B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-2071/2014
U r t e i l v o m 1 3 . M a i 2 0 1 4
Besetzung
Einzelrichterin Regula Schenker Senn,
mit Zustimmung von Richterin Sylvie Cossy;
Gerichtsschreiber Urs David.
Parteien
A._______,
Äthiopien, wohnhaft im Sudan,
c/o Schweizer Botschaft in Khartum, Sudan,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des BFM vom 12. September 2013 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer mit an die schweizerische Botschaft in Khar-
tum (nachfolgend: Botschaft) adressierter, englischsprachiger Eingabe
vom 27. Februar 2011 (Eingang Botschaft gemäss handschriftlichem
Vermerk am 7. April 2011) ein nicht unterzeichnetes sinngemässes Ge-
such um Asylgewährung und Bewilligung der Einreise in die Schweiz be-
ziehungsweise nach B._______ stellte,
dass das BFM dem Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 3. Juli
2013 – übermittelt durch die Botschaft und vom Beschwerdeführer emp-
fangen am 20. August 2013 – unter anderem mitteilte, die Botschaft sei
aus Kapazitäts- und Sicherheitsgründen nicht in der Lage, Befragungen
von Asylsuchenden durchzuführen, weshalb er ersucht werde, innert 30
Tagen einen detaillierten Fragenkatalog (insb. betreffend persönliche und
familiäre Angaben, Asylgründe, Aufenthalt im Sudan, Dokumente und
Beweismittel) zu beantworten,
dass der Beschwerdeführer den Fragenkatalog mit englischsprachiger
und unterzeichneter Eingabe vom 25. August 2013 beantwortete,
dass er anlässlich seines schriftlichen Asylgesuchs und seiner Eingabe
vom 25. August 2013 im Wesentlichen Folgendes geltend machte,
dass er in C._______/Wolkait (heutige Region Tigray, Äthiopien) als
Christ und ethnischer Amhara geboren sei und seine Mutter mit ihm im Al-
ter von sieben Jahren aufgrund des Bürgerkrieges und von Vertreibungen
nach Sudan geflüchtet sei,
dass seine Mutter alsbald krankheitsbedingt verstorben sei und er von ei-
ner sudanesischen Frau – damals Zimmergenossin im Spital vor dem
Versterben seiner Mutter – nach sudanesischer Kultur und islamischer
Religion aufgezogen worden sei, wobei er einen anderen Namen erhalten
habe,
dass er erst im Jahre 1984 – nach eigenen Recherchen – Kenntnis von
seiner tatsächlichen geografischen, ethnischen und religiösen Herkunft
erhalten, daraufhin seine islamische Pflegefamilie verlassen und seither
ein eigenes Leben geführt habe, wobei er als Chauffeur erwerbstätig und
in Khartum wohnhaft gewesen sei und dort eine Familie (Ehefrau und […]
gemeinsame Kinder) gegründet habe, mit welcher er seither zusammen-
lebe,
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dass Leute aus Wolkait prinzipiell als Feinde der von der TPLF (Tigray
People’s Liberation Front) und EPRDF (Ethiopian Peoples’ Revolutionary
Democratic Front) geprägten äthiopischen Regierung gälten und eine
Rückkehr in sein Heimatland daher undenkbar sei, zumal seine Her-
kunftsregion vollständig von den Leuten der TPLF besetzt und sein ver-
storbener Vater offenbar Mitglied der oppositionellen EDU (Ethiopian De-
mocratic Union) gewesen sei,
dass er im Sudan vom UNHCR als Flüchtling registriert sei,
dass ein weiterer Verbleib ihn nicht nur aufgrund der dortigen wirtschaftli-
chen, politischen und sozialen Situation unzumutbar geworden sei, son-
dern auch, weil er nach Kenntnisnahme seiner tatsächlichen Herkunft
zum Christentum übergetreten sei und deshalb Benachteiligungen durch
die islamischen sudanesischen Behörden befürchte, sobald diese von
seinem Glauben erfahren würden,
dass er in keinem Land weitere Familienmitglieder oder Verwandte habe
und auch nichts über das Schicksal seiner (…) Brüder wisse,
dass er als Beweismittel eine vom sudanesischen Flüchtlingskommissa-
riat am 15. Juli 2013 ausgestellte Identitätskarte mit englischer Überset-
zung zu den Akten gab,
dass das BFM das Asylgesuch mit Verfügung vom 12. September 2013 –
eröffnet am 19. März 2014 – ablehnte und die Einreise des Beschwerde-
führers in die Schweiz nicht bewilligte,
dass das BFM in der Begründung zunächst aufgrund der Vorbringen des
Beschwerdeführers auf ernstzunehmende Schwierigkeiten mit den äthio-
pischen Behörden schliesst, vorliegend aber den Asylausschlussgrund
von alt Art. 52 Abs. 2 AsylG (SR 142.31) als anwendbar erachtet, weil
diesem ein weiterer Verbleib im Drittstaat Sudan und eine dortige Schutz-
