B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-2069/2018
Ur t e i l vom 1 8 . J u l i 2 0 1 9
Besetzung
Richterin Constance Leisinger (Vorsitz),
Richter Hans Schürch, Richter Grégory Sauder,
Gerichtsschreiberin Kinza Attou.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Syrien,
vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt,
(…),
Beschwerdeführer,
Gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 7. März 2018 / N (…).
E-2069/2018
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, syrischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie,
verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben gemäss im Februar 2012
und hielt sich fortan in B._______, Irak, auf. Am 30. Oktober 2015 reiste er
in die Schweiz ein, wo er am 31. Oktober 2015 um Asyl nachsuchte.
B.
B.a Am 9. November 2015 wurde der Beschwerdeführer zu seiner Person
befragt (Befragung zur Person BzP). Am 15. Januar 2018 fand eine ein-
lässliche Anhörung zu seinen Fluchtgründen statt.
Dabei führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, er sei in
C._______, Provinz al-Hasaka, geboren und aufgewachsen. Er sei ur-
sprünglich ein Maktum – ein nicht registrierter, papier- und staatenloser
Kurde – gewesen. Später habe er den Status eines Ajanib (in Syrien re-
gistrierter staatenloser Kurde) erlangt. Im Oktober 2011 habe er nach Aus-
bruch der Unruhen die syrische Staatsangehörigkeit erhalten. Er habe das
Gymnasium in D._______ besucht und dieses im Jahr 2010/2011 abge-
schlossen. Im November 2011 habe er ein Studium der (…) an der Univer-
sität in Damaskus aufgenommen. Zu Beginn seines Studiums habe er sich
einer regimefeindlichen Gruppe von Studenten angeschlossen, deren Ziel
es gewesen sei, an friedlichen Demonstrationen gegen das syrische Re-
gime zu protestieren. Als Gruppenmitglied habe er versucht, andere Mit-
studenten anzuwerben. Im Januar 2012 sei er von zwei Mitarbeitern des
syrischen Geheimdienstes an der Universität verhaftet, mitgenommen und
befragt worden. Man habe ihn beschuldigt, Studenten gegen das syrische
Regime aufgehetzt und an regimekritischen Demonstrationen teilgenom-
men zu haben. Weil er diese Vorwürfe bestritten und sich geweigert habe,
andere Gruppenmitglieder namentlich zu benennen, sei er misshandelt
worden und in Ohnmacht gefallen. Man habe ihn deshalb in ein Spital ver-
bracht. Von dort sei ihm mit Hilfe von Kollegen, die seinen Aufenthalt aus-
findig gemacht hätten, die Flucht gelungen. Er sei nach C._______ zurück-
gekehrt, wo er sich bei Bekannten der Familie bis zur Ausreise versteckt
gehalten habe. Bei seiner Familie sei er von den Behörden gesucht wor-
den, deshalb sei er im Februar 2012 aus Syrien ausgereist.
Im Jahr 2015 sei seine Mutter, welche sich seit März 2013 ebenfalls im Irak
aufgehalten habe, nach Syrien gereist, um sich Dokumente ausstellen zu
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Seite 3
lassen. Anlässlich dieses Aufenthaltes habe man ihr ein militärisches Auf-
gebot ausgehändigt, welches ihn betreffe. Das Militärdienstbüchlein habe
er bereits anlässlich seiner Einbürgerung im Jahr 2011 erhalten.
B.b Zur Untermauerung seines Vorbringens reichte der Beschwerdeführer
unter anderem seine syrische Identitätskarte (in Kopie), einen Studenten-
ausweis der Universität Damaskus (im Original), ein Militärbüchlein (im Ori-
ginal) und ein militärisches Aufgebot (im Original) sowie diverse medizini-
sche Berichte (in Kopie) zu den Akten.
C.
Mit Verfügung vom 7. März 2018, eröffnet am 9. März 2018, verneinte das
SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asyl-
gesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Den Vollzug
schob es infolge Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme
indes auf.
D.
Mit Eingabe vom 15. März 2018 ersuchte der vom Beschwerdeführer man-
datierte Rechtsvertreter das SEM um Einsicht in die Verfahrensakten. Mit
Ausnahme der Aktenstücke A5, A7, A8, A12, A16 und A18 gewährte das
SEM dem Rechtsvertreter mit Schreiben vom 19. März 2018 entspre-
chende Akteneinsicht.
E.
Mit Eingabe vom 9. April 2018 erhob der Beschwerdeführer, handelnd
durch seinen bevollmächtigten Rechtsvertreter, beim Bundesverwaltungs-
gericht Beschwerde gegen den vorinstanzlichen Entscheid. Dabei bean-
trage er, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur
vollständigen und richtigen Abklärung und zur Feststellung des rechtser-
heblichen Sachverhalts sowie zur Neubeurteilung an das SEM zurückzu-
weisen; eventualiter sei die angefochtene Verfügung unter Feststellung der
Flüchtlingseigenschaft und Gewährung von Asyl aufzuheben; subeventua-
liter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und der Beschwerdefüh-
rer als Flüchtling anzuerkennen.
In formeller Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer um vollumfängliche
Einsicht in die Akte A12 (Dokumentenprüfung des syrischen Militärdienst-
büchleins) sowie – nach Gewährung der Akteneinsicht – um Ansetzung ei-
ner angemessenen Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung.
E-2069/2018
Seite 4
Ferner ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
F.
Mit Verfügung vom 30. April 2018 hiess die zuständige Instruktionsrichterin
das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und
verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Unter Bekannt-
gabe des Akteninhaltes betreffend das Aktenstück A12 erhielt der Be-
schwerdeführer Gelegenheit zur allfälligen Beschwerdeergänzung. Gleich-
zeitig wurde Frist zur Einreichung weiterer in Aussicht gestellter Beweis-
mittel gesetzt.
G.
Dieser Aufforderung kam der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 2. Mai
2018 nach und reichte zusätzliche Beweismittel – dabei handelt es sich um
mehrere, öffentlich zugängliche Berichte zu Syrien – zu den Akten.
H.
Mit Eingabe vom 12. November 2018 liess sich das SEM zur Beschwerde-
eingabe vernehmen.
I.
