Abtei lung V
E-2066/2009/ame
{T 0/2}
U r t e i l v o m 9 . A p r i l 2 0 0 9
Einzelrichterin Gabriela Freihofer,
mit Zustimmung von Richter Martin Zoller;
Gerichtsschreiberin Blanka Fankhauser.
A._______, geboren (...),
Aserbaidschan,
(...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 20. März 2009 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-2066/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge mit seinen
Eltern und seiner Schwester den Heimatstaat im Jahre 2005 verliess
und in Norwegen ein Asylgesuch stellte,
dass er nach einem abgelehnten Asylgesuch am 5. Dezember 2008
Norwegen verliess und am 7. Dezember 2008 in einem Bus, ohne
kontrolliert worden zu sein, in die Schweiz einreiste, wo er am darauf
folgenden Tag um Asyl nachsuchte,
dass er anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrens-
zentrum B._______ vom 18. Dezember 2008 und der direkten
Bundesanhö-rung gemäss Art. 29 Abs. 1 Bst. a des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsyG, SR 142. 31) vom 11. März 2009 durch das BFM
zur Begründung seines Gesuches im Wesentlichen geltend machte, er
stamme aus C._______und sei aserischer Ethnie,
dass sein Vater ein Mitglied einer Oppositionspartei gewesen sei und
D._______ unterstützt habe,
dass er mit dem Vorsitzenden von D._______, E._______, sowie
dessen Bruder F._______ befreundet gewesen sei,
dass man E._______ umgebracht habe und F._______ nach
G._______ geflüchtet sei,
dass in der Folge alle Freunde, Familienangehörige und Bekannte der
Brüder durch den Staat verfolgt und vernichtet worden seien,
dass auch sein Vater unter Druck gesetzt und gezwungen worden sei,
Aserbaidschan zu verlassen, wobei die Mutter nicht mit ihm habe
gehen wollen, da sie bis anhin nicht verfolgt worden sei,
dass jedoch die Mutter, als man sie als H._______ entlassen habe und
sie ebenfalls unter Druck gesetzt worden sei, der Regierungspartei
beizutreten, sowie als der Beschwerdeführer von Unbekannten
geschlagen worden sei, mit ihren Kindern in die Datscha eines
Freundes des Vaters gegangen sei und sich dort mit ihnen versteckt
habe,
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dass die Mutter den Beschwerdeführer etwa nach sechs Monaten
gebeten habe, nach Hause zu gehen, um dort Dokumente zu holen,
dass er dies gemacht habe, wobei er - unterwegs wieder zur Datscha -
von zwei Unbekannten verfolgt und geschlagen worden sei, wobei
man ihm die Dokumente abgenommen habe,
dass seine Mutter mit Hilfe eines Freundes des Vaters nach diesem
Vorfall die Ausreise organisiert habe,
dass dem Beschwerdeführer anlässlich der direkten Bundesanhörung
das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Rückführung nach Norwegen
gewährt wurde,
dass die norwegischen Behörden gestützt auf das entsprechende
bilaterale Abkommen mit der Schweiz am 18. März 2009 einer
Rückübernahme des Beschwerdeführers zustimmten,
dass das BFM mit Verfügung vom 20. März 2009 gestützt auf Art. 34
Abs. 2 Bst. a des AsylG nicht eintrat und die Wegweisung aus der
Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass das Bundesamt zur Begründung im Wesentlichen anführte, die
Voraussetzungen von Art. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG seien erfüllt, da
Norwegen vom Bundesrat als sicherer Drittstaat im Sinne von Art. 6a
Abs. 2 Bst. b AsylG bezeichnet worden sei und die norwegischen
Behörden einer Rückübernahme des Beschwerdeführers zugestimmt
hätten,
dass die Aussagen des Beschwerdeführers hinsichtlich ihrer
Glaubhaftigkeit mangelhaft und in beachtlicher Weise unsubstantiiert
seien,
dass er beispielsweise keine Auskunft über die politische Stellung
seines Vaters in der Oppositionspartei und über die Anzahl der
Besuche der Polizei bei ihnen zuhause habe machen können und
jeweils darauf verwiesen habe, seine Eltern danach zu fragen,
dass er nach Aserbaidschan habe zurückkehren wollen und sich beim
IOM angemeldet habe, damit es seine Ausreise organisiere, nachdem
seine Familie von Norwegen nach Aserbaidschan zurückgeschickt
worden sei,
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dass er erst auf die Rückkehr verzichtet habe, als ihm seine Mutter
mitgeteilt habe, sie würden sich in I._______ aufhalten,
dass daher der Wunsch, freiwillig in seine Heimat zurückkehren zu
wollen, gegen den Umstand spreche, sich dort in Lebensgefahr zu
wähnen und als Deserteur direkt am Flughafen in den Militärdienst
eingezogen zu werden,
dass der Beschwerdeführer somit nicht offensichtlich die Flüchtlingsei-
genschaft erfülle,
dass zwar in der Schweiz auch die Eltern des Beschwerdeführers ein
Asylgesuch gestellt hätten, er jedoch volljährig sei und somit nicht zur
Kernfamilie gezählt werde,
dass keine Hinweise darauf bestehen würden, in Norwegen bestehe
kein Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG,
