die
Vorinstanz mit dem Entscheid zwei bis drei Monate abzuwarten, bis ein
Arztbericht der (…) vorliegt.
D.
Die Vorinstanz wies das Wiedererwägungsgesuch mit Verfügung vom
9. Januar 2019 ab. Sie stellte fest, dass die Verfügung vom 22. Dezember
2017 rechtskräftig und vollstreckbar sei und erhob eine Gebühr von
Fr. 600.–. Sie wies darauf hin, dass einer Beschwerde keine aufschie-
bende Wirkung zukomme. Zur Begründung führte sie aus, eine Posttrau-
matische Belastungsstörung (PTBS) sei im Rahmen einer ambulanten
Therapie im Distrikt Jaffna in verschiedenen stattlichen Institutionen mög-
lich. Es sei zumutbar, dass er sich an eine dieser Stellen wende. Im Falle
einer Verschlechterung des gesundheitlichen Zustands sei eine umfas-
sende Behandlung auch in Colombo möglich.
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Seite 3
E.
Der Beschwerdeführer reichte am 10. April 2019 ein zweites Wiedererwä-
gungsgesuch bei der Vorinstanz ein. Ein Wegweisungsvollzug sei nicht zu-
mutbar, weil er gemäss Arztzeugnis vom 11. März 2019 an einer dissozia-
tiven Störung im Rahmen eines akuten Traumaerlebens wegen drohender
Ausschaffung leide.
F.
Am 11. April 2019 (Eingang bei der Vorinstanz) reichte der Beschwerde-
führer eine Kopie eines Arztzeugnisses von D._______, (…), ein.
G.
Mit Verfügung vom 24. April 2019 trat die Vorinstanz auf das zweite Wie-
dererwägungsgesuch nicht ein. Die Verfügung vom 22. Dezember 2017 sei
rechtskräftig und vollstreckbar. Es werde eine Gebühr in der Höhe von
Fr. 600. – erhoben. Einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschie-
bende Wirkung zu. Der Antrag auf Durchführung einer Anhörung werde ab-
gelehnt. Der Beschwerdeführer erhalte eine Kopie des Entscheides der Vo-
rinstanz vom 22. Dezember 2017.
H.
Mit Eingabe vom 1. Mai 2019 erhob der Beschwerdeführer beim Bundes-
verwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragt, der Entscheid der Vor-
instanz sei aufzuheben. Das Verfahren sei zur vollständigen Sachverhalts-
feststellung und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Eventualiter sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustel-
len und es sei ihm die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
In prozessualer Hinsicht beantragt er, der Beschwerde sei die aufschie-
bende Wirkung zu erteilen. Als vorsorgliche Massnahme seien die Voll-
zugsbehörden anzuweisen, bis zum Entscheid über die Erteilung der auf-
schiebenden Wirkung von Vollzugshandlungen abzusehen. Es sei ihm die
unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und ein Anwalt zu bestellen.
I.
Mit superprovisorischer Verfügung vom 3. Mai 2019 setzte der Instruktions-
richter den Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers einstweilen
aus.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend –
endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer
ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48
VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist unter
Vorbehalt der Erwägung 3.2 einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52
Abs. 1 VwVG).
2.
2.1 Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht
(einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens) sowie die
unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Ausländerrecht richtet sich
die Kognition nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG),
ohne Weiterungen und mit summarischer Urteilsbegründung zu behandeln
(Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
3.
3.1 Bei Beschwerden gegen einen Nichteintretensentscheid beschränkt
sich die Kompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage,
ob die Vorinstanz auf das Gesuch zu Recht nicht eingetreten ist (vgl. BVGE
2012/4 E. 2.2 m.w.H.).
3.2 Das Rechtsbegehren materieller Natur – die Feststellung der Unzumut-
barkeit und die Gewährung der vorläufigen Aufnahme – sind demnach
nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.
4.
Der Antrag, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren,
ist mit vorliegendem Urteil gegenstandslos geworden.
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Seite 5
5.
5.1 In der Beschwerde werden verschiedene formelle Rügen erhoben, die
vorab zu beurteilen sind, da sie allenfalls geeignet sein könnten, eine Kas-
sation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. Der Beschwerdeführer
rügt eine Verletzung der Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung
des rechtserheblichen Sachverhalts und eine Verletzung des rechtlichen
Gehörs.
5.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches
Gehör, welches als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer
Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt
wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE
2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Be-
hörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer
Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist,
dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich ausei-
nandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl.
BGE 143 III 65 E. 5.2).
Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sach-
verhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen
Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachver-
haltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sach-
verhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind;
unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen
Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwal-
tungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013,
Rz. 1043).
6.