Der Beschwerdeführer replizierte mit Eingabe vom 29. November 2018 und
reichte einen zusätzlichen medizinischen Bericht vom 22. November 2018
zu den Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des AsylG vom 26. Juni 1998 (AS
2016 3101; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren
gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Än-
derung des AsylG vom 25. September 2015).
1.2 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember
2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und
Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Die vorliegend anzuwendenden Ge-
setzesartikel (insbesondere Art. 83) sind unverändert vom AuG ins AIG
übernommen worden, weshalb das Gericht nachfolgend die neue Geset-
zesbezeichnung verwendet.
E-2069/2018
Seite 5
1.3 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.4 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.5 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und a108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26
E. 5).
3.
Der Beschwerdeführer wurde infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungs-
vollzugs in der Schweiz vorläufig aufgenommen, weshalb sich das vorlie-
gende Beschwerdeverfahren auf die Fragen der Flüchtlingseigenschaft
und des Asyls beschränken.
4.
Der Beschwerdeführer erhebt verschiedene formelle Rügen, welche vorab
zu beurteilen sind, da sie allenfalls geeignet sind, eine Kassation der vo-
rinstanzlichen Verfügung zu bewirken.
4.1 Der Beschwerdeführer rügt zur Hauptsache eine Verletzung des recht-
lichen Gehörs (Art. 29 VwVG) respektive eine Verletzung der Begrün-
dungspflicht und des Akteneinsichtsrechts sowie eine Verletzung der
Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen
Sachverhalts (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG).
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Seite 6
4.2
4.2.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches
Gehör. Dieses umfasst insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor
Erlass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Be-
weise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Be-
weisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Be-
weise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu
äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der An-
spruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Be-
fugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren
ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286
E. 5.1; BVGE 2009/35 E. 6.4.1 m.H.).
4.2.2 Aus dem Akteinsichtsrecht als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs
folgt, dass grundsätzlich sämtliche beweiserhebliche Akten den Beteiligten
offen zu legen sind, sofern in der sie unmittelbar betreffenden Verfügung
darauf abgestellt wird (BGE 132 V 387 E. 3.1 f.). Die Wahrnehmung des
Akteneinsichts- und Beweisführungsrechts durch die von einer Verfügung
betroffenen Person setzt die Einhaltung der Aktenführungspflicht der Ver-
waltung voraus, gemäss welcher die Behörden alles in den Akten festzu-
halten haben, was zur Sache gehört und entscheidwesentlich sein kann
(BGE 130 II 473 E. 4.1 m.w.H.).
4.2.3 Die Begründungspflicht, welche ebenfalls auf dem Anspruch auf
rechtliches Gehör fusst, gebietet, dass die betroffene Person den Ent-
scheid gestützt auf die Begründung sachgerecht anfechten kann und sich
sowohl die betroffene Person als auch die Rechtsmittelinstanz über die
Tragweite des Entscheides ein Bild machen können (vgl. KNEUBÜHLER, in:
Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das
VwVG, 2008, Rz. 6 ff. zu Art. 35 VwVG; BVGE 2007/30 E. 5.6). Dabei kann
sich die verfügende Behörde auf die wesentlichen Gesichtspunkte be-
schränken, hat jedoch wenigstens die Überlegungen kurz anzuführen, von
denen sie sich leiten liess und auf welche sie ihren Entscheid stützt (BVGE
2008/47 E. 3.2).
4.2.4 Ferner gilt im Asylverfahren – wie in anderen Verwaltungsverfahren
– der Untersuchungsgrundsatz (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG). Danach
muss die entscheidende Behörde den Sachverhalt von sich aus abklären.
Sie ist verantwortlich für die Beschaffung der für den Entscheid notwendi-
gen Unterlagen und das Abklären sämtlicher rechtsrelevanter Tatsachen
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(vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungs-
rechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 142; KRAUSKOPF/EMMENEG-
GER/BABEY, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar Ver-
waltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl. 2016, Rz. 20 ff. zu Art. 12 VwVG).
4.3
4.3.1 Der Beschwerdeführer begründet die geltend gemachte Verletzung
des rechtlichen Gehörs respektive der Begründungspflicht damit, dass das
SEM in seinem Fall nicht seine neuere Praxis angewandt habe. Dieser ge-
mäss sei bei illegal aus Syrien ausgereisten Personen, welche über ein
spezifisches Profil verfügten, davon auszugehen, dass diese gegen die
Ausreisebestimmungen verstossen hätten und ihnen eine regierungsfeind-
liche Haltung unterstellt werde. Bei einer Rückkehr nach Syrien hätten sie
deshalb asylrelevante Verfolgung zu befürchten.
4.3.2 Eine Begründungspflichtverletzung ist diesbezüglich nicht erkennbar.
Vielmehr übt der Beschwerdeführer inhaltliche Kritik an den materiellen Er-
wägungen. Das SEM hat seinen ablehnenden Asylentscheid ausführlich
begründet und dabei im Einzelnen dargelegt, weshalb es die Asylvorbrin-
gen des Beschwerdeführers als den Anforderungen an die Glaubhaftma-
chung nach Art. 7 AsylG nicht genügend erachtet. Dem Beschwerdeführer
war es denn auch ohne weiteres möglich, den vorinstanzlichen Entscheid
sachgerecht anzufechten. Es stellt offensichtlich keine Verletzung der Be-
gründungspflicht dar, wenn die Behörde in ihrem Entscheid darauf verzich-
tet, ihre Praxis in anderen, im zu beurteilenden Fall als nicht gegeben er-
achteten Fallkonstellationen zu diskutieren. Die Rüge des Beschwerdefüh-
rers ist daher als unbegründet zu qualifizieren. Demnach fällt sowohl sein
Antrag auf Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und Rückweisung
der Sache an das SEM zur Neubeurteilung als auch die in diesem Zusam-
menhang geforderte Überweisung an das SEM zwecks Wiederaufnahme
des Verfahrens gemäss Art. 58 Abs. 2 VwVG ausser Betracht.