suche möglich und zumutbar sei,
dass Flüchtlinge im Sudan, welche – wie der Beschwerdeführer – vom
UNHCR registriert und einem Flüchtlingslager zugeteilt worden seien,
dort die nötige Versorgung und im Bedarfsfall Schutz beim UNHCR erhal-
ten würden,
dass die Lebenssituation des Beschwerdeführers und der zahlreichen
anderen äthiopischen Flüchtlinge und Asylbewerber im Sudan und spe-
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ziell in Khartum gewiss nicht einfach sei, er aber schon über dreissig Jah-
re dort lebe, einer Arbeit nachgehe, eine Familie gegründet habe und auf
die Unterstützung einer grossen äthiopischen Diaspora zählen könne,
dass schliesslich keine Verwandten oder Bezugspersonen des Be-
schwerdeführers in der Schweiz lebten und den Akten auch keine Hin-
weise auf allfällige andere Anknüpfungspunkte zur Schweiz zu entneh-
men seien, wogegen die Beziehungsnähe zum Sudan aufgrund des lang-
jährigen Aufenthalts, der kulturellen Nähe und der erheblich besseren
Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten dort deutlich ausgepräg-
ter sei als in der Schweiz,
dass der Sachverhalt vorliegend vollständig erstellt sei, dessen Abklärung
mithin die Anwesenheit des Beschwerdeführers in der Schweiz nicht er-
fordere und sich die Annahme einer unmittelbaren Gefährdung und flücht-
lingsrechtlich bedeutsamen Zwangssituation für den Fall eines weiteren
Verbleibs im Sudan und mithin eine Schutzbedürftigkeit im Sinne von
Art. 3 AsylG nicht aufdränge,
dass der Beschwerdeführer mit an die Botschaft adressierter, englisch-
sprachiger Beschwerdeeingabe vom 25. März 2014 die erneute Überprü-
fung der Sache sowie sinngemäss die Aufhebung der Verfügung vom
12. September 2013, die Gewährung von Asyl und die Bewilligung der
Einreise in die Schweiz beantragt,
dass er in der Begründung die seit dem Jahre 1976 konstant bestehende
Unterdrückung, Diskriminierung, Verfolgung und Vertreibung von Angehö-
rigen aller "Wolkait ethnic groups" in Äthiopien durch die TPLF bekräftigt
und geltend macht, deren Angehörige seien aufgrund der engen Verbun-
denheit der sudanesischen und der äthiopischen Regierung und der Akti-
vitäten von äthiopischen Geheimdienstagenten auf sudanesischem Terri-
torium der ständigen Gefahr einer Deportation zurück nach Äthiopien
ausgesetzt, wo ihnen Inhaftierung und Folter drohe,
dass gerade auch er aufgrund seiner "opposition activities" in den Jahren
2011 und 2013 Ziel versuchter Kidnappings durch äthiopische Agenten
gewesen sei und solche weiterhin befürchte,
dass aber auch sudanesische Sicherheitsorgane ihn ausdrücklich vor po-
litischer Opposition gegen die äthiopische Regierung gewarnt hätten und
anlässlich eines nächtlichen Besuchs an seinem Wohnort ihn und seine
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Familie in Angst und Schrecken versetzt hätten, unter gänzlicher Miss-
achtung seines UNHCR-Flüchtlingsstatus,
dass er ferner auf seine soziale Isolation im Sudan durch Christen auf-
merksam macht, da er dort die islamische Religion angenommen habe,
dass er und seine Familie im Sudan zwar registrierte Flüchtlinge seien,
jedoch keine Beziehungen mehr zu Äthiopien bestünden und gleichzeitig
eine Integration in die sudanesische Gesellschaft weder möglich noch
von ihnen beabsichtigt sei, weil sie keinen Anspruch auf Gleichberechti-
gung mit den sudanesischen Staatsbürgern hätten,
dass er somit weder im Sudan auf unabsehbare Zeit leben noch nach
Äthiopien zurückkehren könne, somit faktisch staatenloser Flüchtling sei
und deshalb um Niederlassung in der Schweiz ersuche,
dass die Beschwerde am 30. März 2014 bei der Botschaft einging, von
dieser an das BFM und – mit Begleitformular des BFM, jedoch ohne Zu-
stellcouvert – sodann an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet
wurde, wo sie am 17. April 2014 eintraf,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel
– so auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen
(Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 ff. VGG;
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG rich-
tet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, spätestens mit der unterzeichneter Eingabe vom 25. August
2013 (Beantwortung Fragekatalog des BFM) auch höchstpersönlich auf-