dass die Wegweisung die Regelfolge eines Nichteintretensentscheides
darstelle und keine Gründe ersichtlich seien, die auf Unzulässigkeit,
Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit eines Wegweisungsvollzugs in
den Drittstaat Norwegen schliesslich lassen würden,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 30. März 2008 gegen
diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob
und beantragte, der Entscheid des BFM sei aufzuheben, es sei auf
sein Asylgesuch einzutreten, die Flüchtlingseigenschaft sei
festzustellen und ihm als Folge davon Asyl zu gewähren, eventualiter
sei auf eine Wegweisung nach Norwegen zu verzichten, da diese
unzumutbar und unzulässig sei,
dass er in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. De-
zember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021)
inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
ersuchte,
dass der Beschwerdeführer zur Begründung im Wesentlichen eine
Reflexverfolgung wegen seines Vaters geltend machte,
dass auf sein Asylgesuch eingetreten werden müsse, weil seine Eltern
sich in der Schweiz aufhalten würden, sein Asylverfahren aufs Engste
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mit demjenigen seiner Eltern verknüpft sei und er trotz seiner
Volljährigkeit zur Kernfamilie gehöre,
dass ihm in Norwegen kein effektiver Schutz vor Rückschiebung nach
Art. 5 Abs. 1 AsylG zukomme, da sein Asylgesuch abgelehnt, seine
Wegweisung verfügt und seine Eltern zurückgeschafft worden seien,
dass sein Vater nach der Rückschaffung bereits am Flughafen für drei
Tage inhaftiert worden sei,
dass eine Rückschiebung nach Norwegen eine Verletzung von Art. 3
der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der
Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darstelle,
dass die vorinstanzlichen Akten am 2. April 2009 beim Bundes-
verwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung
besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren
Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung
der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1
VwVG),
dass somit auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ein-
zutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 50 und
52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
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und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass dem Beschwerdeführer aus der angeblich falschen Zustellung
der vorinstanzlichen Verfügung kein Nachteil erwachsen ist, zumal
dessen Eingabe form- und fristgerecht beim
Bundesverwaltungsgericht einging, weshalb sich – wie in der Eingabe
verlangt – eine nochmalige Zustellung erübrigt,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichteintretensent-
scheid als unrechtmässig erachtet - einer selbständigen materiellen
Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu
neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidun-
gen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell prüfte, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich vol-
le Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel zu verzichten ist,
dass gemäss der revidierten, am 1. Januar 2008 in Kraft getretenen
Bestimmung von Art. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG auf Asylgesuche in der
Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen sicheren
Drittstaat nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG zurückkehren können, in
welchem sie sich vorher aufgehalten haben,
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dass Art. 34 Abs. 3 AsylG vorsieht, dass dieser Nichteintretenstatbe-
stand keine Anwendung findet, wenn Personen, zu denen die asylsu-
chende Person enge Beziehungen hat, oder nahe Angehörige in der
Schweiz leben (Bst. a), wenn die asylsuchende Person offensichtlich
die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG erfüllt (Bst. b), oder wenn
Hinweise darauf bestehen, dass im Drittstaat kein effektiver Schutz vor
Rückschiebung nach Ar. 5 Abs. 1 AsylG besteht (Bst. c),
dass Norwegen (und ebenso alle anderen EU- und EFTA- Staaten) am
14. Dezember 2007 vom Bundesrat als sicherer Drittstaat bezeichnet
worden ist,
dass der Beschwerdeführer deshalb nach Norwegen, dessen
Behörden am 18. März 2009 gegenüber der Schweiz die
Rückübernahme zugesichert haben, zurückkehren kann,
dass keiner der in Art. 34 Abs. 3 AsylG genannten Gründe vorliegt,
welcher die Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG im vorliegen-
den Fall ausschliessen würde,
dass es für die Anwendung von Art. 34 Abs. 3 Bst. c AsylG ausreicht,
wenn die asylsuchende Person Hinweise dafür liefert, dass ihr im
Drittstaat eine Verletzung des Non-Refoulement-Gebots droht (vgl.
BBl 2002 S. 6885),
dass es keine Hinweise dafür gibt, dass Norwegen, das bereits am 15.