4.4
4.4.1 Bezüglich der Verletzung des Akteneinsichtsrechts führt der Be-
schwerdeführer aus, das SEM habe es unterlassen, ihm Einsicht in die
Akte A12 zu gewähren. Das SEM sei auch seiner Aktenführungs- und Pa-
ginierungspflicht nicht ausreichend nachgekommen, nachdem es die Akte
A12 lediglich pauschal als "interne Dokumentenanalyse" bezeichnet habe
und aus dieser Bezeichnung nicht hervorgehe, um welches Dokument es
sich dabei handle. Soweit die Verfügung des SEM aufgrund der Verletzung
des Akteneinsichtsrechts nicht aufgehoben werde, sei ihm nach Einsicht in
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Seite 8
die betreffenden Akten eine angemessene Frist zur Beschwerdeergänzung
zu gewähren, da es ihm sonst nicht möglich sei, sich in der Beschwerde
umfassend zu äussern.
4.4.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Verfügung vom 30. April 2018
festgestellt, dass das SEM die vollständige Einsicht in die Akte A12 zwar
mit zutreffender Begründung abgelehnt hat, dem Beschwerdeführer jedoch
den wesentlichen Inhalt dieser Akte hätte zur Kenntnis bringen müssen.
Dies wurde aus prozessökonomischen Gründen in derselben Verfügung
durch die zuständige Instruktionsrichterin vorgenommen. Dem Beschwer-
deführer wurde dazu nachträglich das rechtliche Gehör gewährt und ihm
die Möglichkeit zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung gewährt. Die
Verletzung des Akteneinsichtsrechts wurde mithin geheilt und rechtfertigt
die Aufhebung der Verfügung und Rückweisung nicht. Sie ist jedoch rele-
vant für den Kostenentscheid.
4.4.3 Zur geltend gemachten Verletzung der Aktenführungs- und Paginie-
rungspflicht ist festzustellen, dass sämtliche im Aktenverzeichnis erfassten
Aktenstücke in den Akten vorhanden, übersichtlich geordnet und paginiert
sind. Auch ist die Bezeichnung der Akte A12 als „interne Dokumentenana-
lyse“ und damit als nicht editionspflichtiges Aktenstück nicht zu beanstan-
den. Aus der Bezeichnung dieses Aktenstückes musste – entgegen der
Behauptung des Beschwerdeführers – denn auch nicht hervorgehen, wel-
ches Dokument einer Analyse unterzogen wurde. Dem SEM hätte es, wie
bereits festgestellt, vielmehr oblegen, den Beschwerdeführer über den Ge-
genstand und Inhalt der internen Prüfung in Kenntnis zu setzen. Die Rüge
der Verletzung der Aktenführungs- und Paginierungspflicht erweist sich so-
mit ebenfalls als unbegründet.
4.5
4.5.1 Der Beschwerdeführer moniert weiter, das SEM habe sein rechtli-
ches Gehör verletzt, indem es die eingereichten Beweismittel nicht gewür-
digt habe. Er habe zahlreiche Dokumente betreffend seine Immatrikulation
an der Universität eingereicht. Diese würden sein Vorbringen zu den Ereig-
nissen während seiner Studienzeit untermauern. Zudem habe er mit dem
Militärdienstbüchlein und dem militärischen Aufgebot belegt, dass er in den
Militärdienst einberufen worden sei. In diesem Zusammenhang bringt der
Beschwerdeführer weiter vor, das SEM habe seine Pflicht zur vollständigen
und richtigen Sachverhaltsabklärung dadurch verletzt, als es – ohne Vor-
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Seite 9
nahme einer Dokumentenanalyse – behauptet habe, die eingereichten Be-
weismittel (insbesondere das Militärbüchlein und die militärische Aufforde-
rung) hätten keinen Beweiswert. Hierzu ist Folgendes festzustellen:
4.5.2 Das SEM hat zunächst alle Beweismittel, welche der Beschwerde-
führer im vorinstanzlichen Verfahren eingereicht hat, im angefochtenen
Entscheid aufgeführt. Es hat das Militärdienstbüchlein und die militärische
Aufforderung weiter im Sachverhalt aufgenommen und einlässlich begrün-
det, weshalb diese nicht geeignet seien, die Fluchtvorbringen zu belegen
(vgl. angefochtene Verfügung, S. 5 und S. 6). Des Weiteren hat es festge-
halten, dass derartige Dokumente keinerlei fälschungssichere Merkmale
aufweisen würden und im Heimatstaat des Beschwerdeführers käuflich er-
werbbar seien, weshalb die Beweiskraft solcher Dokumente als entspre-
chend gering einzustufen sei. Gleichwohl hat es das Militärdienstbüchlein
einer internen Dokumentenanalyse unterzogen (vgl. A12). Zu bemerken ist
in diesem Zusammenhang, dass das SEM nicht verpflichtet ist, eine Doku-
mentenanalyse vorzunehmen, wenn es davon ausgeht, dass die beige-
brachten Beweismittel käuflich und leicht fälschbar sind, und daher selbst
die Feststellung der Echtheit keine Aussagekraft hätte. Auf die eingereich-
ten Dokumente betreffend die Immatrikulation an der Universität Damas-
kus ist das SEM sodann tatsächlich nicht näher eingegangen. Nachdem es
an der Immatrikulation und dem Studium an der Universität Damaskus je-
doch keine Zweifel geäussert hat, war es dazu auch nicht verpflichtet. Ent-
gegen der Behauptung des Beschwerdeführers hat das SEM die ent-
scheidwesentlichen Beweismittel, namentlich das Militärdienstbüchlein
und die militärische Aufforderung, gewürdigt. Die Rüge der Verletzung des
rechtlichen Gehörs beziehungsweise der Abklärungspflicht erweist sich
nach dem Gesagten ebenfalls als unbegründet.
4.5.3 Die Vorgehensweise des SEM in Bezug auf die Würdigung der ein-
gereichten Beweismittel kann auch nicht als willkürlich bezeichnet werden.
Im Übrigen bildet die Frage, ob diese Dokumente geeignet sind, die Flucht-
vorbringen des Beschwerdeführers zu belegen, Gegenstand der (nachfol-
genden) materiellen Würdigung.
4.6
4.6.1 Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, das SEM habe seine
Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen
Sachverhalts verletzt, indem es sich im Wesentlichen darauf beschränkt
habe, zu behaupten, seine Vorbringen seien nicht glaubhaft. Das SEM
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habe zwingend weitere Abklärungen, insbesondere eine weitere Anhörung,
vornehmen müssen.