6.1 Der Beschwerdeführer moniert eine Verletzung der Pflicht zur vollstän-
digen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts. Die im
Sachverhalt berücksichtigten Schlafstörungen und psychischen Probleme
wie eine PTBS würden sich von der aktuellen Diagnose der dissoziativen
Störung klar unterscheiden. Die Vorinstanz habe sich bis dato mit dieser
Diagnose nicht auseinandergesetzt, weshalb das Verfahren zur Neubeur-
teilung an die Vorinstanz zurückzuweisen sei. Zudem befinde er sich noch
in Behandlung und es stehe eine einwöchige Untersuchung aus. Diese Un-
tersuchung sei für den Entscheid über die Wiedererwägung wesentlich,
weshalb deren Ausgang abzuwarten sei.
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Die Beurteilung, ob sich die früher diagnostizierte PTBS von der aktuellen
Diagnose einer dissoziativen Störung unterscheidet betrifft nicht die Fest-
stellung des rechtserheblichen Sachverhalts, sondern die materielle Be-
weiswürdigung. Somit liegt keine Verletzung des rechtserheblichen Sach-
verhalts vor.
6.2 Der Beschwerdeführer begründet die Rüge der Verletzung des rechtli-
chen Gehörs damit, die Vorinstanz habe mit der Verfügung vom 9. Januar
2019 das erste Wiedererwägungsgesuch abgewiesen, ohne den im Wie-
dererwägungsgesuch angekündigten Arztbericht vom 11. März 2019 abzu-
warten.
Die Rüge betrifft das vorinstanzliche Verfahren des ersten Wiedererwä-
gungsgesuchs und nicht das vorliegende Verfahren. Sie hätte damals auf
dem Beschwerdeweg geltend gemacht werden müssen, was der Be-
schwerdeführer indes unterlassen hat. Die Rüge der Verletzung des recht-
lichen Gehörs geht somit fehl.
6.3 Die formellen Rügen erweisen sich angesichts dieser Sachlage als un-
begründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die Sache aus formellen
Gründen aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die diesbe-
züglichen Rechtsbegehren sind somit abzuweisen.
7.
7.1 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich ge-
regelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist der Vor-
instanz innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes
schriftlich und begründet einzureichen; im Übrigen richtet sich das Verfah-
ren nach den revisionsrechtlichen Bestimmungen von Art. 66–68 VwVG
(Art. 111b Abs. 1 AsylG).
7.2 In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwä-
gungsgesuch die Anpassung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an
eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage
(vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Falls die abzuändernde Verfügung un-
angefochten blieb oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit einem
blossen Prozessentscheid abgeschlossen wurde, können auch Revisions-
gründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen (vgl. BVGE
2013/22 E. 5.4 m.w.H.). Eine Wiedererwägung fällt hingegen dann nicht in
Betracht, wenn lediglich eine neue Würdigung der beim früheren Entscheid
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bereits bekannten Tatsachen herbeigeführt werden soll, oder Gründe an-
geführt werden, die bereits in einem ordentlichen Beschwerdeverfahren
gegen die frühere Verfügung hätten geltend gemacht werden können (vgl.
EMARK 2003/17 E. 2b S. 104).
7.3 Auf ein Wiedererwägungsgesuch ist einzutreten, wenn die gesuchstel-
lende Person neue Tatsachen oder Beweismittel vorbringt, die erheblich
sind. Das ist der Fall, wenn sie das Beschwerdeverfahren effektiv beein-
flussen und zu einer für die gesuchstellende Person vorteilhaften Änderung
des Entscheids führen können. Blosse Folgen für den Begründungsinhalt
genügen hingegen nicht (vgl. August MÄCHLER, in: Auer/Müller/Schindler
[Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren
[VwVG], 2. Auflage, 2019, Art. 66 Rz. 17 f.).
8.
8.1 Der Beschwerdeführer begründete das Wiedererwägungsgesuch vom
10. April 2019 damit, er habe bereits im ersten Wiedererwägungsgesuch
vom 14. November 2018 unter Eingabe einer ärztlichen Bestätigung um
Wiedererwägung des Asylentscheids ersucht und aufgrund laufender Un-
tersuchungen auf einen in den nächsten zwei bis drei Monaten folgenden
Arztbericht verwiesen. Die Vorinstanz habe sein Wiedererwägungsgesuch
mit Verfügung vom 9. Januar 2019 abgewiesen, ohne die Eingabe des
Arztberichts abzuwarten. Gemäss dem inzwischen vorliegenden ärztlichen
Bericht vom 11. März 2019 leide er an einer dissoziativen Störung im Rah-
men eines akuten Traumaerlebens wegen drohender Ausschaffung. Dem
Arztbericht lasse sich zudem entnehmen, dass sein Gesundheitszustand
genauer abzuklären sei. Die Abklärung sei im Rahmen der Untersuchungs-
maxime von der Vorinstanz vorzunehmen. Im Distrikt E._______, seinem
Herkunftsort, sei der Zugang zu Fachpersonal für psychiatrische Behand-
lungen massiv eingeschränkt und die Bedingungen der stationären psychi-
atrischen Abteilung in F._______ seien katastrophal. Es müsse davon aus-
gegangen werden, dass er die benötigte psychiatrische Behandlung in Sri
Lanka nicht erhalte. Damit wäre eine weitere Verschlechterung seines Zu-
standes verbunden, die eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen könne.
