Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung V
E-2066/2011
Urteil vom 11. April 2011
Besetzung Einzelrichter Bruno Huber,
mit Zustimmung von Richter Fulvio Haefeli;
Gerichtsschreiber Peter Jaggi.
Parteien A._______, geboren (…),
Nigeria,
z. Zt. Flughafen Zürich-Kloten, (…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Asyl und Wegweisung (Flughafenverfahren);
Verfügung des BFM vom 1. April 2011 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer Nigeria eigenen Angaben zufolge (…) auf
dem Luftweg verlassen hat und nach (…) gereist ist, sich nach einem
Aufenthalt von (…) nach (…) begeben hat und schliesslich über den
Flughafen von (…) nach Zürich geflogen ist,
dass er am (…) am Flughafen Zürich ankam und dort am 23. März 2011
ein Asylgesuch stellte, worauf ihm das BFM mit gleichentags eröffneter
Zwischenverfügung die Einreise in die Schweiz vorläufig verweigerte und
für die Dauer von maximal 60 Tagen den Transitbereich des Flughafens
Zürich als Aufenthaltsort zuwies,
dass die Befragung zur Person am 28. März 2011 und die
Direktanhörung zu den Asylgründen am 1. April 2011 stattfanden und der
Beschwerdeführer dabei vorbrachte, in seinem Dorf gebe es einen
Schrein, und nachdem sein Vater getötet worden sei, hätten einige
Dorfälteste verlangt, dass er dem Schrein diene,
dass er gezwungen worden sei, mitzumachen, und sich, da er Christ sei,
an seinen Pastor gewendet habe, welcher ihm ein Visum für (…) besorgt
und bei der Beschaffung eines Passes geholfen habe, der später in (…)
verloren gegangen sei,
dass man ihm und auch seiner Mutter gedroht habe und er in Nigeria
nirgendwohin gehen könne, weil man ihn überall finden würde, um Schutz
habe er bei der Polizei nicht nachgesucht, weil auch die Behörden in
dieser Sache nichts tun könnten,
dass für Einzelheiten und den Inhalt der weiteren Aussagen auf die Akten
verwiesen wird,
dass das BFM mit Verfügung vom 1. April 2011 – eröffnet gleichentags –
feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht,
sein Asylgesuch ablehnte und die Wegweisung aus dem Transitbereich
des Flughafens Zürich sowie den Vollzug anordnete,
dass die Vorinstanz zur Begründung ausführte, die Vorbringen des
Beschwerdeführers, sein Vater habe den Schreinkult verlassen und sei
deshalb umgebracht worden, worauf er von Schreinmitgliedern unter
Todesdrohungen aufgefordert worden sei, die Nachfolge seines Vaters
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anzutreten, vermöchten aufgrund ihrer Substanzlosigkeit, ihrer
Undifferenziertheit und ihrer Detailarmut nicht zu überzeugen,
dass der Beschwerdeführer keine Details zum Kult angeben könne, nicht
wisse, was genau sein Vater für den Schrein getan habe, und er ebenso
wenig genauere Angaben zur Ausreise machen könne, es handle sich bei
den Vorbringen um ein unglaubwürdiges Konstrukt und Auswüchse, wie
sie der Beschwerdeführer angegeben habe, würden grundsätzlich
strafrechtliche Ermittlungen der nigerianischen Behörden auslösen,
dass die Vorbringen des Beschwerdeführers damit den Anforderungen an
die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
(AsylG, SR 142.31) nicht standhielten und er die Flüchtlingseigenschaft
nicht erfülle, so dass sein Asylgesuch abzulehnen sei,
dass die Folge der Ablehnung eines Asylgesuches gemäss Art. 44 Abs. 1
AsylG in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz sei und sich aus
den Akten keine Anhaltspunkte dafür ergeben würden, dass dem
Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in seinen Heimatstaat mit
beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 der Konvention vom
4. No-vember 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) verbotene Strafe oder Behandlung drohe,
dass keine Gründe ersichtlich seien, welche die Zumutbarkeit der
Rückführung zweifelhaft erscheinen lassen würden, der
Beschwerdeführer jung und gesund sei sowie über ein breites Familien-
und Sozialnetz verfüge und ausserdem der Vollzug der Wegweisung
technisch möglich und praktisch durchführbar sei,
dass der Beschwerdeführer mit in englischer Sprache abgefasster und
handschriftlich ergänzter Formularbeschwerde vom 6. April 2011 in
materieller Hinsicht – unter Kosten- und Entschädigungsfolge –
beantragt, die angefochtene Verfügung des BFM sei aufzuheben und es
sei seine Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen sowie ihm Asyl zu
gewähren, eventualiter sei die Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und
Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzuges festzustellen und die
vorläufige Aufnahme anzuordnen,
dass er in prozessualer Hinsicht beantragt, es sei ihm die unentgeltliche
Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses sei zu verzichten,
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dass eventualiter die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen und die
zuständige Behörde im Sinne einer vorsorglichen Massnahme
anzuweisen sei, die Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimat- und
Herkunftsstaates sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu
unterlassen und bei bereits erfolgter Datenweitergabe den
Beschwerdeführer dar-über in einer separaten Verfügung zu informieren,
dass auf die Begründung der Rechtsbegehren, soweit für den Entscheid
wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird,
dass die vorinstanzlichen Akten - mit Ausnahme des Originals der
Beschwerde, welche am 11. April 2011 folgte - am 7. April 2011 beim
Bundesverwaltungsgericht eingingen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG,
SR 172.021]) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines
Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die
beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i. V. m.
Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG,
SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG
richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und
Art. 6 AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist,
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass die Beschwerde zwar nicht in einer Amtssprache des Bundes,
sondern in englischer Sprache verfasst ist (vgl. Art. 70 Abs. 1 der
Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April
1999 [BV, SR 101]), aber solche englischsprachigen Beschwerden bei
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Flughafenverfahren gemäss ständiger Praxis der Asylabteilungen des
Bundesverwaltungsgerichts ohne Übersetzung entgegenzunehmen sind,
dass der vorliegende Entscheid indessen in deutscher Sprache ergeht
(Art. 33a Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde -
vorbehältlich der nachstehenden Erwägungen - einzutreten ist (Art. 108
Abs. 2 AsylG und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird
(Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend, wie nachfolgend
aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid
nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe eventualiter die
Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde
beantragt,
dass auf diesen Antrag nicht einzutreten ist, weil der Beschwerde von
Ge-setzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt und diese von der
Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung nicht entzogen wurde (Art. 55
Abs. 1 und 2 VwVG),
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder
im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion,
Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder
wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt
sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu
werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
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dass das Bundesverwaltungsgericht nach Prüfung der Akten in
Übereinstimmung mit dem BFM zur Ansicht gelangt, dass die Vorbringen
des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft
in keiner Weise zu genügen vermögen,
dass dessen Vorbringen gängigen Mustern entsprechen und er überall
dort, wo genauere Angaben zu erwarten wären, widersprüchliche oder
nicht glaubhafte Angaben macht,
dass er beispielsweise anlässlich der Befragung zunächst angab, sein
Vater sei umgebracht worden, weil man Geld von ihm gefordert habe, das
er aber nicht besessen hätte (vgl. Befragungsprotokoll S. 6), im Laufe der
weiteren Befragung dann aber vorbrachte, sein Vater habe nicht mehr für
den Schrein tätig sein wollen und vielleicht sei er deshalb umgebracht
worden (vgl. Befragungsprotokoll S. 10), welche Version er schliesslich
auch bei der Anhörung zu Protokoll gab (vgl. Anhörungsprotokoll
S. 3 F. 5),
dass er bezeichnenderweise weder das Alter seines Vaters noch
dasjenige seiner Mutter angeben und auch den Tod seines Vaters nicht
datieren konnte, obwohl ein solches Ereignis ein emotionaler Schock ist
(vgl. Befragungsprokoll S. 5 und 6 und Anhörungsprotokoll S. 5 F. 31 und
F. 32), dann aber genau wissen will, dass der Leichnam nach 4 Tagen
nach Hause gebracht worden sei (vgl. Anhörungsprotokoll S. 5 F. 32),
dass insbesondere auch die Schilderung, wie er zu seinem nigerianisch-
en Pass gekommen sein will, realitätsfremd wirkt (vgl.
Befragungsprotokoll S. 7),
dass es sich bei dieser Sachlage erübrigt, auf weitere Vorbringen
einzugehen, und sich die Ausführungen in der Beschwerde hauptsächlich
in der Wiederholung und Bekräftigung von Aussagen erschöpfen, wie sie
der Beschwerdeführer in der Befragung und Anhörung gemacht hat,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelingt, seine
Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu
machen, weshalb das BFM das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine
Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung
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einer solchen besteht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der
[vormaligen] Schweizeri-schen Asylrekurskommission [EMARK] 2001
Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den
gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu
Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt,
wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn
völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der
Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen
Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist,
da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen,
weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet
und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im
Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der
Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, die ihm im Heimat- oder
Herkunftsstaat droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
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Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer
Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass angesichts der heutigen Lage in Nigeria nicht von einer Situation
allgemeiner Gewalt oder von kriegerischen oder bürgerkriegsähnlichen
Verhältnissen gesprochen werden kann, welche für den
Beschwerdeführer bei einer Rückkehr eine konkrete Gefährdung
darstellen würde,
dass sich in den Akten auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür finden,
der Beschwerdeführer geriete bei einer Rückkehr aus individuellen
Gründen in eine existenzbedrohende Situation, zumal er jung und gesund
ist und in seinem Heimatstaat über ein soziales Beziehungsnetz verfügt,
dass der Vollzug der Wegweisung nach dem Gesagten zumutbar und
mangels Vollzugshindernissen auch möglich ist (Art. 83 Abs. 2 AuG), so
dass der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu
bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder
unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen
ist, soweit darauf einzutreten ist,
dass mit Ergehen des vorliegenden Urteils der Antrag auf vorsorgliche
Massnahmen im Zusammenhang mit einer Datenweitergabe an den
Heimatstaat gegenstandslos geworden ist,
dass sich aus den Akten keine Hinweise ergeben, dass bereits Daten an
den Heimatstaat weitergegeben worden wären, weshalb auf den Antrag
auf entsprechende Information des Beschwerdeführers mangels
Rechtsschutzinteresses im Rahmen dieses Verfahrens nicht einzutreten
ist,
dass mit vorliegendem Entscheid in der Hauptsache ohne vorgängige
Instruktion auch der Antrag auf Befreiung von der Kostenvorschusspflicht
gegenstandslos geworden ist,
dass sich die Beschwerde aufgrund vorstehender Erwägungen als
aussichtslos erweist, weshalb das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) abzuweisen ist und
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bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 16
Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird
abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
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Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM, die
Flughafenpolizei Zürich-Kloten und (…).
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Bruno Huber Peter Jaggi
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