4.6.2 Der blosse und vorliegend substanzlos bleibende Hinweis auf den
weiteren Abklärungsbedarf im Hinblick auf die Frage der Glaubhaftma-
chung der Asylvorbringen gibt keinen Anlass zur Durchführung einer wei-
teren Anhörung. Die Frage der Glaubhaftmachung beschlägt die rechtliche
Würdigung eines (bereits abgeklärten und festgestellten) Sachverhalts und
bildet ebenfalls Gegenstand der materiellen Prüfung des Asylentscheides.
4.7
4.7.1 Der Beschwerdeführer sieht im Umstand, dass das SEM die Anhö-
rung erst über zwei Jahre nach seinem Asylgesuch durchgeführt hat, eine
Verletzung der Abklärungspflicht. Er führt hierzu zudem aus, das SEM habe
auch gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstossen, weil es ihm
in seinem Entscheid nun vorhalte, er habe die im Zeitpunkt der Anhörung
über sechs Jahre zurückliegende Verfolgung sowie die Umstände, welche
dazu geführt haben, oberflächlich und wenig plausibel geschildert.
4.7.2 Auch diese Rüge erweist sich als unbegründet. Der auf die hohe Ge-
schäftslast des SEM zurückzuführende Umstand, dass zwischen der Ein-
reichung des Asylgesuchs und der Anhörung über zwei Jahre vergingen,
stellt keine Verletzung der Abklärungspflicht dar. Aus dem zum Zeitpunkt
der Anhörung geltenden aArt. 29 Abs. 1 Bst. b AsylG ergibt sich, dass das
SEM die Asylsuchenden zwar innerhalb von 20 Tagen nach dem Entscheid
über die Zuweisung in den Kanton zu den Asylgründen anzuhören hat. Es
handelt sich dabei jedoch um eine blosse, bei Überschreitung nicht mit ver-
fahrensrechtlichen Sanktionen verbundenen Ordnungsfrist (vgl. Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts BVGer D-4503/2015 vom 2. September
2015 E. 4.4). Der Länge des zwischen der Einreichung des Asylgesuchs
und der Anhörung verstrichenen Zeitraums ist bei der Würdigung der Aus-
sagen Rechnung zu tragen.
4.8 Der allgemeine Hinweis in der Beschwerde auf das Willkürverbot (vgl.
dazu Beschwerde, S. 9, Nr. 19) geht schliesslich fehl, liegt Willkür gemäss
Lehre und Rechtsprechung doch nicht schon dann vor, wenn eine andere
Lösung in Betracht zu ziehen oder sogar vorzuziehen wäre, sondern nur
dann, wenn ein Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen
Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstritte-
nen Rechtsgrundsatz klar verletzt oder in stossender Weise dem Gerech-
tigkeitsgedanken zuwiderläuft (vgl. MÜLLER/SCHÄFER, Grundrechte in der
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Seite 11
Schweiz, 4. Aufl. 2008, S.11; HÄFELI/HALLER/KELLER/THURNHERR, Schwei-
zerisches Bundesstaatsrecht, 9. Aufl. 2016, Rz. 811 f.; BGE 133 I 149 E.
3.1, m.w.H.). Vorliegend wird jedoch weder näher ausgeführt noch ist er-
sichtlich, dass und inwiefern die Erwägungen des SEM darunter zu subsu-
mieren sind.
4.9 Zusammenfassend erweist sich die Rüge der Verletzung des Aktenein-
sichtsrechts als begründet. Der Verfahrensmangel wurde auf Beschwerde-
eben geheilt. Im Übrigen erweisen sich die formellen Rügen als unbegrün-
det. Der Antrag, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die
Sache zur Abklärung und Feststellung des vollständigen und richtigen
rechtserheblichen Sachverhalts sowie zur Neubeurteilung an die Vo-
rinstanz zurückzuweisen, ist demzufolge abzuweisen.
5.
5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine Person anerkannt, wenn sie in ihrem
Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Re-
ligion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe
oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen aus-
gesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu
werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von
Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlings-
eigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vor-
bringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wi-
dersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf
gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaft-
machen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt
dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE
2015/3 E. 6.5.1 mit Verweisen).
E-2069/2018
Seite 12
6.
6.1 Das SEM kommt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, dass
die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaub-
haftmachung gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten.
6.1.1 In Bezug auf das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er vom
syrischen Geheimdienst verhaftet, verhört und misshandelt worden sei,
weil er sich einer regimefeindlichen Gruppe von Studenten angeschlossen
habe, hält das SEM im Wesentlichen fest, die diesbezüglichen Aussagen
des Beschwerdeführers seien insgesamt oberflächlich und wenig plausibel
ausgefallen. Dies betreffe zunächst seine Angaben zur Gruppe, welcher er
sich angeschlossen haben wolle. Er sei nicht in der Lage gewesen, detail-
liert und anschaulich über sein Engagement in der Gruppe zu berichten.
Ausserdem seien seine Angaben nicht nachvollziehbar. So habe er mehr-
fach betont, dass es an der Universität viele Spitzel des Regimes gegeben
habe. Auf die Frage hin, welche Sicherheitsvorkehren er getroffen habe,
um sich vor solchen Spitzeln zu schützen, habe er nur allgemein ausge-
führt, dass sich die Gruppe jeweils ausserhalb der Fakultät getroffen habe.
Dies sei angesichts der Tatsache, dass er angeblich selbst an der Univer-
sität um neue Mitglieder geworben habe, nicht nachvollziehbar. Dem Be-
schwerdeführer sei es aber auch nicht gelungen, erlebnisgeprägt und sub-
stantiiert über seine weiteren Erlebnisse zu berichten. So habe er weder
über die Verhaftung, noch über die darauffolgende mit Misshandlungen
einhergehende Befragung detaillierte und anschauliche Angaben machen
können. Unsubstantiiert sei auch die Aussage geblieben, wonach es sei-
nen Kollegen gelungen sei, ihn aus dem Krankenhaus zu bringen. Seine
Schilderungen würden insgesamt praktisch keine Realkennzeichen enthal-
ten. Der Beschwerdeführer habe zwar erklärt, dass ihn dieser Vorfall psy-
chisch belaste, weshalb er sich nicht mehr an Details erinnern könne. Den-
noch erscheine es wenig nachvollziehbar, dass er über derart prägende
Erlebnisse so wenig zu berichten habe. Die eingereichten ärztlichen Be-
richte seien nicht geeignet, die vorgebrachte Verfolgung zu belegen, zumal
medizinische Diagnosen im Regelfall keinen Nachweis für die behauptete
Ursache erbringen könnten. Im Übrigen gehe aus einem der eingereichten
Berichte hervor, dass seine psychischen Beschwerden ausgelöst worden
seien, weil er sich geweigert habe, in den syrischen Militärdienst einzutre-
ten. Der Beschwerdeführer selbst habe jedoch nicht geltend gemacht, des-
wegen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt gewesen zu sein. Vor diesem
Hintergrund würden auch die Aussagen seines in der Schweiz lebenden
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Seite 13
Bruders E._______ (N […]), dessen Asylakten konsultiert worden seien,
erstaunen. Dieser habe ausgesagt, dass sein Bruder, der Beschwerdefüh-
rer, wegen des Militärdienstes gesucht worden sei.