Eine Wegweisung sei als unzumutbar und eventuell sogar unzulässig zu
qualifizieren.
8.2 Die Vorinstanz begründete ihren Nichteintretensentscheid damit, dass
durch die Einreichung des Arztberichts vom 11. März 2019 seit ihrer frühe-
ren Verfügung vom 9. Januar 2019 keine veränderte Sachlage und auch
keine wiedererwägungsrechtlichen relevanten neuen Tatsachen vorliegen
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würden. Der Beschwerdeführer verweise lediglich auf seinen bereits im vo-
rangehenden Wiedererwägungsverfahren geltend gemachten schlechten
Gesundheitszustand. In der Verfügung vom 9. Januar 2019 seien seine
vorgebrachten gesundheitlichen Probleme eingehend geprüft worden. Da-
bei sei festgestellt worden, dass seine psychische Erkrankung kein Weg-
weisungsvollzugshindernis darstelle und eine Behandlung in seiner Hei-
matregion möglich sei. Somit verweise er mit dem neu eingereichten Arzt-
bericht einzig auf bereits geltend gemachte Vorbringen.
8.3 In seiner Beschwerde hält der Beschwerdeführer am Vorliegen eines
Wiedererwägungsgrundes fest. Die Vorinstanz habe in ihrem Entscheid
vom 9. Januar 2019 die Diagnose Schlafstörungen und psychische Prob-
leme sowie die PTBS beurteilt. Die damalige gesundheitliche Situation sei
nicht vergleichbar mit der aktuellen Diagnose der dissoziativen Störung im
Arztbericht vom März 2019. Diese sei nicht beurteilt worden. Die Vorinstanz
habe sich bis heute nicht mit dem jüngsten Arztbericht auseinandergesetzt,
weshalb das Verfahren zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuwei-
sen sei. Bei seinem aktuellen Gesundheitszustand sei eine Wegweisung
nicht zumutbar.
9.
Das Vorbringen im Wiedererwägungsgesuch, wonach der gesundheitliche
Zustand des Beschwerdeführers einem Wegweisungsvollzug entgegen-
stehe, unterscheidet sich nicht vom bisher bekannten Sachverhalt. Gegen-
stand des ersten Wiedererwägungsgesuchs war das ärztliche Attest vom
6. November 2018 und der E-Mail- Ausdruck vom 6. Dezember 2018. Da-
rin wurde festgestellt, der Beschwerdeführer leide unter chronischen
Angststörungen und PTBS sowie Schlafstörungen, paranoiden Wahrneh-
mungen und Handlungsweisen sowie suizidalen Handlungen. Diese Ele-
mente wurden in der Verfügung vom 9. Januar 2019 eingehend behandelt.
Im vorliegenden Wiedererwägungsgesuch eingereichten Arztbericht vom
11. März 2019 wurde eine dissoziative Störung im Rahmen eines akuten
Traumaerlebens diagnostiziert. Gleichlautend wird in beiden letzten Berich-
ten eine notwendige und angemessene Behandlung durch das (…) ange-
zeigt und es ist beiden Berichten zu entnehmen, dass die Ursache der Er-
krankung in der drohenden Ausschaffung liegt. Es sind im zweiten Bericht
keine wesentlichen Verschlimmerungen des Gesundheitszustands des Be-
schwerdeführers gegenüber dem ersten Bericht festzustellen, weshalb die
in der Verfügung vom 9. Januar 2019 gemachten Ausführungen auch für
die im neuen Arztbericht aufgeführten gesundheitlichen Probleme gelten
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Seite 9
können und die Vorinstanz somit zurecht nicht auf das Wiedererwägungs-
gesuch vom 10. April 2019 eingetreten ist.
10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzu-
weisen.
11.
11.1 Die gestellten Begehren erweisen sich als aussichtslos, weshalb die
Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und Beiordnung eines amtli-
chen Rechtsbeistandes ungeachtet einer allfälligen prozessualen Bedürf-
tigkeit abzuweisen sind (Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG).
11.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 1‘500.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]). Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses ist mit vorliegendem Urteil gegenstandslos geworden.
12.
Mit dem vorliegenden Urteil fällt der am 3. Mai 2019 verfügte Vollzugsstopp
dahin.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der
amtlichen Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1‘500.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
David R. Wenger Eliane Hochreutener