Abtei lung V
E-2069/2009/
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 9 . M a i 2 0 0 9
Einzelrichter Kurt Gysi,
mit Zustimmung von Richter Walter Lang;
Gerichtsschreiberin Barbara Balmelli.
A._______,
Türkei,
vertreten durch Hansjörg Trüb,
Asylbrücke Zug, Rechtsdienst,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom
20. Februar 2009 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-2069/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass sich der aus B._______, C._______, Provinz D._______
stammende Beschwerdeführer ab dem Jahre 2000 als Saisonnier in
der Schweiz gearbeitet hat,
dass er im September 2002 eine in der Schweiz niedergelassene
Landsfrau heiratete und am 22. Dezember 2002 in die Schweiz ein-
reiste,
dass ihm zufolge der Heirat eine Aufenthaltsbewilligung erteilt wurde,
dass die Ehe nach rund eineinhalb Jahren geschieden wurde und der
Beschwerdeführer mit Urteil des Strafgerichts E._______ vom 23. Mai
2006 wegen Raufhandels zu einer Zuchthausstrafe von acht Monaten
bedingt verurteilt wurde,
dass vor diesem Hintergrund das zuständige Migrationsamt mit Ver-
fügung vom 30. April 2004 die dem Beschwerdeführer erteilte Aufent-
haltsbewilligung widerrief,
dass das BFM mit Verfügung vom 17. Oktober 2005 die kantonale
Wegweisungsverfügung vom 30. April 2004 auf die ganze Schweiz so-
wie das Fürstentum Liechtenstein ausdehnte und den Beschwerdefüh-
rer aufforderte, die Schweiz zu verlassen,
dass der Beschwerdeführer am 29. Mai 2006 in die Türkei ausge-
schafft wurde,
dass gegen den Beschwerdeführer eine fünfjährige Einreisesperre in
die Schweiz verfügt wurde,
dass der Beschwerdeführer gemäss seinen eigenen Angaben den
Heimatstaat am 2. Januar 2009 verliess, am 5. Januar 2009 in die
Schweiz einreiste und gleichentags ein Asylgesuch einreichte,
dass er am 8. Januar 2009 im Empfangs- und Verfahrenszentrum
Basel erstmals befragt wurde,
dass das BFM den Beschwerdeführer am 27. Januar 2009 direkt zu
den Asylgründen anhörte,
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dass der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend machte, er sei
Kurde, türkischer Muttersprache und alevitischen Glaubens,
dass er nach der Ausreise aus der Schweiz nach C._______
zurückgekehrt sei, dort bei seiner Grossmutter gelebt und bei seinem
Onkel gearbeitet habe,
dass er von Februar 2007 bis Oktober 2008 die PKK sowohl finanziell
als auch mit Lebensmitteln und Medikamenten unterstützt habe,
dass er im Januar 2008 für F._______, welcher eine führende
Persönlichkeit der Organisation sei, auf dessen Computer ein
Schreiben chiffriert und dieses als E-Mail versendet habe,
dass dies früher jemand anders gemacht habe, diese Person von den
Behörden indes unter Beobachtung genommen worden sei, weshalb
er - der Beschwerdeführer - von F._______ um Hilfe angegangen
worden sei,
dass G._______ ihn am 10. Oktober 2008 im Geschäft aufgesucht, um
Material für die Organisation gebeten und ihm gleichzeitig mitgeteilt
habe, F._______ sei verhaftet und dessen Computer beschlagnahmt
worden,
dass er ihm auch gesagt habe, es wäre besser zu verschwinden,
dass die Jitem am 13. Oktober 2008 an seinem Wohn- und Arbeitsort
(Geschäft des Onkels) gleichzeitig je eine Razzia durchgeführt hätten,
er sich zu diesem Zeitpunkt aber bei seinem Freund H._______
aufgehalten habe,
dass er vermute, die Behörden hätten seine Fingerabdrücke auf dem
PC von F._______ gefunden oder dass F._______ bei den Behörden
über ihn gesprochen habe,
dass er sich deshalb am 20. Oktober 2008 nach Istanbul begeben
habe,
dass er sich dort bei seinem Freund I._______ aufgehalten habe, nie
ausgegangen sei und von H._______ telefonisch erfahren habe, dass
G._______ am 24. November 2008 verhaftet worden sei,
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dass er in der Türkei einen Anwalt beauftragen wolle, der ihm den
Haftbefehl und die weiteren Unterlagen zustellen könne,
dass er bei einer Rückkehr in die Türkei noch Militärdienst leisten müs-
se,
dass das BFM mit Verfügung vom 20. Februar 2009 feststellte, der Be-
schwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, das Asylge-
such ablehnte und gleichzeitig die Wegweisung aus der Schweiz ver-
fügte sowie deren Vollzug anordnete,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 30. März 2009 beim Bun-
desverwaltungsgericht Beschwerde einreichte und durch seinen
Rechtsvertreter beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuhe-
ben, es sei ihm Asyl zu gewähren, allenfalls sei er vorläufig aufzuneh-
men, auf die Erhebung von Verfahrenskosten sowie eines Kostenvor-
schusses sei zu verzichten,
dass der Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 17. April 2009
das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abwies
und dem Beschwerdeführer Frist zur Leistung eines Kostenvorschus-
ses in der Höhe von Fr. 600.-- setzte,
dass der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss am 5. Mai 2009 frist-
gerecht leistete,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM ent-
scheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG,