6.1.2 Bezüglich des weiteren Vorbringens des Beschwerdeführers, wo-
nach er sich dem syrischen Militärdienst entzogen haben soll, erwog das
SEM, dass weder das eingereichte syrische Militärbüchlein noch das mili-
tärische Aufgebot fälschungssichere Merkmale aufweisen würden und zu-
dem allgemein bekannt sei, dass derartige Dokumente in Syrien käuflich
erwerbbar seien. Entsprechend stufte es die Beweiskraft der eingereichten
Dokumente als gering ein. Im Weiteren führte es aus, es bestünden auch
Unstimmigkeiten in Bezug auf die Ausstellung des Militärdienstbüchleins
und den Erhalt des militärischen Aufgebots. So habe der Beschwerdefüh-
rer bezüglich des Militärdienstbüchleins angegeben, man habe ihm nach
der Einbürgerung mitgeteilt, dass man ihm dieses nicht sofort aushändigen
könne, weshalb dazu ein Termin zu einem späteren Zeitpunkt hätte verein-
bart werden sollen. Als Ausgabedatum sei der September 2012 eingetra-
gen worden. Das Büchlein habe er dann doch bereits zwischen September
und Oktober 2011 erhalten, weil er vorgebracht habe, dass er dieses für
die Immatrikulation an der Universität benötige. Es sei nicht nachvollzieh-
bar, weshalb das Militärbüchlein ein Ausstellungsdatum enthalte, das im
Zeitpunkt der tatsächlichen Ausgabe rund ein Jahr in der Zukunft liege.
Dem Beschwerdeführer sei es nicht gelungen, diese Unstimmigkeit plausi-
bel zu erklären. Dem militärischen Aufgebot sei weiter zu entnehmen, dass
dieses im Jahr 2014 in al-Malikiya ausgestellt worden sei. An der Authenti-
zität dieses Dokuments seien indes erhebliche Zweifel anzubringen, nach-
dem die syrische Regierung sich im Juli 2012 – mit einigen Ausnahmen –
aus den kurdischen Gebieten Nordsyriens zurückgezogen habe und nicht
davon auszugehen sei, dass zum damaligen Zeitpunkt in al-Maikiya ein
Rekrutierungsbüro des syrischen Regimes existiert habe. Im Zusammen-
hang mit der Übernahme der Kontrolle in diesem Gebiet durch die syrisch-
kurdische Partei PYD und deren militärische Organisation YPG habe die
syrische Regierung prinzipiell die Einberufung von kurdischstämmigen
Personen zum Militärdienst gestoppt, um Spannungen mit den kurdischen
Truppen zu vermeiden.
Nachdem es dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei, eine vor seiner
Ausreise bestehende Verfolgung glaubhaft zu machen, vermöge eine
Wehrdienstverweigerung für sich gesehen ohnehin keine Asylrelevanz zu
begründen, nachdem gemäss der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts
eine Furcht vor politisch motivierter Bestrafung im Sinne von Art. 3 AsylG
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durch die heimatlichen Behörden wegen Dienstverweigerung oder Deser-
tion im syrischen Kontext lediglich dann als objektiv begründet erweise,
wenn der Betroffene in der Vergangenheit bereits als Regimegegner auf-
gefallen sei (Verweis auf das Urteil BVGE 2015/3 vom 18. Februar 2015 E.
6 f.).
6.2 In seiner Rechtsmitteleingabe hält der Beschwerdeführer an der Glaub-
haftigkeit und Asylrelevanz seines Vorbringens fest. Unter Verweis auf
seine Aussagen in der Anhörung hält er den vorinstanzlichen Erwägungen
zur Frage der Glaubhaftmachung im Wesentlichen entgegen, er habe
seine politischen Tätigkeiten für die Studentengruppe sowie die darauffol-
gende Inhaftierung und Folterung sehr detailliert und präzise beschrieben.
So habe er beispielsweise angegeben, wie er bei der Suche nach neuen
Gruppenmitgliedern vorgegangen sei und welche Personen potentielle
Kandidaten dieser Gruppe gewesen seien. Nachdem diese Ereignisse je-
doch im Zeitpunkt der Anhörung bereits über sechs Jahre zurückgelegen
hätten und er in einer schlechten psychischen Verfassung gewesen sei,
habe er sich nicht mehr an sämtliche Details erinnern können. Es sei weiter
logisch, dass er nicht mitten auf dem Universitätsgelände für neue Grup-
penmitglieder habe werben können. Er habe vorsichtig und unauffällig
agieren müssen, weshalb er seine Tätigkeit ausserhalb der Universität aus-
geführt habe. Die Feststellung des SEM, wonach es ihm nicht gelungen
sei, erlebnisgeprägt und substantiiert über diese Ereignisse zu berichten,
sei aufgrund der enormen psychischen Belastung, in welcher er sich auf-
grund der geschilderten Ereignisse befunden habe, unhaltbar. Die einge-
reichten Arztberichte würden seine schlechte psychische Verfassung bele-
gen. In seinen Ausführungen würden sich – entgegen den Feststellungen
des SEM – auch zahlreiche Realkennzeichen finden, welche belegen wür-
den, dass er das Geschilderte tatsächlich selbst erlebt habe. Dies betreffe
insbesondere sein Vorbringen zur Verhaftung und die erlittenen Misshand-
lungen. Dass er zu seiner Flucht aus dem Spital keine detaillierten Schil-
derungen habe machen können, liege darin begründet, dass er nur kurz
vor der Flucht aus seiner Ohnmacht erwacht und noch nicht ganz bei Be-
wusstsein gewesen sei, als man ihn aus dem Spital verbracht habe. Es
könne ihm weiter nicht angelastet werden, dass sein Bruder im Rahmen
seines Asylverfahrens angegeben habe, niemand von seinen Familienan-
gehörigen habe Probleme mit den syrischen Behörden gehabt, zumal die
entsprechende Frage offenbar nicht persönlich auf ihn, den Beschwerde-
führer, bezogen gewesen sei. Zudem sei er, der Beschwerdeführer, zum
Zeitpunkt der Befragung seines Bruders nicht mehr in Syrien gewesen,
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weshalb nicht klar sei, ob der Bruder die ihm gestellte Frage überhaupt auf
ihn, den Beschwerdeführer, bezogen habe.