getreten ist (vgl. BVGE 2011/39), durch die angefochtene Verfügung be-
sonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
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dass die englischsprachige Beschwerde zwar nicht in einer Amtssprache
des Bundes abgefasst ist, im Auslandverfahren jedoch aus prozessöko-
nomischen Gründen praxisgemäss auf die Einforderung einer Beschwer-
deverbesserung im Sinne von Art. 52 VwVG zu verzichten ist, wenn das
Rechtsmittel – wie vorliegend – verständlich begründet ist, so dass ohne
weiteres darüber befunden werden kann,
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass die Möglichkeit, im Ausland ein Asylgesuch bei einer Schweizer Ver-
tretung zu stellen, mit Wirkung ab dem 29. September 2012 aufgehoben
worden ist, wobei für Asylgesuche, die vor dem Inkrafttreten gestellt wor-
den sind – dies ist vorliegend der Fall –, die Art. 12, 19, 20, 41 Abs. 2, 52
und 68 in der bisherigen Fassung des Gesetzes (alt AsylG) gelten (Über-
gangsbestimmung zur Änderung vom 28. September 2012),
dass gemäss Art. 19 Abs. 1 alt AsylG ein Asylgesuch im Ausland bei einer
Schweizer Vertretung gestellt werden konnte, welche es mit einem Be-
richt an das BFM zu überweisen hatte (Art. 20 Abs. 1 alt AsylG),
dass die Schweizer Botschaft mit der asylsuchenden Person in der Regel
eine Befragung durchzuführen hatte und, wenn dies nicht möglich war, die
asylsuchende Person von der Vertretung aufgefordert wurde, ihre Asyl-
gründe schriftlich festzuhalten (Art. 10 Abs. 1 und 2 alt Asylverordnung 1
über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]),
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dass sich eine persönliche Befragung oder schriftliche Sachverhaltsab-
klärung erübrigen konnte, wenn der Sachverhalt bereits aufgrund des ein-
gereichten Asylgesuchs erstellt war, jedoch bei einem sich abzeichnen-
den negativen Entscheid der asylsuchenden Person diesbezüglich das
rechtliche Gehör zu gewähren war und das BFM den Verzicht auf eine
Befragung zu begründen hatte (vgl. BVGE 2007/30 E. 5),
dass das BFM vorliegend in seiner Zwischenverfügung vom 3. Juli 2013
den Verzicht auf eine Befragung begründete, den Beschwerdeführer zur
Beantwortung eines detaillierten Fragenkataloges aufforderte und ihm mit
Blick auf die allfällige negative Beurteilung des Asylgesuchs und der Ein-
reisebewilligung Gelegenheit bot, eine Stellungnahme abzugeben,
dass das BFM somit den verfahrensrechtlichen Anforderungen insoweit
Genüge getan hat,
dass das BFM ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen kann, wenn
die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft machen oder ihr die
Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (Art. 3 und Art. 7
AsylG, Art. 52 Abs. 2 alt AsylG),
dass nach Art. 3 AsylG eine Verfolgungssituation dann vorliegt, wenn die
betroffene Person in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer
bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen
ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, sol-
chen Nachteilen ausgesetzt zu werden,
dass das BFM dem Asylsuchenden gemäss Art. 20 Abs. 2 alt AsylG die
Einreise zur Abklärung des Sachverhalts bewilligt, wenn ihm nicht zu-
gemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder
in ein anderes Land auszureisen,
dass gestützt auf Art. 20 Abs. 3 alt AsylG das Eidgenössische Justiz- und
Polizeidepartement (EJPD) schweizerische Vertretungen ermächtigen
kann, Asylsuchenden die Einreise zu bewilligen, die glaubhaft machen,
dass eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder für die Freiheit
aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG bestehe,
dass für die Erteilung einer Einreisebewilligung restriktive Voraussetzun-
gen gelten, wobei den Behörden ein weiter Ermessenspielraum zukommt,
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dass neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG na-
mentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutz-
gewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen
Staaten, die praktische und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen
Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungsmöglichkeiten in
der Schweiz in Betracht zu ziehen sind (vgl. BVGE 2011/10 E. 3.3),