SR 142.31] i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist,
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
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Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
ist,
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ein-
zutreten ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 sowie 50 Abs. 1 und 52
Abs. 1 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters be-
ziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111
Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um
eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summa-
risch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2
Abs. 1 AsylG), wobei als Flüchtling eine ausländische Person aner-
kannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie
zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörig-
keit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen
Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaub-
haft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Be-
hörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält,
dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in we-
sentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich
sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälsch-
te oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden,
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dass das BFM das Asylgesuch ablehnte, da die Vorbringen des Be-
schwerdeführers weder den Anforderungen an das Glaubhaftmachen
gemäss Art. 7 AsylG noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft
gemäss Art. 3 AsylG standhalten würden,
dass der Beschwerdeführer anlässlich der Erstbefragung lediglich gel-
tend gemacht habe, er werde gesucht, weil er die PKK mit Lebensmit-
teln und Medikamenten unterstützt habe,
dass er demgegenüber anlässlich der Direktanhörung angegeben
habe, im Zusammenhang mit den chiffrierten und versendeten E-Mails
von den heimatlichen Behörden gesucht zu werden,
dass zu erwarten gewesen wäre, der Beschwerdeführer hätte bereits
anlässlich der Erstbefragung erwähnt, er habe für die Organisation
chiffrierte E-Mails auf dem Computer von F._______ versendet, dies
um so mehr, als er in der Direktanhörung die Vermutung geäussert
habe, wegen dieser Aktivitäten gesucht zu werden,
dass die Aktenlage daraufhin deute, dass er die Vorbringen, für die Or-
ganisation chiffrierte E-Mails verschickt zu haben, nachgeschoben
habe, um seiner Asylbegründung mehr Gewicht zu verleihen, dies mit-
hin ein Indiz dafür sei, dass sich der Beschwerdeführer auf eine konst-
ruierte Asylbegründung abstütze,
dass der Beschwerdeführer geltend mache, seine Freunde hätten
nichts von PCs verstanden, weshalb sie ihn beauftragt hätten E-Mails
zu verschicken, nachdem dies bereits früher jemand für sie getan
habe, diese Person aber unter Beobachtung genommen worden sei,
dass es konstruiert erscheine, dass die PKK ausgerechnet auf den
Beschwerdeführer zurückgegriffen haben soll,
dass die Erfahrung zeige, dass die PKK zu einem beträchtlichen Teil
von Studierenden unterstützt werde, daher erwartungsgemäss viele
ihrer Mitglieder über gute PC-Kenntnisse verfügen würden, handle es
sich doch beim PC um ein modernes und effizientes Kommunikations-
mittel,
dass sodann nach dem polizeilichen Verdacht gegen den angeblichen
Vorgänger des Beschwerdeführers zu erwarten gewesen wäre, dass
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F._______ als Vorsichtsmassnahme geheime E-Mails nicht mehr von
seinem Computer aus hätte verschicken lassen,
dass eine gesamtheitliche Würdigung dieser Ungereimtheiten zum
Schluss führe, dass sich der Beschwerdeführer auf eine konstruierte
Asylbegründung abstütze,
dass der Beschwerdeführer weitere Beweismittel in Aussicht gestellt
habe, deren Eingang aufgrund der Aktenlage indes nicht abzuwarten
sei,
dass der Beschwerdeführer keine Beweise dafür eingereicht hat, wo-
nach ihm der Militärdienst noch bevorstehe,
dass überdies die Einberufung in die Armee für sich alleine besehen
keine asylrelevante Verfolgungsmassnahme darstelle,
dass der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe an der Glaub-
haftigkeit seiner Vorbringen festhält und ausführt, er erfülle die Voraus-
setzungen zur Anerkennung als Flüchtling,
dass der Hinweis in der Rechtsmitteleingabe auf den Vermerk im Pro-
tokoll der Erstbefragung, aus Kapazitätgründen werde auf eine vertief-
te Befragung verzichtet, zutreffend ist,
dass der Beschwerdeführer indes im Rahmen dieser Anhörung
mehrmals gefragt wurde, ob er alle Asylgründe habe darlegen können,
was er jedes Mal bejaht hat (vgl. A1 S. 5f.), er dies am Ende der Befra-
gung auch unterschriftlich bestätigt hat, er sich somit dabei behaften
lassen muss,
dass vor diesem Hintergrund das erstmals anlässlich der Direktanhö-
rung geltend gemachte Vorbringen, er habe nebst den bereits erwähn-
ten Hilfeleistungen für die PKK auch chiffrierte E-Mails für die Organi-
sation versendet, als nachgeschobene Sachverhaltsanpassung und
damit als nicht glaubhaft zu qualifizieren ist,