Hinsichtlich des Militärdienstbüchleins habe er ferner glaubhaft dargelegt,
wie der Ausstellungsprozess abgelaufen sei. Er habe keinen Einfluss da-
rauf gehabt, dass ihm die Militärbehörde das Militärdienstbüchlein früher
ausgehändigt habe, das Ausstellungsdatum hingegen auf ein künftiges Da-
tum gelautet habe. Als eingebürgerter Ajnabi mit dem Jahrgang (…) habe
er gemäss öffentlichen Quellen mit dem Einzug in den Militärdienst rech-
nen müssen, was eine wesentliche Rolle in der Ausstellung des Militär-
büchleins spiele. Festzuhalten sei in diesem Zusammenhang, dass bereits
die Ausstellung eines Militärbüchleins eine Rekrutierung darstelle. Nach-
dem er sich durch seine Flucht ins Ausland dieser Rekrutierung widersetzt
habe, werde er als Dienstverweigerer betrachtet. Er habe daher bei einer
Rückkehr in sein Heimatland mit einer asylrelevanten Verfolgung zu rech-
nen. Dies auch deshalb, weil er der kurdischen Ethnie angehöre, einer op-
positionellen Familie entstamme und ein Asylgesuch im Ausland einge-
reicht habe.
Sofern das SEM bezüglich der militärischen Aufforderung behaupte, dass
in al-Malikiya kein Rekrutierungsbüro des syrischen Regimes existiere,
werde dies durch keine konkreten Quellen belegt. Es stehe fest, dass die
syrische Regierung weiterhin in den kurdischen Gebieten tätig sei und mit
der vorherrschenden Partei PYD beziehungsweise YPG kooperiere. Öf-
fentlich zugänglich Quellen würden belegen, dass auch im Jahr 2015 in
den von der PYD verwalteten Gebieten Rekrutierungen durch die syrische
Armee stattgefunden hätten. Hierzu verwies der Beschwerdeführer auf di-
verse öffentlich zugängliche Berichte, welche er zu den Akten gereicht hat.
6.3 Das SEM hält auf Vernehmlassungsstufe zunächst fest, der Beschwer-
deführer erfülle nicht das spezifische Profil, das bei einer illegalen Ausreise
einen Verstoss gegen behördliche Ausreisebestimmungen begründe. Die
vorgebrachte illegale Ausreise vermöge keine relevante Bedrohungslage
zu begründen. Weiter würden sich den Akten keine Hinweise entnehmen
lassen, wonach der Beschwerdeführer einer oppositionell aktiven Familie
entstamme. Im Übrigen verweist das SEM auf seine Erwägungen in der
angefochtenen Verfügung, an denen es vollumfänglich festhält.
6.4 Dem entgegnet der Beschwerdeführer in seiner Replikeingabe im We-
sentlichen, dass er einer politisch aktiven Familie entstamme. So sei sein
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Vater schon jahrelang politisch aktiv gewesen. Schliesslich sei auf das Ur-
teil des Bundesverwaltungsgerichts D-5108/2017 vom 26. Oktober 2018
E. 4.6 hinzuweisen. Danach reiche für die syrischen Behörden bereits die
Tatsache aus, dass eine Person in einer von den kurdischen Milizen ver-
walteten Region gelebt habe, um diese Person als Oppositionellen zu be-
trachten. Einer solchen Person drohe die willkürliche Verhaftung, Folter
oder der Tod.
7.
7.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Durchsicht der Akten zum
Schluss, dass die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerde-
führers zu Recht und mit zutreffender Begründung verneint und das Asyl-
gesuch des Beschwerdeführers abgelehnt hat.
7.2 Dem SEM ist zunächst darin beizupflichten, dass der Beschwerdefüh-
rer nicht in der Lage war, substantiierte Angaben über sein oppositionelles
Engagement an der Universität Damaskus zu machen. Weder konnte er
nachvollziehbar Auskunft über seine Motivation, sich zu engagieren, ma-
chen noch zu den genaueren Umständen seines Anschlusses an diese
Gruppe (A14, F87). Welche Ideen die Gruppe konkret vertrat, bleibt auf-
grund seiner lediglich pauschalen und rudimentären Äusserungen unklar.
Nähere Aussagen wären jedoch zu erwarten gewesen, führte der Be-
schwerdeführer doch aus, er sei zuständig für das Anwerben weiterer Stu-
denten gewesen (A14, F88 f.). Es ist – wie das SEM zutreffend bemerkt –
im Weiteren nicht plausibel, wenn der Beschwerdeführer vorbringt, es habe
an der Universität viele Spitzel gegeben, weshalb die Gruppenmitglieder
schnell entdeckt worden seien (A14, F88), aus seinen weiteren Aussagen
jedoch nicht hervorgeht, dass er trotz dieses hohen Entdeckungsrisikos
besondere Schutzvorkehrungen bei der Rekrutierung weiterer Mitglieder
getroffen hätte (vgl. dazu A14, F90 ff.).