dass das Bundesverwaltungsgericht gewisse Zweifel an der vorgetrage-
nen Lebensgeschichte des Beschwerdeführers hat,
dass das BFM jedoch in der angefochtenen Verfügung anerkennt, dass
der Beschwerdeführer in seinem Heimatland "ernstzunehmende Schwie-
rigkeiten" hatte beziehungsweise im Falle einer Rückkehr zu befürchten
hätte,
dass es mit umfassenden, ausgewogenen und hinlänglich auf die Praxis
des Bundesverwaltungsgerichts abgestützten Erwägungen gesetzes- und
praxiskonform zur Erkenntnis gelangt ist, diese Verfolgungs- bezie-
hungsweise Gefährdungssituation lasse einen weiteren Verbleib im Gast-
land Sudan nicht als unzumutbar erscheinen, zumal er seit drei Jahrzehn-
ten dort lebe und seitens des UNHCR als Flüchtling registriert sei,
dass auf die betreffenden Erwägungen gemäss Zusammenfassung oben
und im Detail gemäss angefochtener Verfügung verwiesen werden kann,
dass die Bekräftigung der in Äthiopien bestehenden Verfolgungs- bezie-
hungsweise Gefährdungssituation angeblich aller "Wolkait ethnic groups"
durch die TPLF in der Beschwerde an den vorinstanzlich gewonnenen
Erkenntnissen nichts ändert,
dass die Behauptung, Angehörige der "Wolkait ethnic groups" seien auf-
grund der engen Verbundenheit der sudanesischen und der äthiopischen
Regierung und der Aktivitäten von äthiopischen Geheimdienstagenten auf
sudanesischem Territorium der ständigen Gefahr einer Deportation zu-
rück nach Äthiopien ausgesetzt, wo ihnen Inhaftierung und Folter drohe,
in dieser pauschalen Form offensichtlich nicht zutrifft,
dass das Bundesverwaltungsgericht in konstanter Praxis das Risiko für
äthiopische Flüchtlinge im Sudan, Opfer einer Deportation oder Entfüh-
rung zu werden, vielmehr als sehr gering einstuft (vgl. etwa das Urteil E-
1592/2013 vom 23. Oktober 2013 E. 6.3 f. und E. 6.5) und den Akten kein
spezifisches Risikoprofil des Beschwerdeführers zu entnehmen wäre, das
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an dieser grundsätzlichen Einschätzung vorliegend etwas zu ändern ver-
möchte,
dass im Asylverfahren – wie im übrigen Verwaltungsverfahren – der Un-
tersuchungsgrundsatz gilt, das heisst, die Asylbehörde hat den rechtser-
heblichen Sachverhalt vor ihrem Entscheid von Amtes wegen vollständig
und richtig abzuklären (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG, Art. 106 Abs. 1
Bst. b AsylG), dabei die für das Verfahren erforderlichen Sachverhaltsun-
terlagen zu beschaffen, die relevanten Umstände abzuklären und darüber
ordnungsgemäss Beweis zu führen,
dass ein Gesuchsteller in formeller Hinsicht Anspruch auf Wahrung sei-
nes Anspruchs auf rechtliches Gehör hat (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 und
Art. 32 Abs. 1 VwVG), wobei dieser Grundsatz unter anderem fordert,
dass die verfügende Behörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich
hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berück-
sichtigt, was sich entsprechend in einer (sachgerecht anfechtbaren) Ent-
scheidbegründung niederzuschlagen hat (Art. 35 Abs. 1 VwVG; EMARK
2004 Nr. 38 E. 6.3 und 2006 Nr. 24 E. 5.1),
dass das Gericht vorliegend eine im Verfügungszeitpunkt bestandene un-
vollständige Sachverhaltsfeststellung und Verletzung des rechtlichen Ge-
hörs durch die Vorinstanz insoweit erkennt, als das BFM die im Zusam-
menhang mit der angeblichen Rekonversion zum Christentum im Gast-
staat Sudan stehenden Befürchtungen weder im Sachverhaltsteil der an-
gefochtenen Verfügung erfasst noch im Begründungsteil gewürdigt hat,
obwohl sie spätestens mit der Beantwortung des Fragenkatalogs akten-
kundig waren (vgl. Eingabe vom 25. August 2013 Bst. C Ziff. 5),
dass sich insoweit eine Kassation der angefochtenen Verfügung aufdrän-
gen würde und das BFM aufzufordern wäre, im wiederaufzunehmenden
erstinstanzlichen Verfahren das Vorbringen sachverhaltlich zu erfassen
und sodann zu prüfen, ob der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit
dieser behaupteten Rekonversion zum Christentum – einem religiösen
und daher flüchtlingsrechtlich bedeutsamen Motiv – im Sudan und somit
"im Land, in dem er zuletzt wohnte" einer Verfolgungssituation im Sinne
von Art. 3 AsylG ausgesetzt ist,
dass eine Verfolgungssituation jedoch, um zum rechtserheblichen Sach-
verhalt zu werden, nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht
werden muss (Art. 7 AsylG) und sie dann glaubhaft gemacht ist, wenn die
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Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält, wobei Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn
sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wider-
sprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf
gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden,
dass am Wahrheitsgehalt der Rekonversion zum Christentum im Sudan
indessen Zweifel anzubringen sind, weil das Vorbringen im Asylgesuch
vom 27. Februar 2011 noch mit keinem Wort erwähnt wurde,
dass unbesehen dessen der Beschwerdeführer das Sachverhaltselement
mit seinen Ausführungen in der Beschwerde selber insofern implizit wie-
der negiert, als er auf seine aktuelle soziale Isolation im Sudan durch die
dort lebenden Christen und deren gegen seine Familie gerichteten Ostra-
zismus aufgrund des von ihm angenommenen islamischen Glaubens
aufmerksam macht,
dass abgesehen davon auch die Umstände, dass die Rekonversion des
Beschwerdeführers den sudanesischen Behörden über Jahrzehnte bis
heute unbemerkt geblieben sei und dass er den ihm in seiner Kindheit
angeblich von der Pflegefamilie zugewiesenen (…) nach wie vor trägt, die
Erkenntnis einer aktuellen islamischen (statt christlichen) Glaubenszuge-
hörigkeit erhärten,
dass damit die zwischenzeitlich im erstinstanzlichen Verfahren geltend
gemachte Rekonversion des Beschwerdeführers zum Christentum retro-
spektiv aus dem Sachverhalt zu weisen und von seiner islamischen
Glaubenszugehörigkeit auszugehen ist,
dass gleichsam die in der Beschwerde geltend gemachten und auf suda-
nesisches Territorium bezogenen "opposition activities", Kidnappings
durch äthiopische Agenten sowie Warnungen sudanesischer Sicherheits-
organe vor weiterer politischer Opposition gegen die äthiopische Regie-
rung und entsprechende Einschüchterungen offensichtlich nachgescho-
ben sind, zumal sie mit keinerlei Erklärungen für das Verschweigen auf
erstinstanzlicher Ebene begleitet sind,
dass im Übrigen der fehlende Anspruch auf Gleichberechtigung mit den
sudanesischen Staatsbürgern keine Unzumutbarkeit eines weiteren Ver-
bleibs im Sudan auslöst, sondern gerade in der Natur der ausländischen
Staatszugehörigkeit begründet liegt und keine Diskriminierung darstellt,
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dass es somit – und durchaus unter Mitberücksichtigung seiner nicht ein-
fachen wirtschaftlichen und sozialen Lebenssituation – dem Beschwerde-
führer nicht gelungen ist, eine aktuelle Gefährdung im Sinne von Art. 3
AsylG aufzuzeigen, welche die Bewilligung der Einreise in die Schweiz
rechtfertigen würde, weshalb seine Schutzbedürftigkeit im Sinne von
Art. 20 alt AsylG nicht gegeben ist,
dass unbestrittenermassen keinerlei Beziehungsnähe zur Schweiz aus-
zumachen ist und die Behauptung des Beschwerdeführers, seine Integra-
tion in die sudanesische Gesellschaft sei weder möglich noch von ihm
beabsichtigt, angesichts seiner erstinstanzlichen Schilderungen (über drei
Jahrzehnte Aufenthalt im Sudan seit Kindesalter, Schulbesuche, selb-
ständige Lebensführung seit dem Jugendalter, Familiengründung, lang-
jährige Berufstätigkeit) gänzlich haltlos erscheint,
dass unter den gegebenen Umständen eine subsidiäre Schutzgewährung
durch die Schweiz nicht erforderlich erscheint und es dem Beschwerde-
führer freigestellt ist, seine allfälligen Bemühungen um Einreise nach
B._______ weiter zu verfolgen,
dass das BFM nach dem Gesagten im Ergebnis zu Recht und mit zutref-
fender Begründung die Erteilung der Einreisebewilligung verweigert und
das Asylgesuch abgelehnt hat,
dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den
rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106
Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen wären (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1-3 des Reg-
lements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), aus verwal-
tungsökonomischen Gründen indessen von einer Kostenauflage abzu-
sehen ist (vgl. Art. 6 Bst. b VGKE).
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
schweizerische Vertretung in Khartum.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Regula Schenker Senn Urs David
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