dass sodann in keiner Weise nachvollziehbar ist, weshalb der Be-
schwerdeführer, nachdem sein Vorgänger unter Beobachtung gestellt
worden sein soll, dasselbe Risiko einging, indem er von demselben PC
aus erneut chiffrierte E-Mails versendete,
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dass im übrigen die Fingerabdrücke dem Beschwerdeführer bereits
einmal abgenommen worden sein müssten, damit er - wie befürchtet -
aufgrund dieser identifiziert worden sein kann,
dass der Hinweis in der Rechtsmitteleingabe, als Kind seien dem Be-
schwerdeführer einmal, als er gegen die Ausgangssperre verstossen
habe, die Abdrücke genommen worden, als nicht glaubhaft und als in
der Rechtsmitteleingabe nachgeschoben, bewertet werden muss,
dass die Vorbringen des Beschwerdeführers - entgegen der von ihm
vertretenen Ansicht - weitere Unstimmigkeiten enthalten und zudem
als wenig substanziiert und detailliert zu bewerten sind,
dass sie auch nicht den Eindruck zu vermitteln vermögen, der Be-
schwerdeführer würde über tatsächlich selbst Erlebtes berichten,
dass der Beschwerdeführer namentlich nicht überzeugend darzulegen
vermag, weshalb er plötzlich die PKK zu unterstützen begonnen habe,
dass der Beschwerdeführer mit den in Kopie eingereichten Dokumen-
ten (betreffend Firmeneintragung, Firmenkarte der Handelskammer,
Visitenkarte, Führerausweis) im Hinblick auf die Glaubhaftigkeit seiner
Vorbringen nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermag,
dass er überdies den in Aussicht gestellten Haftbefehl bis heute nicht
eingereicht hat, was weiter an der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen
zweifeln lässt,
dass der Beschwerdeführer mit dem blossen Wiederholen seiner Vor-
bringen und dem Festhalten an deren Tatsächlichkeit nicht substanzi-
iert darzulegen vermag, inwiefern das BFM im Einzelnen zu Unrecht
auf Unglaubhaftigkeit geschlossen hat, mithin insoweit auf die zutref-
fenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen wer-
den kann,
dass schliesslich die Einberufung in den Militärdienst in der Türkei pra-
xisgemäss keine asylrelevante Verfolgungsmassnahme im Sinne von
Art. 3 AsylG darstellt,
dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlings-
eigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, wes-
halb das BFM das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
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dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbe-
willigung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen besteht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizeri-
schen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21),
dass den Akten zu entnehmen ist, dass der Beschwerdeführer beab-
sichtigt, in der Schweiz erneut zu heiraten, indes nicht ersichtlich ist
über welchen Aufenthaltsstatus seine zukünftige Ehefrau in der
Schweiz verfügt, mithin ob sich daraus für den Beschwerdeführer
einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung ableiten
lässt,
dass es dem Beschwerdeführer zuzumuten ist, das Ehevorbereitungs-
verfahren im Ausland abzuwarten,
dass die verfügte Wegweisung somit im Einklang mit den gesetzlichen
Bestimmungen steht und demnach vom BFM zu Recht angeordnet
wurde,
dass das BFM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Be-
stimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt,
wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesge-
setzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Auslän-
der [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]),
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dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung dieser massgeblichen
völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge-
fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in
Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refou-
lements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine
Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich
sind, die im Heimat- oder Herkunftsstaat droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage in der Türkei noch individuelle Grün-
de auf eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle
einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegwei-
sung auch zumutbar ist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers die Türkei
schliesslich auch möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen
(Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der
Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom BFM verfügte Vollzug der Wegwei-
sung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und mit dem am
5. Mai 2009 geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrech-
nen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv: nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss
verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an: den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers,
das BFM, das J._______.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Kurt Gysi Barbara Balmelli
Versand:
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