7.3 Massgeblich für die Beurteilung seiner Aussagen als unglaubhaft sind
für das Gericht sodann die Schilderungen des Beschwerdeführers zu sei-
ner angeblichen Verhaftung (A14, F95-98), den anschliessenden Befra-
gungen (A14, F99-101) sowie zu den körperlichen Misshandlungen (A14,
F102-105), welche trotz mehrmaliger Nachfrage in der Anhörung allgemein
und oberflächlich geblieben sind. Die Darstellungen des Beschwerdefüh-
rers in diesen Punkten wirken – entgegen der in der Beschwerdeschrift ge-
äusserten Ansicht – aufgrund des Fehlens jeglicher Realkennzeichen und
erlebnisgeprägter Erzählungen und der über weite Strecken frei von per-
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sönlichen Eindrücken oder Empfindungen geprägten Ausführungen aufge-
setzt. Es ist deshalb von insgesamt konstruierten Gesuchsvorbringen aus-
zugehen, zumal es sich gerade bei den angeführten Geschehnissen um
einschneidende Ereignisse handelt, die – selbst wenn sie mehrere Jahre
zurückliegen – erfahrungsgemäss besonders gut im Gedächtnis haften
bleiben. Der Einwand des Beschwerdeführers, wonach er sich in der An-
hörung in einer schlechten psychischen Verfassung befunden habe, wes-
halb er sich nicht mehr an alle Details habe erinnern können, ist unbehelf-
lich, zumal er nicht in der Lage war, überhaupt einige Details zu nennen.
Hinzu kommt, dass weder dem Anhörungsprotokoll noch dem Unterschrif-
tenblatt des an der Anhörung anwesenden Hilfswerkvertreters Anhalts-
punkte zu entnehmen sind, aufgrund derer der Schluss gezogen werden
könnte, der Beschwerdeführer sei wegen seiner (psychischen) Verfassung
nicht in der Lage gewesen, der Befragung zu folgen, auch wenn er zu Be-
ginn der Anhörung zu Protokoll gab, er nehme aufgrund gesundheitlicher
Beschwerden verschiedene Medikamente ein (A14, F4-F7).
7.4 Es ist dem Beschwerdeführer sodann auch nicht gelungen, glaubhaft
zu schildern, wie ihm mit der Hilfe von Kollegen die Flucht aus dem Spital
erfolgt sein soll. Er konnte weder plausibel schildern, wie es seinen Kolle-
gen gelungen sein soll, ihn ausfindig zu machen. Ebenfalls nicht nennen
konnte er den Ort seiner Hospitalisierung. Insgesamt blieben seine Erklä-
rungen unsubstanziiert und unplausibel (A14, F108 f.). Sein Vorbringen, im
Zeitpunkt, als seine Kollegen ihn unbemerkt aus dem Spital gebracht hät-
ten habe er noch über kein Bewusstsein verfügt, weshalb er sich an die
genauen Umstände nicht erinnern könne (A14, F81, F108, F112), ist als
Schutzbehauptung zu werten.
7.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Aussagen des Beschwer-
deführers zu seinen Vorfluchtgründen als unglaubhaft zu beurteilen sind.
Es kann daher darauf verzichtet werden, sich mit den vom SEM zusätzlich
angeführten Widersprüchen im Zusammenhang mit den Aussagen des
Bruders des Beschwerdeführers, dessen Verfahrensakten von der Vo-
rinstanz beigezogen wurden, auseinanderzusetzen. Es ist diesbezüglich
jedoch daran zu erinnern, dass, sofern Aussagen aus anderen Verfahren-
sakten entgegengehalten werden, dem rechtlichen Gehör Genüge getan
werden muss.
8.
8.1 Bezüglich der weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er
von den syrischen Behörden als Dienstverweigerer betrachtet werde und
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bei einer Rückkehr nach Syrien mit asylrelevanter Verfolgung durch die sy-
rischen Behörden rechnen müsse, ist sodann Folgendes festzustellen:
8.1.1 Gemäss Art. 3 Abs. 3 AsylG sind die Pflicht zur Militärdienstleistung
sowie allfällige Sanktionen im Fall der Refraktion oder Desertion flücht-
lingsrechtlich nicht relevant. Solche vermögen die Flüchtlingseigenschaft
nur dann zu begründen, wenn die entsprechenden Massnahmen darauf
abzielen, einem Wehrdienstpflichtigen aus einem der in Art. 3 Abs. 1 AsylG
genannten Gründen (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer
bestimmten sozialen Gruppe oder politische Anschauungen) ernsthafte
Nachteile zuzufügen.
8.1.2 Das Bundesverwaltungsgericht gelangte im Grundsatzentscheid
BVGE 2015/13 vom 18. Februar 2015 zum Schluss, dass trotz der Ände-
rung des Wortlauts in Art. 3 AsylG die bisherige Rechtspraxis in Bezug auf
Personen, die ihr Asylgesuch mit einer Wehrdienstverweigerung oder De-
sertion im Heimatstaat begründen, weiterhin gültig sei. Demnach vermag
eine Wehrdienstverweigerung oder Desertion – wie jede andere im Her-
kunftsland strafbare Handlung – nicht per se die Flüchtlingseigenschaft zu
begründen, sondern nur dann, wenn mit der Sanktion für das strafbare Ver-
halten eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG verbunden ist, mit
anderen Worten die betroffene Person aus den in dieser Norm genannten
Gründen (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten
sozialen Gruppe oder politische Anschauungen) wegen ihrer Wehrdienst-
verweigerung oder Desertion eine Behandlung zu gewärtigen hat, die
ernsthaften Nachteilen gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG gleichkommt (BVGE
2015/3 E. 5). Bezogen auf die Situation in Syrien wurde festgestellt, dass
Personen, die sich dem Dienst in der staatlichen syrischen Armee entzo-
gen haben, in der gegebenen Bürgerkriegssituation als Staatsfeinde und
als potenzielle gegnerische Kombattanten angesehen werden können. De-
sertion und Refraktion würden vom staatlichen Regime in Syrien insbeson-
dere dann als Unterstützung einer gegnerischen Konfliktpartei interpretiert,
wenn die betroffene Person in der Vergangenheit bereits als Regimegeg-
ner aufgefallen sei. In diesen Fällen erscheine die Furcht vor politisch mo-
tivierter Bestrafung im Sinne von Art. 3 AsylG als objektiv begründet (a.a.O.