Januar 1952 die EMRK ratifiziert hat, das Non-refoulement-Gebot
missachten würde,
dass Norwegen offensichtlich die Asylgesuche des Beschwerdeführers
und dessen Eltern bereits geprüft, diese abgelehnt und die
Wegweisung sowie deren Vollzug verfügt hat,
dass eine allfällige Ausschaffung in den Heimatland nach einem
abgeschlossenem Asylverfahren und eingehender Prüfung des
Wegweisungsvollzugs – entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers
- das Non-Refoulement-Gebot nicht verletzt,
dass somit keine den vorgenannten Anforderungen genügenden Hin-
weise vorliegen, dem Beschwerdeführer drohe bei einer Rückkehr
nach Norwegen eine Verletzung des Non-Refoulement-Gebots,
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dass sich zwar zur Zeit die Eltern des Beschwerdeführers und dessen
Schwester in der Schweiz als Asylbewerber aufhalten,
dass unter den in Art. 34 Abs. 3 Bst. a AsylG verwendeten Begriffen
"nahe Angehörige" und "Personen, zu denen die asylsuchende Person
enge Beziehungen hat" im Regelfall vorab Ehegatten und deren
minderjährige Kinder gelten, wobei Partnerinnen und Partner sowie
die in dauernder eheähnlicher Gemeinschaft zusammenlebenden
Personen den Ehegatten gleichgestellt werden (vgl. EMARK 2000 Nr.
4 E. 5b S. 41 f.) sowie Art 1a Bst. e der Asylverordnung 1 über
Verfahrensfragen vom 11. August 1999 [AsylV]),
dass es sich vorliegend nicht rechtfertigt, in Ausweitung dieser Praxis
die in der Schweiz lebenden Eltern als nahe Angehörigen im oben
genanten Sinne zu bezeichnen, zumal der Beschwerdeführer volljährig
ist,
dass ausserdem dessen Familienmitglieder in der Schweiz nicht über
ein gefestigtes Anwesenheitsrecht (Schweizer Bürgerrecht,
Niederlassungsbewilligung) verfügen,
dass im Ergebnis festzustellen ist, dass die Voraussetzungen der
Anwendbarkeit von Art. 34 Abs. 3 Bst. a AsylG nicht gegeben sind,
dass bei Anwendung des neuen Nichteintretens-Tatbestandes von
Art. 34 Abs. 2 AsylG (sicherer Drittstaat) und im Unterschied zu Abs. 1
der gleichen Bestimmung (safe country im Sinne eines verfolgungssi-
cheren Herkunftslandes) nicht zu prüfen ist, ob Hinweise auf Verfol-
gung vorliegen, sondern lediglich die Ausnahmeklausel von Art. 34
Abs. 3 Bst. b AsylG zu beachten ist, wonach von einer Wegweisung in
den Drittstaat dann abgesehen wird, wenn die asylsuchende Person
offensichtlich die Flüchtlingseigenschaft erfüllt,
dass somit nicht dargelegt werden muss, dass der Beschwerdeführer
die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht erfüllt, sondern bereits
die Feststellung genügt, dass die Flüchtlingseigenschaft jedenfalls
nicht offensichtlich zutage tritt,
dass nach Prüfung der Akten durch das Gericht vorliegend die
Flüchtlingseigenschaft nicht offensichtlich gegeben ist, weshalb
diesbezüglich auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen
Verfügung zu verweisen ist,
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dass die Beschwerde in der Eintretensfrage keine zureichenden An-
haltspunkte für eine gegenüber den vorinstanzlichen Erkenntnissen
abweichende Betrachtungsweise enthält und sich die dortigen Ausfüh-
rungen im Wesentlichen auf die Geltendmachung vollzugshindernder
Umstände beschränken,
dass das BFM nach dem Gesagten in Anwendung von Art. 34 Abs. 2
Bst. a AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers
nicht eingetreten ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegwei-
sung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend
der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein
Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001
Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetz-
lichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht
angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern
regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumut-
bar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 FK),
dass es vorliegend einzig um den Vollzug der Wegweisung nach
Norwegen geht, nicht aber um einen solchen in das Heimatland des
Beschwerdeführers,
dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgebenden
völker- und landesrechtlichen Bestimmungen (insbesondere auch
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Art. 3 EMRK) zulässig ist, da der Beschwerdeführer in Norwegen
offensichtlich nicht an Leib, Leben oder Freiheit gefährdet ist oder eine
menschenrechtswidrige Behandlung zu befürchten hat und er dort
zudem - wie bereits oben erkannt - Schutz vor Rückschiebung im Sin-
ne von Art. 5 Abs. 1 AsylG findet,
dass weder die in Norwegen herrschende allgemeine Lage noch
sonstige Gründe gegen die Zumutbarkeit eines Wegweisungsvollzuges
des Beschwerdeführers nach Norwegen sprechen,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach
Norwegen schliesslich möglich ist, da keine konkreten
Vollzugshindernisse ersichtlich sind (Art. 83 Abs. 2 AuG) und die
norwegischen Behörden die Rückübernahme zugesichert haben,
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt angeordnete Vollzug
der Wegweisung als rechtmässig zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
dass schliesslich das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG ungeachtet der Frage der
Bedürftigkeit des Beschwerdeführers abzuweisen ist, da die Be-
schwerdebegehren nach dem Gesagten aussichtslos zu bezeichnen
sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.−
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG),
dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses mit vorliegendem Urteil gegenstandslos wird.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss
Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per
Kurier; in Kopie)
- (...) (in Kopie)
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Gabriela Freihofer Blanka Fankhauser
Versand:
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