E. 6.7.2 f.).
8.1.3 Vorliegend ist aufgrund der unglaubhaften Aussagen des Beschwer-
deführers nicht davon auszugehen, dass er aufgrund regimekritischer Ak-
tivitäten vor seiner Ausreise aus Syrien als Regimegegner registriert wurde
(vgl. E. 6.2 vorstehend). Soweit der Beschwerdeführer unter Verweis auf
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ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts darauf hinweist, bereits die Tat-
sache, dass eine Person in einer von den kurdischen Milizen verwalteten
Region gelebt habe, reiche aus, um als Oppositioneller betrachtet zu wer-
den, entspricht dies nicht der koordinierten Rechtsprechung. Entgegen der
Behauptung des Beschwerdeführers auf Beschwerdeebene lassen sich
den Akten sodann auch keine Anhaltspunkte dafür entnehmen, wonach er
einer oppositionellen Familie entstammt. Jedenfalls hat der Beschwerde-
führer im vorinstanzlichen Verfahren nie vorgebracht, dass Familienange-
hörige politisch aktiv gewesen seien und er sich deshalb vor Verfolgungs-
massnahmen durch das syrische Regime gefürchtet habe beziehungs-
weise noch heute fürchte. Die diesbezüglichen – im Übrigen in keiner
Weise substantiierten – Vorbringen auf Beschwerdeebene sind daher als
nachgeschoben zu werten.
Es kann unter diesen Umständen offenbleiben, ob es dem Beschwerde-
führer gelungen ist, mit den eingereichten Dokumenten (Militärdienstbüch-
lein, Marschbefehl) eine im Jahr 2014 erfolgte Rekrutierung zum Militär-
dienst glaubhaft darzutun. Lediglich am Rande ist in diesem Zusammen-
hang aber festzuhalten, dass der Beschwerdeführer die in Bezug auf das
Militärdienstbüchlein (A11, Beweismittel Nr. 1) festgestellten Ungereimthei-
ten in Bezug auf das Ausstellungsdatum nicht zu entkräften vermochte
(A14 F116, F131 f.). Der Beschwerdeführer war auch nicht in der Lage,
nachvollziehbar zu erklären, weshalb im Militärdienstbüchlein eine Auf-
schiebung des Militärdienstes auf das Jahr 2012/2013 eingetragen wurde,
obwohl er im Zeitpunkt der Ausstellung des Dienstbüchleins noch gar nicht
an der Universität immatrikuliert gewesen sein soll (A14, F136 f.). Aus dem
Militärdienstbüchlein geht schliesslich hervor, dass der Beschwerdeführer
im September 2012 die Schlussuntersuchung gehabt haben soll, obwohl
er eigenen Angaben zufolge bereits etwa im Februar 2012 aus seinem Hei-
matstaat ausgereist sein soll (A4, Ziff. 5.02, S. 6).
8.2 Gemäss Praxis führt sodann weder eine illegale Ausreise aus Syrien
noch das Stellen eines Asylgesuchs im Ausland zur begründeten Furcht,
bei einer Rückkehr in das Heimatland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
einer menschenrechtswidrigen Behandlung ausgesetzt zu werden. Vor
dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Ausreise
keiner Verfolgungssituation ausgesetzt war, und weder bei ihm noch bei
seiner Familie eine besondere Vorbelastung vorliegt, ist das Vorliegen kon-
kreter Indizien für die Annahme einer begründeten Furcht vor künftiger Ver-
folgung im Sinne der Rechtsprechung (vgl. BVGE 2011/51 E. 6.2 sowie
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BVGE 2011/50 E. 3.1.1) auch in dieser Hinsicht zu verneinen. Daran ver-
mag der Umstand nichts zu ändern, dass er aufgrund seiner längeren Lan-
desabwesenheit bei einer Wiedereinreise in Syrien wahrscheinlich einer
Befragung durch die heimatlichen Behörden unterzogen würde. Ferner ist
er auch nicht exilaktivistisch in Erscheinung getreten, weshalb auch unter
diesem Gesichtspunkt nicht davon auszugehen ist, er könnte nach einer
(hypothetischen) Rückkehr als regimefeindliche Person ins Blickfeld der
syrischen Behörden geraten (vgl. Urteil des BVGer D-3839/2013 vom
28. Oktober 2015 E. 6.4.3 [als Referenzurteil publiziert]).
8.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer weder
Vorfluchtgründe noch subjektive Nachfluchtgründe glaubhaft machen oder
nachweisen kann. Aus den weiteren eingereichten Beweismitteln, den
zahlreichen zitierten Berichten und Artikeln sowie den allgemeinen Ausfüh-
rungen zur Situation in Syrien kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen
Gunsten ableiten. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt
und seine Flüchtlingseigenschaft richtigerweise verneint.
8.4 Der Vollständigkeit halber kann festgehalten werden, dass der aner-
kannten konkreten Gefährdung aufgrund des in Syrien herrschenden Bür-
gerkrieges mit der Anordnung der vorläufigen Aufnahme des Beschwerde-
führers in der Schweiz Rechnung getragen worden ist.
9.
9.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
9.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
10.
10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG).
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Seite 21
10.2 Der Vollzug der Wegweisung wurde vom SEM zugunsten einer vor-
läufigen Aufnahme aufgeschoben. Da die Wegweisungsvollzugshinder-
nisse alternativer Natur sind (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4 S. 748), erübrigen
sich praxisgemäss Ausführungen zur Durchführbarkeit des Wegweisungs-
vollzugs. Das Vorliegen von Vollzugshindernissen ist bei einer allfälligen
Aufhebung der vorläufigen Aufnahme erneut zu prüfen. Die vorläufige Auf-
nahme tritt mit dem vorliegenden Entscheid formell in Kraft.
11.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und auch sonst nicht zu
beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
12.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Nachdem ihm mit Zwi-
schenverfügung vom 30. April 2018 indes die unentgeltliche Prozessfüh-
rung gewährt im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde und sich
aus den Akten keinerlei Hinweise darauf ergeben, dass sich an den finan-
ziellen Verhältnissen des Beschwerdeführers etwas geändert hätte, ist auf
die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten.
13.
PraxiErwägungensgemäss ist sodann eine anteilmässige Parteientschädi-
gung zuzusprechen, wenn – wie vorliegend – eine Verfahrensverletzung
auf Beschwerdeebene geheilt wird. Diese ist auf Grund der Akten (Art. 14
Abs. 2 VGKE) und unter Berücksichtigung der Bemessungsfaktoren
(Art. 8 ff. VGKE) auf insgesamt Fr. 150.– (inklusive Auslagen und Mehr-
wertsteuerzuschlag) festzusetzen. Die Vorinstanz ist anzuweisen, dem Be-
schwerdeführer diesen Betrag als Parteientschädigung auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Das SEM hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundes-
verwaltungsgericht eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 150.– zu
entrichten.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Constance Leisinger Kinza Attou
Versand: